Anwaltsgerichtshof Rostock:
Beschluss vom 1. August 2007
Aktenzeichen: I AG 6/07
(AGH Rostock: Beschluss v. 01.08.2007, Az.: I AG 6/07)
Tenor
Die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.05.07 wird bezüglich des angeschuldigten Verstoßes gegen das Verschwiegenheitsgebot im Rahmen des Rechtsstreits 6 O 68/05 LG Rostock abgelehnt und insoweit das Hauptverfahren nicht eröffnet; im übrigen wird die Anschuldigungsschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Gründe
I.
Mit der Anschuldigungsschrift vom 14. Mai 2007 wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, jeweils schuldhaft gegen seine beruflichen Grundpflichten (1) zur Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung des Berufes bekannt geworden ist, und (2) zur Sachlichkeit, insbesondere gegen das Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten, verstoßen zu haben, indem er Einzelheiten aus dem Mediationsverfahren 7 O 13/06 LG Rostock in dem nachfolgendem streitigen Verfahren 6 O 68/05 offenbart habe, obwohl am Anfang der Mediation zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, über ihren Inhalt Vertraulichkeit zu wahren. Darüber hinaus habe der Rechtsanwalt in dem dieserhalb geführten Beschwerdeverfahren B-2006-101 RAK M-V zunächst den Vorwurf wahrheitswidrig bestritten und sodann die Einzelheiten des Mediationsverfahrens erneut preisgegeben. Außerdem habe der Rechtsanwalt, nachdem die Rechtsanwaltskammer ihm eine Rüge erteilt und er dagegen Einspruch erhoben habe, wahrheitswidrig die Vertraulichkeitsabrede bestritten.
II.
Eine Berufspflicht kann nach einhelliger Meinung nur aus dem Gesetz oder aus der Berufsordnung folgen, nicht jedoch aus einer Parteivereinbarung, vgl. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Einf. Rz. 16 € 26 m. w. N.. Eine gesetzlich normierte Berufspflicht, aufgrund derer die Offenbarung eines Geheimnisses des Gegners verboten ist, besteht nicht. Nach § 43 a Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt nur gegenüber seinem Mandanten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Entsprechendes gilt für § 2 BO. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber dem Gegner folgt auch nicht aus § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ob diese Vorschrift überhaupt auf ein wie hier allenfalls vorliegendes Drittgeheimnis Anwendung findet, ist äußerst streitig, vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 45. Aufl., § 203 Rz. 9 m. w. N.. Nach Auffassung der Kammer scheidet hier eine Anwendbarkeit jedenfalls aus. Gegenstand eines Drittgeheimnisses können nur gleichlaufende, nicht jedoch gegenläufige Interessen sein. Letztere stellen kein selbständiges Rechtsgut i.S.d. § 203 StGB dar.
Für die Richtigkeit der von der Kammer vorgenommenen Auslegung sprechen folgende Erwägungen:
- Die Berufspflichten eines Rechtsanwalts sind in den ihn betreffenden Regelwerken € Bundesrechtsanwaltsordnung und Berufsordnung € umfassend bestimmt. Die im Strafgesetzbuch statuierten Berufspflichten eines Rechtsanwalts bestimmen nur die Mindestanforderungen mit der Folge, daß dem Rechtsanwalt danach nichts verboten werden kann, was ihm nach den spezielleren berufsrechtlichen Vorschriften erlaubt ist.
- Die in dem Strafgesetzbuch statuierten Berufspflichten schützen sämtlichst das durch Sonderbeziehung begründete Vertrauensverhältnis wie z. B. das zwischen Arzt und Patienten, Rechtsanwalt und Mandanten etc. Demgemäß sind daran die von dem Rechtsanwalt sonst bekannt gewordenen Kenntnisse zu messen. Nur diejenigen, an deren Geheimhaltung der durch Sonderverbindung Betroffene € hier der Mandant € Interesse hat, sind von der Geheimhaltungspflicht umfaßt, nicht jedoch diejenigen, die mit seinem Interesse kollidieren.
- Die Ausweitung der Geheimhaltungsverpflichtung auf ein Drittgeheimnis, wie es hier in Rede steht, würde dazu führen, daß der Gegner, der unter Verstoß gegen § 138 ZPO wahrheitswidrig vorträgt und dadurch einen versuchten Prozeßbetrug begeht, durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt wird.
- Hätte nicht der Rechtsanwalt, sondern der von ihm vertretene Mandant den Inhalt des Mediationsverfahrens offenbart, wäre dieses Verhalten auch straffrei.
- Die Ausweitung der Geheimhaltungspflicht auf ein Drittgeheimnis wie das hier in Rede stehende würde dazu führen, daß dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung seiner vornehmlichen Aufgabe, nämlich die Vertretung der Interessen seines Mandanten, verwehrt wird.
- Geschütztes Rechtsgut des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die Individualsphäre des Geheimnisbetroffenen und damit dessen privates Verfügungsrecht über sein Geheimnis, vgl. Dittrich, Drittgeheimnisses im Rahmen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB, Hamburg 2007, S. 56. Demgemäß ist der Mandant derjenige, der auch im Falle eines sogenannten Drittreflexgeheimnisses entscheidet, ob das Geheimnis des Reflexbetroffenen gegen dessen Willen offenbart werden darf, vgl. Dittrich, a. a. O., S. 107.
- Bereits die Reichskammergerichtsordnung von 1495 sah eine Schweigepflicht für den juristischen Beistand einer Partei vor. Dort hieß es nämlich:
"Die Advokaten des kaiserlichen Kammergerichts sollen [€] Heimlichkeiten oder Behelff , so sie von den Parteien empfahen , oder Unterrichtung der Sachen, die sie von ihnen selbst merken werden,ihren Parteien zum Schadenniemanden offenbaren,",
zitiert nach Dittrich, a. a. O., S. 27, Hervorhebung durch die Kammer. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Als der moderne Gesetzgeber die Schweigepflicht der Rechtsanwälte zur Rechtspflicht erhob und ihren Bruch mit Strafe bedrohte, bestätigte er lediglich eine längst vorhandene und von der jeweiligen Staatsform unabhängige berufsethische Verpflichtung, vgl. Dittrich, a. a. O., S. 26.
AGH Rostock:
Beschluss v. 01.08.2007
Az: I AG 6/07
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