Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 60/00

(BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: AnwZ (B) 60/00)

Tenor

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 gab ihm die Präsidentin des Oberlandesgerichts auf, bis 25. April 1999 ein umfassendes ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid beantragte der Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, nahm den Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1999 zurück. Die Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde bis 28. September 1999 verlängert.

Als der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt durch Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller das geforderte Gutachten vorgelegt. Daraufhin hat die Rechtsanwaltskammer, auf die die Befugnisse der Landesjustizverwaltung im Zulassungsverfahren inzwischen übergegangen sind, die Widerrufsverfügung aufgehoben. Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands erscheint es sachgerecht, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß v. 15. November 1999 -AnwZ (B) 71/98).

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen war nicht anzuordnen. Der Rechtsanwalt hat die Einleitung des Widerrufsverfahrens dadurch veranlaßt, daß er das Gutachten in der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist ohne zureichenden Grund nicht beigebracht hat. Dieses Versäumnis begründet die gesetzliche Vermutung, daß der Rechtsanwalt nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Satz 2 BRAO). Auf der anderen Seite ist nach dem Inhalt des jetzt zur Verfügung stehenden ärztlichen Gutachtens davon auszugehen, daß die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO schon bei Erlaß des angegriffenen Bescheids nicht gegeben waren. Da der Antragsteller das Gutachten zudem kurze Zeit nach Einlegung der Beschwerde vorgelegt hat, sind der Antragsgegnerin allenfalls geringfügige außergerichtliche Auslagen erwachsen. Im Hinblick darauf entspricht es billigem Ermessen, keine Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten auszusprechen.

Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wüllrich Hauger






BGH:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: AnwZ (B) 60/00


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