Landgericht Kleve:
Beschluss vom 28. Oktober 2010
Aktenzeichen: 120 Qs 77/10

(LG Kleve: Beschluss v. 28.10.2010, Az.: 120 Qs 77/10)

Zur Markenrechtsverletzung beim Handel mit gefälschten Turnschuhen.

Tenor

Die Beschwerde vom 24.06.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L vom 27.05.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

I.)

Im April 2009 erstattete die A S GmbH aus O als Lizenznehmerin und Vertriebsgesellschaft der C Inc., N A , MA ......1, -----, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der strafbaren Kennzeichenverletzung. Das Amtsgericht L ordnete im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens die Durchsuchung von Lagerhallen in F an (Bl. 35 d.A.); die Durchsuchung führte u.a. zur Sicherstellung von 23 Paletten mit insgesamt 1.024 Kartons mit Schuhen, die das Aussehen von Schuhen der Marke "C " haben (Bl. 43, 45 d.A.). Mit Beschluss vom 27.05.2009 bestätigte das Amtsgericht L die Beschlagnahme, da der Verdacht einer strafbaren Markenrechtsverletzung bestehe und die sichergestellten Gegenstände für die weiteren Ermittlungen als Beweismittel erforderlich seien (Bl. 102 d.A.).

Nachdem sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen der ursprüngliche Verdacht, dass die sichergestellten Schuhe für die Firma N2 GmbH bestimmt gewesen seien, nicht bestätigte, wurde das Verfahren gegen die bis dahin beschuldigten Geschäftsführer der N2, die Herren P, W , F , Dr. E, B und R gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 385 ff. d.A.). Das Verfahren richtet sich nunmehr ausschließlich gegen den B I G (als Beschuldigter nacherfasst Bl. 190 d.A.), welcher Geschäftsführer der Q T L ist (Bl. 173 ff. d.A.). Diese Firma ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen die Lieferantin und Eigentümerin der beschlagnahmten Schuhe.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2010 legte Rechtsanwalt M als Vertreter der Q T L (Vollmacht Bl. 96 d.A.) gegen die weitere Beschlagnahme der Schuhe Beschwerde ein (Bl. 347 f. d.A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

Die Staatsanwaltschaft hat zu dem Antrag Stellung genommen (Bl. 352 d.A.). Rechtsanwalt M erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 353, 356 R, 387 R, 484 R d.A.).

II.)

1.)

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erfolgte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ist die Beschwerde statthaft, § 304 StPO.

Zwar ist eine Beschwerde in der Regel als Antrag auf Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses anzusehen, wenn - wie hier - die ohne richterlichen Beschluss erfolgte Beschlagnahme durch das Gericht bestätigt wurde (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 98 Rn. 19). Hier hatte jedoch Rechtsanwalt M bereits mit Schriftsatz vom 19.06.2009 beantragt, die sichergestellten Schuhe umgehend freizugeben (Bl. 162 d.A.), woraufhin ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass die Schuhe weiterhin sichergestellt blieben (Bl. 169 d.A.); ein solcher Antrag war somit bereits einmal vergebens gestellt worden. Zudem hat das Amtsgericht jedenfalls durch den Vermerk, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und die Akte der Beschwerdekammer vorgelegt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Beschlagnahme bleiben soll. Obwohl die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Anfragen der Kammer, wie ihr Antrag auszulegen sei, keine Stellung hierzu bezogen hat, ist er so auszulegen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gemeint war, da vorliegend nur so ihrem Begehren auf Freigabe der Schuhe Rechnung getragen werden kann. Als Eigentümerin der Schuhe hat sie auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

2.)

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 94 Abs. 1 u. 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen; befinden sie sich in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Insoweit genügt ein Anfangsverdacht (Meyer-Goßner, aaO, § 98 Rn. 8).

Vorliegend besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte I G als Geschäftsführer der Q T L gemäß § 143 MarkenG strafbar gemacht hat. Zum Tatnachweis sind die beschlagnahmten Schuhe als Beweismittel geeignet und erforderlich, so dass deren Beschlagnahme aufrecht zu erhalten ist.

Nach § 143 MarkenG wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ein Zeichen benutzt. Nach diesen Vorschriften ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt (Nr. 1) bzw. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität … für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Nr. 2).

Unabhängig von der Frage, ob die Schuhe Fälschungen darstellen oder nicht, müsste demnach eine Zustimmung der Anzeigeerstatterin vorliegen, dass die Q T L diese Schuhe in den inländischen geschäftlichen Verkehr bringen darf. Denn zumindest die Ähnlichkeit der sichergestellten Schuhe mit denen der Marke "C " ist offensichtlich. Eine Zustimmung der Markenrechtsinhaberin liegt aber nach dem gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht vor.

Eine markenrechtlich relevante Durchfuhr ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Diese wäre zu ihren Gunsten beachtlich, da dann das Merkmal des Inverkehrbringens nicht erfüllt wäre (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 248 m.w.N.). Gegen diese Annahme spricht aber, dass sich die Ware unverplombt auf Paletten in einer ungesicherten, frei zugänglichen Lagerhalle in F befand. Der behauptete Transportweg nach Brasilien ist bislang nicht nachvollziehbar, obwohl es der Q T L möglich sein müsste, alle relevanten Dokumente, insbesondere in Bezug auf die Verträge mit der Firma U - welche die Schuhe in F hat einlagern lassen, vgl. Vermerk Bl. 58 d.A. - vorzulegen. Der im Ermittlungsverfahren vorgelegte Korrespondenzauszug mit einer Firma in Brasilien (Bl. 325 f. d.A.) ist für sich wenig aussagekräftig und enthält keine Angaben zu Transportwegen, Transportfirmen und Artikelnummern. Die Mengenangabe 25.000 stimmt nicht mit der Anzahl der Schuhe überein, die in F gelagert X (1.024); auch dass 5 Monate zwischen der letzten vorgelegten Korrespondenz (08.11.2008) und dem Auffinden der Schuhe in F (April 2009) liegen, spricht gegen das Vorliegen eines Zusammenhangs. Des Weiteren sprechen auch die Angaben des P gegen die Annahme, es handele sich um Durchfuhrware. Dieser ist der Inhaber der Firma, welche die Schuhe ursprünglich in der Halle in F eingelagert hatte. Er gab an, dass die Schuhe für die Firma Q angenommen werden sollten, dass lediglich -Frachtbriefe dabei waren und dass keine Informationen vorlagen, was mit den Schuhen passieren sollte (Bl. 212 d.A.).

b)

Die beschlagnahmten Schuhe sind als Beweismittel geeignet und erforderlich. Nur so kann die Identität bzw. die Ähnlichkeit der Schuhe mit denen der Marke "C " nachvollzogen werden. Im Übrigen ist es für die Schadenshöhe und damit für die Strafzumessung entscheidend, ob eine Einfuhr lediglich ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers erfolgte oder ob gefälschte Schuhe - wofür vorliegend einiges spricht angesichts des Gutachtens des L Bl. 156 ff. - eingeführt wurden.

Die Beschlagnahme ist angesichts des bedeutenden Umfangs der Ware weiterhin verhältnismäßig. Für die Dauer des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin wesentlich mitverantwortlich. Im Übrigen könnten die Schuhe vorliegend auch gemäß § 111 b f. StPO beschlagnahmt werden, da nach dem oben Gesagten eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung nach §§ 143 Abs. 5 MarkenG, 74a StGB besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.






LG Kleve:
Beschluss v. 28.10.2010
Az: 120 Qs 77/10


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