Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 74/99
(BPatG: Beschluss v. 09.08.2000, Az.: 29 W (pat) 74/99)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 16. Januar 1996 und vom 23. Juli 1998 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 756 962 die Eintragung versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 16. Januar 1996 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke T 35 400/42 Wz mit der Widerspruchsmarke 756 962 festgestellt und der angemeldeten Marke teilweise die Eintragung versagt. Mit Beschluß vom 23. Juli 1998 hat es die Erinnerung der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß sowie der ihm zugrunde liegende Beschluß vom 16. Januar 1996 waren daher insoweit aufzuheben.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Meinhardt Baumgärtner Guth Hu
BPatG:
Beschluss v. 09.08.2000
Az: 29 W (pat) 74/99
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