Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 23. Juli 2010
Aktenzeichen: I Ws 384/09 (RVG)
(OLG Rostock: Beschluss v. 23.07.2010, Az.: I Ws 384/09 (RVG))
1. Bei der Frage der Zuerkennung einer Pauschvergütung kommt dem Umstand, dass mehrere Verteidiger arbeitsteilig tätig geworden sind, besondere Bedeutung zu.2. Der eine Pauschvergütung erstrebende Verteidiger muss spätestens mit seiner Erwiderung auf die Stellungsnahme der Staatskasse alles vortragen, was seinem Antrag dienlich sein könnte. Ein Anspruch auf Erteilung von Zwischenbescheiden oder Hinweisbeschlüssen besteht nicht.3. Die lange Zeitdauer eines Verfahrens ist nur dann für die Zuerkennung einer Pauschvergütung von Bedeutung, wenn der Verteidiger während der gesamten Verfahrensdauer mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die Sache gebunden war.
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für das Verfahren gem. § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 30.000,00 € (in Worten: dreißigtausend Euro) bewilligt.
Gründe
I.
1.
Dem Mandanten des Antragstellers wurde mit zum Landgericht erhobener Anklage der Staatsanwaltschaft Rostock vom 28.11.2001 Untreue in sieben Fällen, teils versuchte, teils vollendete Steuerhinterziehung in drei Fällen und Betrug in drei Fällen zur Last gelegt. Die Anklage wurde mit Beschluss vom 19.03.2002 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der mit drei Berufsrichtern besetzten Wirtschafts-strafkammer eröffnet. Die erste Hauptverhandlung (13 KLs 18/02) fand in der Zeit zwischen dem 30.04.2002 und dem 23.12.2002 an 43 Tagen statt. Eine am 05.02.2002 wegen eines weiteren Falls der Steuerhinterziehung erhobene Nachtragsanklage wurde mit Beschluss vom 30.09.2002 zur Hauptverhandlung zugelassen und in das Verfahren einbezogen. Mit Urteil vom 23.12.2002 wurde der Angeklagte wegen Untreue (wobei alle sieben Fälle der Anklage rechtlich als eine Tat gewertet wurden), Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.07.2004 - 5 StR 412/03 - das Urteil des Landgerichts Rostock vollumfänglich mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue wegen Verfolgungsverjährung ein. Im Übrigen wurde die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen.
Die zweite Tatsachenverhandlung fand in der Zeit zwischen dem 06.02.2007 und dem 30.10.2007 an 21 Tagen wiederum vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock statt. Zuvor war ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden worden, welches Verstöße gegen Bilanz-, Buchführungs- und Konkursantragspflichten zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 30.10.2007 wurde gegen den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, (vorsätzlichen) Verstoßes gegen die (richtig:) Konkursantragspflicht und Bankrotts in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
Auf die hiergegen erneut eingelegte Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2009 - 5 StR 353/08 - das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in vier Fällen und wegen Betrugs zum Nachteil dreier Arbeitnehmer verurteilt worden war. Im Übrigen wurde das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs und vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.
2.
Der Antragsteller wurde dem Angeklagten auf entsprechende Beschwerde mit Senats-beschluss vom 10.05.2002 - I Ws 199/02 - neben Rechtsanwalt D. als weiterer, weil im Gerichtssprengel niedergelassener, Pflichtverteidiger beigeordnet. Davor war er seit dem 03.04.2002 als Wahlverteidiger tätig gewesen. Zusätzlich stand dem Angeklagte in beiden Tatsacheninstanzen Rechtsanwältin S. als Wahlverteidigerin zur Seite. Der weitere Wahlverteidiger, Rechtsanwalt S., zeigte mit Schreiben vom 22.02.2002 die Niederlegung des Mandats an. Rechtsanwalt Dr. D., der kurzzeitig ebenfalls als Wahlverteidiger aufgetreten war, hat keine aktenkundige Tätigkeit für den Angeklagten entfaltet.
Im ersten Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (5 StR 412/03) wurden von dem Angeklagten zusätzlich die Rechtsanwälte B., Dr. A. und C. mit seiner Verteidigung beauftragt, von denen zwei umfangreiche Rechtsmittelbegründungen fertigten.
3.
Dem Antragsteller wurde mit Senatsbeschluss vom 24.05.2004 - I Ws 147/04 - für seine bis dahin in diesem Verfahren erbrachte Tätigkeit ein Vorschuss auf die zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 15.000 € bewilligt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat er mit Schreiben vom 21.12.2009 zunächst eine Pauschvergütung "in angemessener Höhe" beantragt, die sich seiner Auffassung nach auf das Drei- bis Vierfache der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren belaufen sollte. Nach Bekanntgabe der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse vom 29.04.2010, die zutreffend die Regelvergütung des Pflichtverteidigers mit 16.745,00 € und die Höchstwahlverteidiger-gebühren mit 34.229,00 € errechnet und darauf aufbauend eine Pauschvergütung in Höhe von 25.000 € vorgeschlagen hat, ergänzte und präzisierte der Antragsteller seinen Antrag nebst Begründung mit Schreiben vom 25.06.2010 dahin, dass er eine Pauschvergütung in Höhe von 50.000 € erstrebe.
II.
1.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Zuerkennung einer Pauschvergütung liegen vor. Das Verfahren war in seiner Gesamtheit sowohl besonders umfangreich, als auch - entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse - besonders schwierig, weshalb die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers für den Antragsteller nicht zumutbar sind.
a)
Der besondere Umfang des Verfahrens ergibt sich aus den von der Vertreterin der Staatskasse in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegten Umständen. Relativierend muss insoweit jedoch angemerkt werden, dass der Verfahrensstoff nach dem ersten Revisionsverfahren wegen des Wegfalls der Untreuevorwürfe und des bereits durch das Landgericht erfolgten Teilfreispruchs deutlich reduziert war. Daran änderte auch das neu hinzuverbundene Verfahren nichts, wobei die Vergleichsmaßstäbe eines vor einer Wirtschaftsstrafkammer geführten, durchschnittlichen Verfahrens anzulegen sind.
b)
Die besondere Schwierigkeit der Sache erhellt sich bereits daraus, dass beide landgerichtlichen Urteile auf Revision des Angeklagten in erheblichem Umfang der Aufhebung bzw. der Korrektur und Teileinstellung unterlagen. Im ersten Fall waren dafür überwiegend verjährungsrechtliche Probleme maßgebend. Im zweiten Revisionsverfahren standen u.a. höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB zur Debatte. Weitere überdurchschnittliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass von der Staatsanwaltschaft in der ersten Tatsacheninstanz eine Nachtragsanklage erhoben und einbezogen wurde, sowie insbesondere daraus, dass in beiden Tatsacheninstanzen noch während der laufenden Hauptverhandlungen wiederholt bei Dritten Beweismittel in z.T. großem Umfang beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden, deren Sichtung durch die Verteidigung überwiegend nur in den Räumen des Landgerichts möglich war.
2.
Die vom Senat zuerkannte Pauschvergütung in Höhe von 30.000,00 € erscheint zur Abgeltung der vom Antragsteller entfalteten Verteidigertätigkeiten angemessen und ausreichend. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
a)
Die vom Antragsteller zuletzt begehrte Pauschvergütung in Höhe von 50.000,00 € hätte nicht nur etwas mehr als das Dreifache der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren aus-gemacht, sondern auch die von der Vertreterin der Staatskasse zutreffend mit 34.229,00 € errechneten Höchstwahlverteidigergebühren um rund 50 % überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, kommt jedoch bereits eine Erhöhung der Vergütung des Pflichtverteidigers auf den Höchstbetrag der Wahlverteidigergebühren nur in außergewöhnlichen Strafverfahren und eine Überschreitung der Wahlverteidiger-Höchstgebühr allenfalls in extrem umfangreichen und schwierigen Verfahren in Betracht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Februar 2003 - I Ws 2/03 - und vom 12.01.2006 - I Ws 253/05), in denen auch einem Pauschvergütungsantrag nach § 42 RVG zu entsprechen wäre.
Anders als noch unter Geltung von § 99 BRAGO a.F. ist durch die teilweise deutliche Anhebung der Regelpflichtverteidigervergütung, die Einführung von Sondergebührentat-beständen im RVG und das in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG neu aufgenommene Kriterium der "Unzumutbarkeit" vom Gesetzgeber deutlich gemacht worden, dass die Zuerkennung einer Pauschvergütung an den Pflichtverteidiger nicht der Normal-, sondern der Ausnahmefall sein soll (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 201 f.; OLG Frankfurt NJW 06, 457; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 14.03.2006 - 2 AR 73/05; so wohl auch OLG Jena, Beschl. vom 09.01.2006 - AR (s) 149/05; vgl. zum Kriterium der Zumutbarkeit unter der Geltung von § 99 BRAGO a.F. auch BVerfGE 68, 237, 254 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04). Ging es unter Geltung von § 99 BRAGO a.F. noch darum, eine "angemessene" Vergütung des Pflichtverteidigers sicherzustellen, kommt § 51 RVG nur zur Anwendung, wenn die Regelpflichtverteidigervergütung sich ausnahmsweise als "unzumutbar" erweist. Für eine über die Regelpflichtverteidigergebühren hinausgehende Pauschvergütung besteht deshalb nur dann und insoweit Anlass, als es gilt, ein ansonsten eintretendes gebührenrechtliches Sonderopfer des Verteidigers zu vermeiden (so BT-Drs. a.a.O., S. 201 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [vgl. z.B. BVerfGE 47, 285, 321]). Ein solches liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Regelvergütung nicht kostendeckend ist (vgl. u.a. OLG Bamberg JurBüro 92, 327; OLG Bremen StraFo 00, 323 und ähnlich OLG Düsseldorf AGS 99, 71), weshalb auch die Pauschvergütung nicht zwingend so bemessen werden muss (a.A. OLG Schleswig SchlHA 87, 14 m.w.N.; OLG Hamm StV 98, 616). Dass der Vergütungsanspruch des bestellten Verteidigers unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse des Verteidigers an der Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 237 <255>; BVerfG NJW 2001, 1269; BVerfG RVGreport 07, 263). Dabei ist auch zu sehen, dass die notwendigen Auslagen des Verteidigers nicht unter die Pauschvergütung fallen, sondern zusätzlich erstattet werden.
b)
Während das vorliegende Verfahren aus den bereits dargelegten Gründen hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit als "außergewöhnlich" im vorstehenden Sinne eingestuft werden kann, weshalb die zuerkannte Pauschgebühr knapp unterhalb der Höchstwahl-verteidigervergütung angesiedelt wurde, kommt eine Einordnung als "extrem" umfangreich und schwierig nicht in Betracht.
aa)
Abzustellen ist dabei allein auf die von dem Antragsteller entfaltete Tätigkeit. Vorliegend muss deshalb besondere Berücksichtigung finden, dass dieser nicht der alleinige Verteidiger des Angeklagten gewesen ist, sondern dass er sich diese Aufgabe in beiden Tatsacheninstanzen mit zwei Mitverteidigern, in der ersten Revisionsinstanz sogar mit noch drei weiteren Wahlverteidigern und auch im zweiten Rechtsmittelverfahren mit dem weiteren Pflichtverteidiger geteilt hat. Soweit der Antragsteller zutreffend darauf hinweist, seine Bestellung habe keinerlei sachliche Beschränkungen auf bestimmte Verfahrengegenstände enthalten, was auch rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, weshalb er gehalten gewesen sei, sich umfassend auf die Verteidigung gegen sämtliche Tatvorwürfe vorzubereiten, ist das vorliegend eher theoretischer Natur geblieben, jedoch praktisch nicht solcherart zum Tragen gekommen, dass er gebührenrechtlich wie ein Einzelverteidiger zu behandeln wäre. Vielmehr hat, wie der Antragsteller selbst wiederholt vorträgt, während des gesamten Verfahrens fortlaufend eine Verständigung und Abstimmung zwischen allen drei "Hauptverteidigern" stattgefunden. Bereits in seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum weiteren Pflichtverteidiger hat er die "bereits von Anfang an abgestimmte und vom Angeklagten gewünschte Arbeitsteilung der Verteidiger RA G. D. und RA H. R." als wesentliche Argument angeführt. Dass diese gemeinsame Verteidigung nicht zu einer Arbeitserleichterung beigetragen, sondern, im Gegenteil, mit zusätzlichen Erschwernissen für den Antragsteller verbunden gewesen wäre, die sich bei der Bemessung der Pauschvergütung zu seinen Gunsten auswirken müssten, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
bb)
Den Stellungnahmen der beiden Strafkammervorsitzenden sowie den vom Senat durchgesehenen Akten, insbesondere den Sitzungsniederschriften, ist ebenfalls zu entnehmen, dass die drei in den Tatsacheninstanzen tätigen Verteidiger nicht ein jeder für sich die vollumfängliche Verteidigung des Angeklagten wahrgenommen haben, sondern dass es zwischen ihnen zu einer Aufgabenverteilung gekommen ist. So war Rechtsanwältin S. im gesamten Verfahren überwiegend mit der Abwehr der steuerstrafrechtlichen Vorwürfe befasst, während sich der Antragsteller in der ersten Tatsacheninstanz auf die Untreue- und Rechtsanwalt D. vornehmlich auf die Betrugsvorwürfe konzentriert hat.
cc)
Prozessuale Anträge und Stellungnahmen sind in beiden Tatsacheninstanzen häufig von allen drei Verteidigern dergestalt gemeinsam vorberaten und sodann angebracht worden, dass entweder einer von ihnen sie schriftlich ausgearbeitet hat und sie sodann von den beiden anderen nur mitunterzeichnet wurden, oder dass einer der Verteidiger den Antrag schriftlich ausformuliert und verlesen und sich die beiden anderen ihm sodann lediglich mündlich zu Protokoll oder mit kurzer schriftlicher Einschränkung oder Ergänzung angeschlossen haben.
dd)
Im ersten Revisionsverfahren lag der Schwerpunkt der Rechtsmittelbegründung, wie sich schon aus dem Umfang der jeweiligen Zuschriften ergibt, bei den Verfahrensrügen. Diese Arbeit wurde ganz überwiegend von zwei zusätzlich vom Angeklagten mandatierten Wahlverteidigern erbracht. Das Revisionsvorbringen des Antragstellers beschränkte sich demgegenüber vornehmlich auf die Erhebung der Sachrüge, wobei wiederum die Verjährung der Untreuevorwürfe im Vordergrund seiner Argumentation stand. Dafür griff der Antragsteller zur Arbeitserleichterung weitgehend auf seinen Schriftsatz vom 30.04.2002 zurück, den er seiner Revisionsbegründung in Ablichtung beifügte.
ee)
Während der zweiten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Rostock war der Umfang des Verfahrens wegen der zuvor durch den Bundesgerichtshof erfolgten Teileinstellung bereits nicht mehr besonders umfangreich und bzgl. der Betrugsvorwürfe wegen der vom Revisionsgericht erfolgten Hinweise für die ergänzende Sachaufklärung spätestens jetzt auch nicht mehr besonders schwierig. Auch der Antragsteller konzediert in seinem Schreiben vom 25.06.2010 (dort S. 5, letzter Absatz), dass die Betrugsvorwürfe als rechtlich nicht schwer einzuordnen waren. Die Anzahl und Dauer der Verhandlungstage lag ausweislich der Sitzungsniederschrift überwiegend in der zunehmend gespannten Verhandlungsatmosphäre begründet, die u.a. zum Anlass für zahlreiche Befangenheits- und Unterbrechungsanträge genommen wurde, was jedoch selbst der Antragsteller als "ordentliche (übliche) Verteidigertätigkeit" einordnet (a.a.O. S. 9, letzter Absatz), weshalb sie für die Bemessung der Pauschgebühr nichts Entscheidendes beizutragen vermag.
ff)
Das gilt im Ergebnis auch für das zweite Revisionsverfahren, in dem neben dem Antragsteller, der sich dabei vor allem auf die materiell-rechtlichen Probleme konzentrierte, arbeitsteilig auch der weitere Pflichtverteidiger, dieser vornehmlich zu Verfahrensrügen, eine Rechtsmittelbegründung gefertigt hat. Im Übrigen haben beide Verteidiger wieder wechselseitig auf die Revisionsbegründung des jeweils anderen Bezug genommen und sich dessen Ausführungen angeschlossen. Die Begründungsschrift des Antragstellers enthielt neben zahlreichen Ablichtungen aus früheren Schriftsätzen und aus der Sitzungsniederschrift auch - verfahrensrechtlich unbeachtlich - Kopien von Zeitungsartikeln, sowie in der weiteren Begründung - ebenfalls prozessual untunlich - Ablichtungen des ersten landgerichtlichen Urteils und der ersten Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, wodurch seine Schriftsätze unnötig aufgebläht wurden. Dieser überflüssige Aufwand hat bei der Festlegung der Pauschvergütung außer Betracht zu bleiben. Im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens haben beide Verteidiger zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts Stellung genommen.
c)
Auch die Gesamtdauer des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der ersten Tätigkeit des Antragstellers als Wahlverteidiger (03.04.2002) bis zum rechtskräftigem Abschluss (24.03.2009) und der Zurückweisung einer mit einem unbehelflichen Wiedereinsetzungsantrag verbundenen, verfristeten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) durch den Bundesgerichtshof (17.07.2009) von mehr als sieben Jahren rechtfertigt weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den anderen Kriterien die Zuerkennung einer höheren Pauschvergütung.
aa)
Dabei ist zunächst zu sehen, dass das Verfahren nach der ersten Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (07.07.2004) und dem Beginn der zweiten Hauptverhandlung (06.02.2007) für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren nicht nennenswert gefördert wurde. Die in dieser Zeit mit dem Ziel einer verfahrensvereinfachenden Absprache zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht geführten "Sondierungsgespräche" lagen so, dass von einer dauerhaften und überwiegenden Befassung des Antragstellers allein mit dieser Sache nicht auszugehen ist. Der Antragsteller selbst spricht in diesem Zusammenhang von Verfahrensverzögerungen durch die Justiz "im Zwischenverfahren". Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsteller außerhalb der beiden Hauptverhandlungen (30.04. - 23.12.2002 und 06.02. - 30.10.2007) mit insgesamt 64 Sitzungstagen, verteilt auf einen Zeitraum von zusammen ca. 17 Monaten, mit dem auch nur überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch dieses Verfahren gebunden und deshalb an der Annahme weiterer gebührenauslösender Mandate gehindert gewesen wäre.
bb)
Auch während der beiden Revisionsverfahren sind zwischen der Abgabe der Rechtsmittelbegründungen durch den Antragsteller und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils längere Zeiträume verstrichen, in denen keine eine Pauschvergütung rechtfertigenden Aktivitäten des Verteidigers zu verzeichnen sind. Im ersten Revisionsverfahren betrifft dies den Zeitraum vom 19.05.2003 bis zum 07.07.2004 (knapp 14 Monate) und im zweiten Revisionsverfahren die Zeit zwischen dem 23.02.2008 und dem 24.03.2009 (13 Monate).
3.
Der Bitte des Antragstellers, ihm für den Fall, dass seinem Pauschvergütungsantrag nicht wenigstens "annähend" entsprochen werden sollte, unter Erteilung eines entsprechenden Zwischenbescheids nochmals Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben, war nicht zu entsprechen.
Im Verfahren über die Zuerkennung einer Pauschvergütung gilt der (eingeschränkte) Amtsermittlungsgrundsatz. Die Antragsbegründung des Verteidigers stellt zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Prüfungsgrundlage dar. Vielmehr hat das Oberlandesgericht die Vorgänge selbst auf alle für Beurteilung des "Ob" und der Höhe einer eventuell zu bewilligenden Pauschvergütung wesentlichen Umstände hin durchzusehen und sodann unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens, der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse und der eventuell eingeholten Äußerungen der Vorsitzenden der Tatgerichte in Wege einer Gesamtbetrachtung (OLG Jena StraFo 99, 323) eine eigenständige gebührenrechtliche Bewertung aller erbrachten Verteidigertätigkeiten vorzunehmen. Nur soweit sich bestimmte Verteidigertätigkeiten nicht oder nicht vollständig aus den Akten ersehen lassen, kommt dem Vorbringen des Antragstellers erhöhte Bedeutung zu (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff RVG, 18. Aufl., § 51 Rdz. 45, 60). Insoweit ist es jedoch nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, den Verteidiger in Form eines Zwischenbescheids oder sonst auf eventuelle Unzulänglichkeiten seines Vortrags hinzuweisen und ihm - gegebenenfalls sogar mehrfach - Gelegenheit zu geben, seinen Antrag sukzessiv nachzubessern, um doch noch die Zuerkennung einer Pauschvergütung in der von ihm gewünschten Höhe zu ermöglichen. Derartige Hinweispflichten bzw. -beschlüsse sind weder im Gesetz vorgesehen, noch besteht gegenüber dem rechtskundigen Verteidiger eine entsprechende Fürsorgepflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Obliegenheit des Verteidigers, sogleich mit der Antragstellung, spätestens jedoch mit der Erwiderung auf die Stellungnahmen der Vertreterin der Staatskasse und ggf. der Tatgerichte, alles umfassend vorzutragen, was seinem Anliegen dienlich sein könnte. Danach ist die Sache entscheidungsreif.
Andernfalls müsste die Vertreterin der Staatskasse zu jedem neuen tatsächlichen Vorbringen des Verteidigers gehört und diesem sodann nochmals rechtliches Gehör gewährt werden. Eine - u.U. sogar mehrfache - Wiederholung dieses Prozederes ist auch aus Arbeits- und Kostengründen nicht vertretbar, zumal das Pauschvergütungsverfahren allein im Interesse der Anwaltschaft und von der Justiz zusätzlich zum häufig aufwändigen originären Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben ist.
Mit den vorstehend genannten Anforderungen an Qualität und Vollständigkeit eines Pauschvergütungsantrags werden auch keine unzumutbaren Hürden für den Verteidiger aufgebaut, der schon bei Antragstellung über alle erforderlichen Informationen verfügt.
III.
Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der Regelgebühren. Auslagen des Pflichtverteidigers fallen nicht unter die Pauschgebühr; die Mehrwertsteuer ist zusätzlich anzusetzen. Bereits erstattete Beträge und geleistete Vorschüsse sind anzurechnen.
OLG Rostock:
Beschluss v. 23.07.2010
Az: I Ws 384/09 (RVG)
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