Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 273/99

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2000, Az.: 32 W (pat) 273/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge

"Plaisir du matin"

für

"Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel und Mischungen dieser Waren sowie alle vorgenannten Waren auch in Form von Extrakten"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 12. August 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die der französischen Sprache entnommene Bezeichnung "Plaisir du matin" habe die Bedeutung von "Freude, Vergnügen des Morgens" bzw "morgendliche(s) Freude, Vergnügen". Die angemeldete Wortmarke weise damit in nicht ungewöhnlicher werbemäßiger Ausdrucksweise lediglich darauf hin, daß beim Genuß der so gekennzeichneten Kaffee-Erzeugnisse, die üblicherweise morgens konsumiert werden, ein Gefühl der Freude und/oder des Vergnügens hervorgerufen werde. Eine solche für einen beachtlichen Teil des Verkehrs verständliche werbesprachliche Beschaffenheitsangabe dürfe insbesondere im Hinblick auf die zunehmende internationale Verflechtung des Warenverkehrs und insbesondere angesichts der fortschreitenden europäischen Vereinigung keiner markenrechtlichen Beschränkung unterworfen werden. Die an der Ein- und Ausfuhr interessierten deutschen Verkehrskreise müßten ungehindert von Verbietungsrechten Dritter in der Lage sein, warenbeschreibende Texte auch in der Welthandelssprache Französisch auf Warenverpackungen und in der Werbung zu verwenden.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 27. Januar 1999 ebenfalls wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den mit der Anmeldung beanspruchten Waren handele es sich um Genußmittel, die von weiten Verkehrskreisen morgens zum Frühstück konsumiert würden. Es werde von diesen Waren erwartet, daß sie ein morgendliches Vergnügen bereiten und entsprechend beschaffen sind. In Verbindung mit den angemeldeten Waren sei die Angabe "Plaisir du matin" daher unmittelbar beschreibend. Die angemeldete Wortfolge sei ohne weiteres verständlich, da es sich bei diesen Wörtern um einfache französische Vokabeln handele, die auch deutschen Verkehrskreisen weitgehend bekannt seien, zumal es auch deutsche Fremdwörter gebe, die sich von diesen Bezeichnungen ableiteten (Plaisir, Matinee). Außerdem seien bei Speisen und Getränken französischsprachige Angaben beliebt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Sie macht geltend, die angemeldete Wortfolge sei für die inländischen Verkehrskreise in ihrer Bedeutung nicht ohne weiteres erkennbar, so daß ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen sei. Mangels entsprechender Kenntnisse der französischen Sprache werde der Durchschnittsverbraucher den Begriff "Plaisir du matin" in seiner französischen Bedeutung zumindest zunächst nicht verstehen. Damit bedürfe es einer Analyse, um überhaupt den Sinngehalt zu erkennen. Der inländische Durchschnittsverbraucher werde deshalb die angemeldete Bezeichnung als phantasievoll und nicht als Angabe über die Beschaffenheit der Ware verstehen. Es sei kein zwingender Grund erkennbar, warum die eigentümlich zusammengestellte Bezeichnung "Plaisir du matin" freihaltungsbedürftig sein sollte. Schließlich seien auch bereits zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "Plaisir" und weiteren beschreibenden Zusätzen für ähnliche Warensektoren durch das Deutsche Patent- und Markenamt eingetragen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 398 00 376.9 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.

Der angemeldeten Wortfolge fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Hierbei kann allerdings entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen dahingestellt bleiben, ob die in der angemeldeten Wortfolge enthaltene Aussage, daß die beanspruchten Waren ein morgendliches Vergnügen bereiten, unter die beschreibenden Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt. Auch wenn es sich nicht um eine glatt beschreibende Beschaffenheitsangabe handeln sollte, bedeutet dies indes nicht, daß "Plaisir du matin" über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 "Today"; BPatGE 40, 153, 156 "Surprise"). Denn die angemeldete Wortfolge wirkt auf den inländischen Verkehr weit überwiegend wie ein Werbeslogan, mit dem die beanspruchten Waren angepriesen werden sollen. Zu Recht ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß die zum Grundwortschatz der französischen Sprache gehörenden Worte vom inländischen Verkehr in beachtlichem Umfang erkannt und die Gesamtbezeichnung in ihrer Bedeutung verstanden wird (Klett-Verlag, Grund- und Aufbauwortschatz Französisch, 1989, S 60, 72). Hierbei wird die Erkennbarkeit des Sinngehalts zusätzlich dadurch erleichtert, daß "Plaisir" bereits als Fremdwort in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist und eine Ähnlichkeit zwischen "matin" und dem gängigen Begriff "Matinee" besteht.

Steht damit der dem Verkehr erkennbare Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen, so gilt das Eintragungsverbot nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß an der in der Anmeldung enthaltenen werblichen Anpreisung zumindest ein allgemeines Freihaltungsbedürfnis besteht (BGH BlPMZ 1976, 171 "Happy"; GRUR 1992, 514 "Ole"). Dieses allgemeine Freihaltungsbedürfnis hat wiederum Auswirkungen auf das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft (BPatGE 40, 209, 213 "NEW LIFE"). Demgemäß ist unerheblich, daß ein anderer Teil des Verkehrs möglicherweise die Bedeutung der angemeldeten Wortfolge nicht erkennt und hierin ein Betriebskennzeichen sieht (BGH GRUR 1992, 514 "Ole"). Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, daß jedenfalls für beachtliche Teile des inländischen Verkehrs der Sinngehalt der angemeldeten Wortmarke ohne weiteres erkennbar wird, so daß dieser Teil in "Plaisir du matin" nur eine sloganartige Werbeanpreisung, nicht aber ein gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG unterscheidungskräftiges Betriebskennzeichen sehen wird.

Da somit die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist und auch die inländischen Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Plaisir" zu keiner anderen Beurteilung führen (BGH GRUR 1995, 410 "TURBO I"), war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Forst Klante Dr. Fuchs-Wissemannbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2000
Az: 32 W (pat) 273/99


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