Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2001
Aktenzeichen: 10 W (pat) 14/01
(BPatG: Beschluss v. 24.09.2001, Az.: 10 W (pat) 14/01)
Tenor
Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Gründe
I Josef Behrens hat beim Deutschen Patentamt am 1. Oktober 1997 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einbauteil als Anker-, Transport- und Montagelasche für Fertigteile" eingereicht und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Durch Beschluß des Patentamts vom 21. Juli 1998 ist für das Patenterteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung vom 5. Januar 1998 bewilligt worden. Die Erteilung des Patents ist durch Beschluß vom 16. Februar 2000 erfolgt.
Mit Bescheid vom 9. März 2000 hat das Patentamt den Patentinhaber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG benachrichtigt, daß die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt 110.00 DM innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats zu entrichten sei; anderenfalls gelte das Patent als erloschen. Die mit Einschreiben zugestellte Nachricht ist am 22. März 2000 abgesandt worden.
Nach der Gutschrift des Betrags von 110,00 DM auf dem Konto des Patentamts am 3. August 2000 hat das Patentamt dem Patentinhaber in einem formlosen Bescheid vom 23. Oktober 2000 mitgeteilt, daß die Zahlung zu spät eingegangen sei. Das Patent gelte daher nicht als erteilt und die Patentanmeldung als zurückgenommen.
Mit einem im Betreff als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 30. Oktober 2000, beim Patentamt eingegangen am selben Tag, hat der Patentinhaber geltend gemacht, daß er die Überweisung der 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von 110,00 DM am 31. Juli 2000 veranlaßt habe, wie sich aus dem in Kopie beigefügten Überweisungsbeleg ergebe. Er bitte hiermit um Richtigstellung des Bescheids. Im übrigen bedeute die Zahlung der Gebühr für ihn eine besondere Härte, da ihm für die Durchführung des Patentverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei.
Auf die Mitteilung des Senats vom 27. April 2001, daß ein Erfolg der Beschwerde nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag dem Konto des Patentamts erst am 3. August 2000 und damit nicht innerhalb der am 31. Juli 2000 abgelaufenen viermonatigen Zahlungsfrist gutgeschrieben worden sei, hat der Patentinhaber am 11. Mai 2001 beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung macht er geltend, daß ihm für das Patenterteilungsverfahren durch Beschluß vom 21. Juli 1998 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Aus finanziellen Gründen habe seine Lebenspartnerin am 31. Juli 2000 die tarifmäßge Gebühr von 110,00 DM entrichtet. Damit sei die versäumte Handlung nachgeholt und die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren.
II Die gegen den Bescheid des Patentamts vom 23. Oktober 2000 gerichtete Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig.
Nach § 73 Abs. 1 PatG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statt. Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen des Patentamts, durch die eine abschließende Regelung getroffen wird, welche die Rechte eines Beteiligten berühren kann. Ob eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt, hängt dabei nicht von ihrer äußeren Form und Bezeichnung, sondern von dem materiellrechtlichen Gehalt der Regelung ab (stRspr, vgl Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn 18-22 mwNachw). Ein Bescheid, in dem das Patentamt gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 3, 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG die Feststellung trifft, daß eine Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder ein Patent erlischt, weil die fällige Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht fristgerecht gezahlt worden ist, hat den Charakter eines endgültigen, das patentamtliche Verfahren abschließenden Ausspruchs, auch wenn er nicht gemäß § 47 PatG als ein mit Rechtsmittelbelehrung förmlich zugestellter Beschluss ergeht. Die Feststellung der gesetzlichen Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG beeinträchtigt den Patentanmelder bzw. Patentinhaber unmittelbar in seiner Rechtsposition und ist daher mit der Beschwerde anfechtbar (vgl auch Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 39)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Das Patentamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, daß der Patentinhaber die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von 110,-- DM nicht rechtzeitig gezahlt hat.
Die 3. Jahresgebühr in Höhe von 100,-- DM ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 PatG am 31. Oktober 1999 fällig geworden und hätte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 PatG bis zum 31. Dezember 1999 zuschlagsfrei gezahlt werden können. Nachdem die Zahlung nicht erfolgt ist, hat das Patentamt den Patentinhaber mit Bescheid vom 9. März 2000 gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG ordnungsgemäß benachrichtigt, daß das Patent als erloschen gelte, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt 110,-- DM entrichtet werde. Der mit eingeschriebenem Brief zugestellte Bescheid ist am 22. März 2000 zur Post gegeben worden. Damit gilt die Zustellung gemäß § 127 Abs. 1 PatG iVm § 4 Abs. 1 VwZG mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, dh also am 23. März 2000, als bewirkt. Der Patentinhaber hätte die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach dem Ablauf des Zustellmonats, mithin bis 31. Juli 2000, zahlen müssen. Diese Frist hat er versäumt, denn der Betrag von 110,-- DM ist dem Konto des Patentamts erst am 3. August 2000 gutgeschrieben worden. Wie auf der Rückseite der Gebührennachricht im Einzelnen angegeben ist, gilt bei dem von dem Patentinhaber gewählten Zahlungsweg der Banküberweisung als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto des Patentamts gutgeschrieben wird (§ 3 Nr. 4 Pat-GebZV) und nicht der Tag, an dem die Überweisung veranlaßt wird. Da der Patentinhaber bzw seine Lebensgefährtin der Volksbank U... erst am 31. Juli 2000 den Auftrag zur Überweisung des Betrags von 110,-- DM erteilt hat, konnte die Gutschrift auf keinen Fall mehr rechtzeitig noch am selben Tag auf dem Konto des Patentamts eingehen.
Die durch Beschluß des Patentamts vom 21. Juli 1998 für das Patenterteilungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht - wie der Patentinhaber anzunehmen scheint - auf die Jahresgebühren, denn diese sind Patentverwaltungsgebühren, die nicht zu den Kosten des Erteilungsverfahrens gehören, wie zB die Anmelde- und die Erteilungsgebühr. Für die Jahresgebühren gibt es bei vorübergehendem finanziellen Unvermögen des Anmelders bzw Patentinhabers nur die Möglichkeit einer die Zahlungsfrist hinausschiebenden Stundung nach § 17 Abs. 4 und 5 PatG oder nach § 18 Abs. 1 PatG, die der Patentinhaber hier jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 17 Abs. 5 PatG oder § 18 PatG beantragt hat.
Da der Patentinhaber die Zahlungsfrist somit versäumt hat, ist das erteilte Patent gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 3, 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Soweit das Patentamt in dem Bescheid das Kästchen "das Patent gilt deshalb als nicht erteilt und die Patentanmeldung als zurückgenommen" statt das in der Zeile darüber befindliche richtige Kästchen "die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen bzw das Patent ist deshalb erloschen" angekreuzt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.
2. Der von dem Patentinhaber erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich verspätet und damit unzulässig. Der Patentinhaber hat von der Fristversäumung bereits durch den Bescheid des Patentamts vom 23. Oktober 2000 Kenntnis erhalten. Er hätte die Wiedereinsetzung daher gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb von zwei Monaten beantragen müssen, nachdem er den Bescheid Ende Oktober 2000 erhalten hatte. Dies scheint auch der Patentinhaber selbst nicht zu verkennen. Er macht daher geltend, es müsse Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden und begründet dies damit, daß die versäumte Handlung rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monatsfrist nachgeholt gewesen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Patentamt hätte zwar Wiedereinsetzung von Amts wegen gewähren und der Beschwerde des Patentinhabers vom 30. Oktober 2000 abhelfen müssen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im Zeitpunkt der Vorlage der Sache an das Bundespatentgericht am 22. Februar 2001 aktenkundig gewesen wären. Dies war jedoch nicht der Fall.
Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 Halbs 2 PatG kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der zweimonatigen Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags die versäumte Handlung nachgeholt ist und darüber hinaus Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, daß die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Die Nachholung der versäumten Handlung allein rechtfertigt die Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht. Vorliegend hat der Patentinhaber in dem an das Patentamt gerichteten Beschwerdeschriftsatz vom 30. Oktober 2000 lediglich die unzutreffende Ansicht geäußert, er habe mit der Erteilung des Überweisungsauftrags am 31. Juli 2000 rechtzeitig gezahlt. Da er auf der Rückseite der Gebührennachricht vom 9. März 2000 ausführlich darüber belehrt worden war, welche Zahlungsarten er wählen kann und welcher Tag jeweils als Einzahlungstag gilt, kann er sich nicht mit der Begründung entschuldigen, er sei von der fristgerechten Zahlung überzeugt gewesen. Das Patentamt hatte daher keinen Anlaß, dem Patentinhaber Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren und den Bescheid vom 23. Oktober 2000 aufzuheben. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Patentinhaber durch besondere Umstände daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig die Stundung der 3. Jahresgebühr zu beantragen.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Dr. Schermer Püschel Schuster Na
BPatG:
Beschluss v. 24.09.2001
Az: 10 W (pat) 14/01
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