Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. September 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 707/02
(BPatG: Beschluss v. 29.09.2003, Az.: 19 W (pat) 707/02)
Tenor
Das Patent 44 44 048 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. September 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I Für die am 10. Dezember 1994 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die innere Priorität vom 1. September 1994 (Aktenzeichen P 44 31 144.3) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 25. November 1999 veröffentlicht worden. Es betrifft einen Kraftfahrzeug-Türverschluss mit in einem Kupplungselementegehäuse angeordneten Kupplungselementen.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 25. Februar 2000 Einspruch erhoben. Zur Begründung trägt sie schriftsätzlich vor, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei; die Einsprechende hat außerdem auf §§ 1 bis 5 PatG verwiesen und behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende behauptet diesbezüglich eine offenkundige Vorbenutzung des Patentgegenstandes und verweist neben der DE 35 26 501 A1 hierzu auf folgende Anlagen:
Anlage 2: Zeichnung Nr. 221 1100.L03 der BOMORO Bocklenberg & Motte GmbH & Co. KG vom 27. Mai 1991 mit Änderungen bis 3. August 1994, Anlage 3: Photographien eines Musterschlosses mit der Nummer 202 720 12 35, Anlage 4: Auflistung der Mercedes-Benz AG vom 2. Juli 1991 "Anlauftermin Typ: W 202", Anlage 5: Eidesstattliche Versicherung des Herrn W... ... vom 21. Februar 2000 Die Patentinhaberin vertritt im Schriftsatz vom 20. Juli 2000 die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatentes gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei, da es im letzten Anspruchsmerkmal nicht darauf ankomme, ob es "Betätigungselement" oder "Betätigungselementsystem" heiße; durch die Formulierung "und/oder" könne die optionale Anpassung des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem vom Fachmann nur so verstanden werden, dass das Kupplungselementesystem an das Verriegelungshebelsystem anschließend verbindbar sei. So sei es auch im ursprünglichen Patentanspruch 1 formuliert gewesen.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2002 hat die Einsprechende gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG den Antrag gestellt, dass das Bundespatentgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Einspruch entscheidet.
Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent 44 44 048 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte den Antragdas Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 vom 19. September 2003, Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Patentschrift, Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. September 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. September 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift, höchst hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2003, mit zugehöriger Beschreibung vom 29. September 2003 und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Äußerst hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis f) entsprechend einer von der Einsprechenden vorgenommenen Gliederung und unter Berichtigung des Schreibfehlers "Schließbolzen" in "Schließbolzens" im Merkmal b):
"a) Kraftfahrzeug-Türverschlussaa) mit Schließelementen, wie Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Auslösehebel (3), ab) mit einem Betätigungshebelsystem (4) sowieac) einem Verriegelungshebelsystem (5), ad) mit einem Schlossgehäuse (6) undae) mit Betätigungselementen, b) wobei das Schlossgehäuse (6) die Schließelemente und das Betätigungshebelsystem (4) sowie das Verriegelungshebelsystem (5) bis auf Ausnehmungen (7) zum Einführen eines Schließbolzens (8) in die Drehfalle (1) sowie zum Anschluss zumindest eines Kupplungselementesystems (9) an das Betätigungshebelsystem (4) und/oder Verriegelungshebelsystem (5) im wesentlichen umschließt, dadurch gekennzeichnet, c) dass das Kupplungselementesystem (9) in einem vom Schlossgehäuse (6) verschiedenen Kupplungselementegehäuse (10) angeordnet ist undd) dass das Kupplungselementegehäuse (10) mit dem Schlossgehäuse (6) verbindbar ist unde) das Kupplungselementesystem (9) an das Betätigungshebelsystem (4) und/oder Verriegelungshebelsystem (5) anschließbar ist, f) wobei das Kupplungselementesystem (9) dem zugeordneten Betätigungselementesystem anpassbar ist".
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass er auf einen "Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten mit einem Kraftfahrzeug-Türverschluss" gerichtet ist, dass er einteilig abgefasst ist und das Wort "dass" in den Merkmalen c) und d) durch das Wort "wobei" ersetzt ist unddass zwischen die Merkmale b) und c) das Merkmal
"wobei der Kraftfahrzeugtürverschluss-Baukasten zur Anpassung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiedene Kupplungselementesysteme aufweist"
eingefügt ist.
Vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale des ursprünglichen (= erteilten) Patentanspruchs 7 umfasst.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 zusätzlich das Merkmal
"dass das Kupplungselementesystem (9) als Getriebeelementesatz, vorzugsweise als Zahnradgetriebe oder Hebelgetriebe, ausgebildet ist und eine Nuss (11) aufweist, welche mit einem Betätigungselement verbindbar ist, sowie das Kupplungselement (16) aufweist, in dessen Formschlussausnehmung (13a) das Formschlusselement (13b) der Kupplungswelle (15) einführbar ist"
auf.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Kraftfahrzeug-Türverschluss zu schaffen, welcher im Kern ohne bauliche Änderungen universell einsetzbar ist (Sp 1 Z 18 bis 20 der PS bzw der zu den Hilfsanträgen eingereichten Beschreibung).
Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht für erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass in der Anlage 2 ein offenkundig vorbenutztes Kupplungselementegehäuse (ZB-Schaltergehäuse) gezeigt sei, das mit dem offenen Gehäuse eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses verbindbar sei. Das in dem Kupplungselementegehäuse angeordnete Kupplungselementesystem sei dem zugeordneten Betätigungselementesystem in Form eines Schließzylinders anpassbar. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen, soweit er die Variante "Kupplungselementesystem an Verriegelungshebelsystem anschließbar" betreffe, müsse das Gehäuse nur noch geschlossen ausgebildet werden, wofür der Fachmann in Kenntnis der DE 35 26 501 A1 aber nicht erfinderisch tätig werden müsse. Denn für den Fachmann sei lediglich ein bereits vorhandenes Modul, hier in Form des ZB-Schaltergehäuses auch mit einem geschlossenen Gehäuse zu verbinden.
Ein Fachmann würde diese, bei Schließzylindern bekannte Lösung bedarfsweise auch bei Türgriffen vorsehen, so dass in den Varianten "Kupplungselementesystem an Betätigungshebelsystem anschließbar" und "Kupplungselementesystem an Betätigungshebelsystem und Verriegelungshebelsystem anschließbar" ebenfalls nichts Erfinderisches enthalten sei.
Die Einsprechende ist ferner der Auffassung, der Fachmann könne in Kenntnis des vorbenutzten Türgriffs ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu dem Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 gelangen, wenn er diesen an unterschiedliche Fahrzeugtypen anzupassen habe; denn er würde es bevorzugen, lediglich das ZB-Gehäuse umzukonstruieren.
Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist die Einsprechende der Auffassung, dass der Fachmann, wenn Bedarf bestünde, das Gehäuse gegen Feuchtigkeit abzudichten, den Exzenterzapfen mit Schwenkhebel beim vorbenutzten Türverschluss durch eine einfach abzudichtende, rotierende Kupplungswelle ersetzen würde; ansonsten handele es sich lediglich um eine kinematische Umkehr von Welle und Öffnung. Der Fachmann müsse daher nicht erfinderisch tätig werden.
Der Fachmann kenne schließlich zB aus der DE 41 08 641 A1 Getriebesätze und müsse deshalb auch nicht erfinderisch tätig werden, um auf die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 angegebenen Merkmale zu kommen.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Erfindung sei ein geschlossenes Gehäuse, wie es die DE 35 26 501 A1 zeige. Der Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Anlage 2 zeige dagegen ein offenes Gehäuse. Die Übertragung des daraus bekannten ZB-Schaltergehäuses würde lediglich dazu führen, das Kupplungselementsystem in das geschlossene Gehäuse zu integrieren. Außerdem habe das ZB-Schaltergehäuse nur abdeckende Funktion, es stelle nur ein Gehäuseteil dar, sei aber kein separates Kupplungselementegehäuse. Der Fachmann müsse somit erfinderisch tätig werden, um zu den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmalen zu gelangen.
Die Patentinhaberin meint, dass der Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch den vorbenutzten Türverschluss für den Fachmann nicht nahegelegt sei und dass der Fachmann mehrere Schritte zurücklegen müsse um zu den Türverschlüssen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 zu gelangen. Insbesondere könne der Ersatz des Exzenterzapfens des als vorbenutzt behaupteten Türverschlusses durch eine rotierende Kupplungswelle nicht aus dem Bedarf einer guten Feuchtigkeitsabdichtung hergeleitet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Einsprechenden vom 25. April 2002 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Dieser hatte - wie in der veröffentlichten Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (vgl BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Zur unzulässigen Erweiterung Der Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw nach den Hilfsanträgen ist nicht unzulässig erweitert.
2. 1 Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 in den Merkmalen d), e), und f).
2. 1. 1 Zu den Merkmalen d) und e)
Die den Merkmalen d) und e) entsprechenden Merkmale des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 sind sprachlich unklar, da zwischen ihnen weder ein Satzzeichen, noch ein Bindewort eingefügt ist.
Aus der Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 36 bis 63, insb bis Z 44), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, entnimmt der Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Türverschlüsse -, dass es bei der Erfindung um die Verbindbarkeit von Kupplungselementegehäuse und Schlossgehäuse, nicht aber um den gleichzeitigen Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem und/oder das Verriegelungshebelsystem geht. Im Hinblick auf diese Offenbarung ist im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das Wort "verbindbar" im Merkmal e) des ursprünglich geltenden Patentanspruchs 1 nunmehr dem "Schlossgehäuse" und das Wort "anschließend" im Merkmal e) des ursprünglich geltenden Patentanspruchs 1 in "anschließbar" richtiggestellt und dem "Betätigungshebelsystem und/oder Verriegelungshebelsystem" zugeordnet.
2.1.2 Zum Merkmal f)
Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist im Merkmal f) die Variante "und/oder Verriegelungshebelsystem" durch Verzicht weggefallen. Somit unterscheidet sich das Merkmal f) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von dem dem Merkmal f) entsprechenden Merkmal des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass das Wort "Betätigungselemente" in "Betätigungselementesystem" geändert ist. Diese Änderung ist zulässig.
In der Offenlegungsschrift (Sp 1 Z 53 bis 55), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, ist angegeben, dass als Beispiele für Betätigungselemente "Türaußengriff, Türinnengriff, Innenverriegelungsknopf und Schließzylinder", dh mehrere Bauteile anzusehen sind. Weiterhin ist in der Offenlegungsschrift (Sp 4 Z 40 bis 44) angegeben, dass die Drehwelle 18 eines Schließzylinders zur Betätigung des Verriegelungshebelsystems 5 verbindbar ist, dh dass das Kupplungselementesystem an eine aus zwei Bauteilen (Schließzylinder und Drehwelle) gebildete Baugruppe anpassbar ist.
Angesichts des aus zwei Hebeln bestehenden Verriegelungshebelsystems 5 (Fig 2) oder des aus mehreren Bauteilen, wie Getriebe und Nuss bestehenden Kupplungselementesystems (Sp 4 Z 38 bis 41 der OS), versteht der Fachmann unter einem Betätigungselementesystem ebenfalls eine aus zwei oder mehr Teilen bestehende Baugruppe, zB den Schließzylinder mit seiner Drehwelle 18 oder den Türinnengriff mit seiner Stange. Somit werden durch die Änderung des Wortes "Betätigungselement" in "Betätigungselementesystem" lediglich die patentgemäßen Begriffe vereinheitlicht.
2.2. Zum Hilfsantrag 1 Die Offenbarung des auf einen "Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten mit einem Kraftfahrzeug-Türverschluss" gerichteten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, der gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal "wobei der Kraftfahrzeugtürverschluss-Baukasten zur Anpassung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiedene Kupplungselementesysteme aufweist" umfasst, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen Seite 4, Zeilen 11 bis 18 und Seite 6, Zeilen 10 bis 18, die auch in die Patentschrift (Sp 2 Z 36 bis 43 und Sp 3 Z 23 bis 32) übernommen wurden.
2.3. Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale des ursprünglichen bzw erteilten Patentanspruchs 7 auf.
2.4. Zum Hilfsantrag 3 Die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 kann dahingestellt bleiben, da dieser - wie im Beschlusstenor angegeben - nicht mehr zum tragen kam.
3. Zur behaupteten Vorbenutzung in der Öffentlichkeit Auf Grund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2003 ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass - entgegen der von der Patentinhaberin mehrfach, erstmals in der Einspruchserwiderung geäußerten Ansicht - der Kraftfahrzeug-Türverschluss, der in der Zeichnung Nr. 221 1100.L03 der BOMORO Bocklenberg & Motte GmbH & Co. KG vom 27. Mai 1991 mit Änderungen bis 3. August 1994 (Anlage 2) dargestellt ist, nicht nur durch diese Beschreibung (PatG § 3 Abs 1 Satz 2), sondern auch durch Benutzung vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht war.
Wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins an dem Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen W-HE 500, feststellen konnte, weist sowohl der Kraftfahrzeug-Türverschluss auf der Fahrerseite als auch jener auf der Beifahrerseite die Merkmale des "ZB Türschlosses" (Mercedes-Benz Benennung) bzw. "Fahrertürschloss (W202)" (BOMORO Benennung) auf.
Die vorderen Türen waren - abgesehen von Beschädigungen beim Ausbau des Fahrertürschlosses - augenscheinlich im Originalzustand (Schutzfolie und Verklebung), und die Türschlösser also bei der festgestellten Erstzulassung des Fahrzeugs - 26. Oktober 1993 laut Kfz-Brief - eingebaut. Die Nummern auf den beiden Einlaufblechen (3 24 bzw 3 26) lassen weiter den Schluss zu, dass die Schlösser 1993 und zwar in den 24. bis 26. Kalenderwoche gefertigt wurden.
Auch die Mercedes-Benz Sach-Nummer stimmt in den ersten drei Ziffern mit der am besichtigten PKW festgestellten Identifikationsnummer ebenso überein, wie mit den Ziffernfolgen auf den ZB-Schaltergehäusen (202...).
Schließlich hat der Zeuge H..., der das Fahrzeug seit der Übernahme durch BOMORO - 12. Oktober 1994 - kennt und betreut, glaubhaft bekundet, dass auch seither keinerlei Veränderung an den Türschlössern vorgenommen wurde (vom Ersatz eines Türbandes abgesehen) und dass in dem Zeitraum vom Oktober 1993 bis Oktober 1994 seines Wissens gleichfalls keine Reparaturen an den Schlössern vorgenommen worden waren.
Reparaturen, von denen er nichts erfahren haben würde, konnte der Zeuge nachvollziehbar ausschließen.
Damit steht fest, dass Kraftfahrzeug-Türverschlüsse der beschriebenen Art vor dem Anmeldetag nicht nur in Serie hergestellt und an die Mercedes-Benz AG geliefert, sondern von ihr auch in die Mercedes-Benz Kraftfahrzeuge der C-Klasse eingebaut, mit diesen Einbauten ausgeliefert und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren.
4. Zur Patentfähigkeit 4.1 Zum Hauptantrag In der Anlage 2, die hinsichtlich aller wesentlichen Merkmale mit dem vorbenutzten Türschloss übereinstimmt, ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) des Patentanspruchs 1 ein Kraftfahrzeug-Türverschluss gezeigt, der mit Schließelementen, wie Drehfalle 5, Sperrklinke 6 und Auslösehebel 9, mit einem Betätigungshebelsystem 8, 9, 10 sowie einem Verriegelungshebelsystem 7, 9 mit einem Schlossgehäuse 1, 2, 3, 4 und mit - nicht dargestellten - Betätigungselementen, die als Türinnengriff am Hebel 8 des Betätigungshebelsystems 8, 9, 10, als Innenverriegelungsknopf am Hebel 7 des Verriegelungshebelsystems 7, 9, als Türaußengriff über den Hebel 10 am Auslösehebel 9 und als Schließzylinder am ZB-Schaltergehäuse 36 angeschlossen sind, versehen ist.
Das aus den Gehäuseteilen 1 bis 4 bestehende Schlossgehäuse umschließt die Schließelemente 5, 6, 9 und das Betätigungshebelsystem 8, 9, 10 sowie das Verriegelungshebelsystem 7, 9 - entgegen dem ersten Teilmerkmal b) - nur teilweise. Im Gehäuseteil 1 ist eine Ausnehmung zum Einführen eines - nicht dargestellten Schließbolzens - in die Drehfalle 5 vorgesehen. Das - aus einer Nuss (zB Fig rechts oben) und einem daran angeordneten Exzenterzapfen (Fig links und rechts oben) bestehende - Kupplungselementesystem ist an das Verriegelungshebelsystem 7, 9 angeschlossen (siehe den Exzenterzapfen an der Nuss in den Figuren links und rechts oben). Eine Ausnehmung für den Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem 7, 9 in dem aus den Gehäuseteilen 1 bis 4 gebildeten Schlossgehäuse ist nicht vorgesehen, weil es sich um ein offenes Gehäuse handelt (zu Merkmal b).
Außerdem ist das Kupplungselementesystem in dem vom Schlossgehäuse (1 bis 4) verschiedenen ZB-Schaltergehäuse 36 als Kupplungselementegehäuse angeordnet (Merkmal c) und es ist das Kupplungselementegehäuse 36, in Übereinstimmung mit Merkmal d) - über den Konus 24 und einen unten am Kupplungselementegehäuse 36 befindlichen Vorsprung - mit dem Schlossgehäuse - hier mit dem Gehäuseteil 2 des Schlossgehäuses - verbindbar (siehe Fig rechts oben).
Weiterhin ist das Kupplungselementesystem - über den an der Nuss befindlichen Zapfen (siehe Fig links und rechts oben) - in Übereinstimmung mit einer Variante des Merkmals e) an das Verriegelungshebelsystem 7, 9 anschließbar.
Schließlich ist das Kupplungselementesystem (in 36) einem zugeordneten Betätigungselementesystem (Schließzylinder mit Paddel) - über seine Nuss - anpassbar (Merkmal f).
Von dem in der Anlage 2 dargestellten Kraftfahrzeug-Türverschluss unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in der Variante "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem" somit dadurch
"dass ein die Schließelemente und das Betätigungshebelsystem sowie das Verriegelungshebelsystem im wesentliches umschließendes Gehäuse vorgesehen ist unddass das Schlossgehäuse eine Ausnehmung zum Anschluss des zumindest einen Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem aufweist".
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.
Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er in der Anlage 2 dargestellt ist, stellt sich für den Fachmann die Aufgabe, diesen so weiterzubilden, dass im montierten Zustand das Betätigungs- und/oder Verriegelungshebelsystem in der Kraftfahrzeugtür nicht mehr freiliegt, in der Praxis von selbst. Denn es muss verhindert werden, dass Unbefugte durch Einführen von Werkzeugen in die Kraftfahrzeugtür an einem der Hebelsysteme manipulieren und dadurch diese öffnen können. Hierzu gibt die DE 35 26 501 A1 dem Fachmann den Hinweis, ein die Schließelemente und das Betätigungshebelsystem sowie das Verriegelungshebelsystem im wesentlichen umschließendes Schlossgehäuse vorzusehen (Sp 2 Z 15 bis 44 und Fig 3 iVm Sp 2 Z 62 bis Sp 3 Z 2). Auch beim Einsatz eines solchen umschließenden Schlossgehäuses bei einem Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Anlage 2 ist eine Verbindung des im Kupplungselementegehäuse angeordneten Kupplungselementesystems mit dem Verriegelungshebelsystem weiterhin nötig. Der Fachmann hat daher Anlass, das Schlossgehäuse so zu gestalten, dass es eine Ausnehmung zum Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem aufweist, wie im zweiten Unterschiedsmerkmal vorgesehen ist.
Damit ist der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in der Variante "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem" gelangt. Man würde die Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches nicht zutrauen.
Da nur einheitlich entschieden werden kann, ist es unerheblich, ob die Varianten "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem" und "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem und Verriegelungshebelsystem" patentfähig gewesen wären oder nicht.
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.
4.2 Zum Hilfsantrag 1 Die Ausgestaltung des Kraftfahrzeug-Türverschlusses des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten mit einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wobei der Kraftfahrzeugtürverschluss-Baukasten zur Anpassung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiedene Kupplungselementesysteme aufweist, wie dies in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben ist, beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Die Anlage 2 zeigt dem Fachmann, dass für das Schloss und die - die Kupplung von Schließzylinder und Verriegelungshebelsystem 7, 9 herstellenden - Kupplungselemente je ein eigenes Gehäuse, nämlich das Schlossgehäuse 1, 2, 3, 4 und das Kupplungselementgehäuse 36 vorzusehen sind. In Kenntnis dessen denkt der Fachmann bei einer in der Praxis stets erforderlichen Anpassung an unterschiedliche Betätigungssysteme, in erster Linie daran, lediglich das die Kupplung mit dem Schließzylinder als Betätigungselement bewirkende und an den übrigen Türverschluss angesetzte Kupplungselementgehäuse einschließlich des darin befindlichen Kupplungselementesystems umzugestalten, bevor er eine - demgegenüber aufwändigere - Umkonstruktion des gesamtem übrigen Kraftfahrzeug-Türverschlusses in Erwägung zieht. Mit der Bereitstellung schon eines weiteren Kupplungselementesystems, zB für einen zweiten Kraftfahrzeug-Typ desselben Herstellers ergibt sich für den Fachmann, ein Kraftfahrzeug-Türverschluss-Baukasten, der zur Anpassung an unterschiedliche Betätigungselemente verschiedene Kupplungselementesysteme aufweist, in der Variante "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Verriegelungshebelsystem", in naheliegender Weise.
Da nur einheitlich zu entscheiden ist, kann außer Acht bleiben, ob die Varianten "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem" und "Anschluss des Kupplungselementesystems an das Betätigungshebelsystem und Verriegelungshebelsystem" patentfähig gewesen wären.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1 fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.
4.3 Zum Hilfsantrag 2 4.3.1 Neuheit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Hilfsantrag 2 ist neu.
Bei dem in Anlage 2 gezeigten Kraftfahrzeug-Türverschluss weist weder das Betätigungshebelsystem 8, 9, 10 noch das Verriegelungshebelsystem 7, 9 eine in eines der Kupplungselemente einführbare Kupplungswelle auf.
Auch beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der DE 35 26 501 A1 ist eine solche Kupplungswelle nicht vorgesehen.
In der DE 41 08 641 A1 ist ein elektromotorischer Antrieb für eine Zentralverriegelungsvorrichtung der Kraftfahrzeugtürverschlüsse an einem Kraftfahrzeug beschrieben, die konstruktive Ausgestaltung eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses ist nicht angesprochen.
4.3.2 Erfinderische Tätigkeit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er in der Anlage 2 gezeigt ist, hat der Fachmann keinen Anlass anstelle des dort beschriebenen, in eine Öffnung am Hebel 7 des Verriegelungshebelsystems 7, 9 eingreifenden Exzenterzapfens (Fig links und rechts oben), am Verriegelungshebelsystem eine Kupplungswelle vorzusehen, deren freies Ende als Formschlusselement bezüglich der Rotation der Kupplungswelle ausgebildet ist und in eine Formschlussausnehmung eines Kupplungselementes einführbar ist.
Denn sowohl beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der Anlage 2 als auch beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der DE 35 26 501 A1 wird das Verriegelungshebelsystem bzw der Verriegelungshebel nicht durch Rotation betätigt.
Stattdessen führt beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Anlage 2 der Exzenterzapfen (Fig links und rechts oben) eine Schwenkbewegung aus und betätigt dabei einen Hebelarm des Hebels 7 des Verriegelungshebelsystems 7, 9 und beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der DE 35 26 501 A1 übt ein nicht dargestellter Abtrieb des Schließzylinders als Kupplungselement auf einen Hebel 63 als Verriegelungshebel eines Verriegelungshebelsystems 63, 51 eine Längsbewegung aus (Fig 6 iVm Sp 4 Z 8, 9).
Die DE 41 08 641 A1 zeigt lediglich, wie eine Rotation in eine Schwenk- oder Längsbewegung umzuwandeln ist (Fig 1 iVm Sp 2 Z 31 bis 38), die Anwendung hierfür betrifft auch nicht das Verriegelungshebelsystem eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses.
Die von der Einsprechenden im Zusammenhang mit dem behaupteten Naheliegen einer rotierenden Kupplungswelle anstelle eines mittels Exzenter schwenkbaren Hebels aufgeworfene Frage der Feuchtigkeitsabdichtung am Übergang vom Kupplungselement auf das Verriegelungshebelsystem stellt sich nach Auffassung des Senats so nicht, da auch bei einem geschlossenen Gehäuse für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie es die DE 35 26 501 A1 in Figur 3 zeigt, zusätzliche Einführungsöffnungen 12, 13 für die Innenbetätigungsstellstange 61 und für die Innensicherungsstellstange 64 vorhanden sein müssen (Sp 4 Z 31 bis 37). Aber selbst wenn der Fachmann an eine Feuchtigkeitsabdichtung dächte, wäre es für ihn der nächstliegende Schritt das Kupplungselementgehäuse und das Schlossgehäuse, einen Raum für den Exzenterzapfen (Anlage 2) oder einen Schließzylinderabtrieb (DE 35 26 501 A1) umschließen zu lassen, und diesen nach außen abzudichten. Er dächte jedoch nicht ohne weiteres daran, das Verriegelungshebelsystem so zu gestalten, dass es eine Kupplungswelle aufweist, deren freies Ende als Formschlusselement bezüglich der Rotation der Kupplungswelle ausgebildet ist und in eine Formschlussausnehmung des Kupplungselementes einführbar ist, weil er dazu sowohl das Verriegelungshebelsystem als auch das Kupplungselement weitgehend umzukonstruieren hätte. Hierzu käme er nur aufgrund einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung.
5. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 haben auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 Bestand, die eine nicht selbstverständliche zweckmäßige Ausgestaltung des Kraftfahrzeug-Türverschlusses des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 betreffen.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß
Be
BPatG:
Beschluss v. 29.09.2003
Az: 19 W (pat) 707/02
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