ArbG Düsseldorf:
Urteil vom 22. August 2005
Aktenzeichen: 7 Ca 2689/05
(ArbG Düsseldorf: Urteil v. 22.08.2005, Az.: 7 Ca 2689/05)
Dreijährige an Sperrzeiten gekoppelte Verfallfristen bei Stock Appreciation Rights sind wirksam. Es handelt sich nicht um Entgeltzusagen im engeren Sinne. Aktienoptionen bieten lediglich eine Vergütungschance. Stock Appreciation Rights können grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 131.100,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung von Aktienwertzuwachs aufgrund erteilter Optionsrechte.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1, einem Unternehmen der S.H. bzw. bei deren Rechtsvorgängerin vom 01.03.1994 bis zum 31.12.2003 als Leiter des Bereichs Entwicklung tätig. Sein Monatsgehalt lag zuletzt bei 11.202,00 € brutto. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin richtete sich mit einem Schreiben vom 16.02.2001 (Bl. 6 ff d. A.) an den Kläger. Dieses Schreiben erhielt er von der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin ausgehändigt. Das Schreiben lautet auszugsweise:
T.
Sehr geehrter Herr E.,
wie Sie wissen, finden seit einiger Zeit sogenannte Stock Option Plans oder vergleichbare, an der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens orientierte Anreizsysteme für Top-Führungskräfte auch in Deutschland zunehmend Verbreitung.
Wir dürften Ihnen mit diesem Schreiben die erfreuliche Mitteilung machen, dass der Vorstand der S. beschlossen hat, eine solche zusätzliche Vergütungskomponente in 2000 zu gewähren, und zwar mit Wirkung vom 13. November 2000. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Stock Appreciation Rights Plan , dessen Funktionsweise im weiteren Verlauf dieses Schreibens im einzelnen erläutert wird.
Teilnehmer an diesem Plan sind alle Mitglieder des RKS-Kreises, also alle Konzern- und Unternehmensbereichsvorstände sowie die Zentralbereichsleiter der Holding. Des weiteren sind für den SAR-Plan 2000 auch die Mitglieder des RFS-Kreises berechtigt.
Mit diesem Plan sollen die folgenden Ziele erreicht werden:
- stärkere Ausrichtung der Interessen der Planteilnehmer an den Interessen der Anteilseigner (Shareholder Value);
- Anreiz für die Planteilnehmer, die Wertsteigerung des Unternehmens (im Sinne der Steigerung des Aktienkurses) zu fördern, da die Teilnehmer von einer Kurssteigerung direkt provitieren;
- Förderung der Integration von Konzernteilen in den Gesamtkonzern, da die Top-Führungskräfte aller Konzerngesellschaften nach einem konzerneinheitlichen Kriterium vergütet werden;
- Schaffung einer international wettbewerbsfähigen Vergütungskomponente
- Erhöhung des Anteils variabler Vergütungsbestandteile;
- zusätzlicher Leistungsanreiz für die Planteilnehmer;
- Stärkung der Bindung der Planteilnehmer an ihr Unternehmen und an die S.H..
Stichtag für den Planbeginn ist der 13. November 2000. Für diesen Tag wurde der Kurs der S.Aktien ermittelt, der als Basiskurs für den Plan herangezogen wird. Der Kurs wurde nach folgender Formel ermittelt:
Durchschnittskassakurs der Stammaktien Durchschnittskassakurs der Vorzugsaktien
Die Durchschnittskurse sind jeweils die arithmetischen Mittel aus den Kassa-Kursen der letzten 10 Börsentage vor dem 13. November 2000 an der Frankfurter Börse.
Nach diesen Kriterien ergibt sich als Basiskurs ein Kurs von
9,24 €.
Jeder Planteilnehmer erhält bei Planbeginn eine bestimmte Anzahl von Optionsrechten, die ihn berechtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Differenz zwischen Basiskurs und jeweils aktuellem Kurs ( Ausübungskurs ) der Bezugsaktien in bar zu beziehen.
Der Plan unterliegt nach Planbeginn einer Sperrfrist bis zum 31.12.2003, während der die Optionsrechte nicht ausgeübt werden dürfen.
Nach Ablauf der Sperrfrist kann jeder Planteilnehmer innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ( Ausübungszeitraum ) seine Optionsrechte ausüben, sofern der Kurs der Bezugsaktien zum Ausübungszeitpunkt mindestens 25 % über dem Basiskurs liegt ( Ausübungshürde ).
Auch während des Ausübungszeitraums darf nur innerhalb festgelegter sogenannter Ausübungsfenster ausgeübt werden, um eine Verletzung der Insiderregeln von vornherein auszuschließen (Stichwort Compliance ).
Optionsrechte, die nach Ablauf des vierjährigen Ausübungszeitraums nicht ausgeübt wurden oder wegen Nichtüberschreitung der Ausübungshürde nicht ausgeübt werden konnten, verfallen.
Bei diesem Plan handelt es sich nicht um einen Stock Option Plan, da keine Aktien ausgegeben werden, sondern der Wertzuwachs der Bezugsaktien in bar ausgezahlt wird. Damit handelt es sich bei dem Plan um einen sog. Stock-Appreciation-Rights-Plan ( Aktienwertsteigerungsprogramm ).
Sehr geehrter Herr E.,
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie
2.500 Optionsrechte
erhalten.
Folgende Beispielrechnung soll die Funktionsweise des Plans für Sie nochmals veranschaulichen: Wenn Sie Ihre Optionsrechte zu einem Zeitpunkt ausüben, an dem der Kurz der S.-Aktien um 40 % über dem Basiskurs gestiegen ist ( Ausbildungskurs ), dann ergäbe sich für Sie ein Ausschüttungsbetrag in Höhe von
Optionsrechte x (Ausübungskurs-Basiskurs),
also
2.500 Optionsrechte x (12,94-9,24 €) = Zielausschüttung 9.250,00 €
Für den Plan gelten folgende Bedingungen:
- Bis zum 31.12.2003 können die Optionsrechte nicht ausgeübt werden (Sperrfrist).
- In den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 können die Optionsrechte in vier sogenannten Ausübungsfenstern pro Jahr ausgeübt werden. Jedes Ausübungsfenster beginnt am ersten Börsentag und endet am 20. Börsentag der Frankfurter Börse jeweils nach den regelmäßigen Berichtsterminen (Quartalsberichte; Halbjahresbericht und Jahresbericht).
- Die Ausübung der Optionsrechte kann allerdings nur dann erfolgen, wenn der Ausübungskurs am Ausübungstag mindestens 25,00 % über dem o. g. Basiskurs liegt. Der Ausübungskurs ist das arithmetische Mittel aus den Schlusskursen der S.Stämme und -Vorzüge an der Frankfurter Börse am Ausübungstag.
- Sie können Ihre Optionsrechte auch teilweise (in Tranchen) ausüben.
Aus Gründen der administrativen Vereinfachung muss aber jede Tranche mindestens 1.000 Optionsrechte umfassen. Sie müssen Ihre Tranchen außerdem so gestalten, dass bei nicht vollständiger Ausübung der Optionsrechte immer noch mindestens 1.000 nicht ausgeübte Optionsrechte für die letzte Tranche verbleiben.
- Wenn Sie Ihre Optionsrechte ausüben wollen, teilen Sie dies bitte am Ausübungstag dem Zentralbereich Personal der S. per Fax (Fax Nr. 02102/90-2286) mit. Es ist aus rechtlichen Gründen erforderlich, dass Sie diese Mitteilung zusätzlich schriftlich per Brief (nicht per Fax) an den Zentralbereich Personal bestätigen.
- Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung wird der Zentralbereich Personal die Auszahlung des Ausschüttungsbetrages, der sich unter Zugrundelegung des Ausübungskurses am Ausübungstag ergibt, mit der nächsten Gehaltsabrechnung veranlassen. Bei der Auszahlung werden die gesetzlichen Steuern und Abgaben einbehalten. Die Auszahlung wird durch den Zentralbereich Personal der S. AG veranlasst. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Aus schüttungen, die Sie aus dem Plan erhalten, von Ihnen als Einkommen zu versteuern sind.
- Wenn Sie aus den Diensten des Unternehmens in den Ruhestand eintreten, bleiben Ihre Optionsrechte in vollem Umfang und für die gesamte Dauer des Ausübungszeitraums erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie während der Sperrfrist in den Ruhestand gehen.
- Wenn Sie während der Sperrfrist aus anderen Gründen - gleich aus welchem Grund - aus den Diensten der S.H. ausscheiden, verfallen Ihre Optionsrechte ersatzlos. Wenn Sie während des Ausübungszeitraums durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder aufgrund einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung ausscheiden, verfallen alle Optionen, die Sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, noch nicht ausgeübt haben. Wenn Sie die S.H. während des Ausübungszeitraums aufgrund einer betriebsbedingten oder anderen fristgerechten Kündigung durch das Unternehmen verlassen, können Sie Ihre Optionsrechte noch sechs Monate nach Ihrem Ausscheiden aus den Diensten der S. H. innerhalb eines Ausübungsfensters ausüben, sofern die Kurshürde von 25 % am Ausübungstag überschritten ist.
- Optionsrechte, die Sie nach Ablauf des Ausübungszeitraums, also nach dem letzten Ausübungsfenster im Jahre 2007, noch nicht ausgeübt haben oder wegen Nichtüberschreitung der Ausübungshürde nicht ausüben konnten, verfallen ersatzlos.
Dieses Schreiben ist eine rechtsverbindliche Zusage der S. AG an Sie. Wir müssen allerdings darauf hinweisen, dass diese Leistung freiwillig erfolgt und daraus keine Ansprüche auf weitere derartige Pläne in den Folgejahren ableitbar sind.
Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und für Ihren Beitrag für unsere Unternehmensgruppe und hoffen, dass dieser Plan auch ein Ansporn ist, weiterhin mit aller Kraft für die Wertsteigerung der S.H. zu arbeiten.
Ein nahezu gleichlautendes Schreiben vom 04.02.2002 (Bl. 11 ff d. A.) erhielt der Kläger im Februar 2002. In diesem Schreiben sind allein Daten geändert, unter anderem heißt es in diesem Schreiben, dass es sich um eine zusätzliche Vergütungskomponente in 2001 handele, Stichtag der 13.11.2001 sei, der Basiskurs 60,50 € betrage und die Sperrfrist bis zum 31.12.2004 laufe.
Mit Schreiben vom 24.05.2004 (Bl. 16 d. A.) an die Beklagte zu 1 übte der Kläger die Optionsrechte aus. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
... ich nehme Bezug auf die o.g. Schreiben und teile Ihnen mit, dass ich meine 5.000 Optionsrechte aus diesen Schreiben zum ersten Ausübungstag im ersten Ausübungsfenster des Jahres 2005 ausüben möchte. Diese Festlegung erfolgt bereits jetzt, weil ich mich in Kürze für längere Zeit ins Ausland begeben werde und deshalb der Aktienentwicklung nicht in notwendigem Maße folgen kann. Da mir die Zuständigkeiten in der S.H. nicht mehr geläufig sind, bitte ich um evtl. Weiterleitung an die bearbeitende Stelle.
Die Beklagte zu 1 wies die Ansprüche mit Schreiben vom 22.06.2004 (Bl. 17 d. A.) sowie vom 18.09.2004 (Bl. 18 d. A.) zurück.
Der Kläger behauptet, am 03.01.2005 hätten die Optionsrechte aus dem Jahre 2001 einen Tageswert in Höhe von 74.625,00 € und aus dem Jahre 2002 einen Tageswert in Höhe von 56.475,00 € ausgewiesen. Seine Ausübung sei zumindest zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten. Der Kurs sei gestiegen, so dass die Klageforderung lediglich einen Mindestbetrag darstelle. Der Kläger ist der Auffassung, Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 ergäben sich daraus, dass die Optionsrechte als weiterer Vergütungsbestandteil gewährt worden seien. Er sei außerdem nicht innerhalb der Sperrzeit ausgeschieden. Aufgrund der gewählten Formulierung sei die Sperrzeit nur bis einschließlich 30.12.2003 gelaufen. Er meint, da es sich um Vergütungsbestandteile handele, könne die Ausübung nicht von Sperrfristen bzw. Verfallklauseln abhängig gemacht werden. Eine derartige lange Bindung sei mit Blick auf seine Grundrechte aus Art. 2, 12 GG unwirksam. Gleiches gelte bei Gratifikationen. Sein Engagement über Jahre habe sich anderenfalls nicht ausgezahlt. Im übrigen verstießen die Regelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Mitarbeiter, die in den Ruhestand treten, keine derartigen Nachteile erleiden sollten. Dies zeige die Unbilligkeit der Regelung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 131.100
€ nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 ist der Auffassung, dass ihr gegenüber keine Ansprüche bestehen könnten. Sie habe die Zusage nicht erteilt. Die Beklagte zu 2 habe auch nicht in das synallagmatische Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger eingreifen können.
Im übrigen sind die Beklagten der Auffassung, dass die Optionsrechte aufgrund der Sperrzeiten und den damit verbundenen Verfallklauseln verfallen seien. Der Kläger sei bis zum 31.12.2003 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1 ausgeschieden. Diese Art von Sperrzeit mit Verfallklausel sei zulässig. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Zusage, bei Führungskräften eine Unternehmensbindung zu erreichen sowie an dem Unternehmenserfolg nachhaltig mitzuarbeiten. Der Kläger habe die Zusage als zusätzliches Extra erhalten. Im übrigen ergebe sich die Zulässigkeit bereits aus § 193 Abs. 2 AktG. Ohne eine derartige Sperrzeit ergebe sich kein Anreiz zur Betriebstreue. Optionen böten den Mitarbeitern ohnehin lediglich eine Chance. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Ruheständler hätten man ausnehmen müssen, ansonsten wären sie von vorneherein ausgeschlossen gewesen, wenn sie nicht über die Altersgrenze hinaus tätig werden wollten. Der Kläger sei auch innerhalb der Sperrzeit ausgeschieden. Diese sei gemäß § 188 Abs. 1 BGB erst mit dem 31.12.2003 abgelaufen. Sie meint des weiteren, der 03.01.2005 liege nicht in einem Ausübungsfenster und behauptet hierzu, das erste Ausübungsfenster habe im Zeitraum 18.03.2005 bis 16.04.2005 gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unbegründet. Die Beklagte zu 1 ist nicht passivlegitimiert.
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1 keine vertraglichen Ansprüche. Sie hat ihm keine Optionszusage erteilt.
a) Das BAG hat in seinem Urteil v. 12.2.2003 (Az: 10 AZR 299/02; vgl. auch LAG Hessen 19.11.2001 Az: 16 Sa 971/01; LAG Düsseldorf 3.3.1998 Az: 3 Sa 1452/97) ausgeführt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer über die Gewährung von Aktienoptionen mit einem anderen Konzernunternehmen, also nicht mit seinem Arbeitgeber, grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden können. Sie werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht vielmehr rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft. Ansprüche aus Aktienoptionsgewährung stehen nicht immer in demselben synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung wie die vertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung. Das BAG hat in seiner Entscheidung des weiteren ausgeführt, dass Fallkonstellationen denkbar sind, in denen Aktienoptionen arbeitsvertraglich als Teil der geschuldeten Vergütung vereinbart werden, eine rechtliche Verpflichtung oder eine tatsächliche Vermutung für eine solche Vertragsgestaltung besteht aber nicht. Maßgeblich sind stets die konkreten vertraglichen Vereinbarungen.
b) Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall die Optionszusagen nicht Vertragsbestandteil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geworden sind.
aa) Die Beklagte zu 2 hat in ihren Schreiben vom 16.2.2001 und 4.2.2002 zwar keine klassischen Aktienoptionen, sondern sog. Stock Appreciation Rights zugesagt. Während bei sog. Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Erwerb von Aktien des eigenen Unternehmens zu Sonderkonditionen angeboten werden, wird bei einem Aktienoptionsplan ( Stock Option Plan ) einem Arbeitnehmer Bezugsrechte eingeräumt, unternehmenseigene Aktien zu einem Ausübungs- oder Basispreis zu erwerben, wobei ihm bis zum Ausübungszeitpunkt keine Kosten entstehen (dazu Deich in: Preis, Innovative Arbeitsformen, S. 365, 368 f.). Hiervon sind sog. virtuelle Optionen zu unterscheiden, bei denen den Mitarbeitern der bloße Wert der Optionen, der dem Zuwachs des Wertes der Phantomaktien entspricht, ausgezahlt wird. Die hier in Rede stehenden Stock Appreciation Rights (SAR) weisen nochmals die Besonderheit auf, dass sich die Ermittlung des Kurses der ausgegebenen Phantomaktien am Kurs der echten Aktien des Unternehmens orientieren (Deich a.a.O. S, 365, 370).
bb) Für die Frage, ob die Zusage von SAR durch ein anderes Konzernunternehmen Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber wird, ergeben sich aus den dargestellten Unterschieden zwischen den verschiedenen Beteiligungsformen keine Besonderheiten. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dem Arbeitgeber und dem anderen Konzernunternehmen um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt, so dass ein Unternehmen ohne entsprechende Bevollmächtigung nicht in ein Vertragsverhältnis des anderen eingreifen kann. Die Beklagte zu 1 hätte sich also entweder an der Zusage unmittelbar beteiligen müssen oder aber die Beklagte zu 2 hätte in Vertretung und mit Vollmacht für die Beklagte zu 1 handeln müssen. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte, auch nicht in den Schreiben der Beklagten zu 2. Zwar wird in diesen Schreiben von Vergütungskomponenten und Vergütungsbestandteilen gesprochen, daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass die Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 in das synallagmatische Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger eingreifen wollte und konnte. Teilnehmer sind nach Auskunft der Schreiben alle Konzern- und Unternehmensbereichsvorstände sowie die Zentralbereichsleiter der Holding. Die Schreiben richten sich somit nicht allein an Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Des weiteren heißt es ausdrücklich, dass der Vorstand der Beklagten zu 2 beschlossen hat, eine zusätzliche Vergütungskomponente zu gewähren. Die Beklagte zu 1 war insoweit offensichtlich nicht beteiligt. Es handelt sich auch nicht um Aktien der Beklagten zu 1, sondern um die der Konzernmutter, der nunmehrigen Beklagten zu 2. Schließlich heißt es auf der letzten Seite der jeweiligen Schreiben: Dieses Schreiben ist eine rechtsverbindliche Zusage der S. AG an Sie. Gerade hieraus wird ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 nicht für Tochterunternehmen handelte, sondern allein eine rechtsverbindliche Zusage im eigenen Namen erteilt hat.
2. Die Beklagte zu 1 muss auch nicht aus anderen Gesichtspunkten für die von der Beklagten zu 2 erteilten Zusagen einstehen. Anhaltspunkte für einen Schuldbeitritt oder eine Haftung aus den Grundsätzen der c.i.c. (§ 311 BGB) sind nicht ersichtlich. Das Verhalten Dritter muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch bei Aktienoptionen (Annuß/Lembke BB 2003, 2230, 2231).
II. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf Zahlung von 131.100 €. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus den Optionszusagen durch die Schreiben vom 16.2.2001 und 4.2.2002. Zwar hat die Beklagte zu 2 mit ihren Schreiben verbindliche Zusagen in Form von sog. Gesamtzusagen gemacht. Die Voraussetzungen der Optionszusagen liegen aber nicht vor.
1. Der Kläger ist innerhalb der Sperrfristen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers waren in den Zusagen vom 16.2.2001 und 4.2.2002 Sperrzeiten bis zum 31.12.2003 bzw. bis zum 31.12.2004 festgeschrieben. Dies ergibt die Auslegung der Zusagen gemäß §§ 133, 157 BGB. Bereits der Wortlaut spricht unter Anwendung des § 188 BGB für dieses Auslegungsergebnis. Eine Frist, die bis zum 31.12. eines Jahres läuft, endet mit Ablauf des Jahres, also mit Ablauf des 31.12. (vgl. LAG Düsseldorf 25.3.1997 Az: 16 Sa 1724/96). Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 den erkennbaren Willen hatte, den 31.12. auszunehmen, sind nicht ersichtlich.
b) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1 endete zum 31.12.2003 und somit auch innerhalb der Sperrfrist. Wird eine Kündigung zum 31.12.2003 ausgesprochen, so führt dies zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Tages und damit bis zum 31.12.2003 (vgl. BAG 9.6.1993 Az: 10 AZR 529/92; LAG Düsseldorf 25.3.1997 Az: 16 Sa 1724/96).
2. Die Sperrfristen und Verfallklauseln in den Zusagen vom 16.2.2001 und 4.2.2002 sind wirksam. Dabei ist genaugenommen zwischen der Wirksamkeit der Sperrzeiten und der der Verfallklauseln (oder auch Bindungsklauseln) zu unterscheiden, auch wenn beide Fristen vorliegend identische Laufzeiten haben.
a) Ob (an Sperrfristen gekoppelte) Verfallklauseln in Aktienoptionsplänen wirksam sind, ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht in der Rechtsprechung entschieden worden. Im Schrifttum werden solche Sperrfristen mit Verfallklauseln regelmäßig bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren für zulässig angesehen (vgl. Lemke BB 2001, 1469, 1473; Mechlem/Melms DB 2000, 1614, 1615; Baeck/Diller DB 1998, 1405, 1408; Deich a.a.O. S. 365, 395; Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 5; wohl auch Moll, FS 50 Jahre BAG, S. 59, 62). Darüber hinausgehende Sperrzeiten seien wegen unzulässiger Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer unzulässig. Für eine Fünfjahresfrist werden insoweit die Regelungen des § 624 BGB und § 15 Abs. 4 S. 1 TzBfG herangezogen. Zudem wird auf die Regelung des § 193 Abs. 2 AktG hingewiesen, der zumindest zwei- bzw. dreijährige Sperrzeiten ermöglicht. Einschränkungen werden für solche Optionsrechte gemacht, bei denen der Arbeitnehmer bereits finanzielle Aufwendungen erbracht hat (Deich a.a.O. S. 365, 395; Schanz NZA 2000, 626, 634; Baeck/Diller DB 1998, 1405, 1408). In einem solchen Fall müssten dem Mitarbeiter der investierte Betrag zurückerstattet werden (Baeck/Diller DB 1998, 1405, 1408; Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 5).
b) Ob eine fünfjährige (an eine entsprechende Sperrzeit gekoppelte) Verfallklausel bei Aktienoptionen zulässig ist, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Nach Auffassung der Kammer sind jedenfalls an entsprechende Sperrzeiten gekoppelte Verfallklauseln bis zu drei Jahren grundsätzlich zulässig. Die vorliegenden Klauseln sind weder gemäß §§ 134, 138 BGB noch nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
aa) Für eine Zulässigkeit von Sperrzeiten spricht bereits die gesetzliche Regelung des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 5). Den gesetzlichen Regelungen der §§ 192, 193 AktG kann zunächst die gesetzliche Anerkennung von Stock Options als besondere Vergütungsform entnommen werden (Hüffer, 6. Auflage 2004, § 192 AktG Rn. 16; Lemke BB 2001, 1469, 1471). Dies gilt auch zugunsten von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen (Hüffer, 6. Auflage 2004, § 192 AktG Rn. 20). § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG soll gewährleisten, dass Aktienoptionsprogramme auf langfristige Anreizwirkung ausgelegt sind (Hüffer, 6. Auflage 2004, § 193 AktG Rn.9). Es handelt sich um eine Mindestfrist. In der Gesetzesbegründung wird auch eine dreijährige Frist für angemessen gehalten (BT-DRs. 13/10038, 9, 26). Es sollte lediglich eine flexible Handhabung ermöglicht werden.
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer auch für SAR. Auch wenn es sich insoweit lediglich um virtuelle Aktienoptionsprogramme handelt, sind die Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen. Solche virtuellen Aktienoptionsprogramme tun so, als ob den Mitarbeitern Aktienbezugsrechte gewährt würden. Die Mitarbeitern erhalten keine Aktien und werden auch nicht Anteilsinhaber. Solche Programme haben aber den Vorteil, dass die Mitarbeiter keine Aufwendungen erbringen müssen und kein Risiko eines Kursverlustes eingehen. Virtuelle Aktienoptionsprogramme dienen also nicht dazu, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen, um den Arbeitnehmern weitere Risiken aufzubürden. Auch aktienrechtlich sollen Phantom Stocks und SAR als schuldrechtliche Nachbildungen echten Aktienoptionen gleichgestellt sein (vgl. Habersack ZGR 2004, 721, 731). Aus Sicht der Kammer sind vor diesem Hintergrund keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit dreijähriger Sperrfristen bei SAR sprechen.
bb) Hinsichtlich der Zulässigkeit von an Sperrzeiten gekoppelte Verfallklauseln ist zu prüfen, ob solche Klauseln dem Arbeitnehmer die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschweren.
(1) Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei SAR um sog. Entgelt im weiteren Sinne handelt, da bei dieser Entgeltform Verfallklauseln grundsätzlich zulässig sind (vgl. BAG 25.4.1991 Az: 6 AZR 183/90; BAG 19.11.1992 Az: 10 AZR 264/91; Lembke BB 2001, 1469, 1470; vgl. auch ErfK/Preis, 5. Auflage 2005, § 611 BGB Rn. 676). Lediglich bei Sondervergütungen, die reinen Entgeltcharakter (Entgelt im engeren Sinne) haben, sind solche Bindungsklauseln von vornherein unzulässig.
Vorliegend handelt es sich bei der Zusage der SAR nicht um Entgelt im engeren Sinne handelt. Hiervon spricht das BAG (24.10.1990 Az: 6 AZR 156/89), wenn eine Sonderzahlung in das im vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut ist, ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und kein darüber hinausgehender Zweck verfolgt wird. Entgelt im weiteren Sinne ist vereinbart, wenn es sich um eine von der eigentlichen Vergütung unabhängige Zahlung handelt. Entscheidend für die Qualifikation einer Sonderzahlung ist, aus welchem Motiv heraus sie gezahlt und welcher Zweck mit ihr verfolgt wird (BAG 24.10.1990 a.a.O.). Die Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere aus den Voraussetzungen, von deren Erfüllung diese Leistung in der Zusage abhängig gemacht wird.
Soweit man bei Entgeltzahlungen und -chancen, die ein Dritter in Aussicht stellt, überhaupt die Begrifflichkeiten bei sonstigen Sonderzahlungen übernehmen wollte, müsste vorliegend von Entgelt im weiteren Sinne gesprochen werden (vgl. Deich a.a.O. S. 365, 374). Die mit ihren Zusagen verfolgten Ziele hat die Beklagte zu 2 jeweils auf den Seiten 1 und 2 ihrer Schreiben ausdrücklich aufgeführt und können wie folgt zusammengefasst werden: Ausrichtung an den Interessen der Anteilseigner (Shareholder Value), Anreiz zur Förderung des Aktienkurses, Förderung der Integration von Konzernteilen in den Gesamtkonzern, Schaffung einer wettbewerbsfähigen Vergütungskomponente, Erhöhung variabler Vergütungsbestandteile, zusätzlicher Leistungsanreiz, stärkere Bindung an das Unternehmen. In den Zusagen sind Voraussetzungen aufgeführt, insbesondere die Ausübung der Optionsrechte in Ausübungsfenstern innerhalb des Ausübungszeitraums von vier Jahren und nur bei Überschreitung der Ausübungshürde , also 25% Kurssteigerung. Letztlich ist eben eine Sperrfrist vorgesehen, innerhalb derer das Optionsrecht nicht ausgeübt werden kann und das Arbeitsverhältnis nicht beendet sein darf, ausgenommen im Falle des Eintritts in den Ruhestand. Aus all dem ergibt sich ein Mischcharakter der Optionszusagen. Gerade die Sperrzeit hat den bereits vom Gesetzgeber benannten Zweck, langfristige Anreizwirkung zu entfalten. Damit verbunden ist zwingend auch eine erforderliche Betriebstreue des Arbeitnehmers. Keinesfalls soll allein bereits erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden.
Hinzu kommt, dass es sich nicht um Vergütung handelt, die im direkten Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des Klägers steht. Die Zusage der Optionen ist vielmehr durch die Beklagte zu 2 erfolgt, einer selbständigen Rechtspersönlichkeit, die entsprechend der obigen Ausführungen auch nicht berechtigt war, in das synallagmatische Vertragsverhältnis der anderen Parteien einzugreifen.
Nach alldem handelt es sich bei den Zusagen der SAR allenfalls um Entgelt im weiteren Sinne, bei denen aber Verfallklauseln grundsätzlich zulässig sind.
(2) Die Verfallklausel erschwert auch nicht unter anderen Gesichtspunkten die Ausübung des Kündigungsrechts unzulässig.
Es ist zu beachten, dass die Zusage der SAR nicht zu Beginn des Arbeitsverhältnis erfolgte. Vielmehr bestand dieses bereits seit sieben Jahren. Im Rahmen der Zusagen sind auch keine sonstigen Vertragsänderungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vorgenommen worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Ansprüche des Klägers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses umgewandelt worden sind. Die Zusage der Beklagten zu 2 erfolgte vielmehr als zusätzliche und freiwillige Entgeltchance in dem Sinne, dass die Beklagte weder aus Vertrag, Gesetz oder sonstigen Rechtsgrundlagen dazu verpflichtet gewesen wäre.
Bei der Frage, inwieweit an Sperrzeiten gekoppelte Verfallklauseln bei Aktienoptionen zulässig sind, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei Aktienoptionen keineswegs um gesicherte Vergütung handelt. Aktienoptionen bieten lediglich eine Vergütungschance. Sie weisen einen spekulativen Charakter auf (Lemke BB 2001, 1469, 1473; Kolvenbach/Glaser in: Moll MAH Arbeitsrecht § 18 Rn. 95). Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer auch kein Vertrauen darauf bilden, dass er für seine (zusätzlichen) Anstrengungen zusätzliches Entgelt erhält. Weder er noch der Arbeitgeber haben einen unmittelbaren Einfluss auf den Aktienkurs. Dieser wird vielmehr von Dritten an der Börse gebildet. Erfolg und Misserfolg bei Aktienoptionen richten sich nach der Einschätzung des Unternehmererfolgs durch den Kapitalmarkt (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 8). Diese Art der ergebnisorientierten Vergütung knüpft an eine von der Arbeitsverpflichtung unabhängige Größe (Lemke BB 2001, 1469, 1471). Aus diesem Grund sind Aktienoptionen nicht mit sonstigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ohne weiteres vergleichbar. Hier stehen dem Verdienstrisiko tatsächlich realisierbare Verdienstmöglichkeiten gegenüber (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 8).
Die Rechtsprechung zu Gratifikationen, deren Höhe regelmäßig bestimmt ist, kann somit nicht ohne weiteres herangezogen werden (Lemke BB 2001, 1469, 1473; Kolvenbach/Glaser in: Moll MAH Arbeitsrecht § 18 Rn. 95). Sowohl der spekulative Charakter von Aktienoptionen als auch die gesetzlich gewollte lange Bindungsdauer i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sprechen dagegen. Gerade die Koppelung an die gesetzliche vorgeschriebene Sperrzeit nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG spricht nach Auffassung der Kammer für die Zulässigkeit der Klauseln.
(3) Nach alldem sind zumindest dreijährige an Sperrzeiten gekoppelte Verfallklauseln bei Aktienoptionen, insbesondere bei SAR nicht wegen unzulässiger Kündigungserschwerung unzulässig.
cc) Nach Auffassung der Kammer ist es weder treuwidrig noch unangemessen, die Gewährung künftiger Vorteile vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 5). Der Grund des Ausscheidens ist dabei nicht relevant. Verfallklauseln sind auch bei betriebsbedingten Kündigungen zulässig (Lemke BB 2001, 1469, 1474; Mechlem/Melms DB 2000, 1614, 1615; a.A. Busch BB 2000, 1294, 1296), da dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 162 BGB unterstellt werden kann (Lemke BB 2001, 1469, 1474, vgl. auch BAG 19.11.1992 Az: 10 AZR 264/91; BAG 25.4.1991 Az: 6 AZR 183/90; Schiefer NZA-RR 2000, 561, 569
c) Die Klauseln sind nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Es mögen Fälle bei Arbeitsverhältnissen denkbar sein, in denen von vornherein die Vergütung zu einem hohen Prozentsatz durch Aktienoptionen erfolgt und in denen die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten wird (vgl. dazu Kolvenbach/Glaser in: Moll MAH Arbeitsrecht § 18 Rn. 95; ). Gleiches kann womöglich gelten, wenn in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Vergütungsabreden entsprechend umgestaltet werden. Vorliegend war das Synallagma im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bereits seit Jahren festgelegt. Wie bereits schon ausgeführt, hat die Beklagte zu 2 lediglich eine zusätzliche Entgeltchance zugesagt, die auf das eigentliche Austauschverhältnis und dessen Angemessenheit keinen Einfluss hat.
Bei SAR werden Arbeitnehmer auch nicht in sittenwidriger Weise mit dem Unternehmerrisiko belastet, da sie selbst keine Aufwendungen erbringen und kein Verlustrisiko tragen müssen.
d) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser findet zwar auch bei Aktienoptionsprogrammen Anwendung (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 10; Kolvenbach/Glaser in: Moll MAH Arbeitsrecht § 18 Rn. 91). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Gesamtzusage der Beklagten zu 2 um eine Rechtshandlung handelt, die bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam ist, oder ob sich lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben könnte, wenn die Beklagte zu 2 tatsächlich Ruheständlern Zahlungen aus den SAR erbracht hätte, was bislang nicht vorgetragen wurde. Nach Auffassung der Kammer besteht bereits keine unbillige Ungleichbehandlung.
aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für die unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. zuletzt BAG 15.2.2005 Az: 9 AZR 116/04). Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers heißt das, dass der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen hat, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.2.2005 a.a.O.). Dem Arbeitnehmer gegenüber nachteilige Rechtshandlungen sind unwirksam (vgl. nur ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 749).
bb) Der sachlich einleuchtende Grund für die unterschiedliche Behandlung von Ruheständlern liegt darin, dass solche Arbeitnehmer, die noch während der Sperrzeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, andernfalls von vornherein aus einem entsprechenden Aktienoptionsprogramm ausgeschlossen wären. Betriebstreue könnte ab einem bestimmten Alter nicht mittels Aktienoptionsprogrammen honoriert und Mitarbeiter in einem bestimmten Alter könnten nicht in dieser Weise motiviert werden. Es kann dahinstehen, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitnehmer, die in den Ruhestand treten, aus dem Geltungsbereich von Verfallklauseln herauszunehmen. Jedenfalls ist eine solche Herausnahme sachlich gerechtfertigt.
3. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen möglichen Anspruch auch nicht in der geltend gemachten Höhe hinreichend begründet hat.
Die Beklagte zu 2 hat konkret vorgetragen, dass das erste Ausübungsfenster im Zeitraum zwischen dem 18.3. und 16.4.2005 lag. Zwar spricht die Beklagtenseite in ihren Schriftsätzen jeweils von Daten im Jahr 2004, aber sie verlegt auch den vom Kläger geltend gemachten Zeitpunkt ins Jahr 2004. Zudem ist im Termin am 22.8.2005 über ein Ausübungsfenster im Jahr 2005 erörtert worden.
Der Kläger hätte für seine Behauptung, dieses wäre am 3.1.2005 geöffnet gewesen, die entsprechenden Voraussetzungen vortragen müssen, die sich aus den Zusagen ergeben, also die jeweiligen Berichtstermine. Es ist auch nicht ausreichend darauf hinzuweisen, dass sich der Aktienkurs und der Wert der Optionen über der eingeklagten Summe gesteigert hätten. Aufgrund dieser Angaben ist der Wert der Aktienoptionen für das Gericht nicht nachvollziehbar und berechenbar. Ob die Erklärung des Klägers im Termin, er würde für diesen Fall lediglich den erstrangigen Teil der Klageforderung einklagen, eine unzulässige Teilklage ausschließt, kann vorliegend dahinstehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
IV. Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 GKG) liegt die Klageforderung zugrunde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
C. e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. E.
ArbG Düsseldorf:
Urteil v. 22.08.2005
Az: 7 Ca 2689/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/57c905414a0f/ArbG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-August-2005_Az_7-Ca-2689-05