Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. April 2000
Aktenzeichen: 27 WF 53/00

(OLG Köln: Beschluss v. 14.04.2000, Az.: 27 WF 53/00)

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 29. März 2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 8. März 2000 - 31 F 347/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Vergütung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen. 2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen, soweit das Gericht darin seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hat.

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, soweit es gegen die Zurückweisung des Festsetzungsantrags gerichtet ist.

In der Sache führt es zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Dass der Antragsteller den geforderten Auslagenvorschuss nicht zu erbringen bereit ist, rechtfertigt - anders als etwa die Erhebung von Einwendungen i.S.v. § 19 Abs. 5 BRAGO - eine Ablehnung der Vergütungsfestsetzung oder eine Antragszurückweisung als unzulässig oder unbegründet nicht. Vielmehr ist in derartigen Fällen lediglich die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (§ 6 GKG entspr).

In der Sache beinhaltet allerdings die Zurückweisung der Kostenfestsetzung mit der Begründung, der Antragsteller sei zur Erbringung der Auslagen für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verpflichtet, zugleich eine Entscheidung des Inhalts, dass die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht wird. Soweit sich der Antragsteller hiergegen wendet, ist sein Rechtsmittel zwar nach § 6 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Mit Recht hat das Amtsgericht von ihm einen Vorschuss in Höhe der Zustellkosten vor Zustellung des Antrags an den Antragsgegner angefordert. Nach der Vorbemerkung (2) vor Kostenverzeichnis Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG werden neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, Auslagen nach der - hier allein in Betracht kommenden - Nummer 9002 nur erhoben, soweit sie in der Instanz einen Betrag von 100,-- DM überschreiten.

Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO nicht zur Instanz im vorgenannten Sinn zu rechnen ist. Mit Recht hat es daher für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Kosten vorab angefordert (vgl. Oestrich/Winter/Hellstab, GKG, Nr. 9022, Rn. 12). Die Festsetzung der Anwaltsvergütung ist als eine vom Verfahren erster Instanz unabhängige Angelegenheit anzusehen, für die die Vorbemerkung (2) vor Kostenverzeichnis Nr. 9000 nicht herangezogen werden kann. Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren, das weder dem Prozessverfahren noch dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen ist (zu letzterem vgl. BGH NJW 1991, 2084). Das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff ZPO betrifft - wie das Hauptsacheverfahren - das Außenverhältnis des Auftraggebers des Anwalts zu dem Prozessgegner. Demgegenüber betrifft die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinem Vertragspartner, dem Rechtsanwalt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., BRAGO § 19, Rn. 4), mithin andere Beteiligte. Es dient dem Zweck, dem Rechtsanwalt ein im Vergleich zur Gebührenklage vereinfachtes Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Gebühren gegen die von ihm vertretene Partei zur Verfügung zu stellen. Auf das andere Beteiligte betreffende Verfahren ist die Privilegierung der Vorbemerkung (2) zu Kostenverzeichnis Nr. 9000 nicht anzuwenden.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 19 Abs. 2 BRAGO, 6 Satz 2, 5 Abs. 6 GKG nicht veranlasst.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.04.2000
Az: 27 WF 53/00


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