Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. August 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 18/09
(BGH: Beschluss v. 23.08.2010, Az.: AnwZ (B) 18/09)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2009 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2008 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Antragsteller hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 21. Juli 1966 geborene Antragsteller wurde am 22. Februar 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und der Verfügung der Antragsgegnerin.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 29. Februar 2008, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Am 25. Januar 2008 ist gegen den Antragsteller ein Haftbefehl gemäß § 901 ZPO erlassen worden (AG R. - 2 ; Gläubigerin: Sparkasse S. ), der in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Umstände, welche die aus der Eintragung folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erschüttern könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Vermögensverfall führt insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und dem möglichen Zugriff seiner Gläubiger hierauf regelmäßig zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders war, gab es nicht.
3. Der Widerrufsgrund ist jedoch, was bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), nachträglich entfallen.
a) Die Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) besteht nach wie vor. Der Antragsteller ist mit vier Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wie sich aus der von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Juni 2010 eingereichten Auskunft des Amtsgerichts R. vom 28. Juni 2010 ergibt. Er hat jedoch dargelegt, dass er die den Haftbefehlen zugrundeliegenden Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Im Einzelnen gilt:
Die Forderung der Sparkasse R. von jetzt noch 8.021,02 € (Stand: 7. Juli 2010) wird in monatlichen Raten von 350 € abbezahlt. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Kontoauszüge belegt, die Rate für die Monate April, Mai und Juni 2010 überwiesen zu haben. Er hat außerdem die Kopie eines Schreibens der Gläubigerin vom 20 Mai 2010 eingereicht, in welchem diese sich mit den monatlichen Raten von 350 € einverstanden erklärt hat.
Die Forderung des Gläubigers W. ist bezahlt. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Kopien zweier Kontoauszüge belegt, dass er die Hauptforderung von 932,50 € sowie die Kosten von 350 € überwiesen hat.
Mit dem Prozessbevollmächtigten der Sparkasse S. hat der Antragsteller am 27. März 2008 Ratenzahlungen von 500 € im Monat vereinbart, fällig jeweils zum 15. des Monats. Am 21. Juni 2010 hat der Antragsteller die Raten für die Monate Mai und Juni 2010 überwiesen.
b) Die übrigen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bekannt gewordenen Forderungen sind beglichen. Insbesondere hat der Antragsteller die gegen ihn verhängte Geldbuße von 1.000 € sowie die Kosten von 257 € gezahlt. Der Antragsteller hat ferner dargelegt, dass sein derzeitiges Einkommen ihn in Verbindung mit Zahlungen seines Vaters in die Lage versetzt, den verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO a.F. Da der Widerrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.).
Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 12.01.2009 - AGH 8/08 -
BGH:
Beschluss v. 23.08.2010
Az: AnwZ (B) 18/09
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