Landgericht Bonn:
Urteil vom 24. Oktober 2003
Aktenzeichen: 11 O 58/03
(LG Bonn: Urteil v. 24.10.2003, Az.: 11 O 58/03)
Die Werbung für den Verkauf eines 17 "TFT-Fachbildschirm-Monitors mit der Aussage "17" bezahlen, 19" bekommen" ist irreführend, wenn der Monitor keine Merkmale eines 19" Monitors aufweist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnunghaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf von Flachbildschirmen mit der Ankündigung "17" bezahlen, 19" bekommen" zu bewerben, ohne in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei den so beworbenen 19" um die sichtbare Monitorfläche eines Röhrenmonitors handelt, sofern die Werbung wie nachfolgend dargestellt erfolgt.
-----Die Darstellung der Werbung ist aus technischen Gründen nicht möglich-----
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte bewarb in einem Flyer mit Angeboten für die Zeit vom 06.02. bis 04.03.2003 für die von ihr betriebenen Geschäftslokale einen Computer - Flachbildschirm mit der Formulierung "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen". Über diesem Text war in bunt ein Flachbildschirm abgebildet. Unter dem Text stand "NEC 1711 M 17 Zoll-TFT-Flachbildschirm". Diese Passage war farblich durch Verwendung der Farbe Magenta hervorgehoben. Wegen des Aufbaus der Werbung wird auf die Abbildung in der Entscheidungsformel, wegen der farblichen Ausgestaltung auf den im Verfahren 11 O 32/03 LG Bonn zu den Akten gereichten Flyer, der nunmehr zu den Akten des vorliegenden Rechtsstreits genommen worden ist, Bezug genommen.
Die klagende Partei beanstandete diese Werbung als irreführend. Ihr Antrag auf Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung vom 19.03.2003 wurde von der Kammer durch Urteil vom 08.04.2003 - 11 O 32/03 - rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Vermutung der Dringlichkeit des § 25 UWG widerlegt sei. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Mit der am 07.05.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren. Sie meint, bei der Werbung der Beklagten bleibe unklar, was mit 19 Zoll gemeint sei. Der durchschnittliche Verbraucher wisse nicht, dass in Wirklichkeit kein 19 Zoll-Flachbildschirm geliefert werde, wovon er jedoch ausgehe. Es werde zudem unzulässig mit der Selbstverständlichkeit blickfangmäßig geworben, dass ein 17 Zoll-Flachbildschirm den Leistungsumfang eines 19 Zoll-Röhrenbildschirms habe.
Die Klägerin beantragt, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf von Flachbildschirmen zu bewerben mit der Ankündigung "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen", ohne in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei den so beworbenen 19 Zoll um die sichtbare Monitorfläche eines Röhrenmonitors handelt;
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgelds und/oder Ordnungshaft letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, mit dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag anzudrohen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher wisse, dass Flachbildschirme eine größere Leistungsfähigkeit besitzen als konventionelle Röhrenbildschirme und werte die Werbeaussage in diesem Sinn. Eine Irreführung werde schon durch die Verwendung der Signalfarbe Magenta bei der konkreten Bezeichnung des beworbenen Produkts ausgeschlossen. Sollten die angesprochenen Verkehrskreise die Wendung "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen" nicht verstehen, liege ebenfalls keine Irreführung vor.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Die Akten 11 O 32/03 LG Bonn waren zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Die klagende Partei ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen, weil diese irreführend im Sinne von § 3 UWG ist. Das ergibt sich daraus, dass die Formulierung "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen" eine unwahre Aussage enthält. Denn tatsächlich bekommt der Käufer des beworbenen Flachbildschirms nicht 19 Zoll. Unwahre Werbeaussagen verstoßen in aller Regel gegen § 3 UWG (Köhler/Piper, UWG, 3. A., § 3 Rdn. 155). Hier gilt nichts anderes. Durch die Falschangabe wird der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kunde erwerbe etwas Günstigeres als das, was mit 17 Zoll in der Werbeaussage repräsentiert wird. Die unwahre Aussage wird nicht durch die darunter stehende Beschreibung des Produkts in einer die Irreführung ausschließenden Weise berichtigt. Die Textzeile "NEC 1711 M 17 Zoll-TFT-Flachbildschirm" erläutert nämlich nicht, was es mit dem darüber stehenden Text auf sich hat. Der Adressat der Werbung wird nicht darüber aufgeklärt, wieso er angeblich bei Erwerb des beschriebenen Bildschirms 19 Zoll bekommt. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH in Computerwerbung II (WRP 2003, 273) entschiedenen. Dort war eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgt (aaO, S. 274 f.). Da es an einem solchen fehlt, wird eine Irreführung auch nicht durch die Verwendung der Signalfarbe Magenta bei der konkreten Bezeichnung des beworbenen Produkts ausgeschlossen.
Die Behauptung der Beklagten, der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher wisse, dass Flachbildschirme eine größere Leistungsfähigkeit besitzen als konventionelle Röhrenbildschirme und werte die Werbeaussage in diesem Sinn, ist hinsichtlich der darin enthaltenen Wertung unzutreffend. Von einem Röhrenbildschirm ist in der beanstandeten Werbung keine Rede. Die beanstandete Werbung setzt voraus, dass der Werbungsadressat die Bezugnahme auf einen Röhrenmonitor als Vergleichsobjekt ohne Erläuterung erkennt. Damit ist der durchschnittlich informierte, verständige und der Werbesituation entsprechend aufmerksame Durchschnittsverbraucher überfordert. Das zeigt sich schon daran, dass die Beklagte ihre Werbeaussage in den wesentlichen Punkten variiert hat. Wie in der mündlichen Verhandlung an Hand des zu den Akten gereichten Werbematerials der Beklagten erörtert worden ist, hat sie inzwischen vergleichbare Flachbildschirme mit den Formulierungen "aus 17 Zoll mach 19 Zoll" (mit dem kleingedruckten Zusatz: "Entspricht dem sichtbaren Bild eines 19 Zoll- Monitors") sowie "17 Zoll bezahlen, sehen und staunen" und "15 kaufen, mehr sehen" (mit dem kleingedruckten Zusatz: "Entspricht dem sichtbaren Bild eines 17 Zoll- Monitors") beworben. Diese Aussagen suchen die Unwahrheit der hier in Rede stehenden Formulierung zu vermeiden und weitere Aufklärung über den Bezugspunkt der jeweils unzutreffenden Angabe "19 Zoll bzw. "17 Zoll" zu geben. Darüber, ob bei den zum Vergleich herangezogenen Formulierungen eine Irreführung ausgeschlossen ist, ist hier nicht zu entscheiden. Wesentlich ist, dass die Beklagte selbst es inzwischen für sachgerecht erachtet, in ihrer Werbung die Unwahrheit der Aussage "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen" zu vermeiden und dem Problem der fehlenden Aufklärung über den Bezugsgegenstand entgegenzuwirken. In einer Internet - Präsentation, die das Abfragedatum vom 20.03.2003 trägt, hat sie bei der Bewerbung des hier in Rede stehenden Flachbildschirms zwar wieder die Formulierung "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen" verwendet. Sie hat aber im weiteren Text ausgeführt: "Entspricht dem sichtbaren Bild eines 19 Zoll- Monitors". Die von der Beklagten verwendeten Vergleichstexte sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass es nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers durchaus nicht klar ist, was mit dem Hinweis auf "19 Zoll bekommen" gemeint ist. Es mag zutreffen, dass der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher weiß, dass Flachbildschirme eine größere Leistungsfähigkeit besitzen als Röhrenbildschirme. Daraus folgt aber nicht, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass mit 19 Zoll ein Röhrenmonitor gemeint sein soll. Dem steht schon entgegen, dass die bei der Betrachtung und Lektüre des bunten, achtseitigen Werbeflyers der Beklagten mit einer Vielzahl von Angeboten vorauszusetzende Aufmerksamkeit nicht hoch angesetzt werden kann. Es trifft zwar zu, dass es bei der Werbung im vorliegenden Fall um High Tech Produkte mit Schwerpunkt auf dem Segment Computer und Telefon geht. Daraus kann jedoch heute nicht mehr auf besondere Aufmerksamkeit bei der Kenntnisnahme entsprechender Werbung geschlossen werden. Es ist eine Überschwemmung mit solcher Werbung eingetreten, insbesondere seitdem Handelsketten, die auf besondere Preisgünstigkeit setzen, solche Produkte neben Waren des täglichen Bedarfs immer öfter anbieten. Die Überschwemmung mit einschlägiger Werbung ist auch im Fernsehen, Tageszeitungen, Anzeigenblättern und Prospekten unübersehbar. Bei solcher Sachlage kann nicht vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche verständige Verbraucher bei einer Werbung der hier in Rede stehenden Art durch eigenes Nachdenken ermittelt, was die Beklagte mit der unwahren Formulierung an Wahrem gemeint haben könnte.
Der Zugang zu dem von der Beklagten vorausgesetzten Vergleich von Flachbildschirmen mit Röhrenmonitoren ist dem Durchschnittsverbraucher zudem dadurch versperrt, dass er, wenn er sich Gedanken über das mit der Werbeaussage Gemeinte macht, sie auf besondere Leistungsmerkmale des beworbenen Produkts im Verhältnis zu sonstigen Flachbildschirmen beziehen wird. Denn nur von einem solchen ist in der Anzeige die Rede. Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, geht die Marktentwicklung zur Verwendung von Flachbildschirmen. Röhrenbildschirme für Computer werden immer mehr in den Hintergrund gedrängt. Der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher nimmt dies zur Kenntnis und wird darin Wandel durch technischen Fortschritt sehen. Dann aber liegt es nahe, dass er der Werbung der Beklagten entnimmt, der beworbene 17 Zoll Monitor weise Leistungsmerkmale eines 19 Zoll Flachbildschirms auf. Dann würde nämlich die Werbeaussage "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen" einen zutreffenden Kern enthalten. Er erführe bei dieser Annahme zwar nicht, welche Leistungsmerkmale gemeint wären, doch wird er bei dieser naheliegenden Auslegung von der Anzeige besonders angelockt, weil er glaubt, ein Produkt erwerben zu können, das technisch über den Standard von Flachbildschirmen gleichen Formats hinausgeht. Angesichts der rasanten Entwicklung auf dem Markt von Computern und Zubehör würde ihn die Existenz eines solchen überlegenen Produkts nicht überraschen. Ob ein relevanter Teil der Durchschnittskunden sogar annimmt, angeboten werde ein Flachbildschirm, der in vollem Umfang einem 19 Zoll Flachbildschirm entspricht, kann offenbleiben.
Die Kammer kann die maßgebliche Verkehrsauffassung im vorliegenden Fall aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen. Alle Mitglieder der Kammer sind mit der Entwicklung auf dem Markt für Computer und Zubehör vertraut. Der eine der beteiligten Handelsrichter hat ein Geschäft für Elektrotechnik betrieben, der andere führt einen Holzhandel. Einschlägige Kenntnisse, auch über Flachbildschirme und deren zunehmende Durchsetzung am Markt sind bei beiden von Berufs wegen vorhanden. Der Vorsitzende setzt seit 1986 Computer zur Bewältigung seiner richterlichen und sonstigen Erwerbstätigkeit ein. Er kann sich nach seiner Ausstattung mit Computern und Telefongeräten ohne weiteres zur Zielgruppe der mit dem Flyer angesprochenen Werbungsadressaten rechnen. Das gilt auch für die mitwirkenden Handelsrichter. Sie sind jedenfalls hinsichtlich ihres Privatbedarfs von der Werbung der Beklagten angesprochen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Feststellung der Verkehrsaufassung bedarf es deshalb nicht. Darauf ist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die Beklagte auf einem umkämpften Markt einen Vorsprung durch die unrichtige Werbeaussage verschafft hat. Ein mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Wettbewerber muss davon absehen, angebotenen Flachbildschirmen Eigenschaften eines gleichartigen aber höherformatigen Geräts zuzumessen. Auch durch die plakative und durch die Knappheit eindringliche Formulierung "17 Zoll bezahlen, 19 Zoll bekommen" wird ein beachtlicher Werbeffekt erzielt. Das Angebot wird damit als besonders attraktiv herausgestellt. Es bewirkt damit Anlockung von Kunden, die der Beklagten die Möglichkeit bietet, die Flachbildschirme auch an solche Personen zu verkaufen, die auf Nachfrage darüber aufgeklärt werden, dass das Gerät keine Eigenschaften eines gleichartigen aber höherformatigen Flachbilschirms aufweist. Hinzukommt die Marktmacht der Beklagten, die in zahlreichen Läden die Möglichkeit zum Erwerb der beworbenen Produkte bietet. Die Beklagte verweist in ihrem Flyer (S. 8) darauf, dass ein Laden "in Ihrer Nähe" zu finden ist. Nach der erwähnten Internet - Präsentation war der beworbene Monitor in 480 "Läden" zu erwerben. Da Flachbildschirme zur Zeit der Werbung und weiter unverändert attraktive Produkte sind, muss der unberechtigt erlangte Werbevorsprung als wesentlich eingeschätzt werden.
Die Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, dass die Werbeaussage im Kern gleich, in den Formulierungen variiert, weiterverwendet worden ist.
Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass der gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nicht hinreichend an der konkreten Verletzungsform ausgerichtet ist. Die Klägerin hat jedoch im Schriftsatz vom 29.08.03 (dort S. 8, 2. Abs., Bl. 77 d.A.) durch Ankündigung der Ergänzung des Klageantrags durch den Zusatz "gemäß Anlage 1" unmissverständlich klargestellt, dass Gegenstand des Unterlassungsbegehrens die eindeutig bestimmte Verletzungshandlung in der Form der Präsentation der beanstandeten Werbeaussage in dem Flyer der Beklagten ist. Der Antrag ist in der mündlichen Verhandlung nur deshalb nicht mit diesem Zusatz gestellt worden, weil diese Formulierung wenig geeignet für einen Urteilstenor erschien. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass sie den Klageantrag unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens für auslegungsfähig hält und sich an einer Fassung wie der in der Entscheidungsformel verwendeten nicht gehindert sieht. Das entspricht der Rechtsprechung des BGH. Es genügt, dass dem Klagevorbringen in Verbindung mit der Antragsformulierung zu entnehmen ist, welche konkrete Werbemaßnahme untersagt werden soll (BGH WRP 1999, 421, 424 - Vorratslücken). Das stand hier auf Grund des schriftsätzlichen Vorbringens unzweifelhaft fest. Da schon der Klageschrift die notwendige Konkretisierung zu entnehmen war, liegt auch keine Teilrücknahme der Klägerin durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 29.08.03 vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 16.000 EUR
LG Bonn:
Urteil v. 24.10.2003
Az: 11 O 58/03
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