Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. August 1995
Aktenzeichen: 18 W 36/95
(OLG Köln: Beschluss v. 17.08.1995, Az.: 18 W 36/95)
Keine Kostenentscheidung bei Vollstreckbarkeitserklärung
AVAG § 8 Abs. 4 In die Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel werde zugelassen (§ 7 AVAG), ist nicht aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden trägt.
Gründe
Die Gläubiger haben beantragt, das gegen den Schuldner ergangene
Versäumnisurteil des Landgerichts M. vom 08. September 1994 gem.
Art. 31 ff. EuGVÓ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und dem
Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dem hat der Vorsitzende der Kammer durch den angefochtenen
Beschluß entsprochen, ohne jedoch auszusprechen, daß der Schuldner
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Mit der Beschwerde begehren die Gläubiger, unter teilweiser
Abänderung der Entscheidung dem Schuldner die Kosten des
Klauselerteilungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Beschwerde ist gem. § 16 AVAG in Verbindung mit Art. 40
EuGVÓ zulässig. Die Beschwerdesumme, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist
im Hinblick auf die den Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger
zustehenden Gebühr für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, §§
47, 31 BRAGO, erreicht.
In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.
Gem. § 8 Abs. 4 AVAG ist auf die Kosten des Verfahrens vor dem
Vorsitzenden § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Sinn der Bestimmung
ist es, die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung als
Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu behandeln. Dadurch
wird erreicht, daß die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen
Kosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch
beigetrieben werden können, ohne daß hierfür ein selbständiger
gesonderter Vollstreckungstitel geschaffen werden müßte, der dann
als deutscher Titel für eine Zwangsvollstreckung in Betracht käme
(vgl. die amtliche Bgründung zu § 8 AVAG, abgedruckt bei
Bülow/Böckstiegel/Geimer/ Schütze Internationaler Rechtsverkehr in
Zivil- und Handelssachen).
Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 AVAG führt demnach dazu,
daß die Gläubiger keine Kostengrundentscheidung benötigen, um die
ihnen durch das Verfahren vor dem Vorsitzenden entstandenen Kosten
beitreiben zu können. Ihrem Begehren, gleichwohl eine derartige
Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner zu erlassen, fehlt
mithin das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kosten der Beschwerde haben die Gläubiger gem. § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM
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OLG Köln:
Beschluss v. 17.08.1995
Az: 18 W 36/95
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