Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 117/99

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 26 W (pat) 117/99)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen

"Alle Waren und Dienstleistungen soweit in den Klassen 6, 9, 40 und 42 enthaltensowie - Beratung - Entwicklung und Konstruktion,

- Herstellung und Vertrieb,

- Installation,

- Materialbearbeitung,

- Wartung/Instandhaltung,

- Reparaturvon:

Waren aus Metall und Nichtmetall (z.B. Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kunststoff usw.) inclusive aller Metallbe- und verarbeitung, Schlossereiarbeiten, Formgebungs- und Materialzurichtetätigkeitensowie - Behälter (Aufnahmebehälter für feste und flüssige Produkte mit Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren)

- Bühnen (stationäre und bewegliche Treppen, Leitern, Geländer, Gerüste etc., inclusive Balkon- und Vordachbau)

- Container/-ausbau (z.B. als Kompressor-, Werkstatt- oder Büroraum)

- Deko- und Kulissenbau (z.B. Verkaufs- und Messestände, Kulissenbau für Schaustellerbetriebe und -fahrgeschäfte)

- Fahrstühle - Fertigungs-/Fließbandstraßen - Geländeeinfassungen (Türen, Tore, Zäune)

- Montagetische/Handarbeitsplätze - Maschinenfundamente - Notöffnungen und Notschließungen von Türen, Fenstern, Toren etc.

- Raum-/Gebäudeverkleidungen (auch Außenfassaden)

- Rohrleitungen (für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- Kälteisolierung)

- Schließanlagen - Schutzumhausungen (nach UVV, sowie modulare Elemente, feststehend oder beweglich, mit elektrischen/elektronischen und/oder optischen Abfragen, Abschirmungen aus Metall oder Nichtmetall, mit Schall-, Wärme-, Kälteisolierung)

- Transportmittel (Ladungsträger zur Aufnahme von flüssigen oder festen Produkten, für manuellen Transport oder zur Integration in ein Fördersystem)

- Tür- und Toranlagen (auch Garagentore)

- Wintergärtensowie - Anzeige-, Licht-, Signal- und Werbeanlagen (auch elektrische/elektronische)

- Schalt- und Regelanlagen (auch elektrische/elektronische; z.B. Lichtregler/Dimmer für die Steuerung von vorgenannten)"

angemeldete Marke Grafik der Marke 39837471.6 zurückgewiesen, weil die Anmeldung den formellen Anforderungen der §§ 36 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 3 MarkenG, 8, 14 MarkenV nicht entspreche. Der Anmelder habe die zuvor beanstandeten, die Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betreffenden Mängel innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht beseitigt.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Als Anlage zur Beschwerdeschrift hat er ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das wie folgt gefasst ist:

"Baumaterialien aus Metall, insbesondere vorgenannte Waren zur Fassaden- und Dach- und Isolationsverkleidung; transportable Bauten aus Metall, insbesondere in Modulbauweise miteinanderzusammenfügbare Einheiten, Container, Büro-, Werkstattcontainer mit und ohne Isolierung gegen Schall, Wärme oder Kälte einschließlich der dafür erforderlichen Verbindungselemente, Fundamente aus Metall für Container, Schutzumhausungen auch gemäß Unfallverhütungsvorschriften gebaut, Wintergärten, Balkone, Vordächer, Maschinenfundamente alle vorgenannten Waren aus Metall; Montagetische, Werkbänke, Handarbeitsplätze, Bühnen, Treppen, Leitern, Geländer, Gerüste auch kompatibel und zusammenfügbar mit anderen Bau- und Gerüstteilen, alle vorgenannten Waren stationär oder beweglich und aus Metall;

Geländeeinfassungen, bestehend aus Zäunen, Türen und Toren aus Metall, Tür- und Toranlagen einschließlich Garagentoren; Verkaufs-, Messestände und -tresen, Dekorationskulissen aus Metall, insbesondere für Schaustellerbetriebe und Fahrgeschäfte; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- und Kälteisolierung; Behälter u.a. zur Aufnahme von festen oder flüssigen Gegenständen mit und ohne Andocksystemen zum Befüllen und Entleeren; Transportmittel, insbesondere Ladungsträger zur Aufnahme von flüssigen oder festen Produkten für den manuellen, Kraftfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Eisenbahntransport mit oder ohne Integration in Fördersysteme alle genannten Waren aus Metall; Waren aus Metall, insbesondere Schließanlagen, Schlösser, Schlüssel, Anlagen zur Notöffnung und/oder Notschließung von Türen, Toren und Fenstern, alle genannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten.

Klasse 6 Maschinen, insbesondere ortsfest betriebene Anlagen zur Beförderung von Personen oder Lasten, nämlich Fahrstühle, Fahrstuhlkörbe, Fahrstuhlanlagen, Fertigungs- und Fließbandstraßen.

Klasse 7 Elektrische, insbesondere Beleuchtungsapparate, nämlich festinstallierte Lichtquellen in und für Beleuchtungszwecke, Feuerlöschgeräte.

Klasse 9 Baumaterialien, insbesondere Fassaden- und Isolationsverkleidungsmaterialien, alle vorgenannten Waren nicht aus Metall; Rohre für flüssige und gasförmige Medien und deren Wärme- und Kälteisolierung (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).

Klasse 19 Bauwesen, insbesondere Stahlbau; Reparaturwesen, insbesondere Instandhaltung von Behältern, Transportmitteln, Tür- und Toranlagen einschließlich Garagentoren, Fahrstühlen, Schließ-, Anzeige-, Signal- und Werbelichtanlagen und -einrichtungen, sowie Beseitigung von Beschädigungen durch mutwillige Eingriffe und/oder Verwitterungsschäden an den genannten Gegenständen; Installationsarbeiten eines Klempners, Schlossers, Metallkonstrukteurs, Sanitär-, Lüftungsinstallateurs und Elektrikers.

Klasse 37 Materialbearbeitung, insbesondere Be- und Verarbeitung von Metallen, Glas, Kunststoff und Holz; Materialbearbeitung durch Dienstleistungen eines Schlossers, Metallkonstrukteurs, Elektrikers, Materialzurichtung und Formgebungsarbeiten zur Materialbearbeitung.

Klasse 40 Technische Beratung, Entwicklung, Planung und Konstruktion, insbesondere in der Elektro- Brandschutz-, Wärme-, Kälte-, Schallschutztechnik und für Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungstechnik und bei der Demontage und Entsorgung von Altinstallationen, insbesondere von zu demontierenden Lichtwerbeanlagen.

Klasse 42".

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Das mit der Beschwerde eingereichte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt den in den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14 MarkenV für die Abfassung eines solchen Verzeichnisses aufgestellten Anforderungen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des im Verfahren 26 W (pat) 114/99 ergangenen Beschlusses vom 4. Oktober 2000 Bezug genommen, die im vorliegenden Verfahren - auch was die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr betrifft - im gleichen Umfang gelten wie im o.a. Parallelverfahren, da sowohl das ursprünglich eingereichte als auch das mit der Beschwerde vorgelegte neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hier wie dort identisch sind.

Schülke Kraft Rekerprö






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 26 W (pat) 117/99


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