Finanzgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 13 K 2508/08
(FG Baden-Württemberg: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 13 K 2508/08)
Tatbestand
Streitig ist, ob die von einem Arbeitgeber gezahlten Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt Arbeitslohn darstellen.
Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät, die einen angestellten Rechtsanwalt beschäftigt. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sämtliche Sozien und angestellte Rechtsanwälte. Der auf den angestellten Rechtsanwalt Dr. X entfallende Halbjahresversicherungsbeitrag beträgt 575,30 EUR.
Unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BStBl II 2007, 892) holte die Klägerin eine Auskunft des Beklagten zur Lohnsteuerpflicht der auf den angestellten Anwalt entfallenden Versicherungsbeiträge ein. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass nach dem zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führe. In der am 22. Februar 2008 per Datenübermittlung übersandten Lohnsteuer-Voranmeldung der Klägerin für Februar 2008 ist der auf den angestellten Rechtsanwalt entfallende Halbjahresversicherungsbeitrag als Arbeitslohn erfasst.
Am 26. Februar 2008 erhob die Klägerin gegen die Lohnsteuer-Voranmeldung Einspruch und trug vor, im Unterschied zu dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sei die Haftpflichtversicherung nicht von dem einzelnen Rechtsanwalt, sondern von ihr abgeschlossen worden. Sie sei Versicherungsnehmerin. Der angestellte Rechtsanwalt werde von ihr auch nicht gefragt, ob er in die Haftpflichtversicherung einbezogen werden wolle. Alle Bedingungen der Versicherung, insbesondere die das gesetzliche Mindestmaß übersteigende Jahreshöchstleistung und die Versicherungssumme, die für jeden Einzelfall gelte, würden von ihr ohne Mitwirkung des angestellten Anwalts festgelegt. Sie sei daher der Auffassung, dass die Versicherung nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Arbeitslohn führe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2008 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sei der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Pflicht werde mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei somit unabdingbar für die Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts. Die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber liege damit in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber führe beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Es handele sich um eine Bereicherung des Arbeitnehmers, die ihre Ursache allein im Arbeitsverhältnis habe. Versicherungspflichtig und anspruchsberechtigt sei der jeweilige Rechtsanwalt. Habe der Arbeitgeber ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme, folge daraus nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich einzustufen wäre. Die Rechtsprechung weise vielmehr darauf hin, dass wegen des erweiterten Haftungsrisikos im Falle einer Sozietät eine höhere Versicherungssumme im Interesse jedes einzelnen Sozius liege.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, der angestellte Rechtsanwalt habe keinen Einfluss auf die Versicherungsbedingungen, wenn die Arbeitgeberin - wie vorliegend - Versicherungsnehmerin sei. Der angestellte Rechtsanwalt könnte als Berufsanfänger beim Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf eigenen Namen besondere Rabatte der Versicherungsgesellschaften in Anspruch nehmen, die ihm bei der Versicherung durch sie nicht gewährt würden. Auch habe der angestellte Rechtsanwalt kein Interesse, einen die Mindestversicherungssumme gemäß § 51 Abs. 4 BRAO in Höhe von 250.000 EUR übersteigenden Versicherungsschutz zu erlangen. Dies erkläre sich daraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gegenüber seinem Arbeitgeber im Falle einer Haftung einen Anspruch auf Freistellung habe, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Daher sei es für die Lohnsteuerpflicht nicht unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer sei oder seine Arbeitgeberin. Aus diesem Grunde sei der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall auf den vorliegenden nicht übertragbar. Jedenfalls aber sei eine Unterwerfung des Versicherungsbetrags, der auf die die Mindestversicherungssumme übersteigende Versicherungssumme entfalle, unter die Lohnsteuer ausgeschlossen. Auf Grund des Haftungsprivilegs des angestellten Rechtsanwalts erfolge eine über die Mindesthaftpflichtversicherung hinausgehenden Versicherung nicht im Interesse des angestellten Rechtsanwalts. Soweit sich der Bundesfinanzhof auf den Standpunkt stelle, dass eine höhere Versicherung im Interesse jedes einzelnen Sozius liege, betreffe dies den vorliegenden Fall nicht. Denn der angestellte Rechtsanwalt sei gerade kein Sozius, sondern Angestellter der Sozietät.
Die Klägerin beantragt,
1.die Lohnsteueranmeldung vom 22. Februar 2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2008 dahingehend zu ändern, dass der Beitrag für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Herrn Rechtsanwalt Dr. X in Höhe von 575,30 EUR nicht der Lohnsteuer unterworfen wird,
2.hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, dass er an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung festhalte.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (ein Heft Lohnsteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Lohnsteueranmeldung für Februar 2008 vom 22. Februar 2008, die gemäß §§ 167, 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den von der Klägerin entrichteten und auf den angestellten Rechtsanwalt Dr. X entfallenden Beitrag zu der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Klägerin für ihre Sozien und angestellten Rechtsanwälte zu Recht der Lohnsteuer unterworfen.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber erfolgt auch im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts und führt deshalb zu Arbeitslohn. Denn der Anwalt ist gemäß § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er in typischer Weise im eigenen Interesse. Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme von 250.000 EUR (vgl. § 51 Abs. 4 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme hat, hat dies nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre. Wegen des erweiterten Haftungsrisikos im Fall einer Sozietät liegt eine höhere Versicherungssumme im Interesse jedes einzelnen Sozius (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, aaO).
In Anwendung dieser Grundsätze stellen auch die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflicht-Versicherung ihres angestellten Rechtsanwalts Arbeitslohn dar. Dabei ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin oder in nicht unerheblichem Interesse des angestellten Rechtsanwalts als Arbeitnehmer erfolgt, entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin der Versicherung ist oder die Beiträge aus einer Versicherung ihres Arbeitnehmers trägt. In beiden Fällen gilt, dass auch der angestellte Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, ohne die er die Zulassung als Rechtsanwalt nicht erlangen oder aufrechterhalten kann. Schon daraus ergibt sich, dass die Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung in nicht unerheblichem Interesse des einzelnen Rechtsanwalts entrichtet werden. Angesichts dessen kann es auch nicht als ausschlaggebend angesehen werden, dass der angestellte Rechtsanwalt der Klägerin, da diese Versicherungsnehmerin ist, keinen Einfluss auf Gestaltung und Versicherungssumme hat und möglicherweise Berufsanfängerrabatte nicht in Anspruch nehmen kann. Diese Umstände beruhen auf arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen der Klägerin und ihrem angestellten Rechtsanwalt, denen letzterer - zumindest konkludent -zugestimmt hat. Im Übrigen wurden auch der Klägerin als Arbeitgeberin Rabatte (25 % Sondernachlass und 10 % Dauernachlass) gewährt. Und dass ein die Mindestversicherungssumme übersteigender Versicherungsschutz auch im Interesse der Sozien der Klägerin liegt, lässt das nicht unerhebliche Interesse des angestellten Rechtsanwalts nicht entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
FG Baden-Württemberg:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 13 K 2508/08
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