Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 29. November 2001
Aktenzeichen: 6 U 130/00

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 29.11.2001, Az.: 6 U 130/00)

Tenor

Die Berufung gegen das am 28.04.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitut erbracht werden. Wert der Beschwer der Klägerin: 500.000,-- DM

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Kennzeichens "Commerzbank" in den Jahren 1958 - 2000. Die Klägerin ist seit September 1996 Aktionärin der Commerzbank AG von 1870 (im folgenden als Altbank bezeichnet). Sie hält derzeit etwa 45 % des Grundkapitals der Altbank.

Auch die Beklagte ist Aktionärin der Altbank und derzeit, spätestens seit 1996, mit nicht mehr als 37,86 % an dieser beteiligt. Die Altbank wurde 1870 unter der Firma Commerz- und Discontobank in Hamburg gegründet und zählte bis in die 40er Jahre neben der Deutschen Bank und der Dresdner Bank zu den drei deutschen Großbanken. Zugunsten der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft Berlin, einer Zweigniederlassung der Altbank, wurde am 24. April 1939 das Warenzeichen "Commerzbank" in die Zeichenrolle des Reichspatentamtes eingetragen, und zwar ausschließlich für Druckereierzeugnisse. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Altbank durch Verordnungen der amerikanischen, französischen und britischen Militärregierungen aus den Jahren 1947 und 1948 verpflichtet, ihre Geschäftsstellen in insgesamt neun Gruppen (Filialen) aufzuteilen. Diese blieben rechtlich unselbständige Teile der Altbank, mussten jedoch wie unabhängige Kreditinstitute geführt werden. Keine der Filialen durfte auf eine andere Einfluss ausüben, jedoch hafteten alle Filialen untereinander für die Verbindlichkeiten der jeweils anderen. In den Berliner Westsektoren waren seit April 1949 Bankneugründungen zugelassen. Diese Möglichkeit nutzten die Filialgruppen der Altbank und gründeten im Oktober 1949 die Bankgesellschaft Berlin AG als gemeinsame Berliner Tochter, die im Dezember 1952 in Berliner Commerzbank umbenannt wurde. Von den Filialgruppen selbst führte keine das Zeichen "Commerzbank". Die Altbank hat sich seit der Bildung der Filialgruppen im Bank-Neugeschäft nicht mehr betätigt. Das Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (sogenanntes "Großbankengesetz") zwang die Altbank, drei Nachfolgeinstitute auszugründen, um zu vermeiden, dass die Bankaufsichtsbehörde ihr die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Bundesgebiet untersagt. Die Ausgründung wurde im Rahmen einer Hauptversammlung am 25. September 1952 beschlossen. Bei den Nachfolgeinstituten handelt es sich um die Bankverein Westdeutschland AG mit Sitz in Düsseldorf, die Commerz- und Kredit-Bank AG mit Sitz in Frankfurt und die Commerz- und Disconto- Bank AG mit Sitz in Hamburg. In den Anlagen A, B und C des Hauptversammlungsprotokolls heißt es dazu jeweils, dass die Altbank "das gesamte Geschäft" der jeweiligen Filialgruppe in das betreffende Nachfolgeinstitut einbringt. Gemäß § 10 des Großbankengesetzes darf das ausgründende Kreditinstitut nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind. § 9 Abs. 1 des Großbankengesetzes bestimmt, dass jedem Aktionär des ausgründenden Kreditinstituts Anteile an dem Kapital jedes der Nachfolgeinstitute in dem Betrag zustehen, der seinem Anteil an dem Gesellschaftskapital des ausgründenden Kreditinstituts entspricht. Zum Zwecke der Abwicklung waren von 1953 bis Ende 1958 zwischen 51 und 73 Mitarbeiter bei der Altbank tätig; ihre Anzahl verminderte sich bis Ende 1969 auf 21 Mitarbeiter und ist bis Ende 1977 auf 9 zurückgegangen. Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 eröffnete den Berliner Altbanken, zu denen auch die Berliner Commerzbank gehörte, die Möglichkeit der Zulassung zum Bank-Neugeschäft, wenn entsprechendes Vermögen zur Verfügung stand (§ 4 des Altbankengesetzes, Anlage B 14). Eine solche Zulassung ist bis heute nicht erfolgt. Nach der Ausgründung führte die Altbank die Firmierung "Commerzbank AG" zunächst weiter. Mit Schreiben vom 20.06.1953 teilte die Commerzbank AG, Berlin, dem Deutschen Patentamt mit, sie lege Wert darauf, dass der Warenzeichenschutz künftig nicht für die Zweigniederlassung Berlin bestehe, sondern für die Zentrale der Commerzbank in Hamburg und bat um entsprechende Umschreibung. Mit Schreiben vom 11. August 1953 stellte die Zentrale der Commerzbank in Hamburg einen entsprechenden Antrag. Die Umschreibung erfolgte mit Wirkung vom 04. September 1953. Das Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten vom 24.12.1956 (sogenanntes "Zweites Großbankengesetz") erlaubte es den Altbanken und ihren Nachfolgeinstituten sich wieder zusammenzuschließen. Das Gesetz eröffnete hierfür zwei Möglichkeiten. Die Nachfolgeinstitute konnten sich untereinander zu einem Unternehmen zusammenschließen oder unter Einbeziehung der Altbank. § 1 Abs. 2 des Zweiten Großbankgesetzes sieht vor, dass die sich aus § 10 des Großbankengesetzes ergebende Beschränkung für die Altbank entfällt, wenn sie sich mit ihren Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung ihrer Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt. Die Nachfolgeinstitute der Altbank machten von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch und vereinigten sich mit Verschmelzungsvertrag vom 16.10.1958. Es entstand die Beklagte mit ihrer jetzigen Firma, die ihren Hauptsitz in Düsseldorf nahm. Bereits zuvor, am 13. September 1958, hatte der Aufsichtsrat der Altbank den Beschluss gefasst, dass die Altbank sich fortan "Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870" nennt und so den Weg für die Firmierung der Beklagten freigemacht. Mit Schreiben vom 25. März 1960 wandte sich die Beklagte an das Deutsche Patentamt und bat, bezüglich des Warenzeichens "Commerzbank" in der Zeichenrolle eine Adressenänderung vorzunehmen und als Hauptsitz Düsseldorf einzutragen. Nachdem das Patentamt um Vorlage eines dies bestätigenden Handelsregisterauszuges gebeten hatte, erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1960, dass sie aus der Verschmelzung der drei ausgegründeten Gesellschaften als Commerzbank Aktiengesellschaft hervorgegangen sei. Daraufhin, mit Schreiben vom 15. Juni 1960, bestätigte das Patentamt die Umschreibung des Warenzeichens auf die Beklagte mit Wirkung vom 8. Juni 1960. Am 9. Januar 1979 fand die bis heute einzige Hauptversammlung der Altbank nach der Ausgründung statt. Sie verfügte zu dieser Zeit über ein Grundkapital in Höhe von 100.000.000 Reichsmark. Die Beklagte vertrat während dieser Hauptversammlung ein Kapital in Höhe von 37.797.100 Reichsmark. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der Altbank und der Beklagten bestand und besteht nicht. Während der Hauptversammlung wurde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte wegen des Gebrauchs des Namens "Commerzbank Aktiengesellschaft" erörtert. Ziffer 6 der Tagesordnung lautete: "Ermächtigung des Vorstands zur Geltendmachung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 117, 147 Aktiengesetz. Der Vorstand wird beauftragt, Lizenzgebühren für den Namensgebrauch "COMMERZBANK Aktiengesellschaft", die Verwendung des dazugehörenden ehemaligen Firmenzeichens pp., ... gemäß den Bestimmungen der §§ 117, 147 Aktiengesetz gegenüber der selben (jetzigen "Commerzbank Aktiengesellschaft") geltend zu machen und fristgerecht Klage zu erheben." Dieser Antrag wurde bei Stimmenthaltung der Beklagten angenommen. Mit Feststellungsurteil vom 19. Mai 1981 entschied das Landgericht Hamburg, dass der Altbank gegen die hiesige Beklagte Ersatzansprüche gemäß Ziffer 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 9. Januar 1979 nicht zustehen. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es den Nachfolgeinstituten und damit der Beklagten gestattet war, den Namen und das Firmenzeichen der Altbank, also "Commerzbank" zu benutzen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 nahm die Altbank gegenüber dem Amtsgericht Hamburg Stellung zu einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 Aktiengesetz. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "... Der Firmenwert als Bestandteil des goodwills und damit das Recht zur Fortführung der Firma "Commerzbank Aktiengesellschaft" ist bereits anlässlich der von der außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 25. September 1953 beschlossenen Ausgründung von drei Nachfolgeinstituten auf diese übergegangen. Dieser Übergang ist für unsere damaligen Aktionäre auch nicht entschädigungslos erfolgt, da sie den vollen Gegenwert in Form von Aktien der fortführungsberechtigten Nachfolgeinstitute erhielten. ... Für den Berliner Bereich war seit dem 15.12.1953 (§ 21 AltbG) nach § 4 AltbG eine Zulassung zum Neugeschäft möglich, wenn entsprechendes Vermögen zur Verfügung stand. Diese Voraussetzung war indessen bei unserer Bank nicht gegeben.

Der Hinweis der Antragsteller auf das Auslandsvermögen der Altbank verkennt, dass im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone und in dem östlich der Oder-Neiße-Linie liegenden Teilen des früheren Deutschen Reichs die Geschäftsstellen unserer Bank geschlossen und die dort gelegenen Vermögenswerte enteignet wurden; das Auslandsvermögen ging ebenfalls verloren. Im übrigen ergibt sich aus der vom Wirtschaftsprüfer testierten und von der Bankenaufsichtsbehörde endgültig bestätigten Altbankenrechnung auf den 01.01.1953, dass unsere Gesellschaft bereits damals faktisch keine realisierbaren Vermögenswerte mehr besessen hat. Eine Zulassung zum Neugeschäft in Berlin war folglich bereits deshalb nicht möglich, weil das Vermögen der Altbank zur Erfüllung der im Altbankengesetz genannten Verbindlichkeiten bei weitem nicht ausreichte (vgl. § 4 Abs. 1 AltbG)."

Mit Urteil vom 25.08.1998 wies das Landgericht Düsseldorf eine Klage der hiesigen Klägerin gegen den Bankdirektor a.D. K., einem Aufsichtsratsmitglied der Altbank, ab, mit welcher die Klägerin Schadensersatz wegen diverser Versäumnisse verlangte, u.a. wegen der Duldung des unrechtmäßigen Gebrauchs von Firmennamen und Logo durch die hiesige Beklagte. Wegen der Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf hierzu wird auf die Seiten 28-30 des Urteils (Bl. 274 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Urteil wurde mittlerweile vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt (Anlage B 13, Bl. 610 ff. d. A.). Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen II ZR 27/00) nicht angenommen.

Wegen derselben, in den Augen der Klägerin schadensbegründenden Umstände verklagte sie die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das die Klage aus denselben Gründen abwies, wie das Landgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde von dem 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. März 2001 (Anlage BE 1) abgewiesen. Die Klägerin hat auch gegen diese Entscheidung Revision eingelegt (Aktenzeichen I ZR 120/01). Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatz in Höhe von 500.000,-- DM, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Mit ihrem Hauptantrag macht sie einen Schadensersatzanspruch der Altbank geltend, hilfsweise verlangt sie den Ersatz eines eigenen Schadens in gleicher Höhe. Sie erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von 1% des Umsatzes für angemessen und geht davon aus, dass die Beklagte seit 1958 einen jährlichen Umsatz in Höhe von mindestens 1 Milliarde DM erzielt hat. Für die Zeit vom 01.11.1958 bis 08.06.1960 macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,-- DM geltend, für die Zeit danach bis einschließlich dem Jahr 2000 einen Teilbetrag in Höhe von 400.000,-- DM.

Die Beklagte erhebt gegen sämtliche Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat behauptet, es sei zu keiner Zeit der Wille der Altbank gewesen, die Rechte an dem Warenzeichen "Commerzbank" auf die oder eines der Nachfolgeinstitute zu übertragen. Sie hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es sei den Nachfolgeinstituten sogar verboten gewesen, das Warenzeichen "Commerzbank" zu verwenden. Da die Altbank das Warenzeichen "Commerzbank" zu keiner Zeit übertragen habe, sei die Beklagte bis heute nicht Zeicheninhaberin geworden. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils des Landgerichts Hamburg stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil dem Urteil ein Verfahren der Beklagten gegen die Altbank und damit praktisch ein In-Sich-Prozess zugrunde gelegen habe. Es sei ein Schauprozess gewesen, in dem die Altbank nicht die Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung gehabt habe. Dies sei von der hiesigen Beklagten verhindert worden. Überdies habe das Landgericht Hamburg sich nicht zu den warenzeichenrechtlichen Fragestellungen geäußert.

Die Klägerin hat weiter behauptet, die Großbanken hätten bei den Beratungen zum Zweiten Großbankengesetz von der Bundesregierung verlangt, in das Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei der Fusion der von den Großbanken ausgegründeten Nachfolgeinstituten die fusionierten Nachfolgeinstitute die Firma der Altbank annehmen konnten. Dies sei abgelehnt worden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auf das Buch von Gall, Feldman, James, Holtfrerich und Büschgen "Die deutsche Bank 1870-1995" verwiesen, wo es auf Seite 532 (Bl. 561 d. A.) heißt: "Außerdem machte vom Hofe Bedenken gegen den Vorschlag der Bankenvertreter geltend, die Wiederannahme der alten Firmennamen durch die wiedervereinigten Institute ebenfalls durch das Gesetz zu regeln." Dahinter stand die Befürchtung, dass die Nachfolgeinstitute sonst möglicherweise die Aktionäre der Altbanken, das heißt die Restquoteninhaber, für die Verwendung des Firmennamens entschädigen müssten. Vom Hofe meinte, es sei nicht angängig, "der Altbank den Firmennamen, der das letzte ihr verbliebene Aktivum sei, durch einen Gesetzgebungsakt zu nehmen." Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank ausgeübt. Der gesamte Vorstand und der ganz überwiegende Teil des Aufsichtsrats der Altbank, mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds Kahmann, sei mit Personen besetzt worden, die von der Beklagten "installiert" worden seien und gleichzeitig entsprechende Funktionen bei der Beklagten ausgeübt hätten. Insoweit wird wegen des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Personen auf ihren Schriftsatz vom 19. Januar 2000, Seite 50-55 (Bl. 418-423 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, die Altbank habe das Warenzeichen "Commerzbank" auch nach der Ausgründung noch benutzt. Sie hat gemeint, überdies könne die Altbank sich die Benutzungshandlungen der Beklagten zurechnen lassen. Das Warenzeichen "Commerzbank" könne Schutz nicht nur für Druckereierzeugnisse, sondern als bekannte Marke auch über den Warenähnlichkeitsbereich hinaus in Anspruch nehmen. Im übrigen habe die Beklagte das Zeichen auch für Druckereierzeugnisse wie Bücher, Broschüren und Werbemittel genutzt. Ferner behauptet die Klägerin, die Altbank könne wegen ihrer Berliner Filiale jederzeit wieder zum Bank-Neugeschäft zugelassen werden. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil sie im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten durch eine Verschleierung der Sachzusammenhänge eine frühere Klageerhebung verhindert habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Commerzbank AG von 1870, Mainzer Landstraße 193, 60326 Frankfurt am Main - hilfsweise an sie, die Klägerin - 500.000,-- DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.05.1981 entgegen. Die Altbank sei infolge der Ausgründung verpflichtet gewesen, das gesamte Geschäft und damit auch das Warenzeichen auf die Nachfolgeinstitute zu übertragen. Diese Verpflichtung sei durch die Umschreibung vom 15. Juni 1960 erfüllt worden. Bis dahin sei die Altbank lediglich treuhänderisch zunächst als Inhaberin eingetragen geblieben. Überdies sei das Warenzeichen der Altbank mangels rechtserhaltender Benutzung löschungsreif.

Sie, die Beklagte, benutze eigene "Commerzbank"-Kennzeichenrechte. Die kollidierten auch deshalb nicht mit dem Warenzeichen der Altbank, weil dieses lediglich für Druckereierzeugnisse eingetragen sei. Durch Urteil vom 28.04.2000 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt. Der Verjährungseinrede stehe der Einwand der Arglist nicht entgegen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 16. Mai 2000 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 16. Juni 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 15.11.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsinstanz wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stützt die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nunmehr auch auf die Firmenrechte der Altbank an der Bezeichnung "Commerzbank". Unter Berufung auf ein von Professor Dr. K.-H. F. (Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2000) erstattetes Rechtsgutachten vertritt die Klägerin die Auffassung, die Altbank sei nach wie vor alleinige Rechtsinhaberin des Unternehmenskennzeichens Commerzbank. Eine Rechtsübertragung des Unternehmenskennzeichens Commerzbank an die ausgegründeten Nachfolgeinstitute liege nicht vor. Bei der Ausgründung sei lediglich eine konkludente Zustimmung der Altbank zu der konkreten Benutzung des Firmenbestandteils Commerz in den Unternehmenskennzeichen der Nachfolgeinstitute erteilt worden. Die Verschmelzung der Nachfolgeinstitute zu der Beklagten und die Inbenutzungnahme der Firma Commerzbank Aktiengesellschaft stellten keine Erwerbstatbestände des Unternehmenskennzeichens Commerzbank dar. Darüber hinaus vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Beherrschungsmacht der Beklagten über die Altbank durch Personenidentität in den Leitungsorganen. Insoweit wird auf ihre Ausführungen auf Seite 28 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2001 (Bl. 1001 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 28. April 2000 zu verurteilen, an die Commerzbank AG von 1870, Mainzer Landstraße 193, 60326 Frankfurt am Main - hilfsweise an die Klägerin - 500.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt unter Berufung auf ein von Professor Dr. Dr. h.c. mult. G. Sch. erstattetes Rechtsgutachten (Anlage BE 3) die Auffassung, sie habe aufgrund der zeitlich gestreckten, aber wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts- und Firmenübertragung der Jahre 1953 bis 1958 das Recht an der Firma "Commerzbank Aktiengesellschaft" von der Altbank erworben. Der Altbank sei in einer konkludenten Abgrenzung das Recht zugestanden worden, im Rahmen der Abwicklung die Firma "Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870" zu führen. Gegen die Benutzung der Bezeichnungen "Commerzbank Aktiengesellschaft", "Commerzbank", "Commerz" und "Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870" für ein neu begonnenes aktives Geschäft der Altbank könne die Beklagte aufgrund ihres Firmenrechts vorgehen. Mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs habe die Beklagte auch die Altwarenzeichen erworben und sei zutreffend als deren Inhaberin eingetragen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings ist die Klage uneingeschränkt zulässig. Insbesondere steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils des Landgerichts Hamburg vom 19.05.1981 der Zulässigkeit dieser Klage nicht, auch nicht teilweise, entgegen. Zwar hat dies seine Ursache nicht darin, dass es der Klägerin verwehrt wäre, sich auf die Rechtskraft dieses Urteils zu berufen, weil die Beklagte dagegen den Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) erheben könnte. Ein solcher Einwand stünde der Beklagten nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB vorlägen und die Rechtskraft des Urteils durchbrechen würden (Zöller-Vollkommer, vor § 322 Rdn. 75). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechtskraft nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formale Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGHZ 101, 383; 103, 46). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Feststellung des Landgerichts Hamburg, die Beklagte sei der Altbank wegen des Namensgebrauchs "Commerzbank Aktiengesellschaft" nicht zu Schadensersatz verpflichtet, der materiellen Rechtslage entspricht, wie noch auszuführen sein wird.

Die Rechtskraft steht jedoch deshalb nicht entgegen, weil die Streitgegenstände nicht identisch sind. Zunächst hat das Landgericht Hamburg sich nicht mit etwaigen warenzeichenrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Altbank auseinandergesetzt. Aber auch soweit es um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Firmenzeichens "Commerzbank" geht, sind die Streitgegenstände nicht identisch. Denn das Landgericht Hamburg hatte sich ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Altbank Schadensersatzansprüche im Sinne von Ziffer 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 09.01.1979 zustehen. Dort werden jedoch ausschließlich Schadensersatzansprüche gemäß §§ 117, 147 Aktiengesetz zur Prüfung gestellt. Zwar wird der Streitgegenstand grundsätzlich nicht durch den materiellrechtlichen Anspruch bestimmt (Zöller-Vollkommer, Einleitung Rdn. 62), sondern durch den prozessualen. Streitgegenstand einer negativen Feststellungsklage ist das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Kläger gerichtlich festgestellt wissen will (Zöller-Vollkommer, Einleitung Rdn. 78). Das streitige Rechtsverhältnis, über welches das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, war die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen der Altbank gegen die hiesige Beklagte wegen der angeblich unberechtigten Verwendung des Namens, das heißt der Firma "Commerzbank". Die Nennung bestimmter aktienrechtlicher Anspruchsgrundlagen verengt jedoch den Streitgegenstand gegenüber dem hiesigen Verfahren. Hier stützt die Klägerin sich vor allem auf § 317 Aktiengesetz, der eine Haftungsverschärfung gegenüber dem allgemeineren § 117 Aktiengesetz darstellt. Insbesondere ist der Begriff des "Veranlassens" in § 317 weiter als der des "Bestimmens" in § 117 Aktiengesetz. § 317 Aktiengesetz trägt damit der Vielfalt der Möglichkeiten Rechnung, mit der ein faktisch beherrschendes Unternehmen auf das abhängige Unternehmen Einfluss nehmen kann. Daraus folgt, dass der Streitgegenstand hier weiter ist, als in dem von dem Landgericht Hamburg entschiedenen Fall. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen sowohl der Altbank als auch ihr selbst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Schadensersatzanspruch der Altbank, den die Klägerin geltend machen könnte, ergibt sich zunächst nicht aus §§ 317 Abs. 1, Abs. 5, 309 Abs. 4 Aktiengesetz. Auf etwaige Handlungen der Beklagten, die diese vor dem 01.01.1966 vorgenommen hat, ist § 317 Aktiengesetz bereits aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. § 317 gilt gemäß § 410 Aktiengesetz erst seit dem 01.01.1966. Im Aktiengesetz von 1937 war als Haftungsvorschrift lediglich § 101 enthalten, der dem heutigen § 117 Aktiengesetz entspricht und wegen des Erfordernisses des Bestimmens enger auszulegen ist als § 317 Aktiengesetz, der jedes Veranlassen erfasst. Das EGAktG enthält für die konzernhaftungsrechtlichen Tatbestände keine Übergangsregelung. Das bedeutet, § 317 Aktiengesetz gilt erst für Handlungen ("Veranlassungen"), die nach dem 31.12.1965 begangen wurden. Nutzungen des Kennzeichens "Commerzbank" durch die Beklagte vor dem 01.01.1966, deren Entgeltlosigkeit also auch nur vor dem 01.01.1966 veranlasst worden sein kann, unterfallen daher nicht § 317 Aktiengesetz. Die Klägerin kann diese zeitliche Zäsur nicht mit dem Argument aufheben, die Beklagte hafte gemäß § 317 Aktiengesetz dafür, dass sie auch nach dem 31.12.1965 dafür gesorgt habe, dass die Altbank ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen deren Nutzung des Kennzeichens "Commerzbank" vor dem 01.01.1966 nicht durchsetze. Aus dem Nichtdurchsetzen der Ansprüche aus § 317 Aktiengesetz folgt nicht das erneute Ausfüllen dieses Tatbestandes. Mit einer gegenteiligen Betrachtungsweise würde eine Art "Haftungskaskade" geschaffen, bei der eine schadensbegründende Handlung immer neue Stufen der Haftung nach sich zöge. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass diese Betrachtungsweise auch die Verjährungsregelung des § 317 Abs. 5 in Verbindung mit § 309 Abs. 5 Aktiengesetz aushebeln würde. Aber auch für die Zeit nach dem 31.12.1965 kann die Klägerin Schadensersatzansprüche der Altbank nicht erfolgreich geltend machen, weil solche nicht entstanden sind. Zweifelhaft ist bereits, ob die Altbank eine von der Beklagten als herrschendem Unternehmen abhängige Gesellschaft ist. § 17 definiert dieses Verhältnis als Können des herrschenden Unternehmens, auf das abhängige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben. § 17 Abs. 2 Aktiengesetz normiert eine gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit für den Fall, dass das betreffende Unternehmen in Mehrheitsbesitz steht, also einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 16 Abs. 1 Aktiengesetz). Hierzu behauptet die Klägerin zwar, die Beklagte habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahre 1979 55 % der Anteile gehalten und damit über die Stimmenmehrheit verfügt. Jedoch ist sie den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 19. September 1980 (Anlage BE 2, Seite 12), die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1999 (Anlage B 13, Seite 51, Bl. 635 d. A.) zitiert und von der Beklagten mehrmals aufgegriffen worden sind, nicht entgegengetreten, die Beklagte habe während dieser Hauptversammlung lediglich 37,8 % des Grundkapitals repräsentiert. Da die Beklagte derzeit unstreitig mit 37, 8 % an der Altbank beteiligt ist und die Klägerin keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich eine Mehrheitsbeteiligung im Jahre 1979 ergibt, geht der Senat davon aus, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts Hamburg zutreffend ist, wonach die Beklagte auch während der Hauptversammlung nicht mehr als 37, 8 % des Kapitals repräsentierte.

Da somit die Vermutung des § 17 Abs. 2 Aktiengesetz nicht greift, hätte die Klägerin die Möglichkeit der Beklagten, einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank auszuüben, darlegen müssen. Entscheidend hierfür ist es, ob das herrschende Unternehmen über gesicherte rechtliche Möglichkeiten verfügt, dem abhängigen Unternehmen Konsequenzen für den Fall anzudrohen, dass es dem Willen des herrschenden Unternehmens nicht Folge leistet, so dass sich das abhängige Unternehmen letztlich dem Einfluss des herrschenden Unternehmens nicht zu entziehen vermag (Emmerich- Habersack, Aktienkonzernrecht, § 17 Rdn. 4; BGHZ 121, 137, 146). Die Abhängigkeit einer Gesellschaft von einem anderen Unternehmen wird vor allem dann angenommen, wenn letztere die Personalpolitik des ersteren beherrscht (Emmerich-Habersack, a.a.O.). Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht mit der erforderlichen Substanz entnehmen, dass die Minderheitsbeteiligung der Beklagten in Verbindung mit personellen Verflechtungen zwischen ihr und der Altbank in dem maßgeblichen Zeitraum seit 1958 zu einer Abhängigkeit letzterer führte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu aus (Seite 52, Bl. 635 f. d. A.): "Um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls wann in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1970 bis 1990 leitende Personen der Neubank (Anmerkung: hier die Beklagte) die maßgeblichen Gremien der Altbank - Vorstand und Aufsichtsrat - besetzten oder jedenfalls innerhalb diesen die Mehrheit stellten, bedurfte es näherer Darlegung. Die Klägern hätte darstellen müssen, wer über welchen Zeitraum Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands der Altbank war und welche Leitungsfunktion dieses Mitglied zeitgleich bei der Neubank aus- übte." Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 16. November 2001 (dort Seite 28, Bl. 1001 d. A.) eine tabellarische Übersicht gefertigt, aus der sich ergibt, welche Personen in welcher Zeit dem Vorstand der Altbank angehörten und in welcher Zeit diese Personen Positionen bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger inne hatten. Die Beherrschung der Altbank durch die Beklagte ergibt sich jedoch auch aus dieser Aufstellung nicht. Zunächst kommt es nicht darauf an, inwieweit eine Personenidentität in den Leitungsgremien der Altbank und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten bestand, weil der Zeitraum, für den Schadensersatz begehrt wird, erst 1958 beginnt. Dass die Beklagte die Altbank während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes von 1958 bis 2000 durch identische Personen in ihren Leitungsgremien und denen der Altbank beherrscht hätte, ergibt sich aus der Aufstellung nicht. Sie zeigt im Gegenteil, dass seit dem Jahr 1988 kein einziges Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Beklagten zugleich eine entsprechende Funktion bei der Altbank inne gehabt hat. Für die Zeit von 1978 bis 1988 bestand eine Identität nur in der Person des Vorstandes Spiegel, für die Zeit davor bis 1975 war daneben L. Vorstand beider Unternehmen. Daraus folgt jedoch nicht einmal für die drei Jahre von 1975 bis 1977, als zwei Vorstände personengleich waren, dass die Beklagte einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank ausüben konnte. Zum einen ist nicht dargelegt, aus wie vielen Personen sich der Vorstand der Altbank in diesem Zeitraum zusammensetzte. Selbst wenn dies nicht mehr als drei gewesen sein sollten, Vorstandsmitglieder der Beklagten also die Mehrheit im Vorstand der Altbank gestellt haben sollten, ergibt sich hieraus eine Beherrschung noch nicht, da es in dieser Zeit keinerlei Personenidentität in den Aufsichtsräten beider Gesellschaften gegeben hat, also dem Kontrollorgan der Aktiengesellschaft, das insbesondere die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstandes zu überwachen hat (§ 111 Abs. 1 Aktiengesetz). In der Zeit von 1958 bis 1975 gab es ebenfalls nur zwei Personen, die zugleich für die Beklagte und die Altbank tätig waren, nämlich der Chefsyndikus der Beklagten Sch., der zugleich Vorstandsmitglied der Altbank war sowie das Aufsichtsratsmitglied D. der Beklagten, das zugleich Vorstandsmitglied der Altbank war. Insoweit gilt das gleiche wie für den Zeitraum nach 1975. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wäre jedoch auch dann nicht gegeben, wenn man die Abhängigkeit der Altbank von ihr zugunsten der Klägerin unterstellen wollte. Denn es fehlt in jedem Fall an einem Veranlassen der Altbank zu einem ihr nachteiligen Rechtsgeschäft oder einer ihr nachteiligen Maßnahme im Sinne von §§ 317, 311 Aktiengesetz. Hier kommt allein ein Veranlassen der Altbank durch die Beklagte in Betracht, das unentgeltliche Gestatten der Nutzung des Kennzeichens "Commerzbank" zu dulden. Dieses unentgeltliche Gestatten ist jedoch keine der Altbank nachteilige Maßnahme, weil die Altbank in den für die Anwendbarkeit des § 317 Aktiengesetz maßgeblichen Zeitraum vom 01. Januar 1966 bis Ende 2000 weder an dem Warenzeichen noch an dem Firmenzeichen "Commerzbank" eine Rechtsposition innehielt, kraft derer sie von der Beklagten für die Nutzung eine Lizenz hätte verlangen können. Das gilt zunächst für das Warenzeichen "Commerzbank". Allerdings war die Altbank ursprünglich Inhaberin des Warenzeichens "Commerzbank", eingetragen in der Warenklasse 16 für "Druckereierzeugnisse". Der Senat geht zugunsten der Klägerin auch davon aus, dass die Altbank das Warenzeichen vor ihrer Ausgründung für Druckereierzeugnisse nach damaligem Verständnis genutzt hat.

Zwar hat die Altbank die Rechte an dem Warenzeichen nicht durch die Verordnungen der Alliierten verloren. Die Alliierten zwangen die Altbank, ihre Bankgeschäft durch neun Filialen zu betreiben. Diese Filialen durften das Zeichen "Commerzbank" weder firmen- noch warenzeichenmäßig benutzen. Die Altbank existierte im Innenverhältnis zu ihren Filialen unverändert weiter und blieb daher auch Rechtsinhaberin. Jedoch verlor die Altbank mit dem Großbankengesetz von 1952 die Berechtigung, das Warenzeichen "Commerzbank" wirtschaftlich zu verwerten. Das Großbankengesetz zwang die Altbank, entweder ihr "wesentliches" Vermögen auf Nachfolgeinstitute zu übertragen, oder sich gemäß § 2 des Großbankengesetzes die Fortführung des Geschäftsbetriebs von der Bankaufsichtsbehörde untersagen zu lassen. Die Altbank entschied sich für die Ausgründung, was gemäß § 10 des Großbankengesetzes zur Folge hatte, dass sie Bankgeschäfte seither nur noch vornehmen darf, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind. Die Altbank existiert also seit dieser Zeit nur noch zum Zwecke der Abwicklung. Mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbar ist eine uneingeschränkte Rechtsinhaberschaft der Altbank dergestalt, für die Nutzung des Warenzeichens "Commerzbank" eine Lizenz verlangen zu können. Denn das Zeichen "Commerzbank" bildete einen wesentlichen Vermögensgegenstand der Altbank, dessen wirtschaftliche Verwertung nicht zur Abwicklung der Altbank, sondern im Gegenteil zu ihrem wirtschaftlichen Fortbestand geführt oder zumindest beigetragen hätte. Der Senat verkennt nicht, dass der Ausgründungsbeschluss, den die Altbank in Umsetzung des Großbankengesetzes fasste, nicht ohne weiteres einen Anhaltspunkt dafür bietet, die Altbank habe das Warenzeichen "Commerzbank" mit ihrer Ausgründung auf die oder eines der Nachfolgeinstitute übertragen. Zwar heißt es dort, dass die Filialen jeweils ihr gesamtes Vermögen auf die Nachfolgeinstitute übertragen. Die Übertragung auch der Kennzeichenrechte und damit des Warenzeichens "Commerzbank" dergestalt, dass die Nachfolgeinstitute fortan die Inhaber der Kennzeichenrechte gewesen wären, hätte jedoch der Intention des Gesetzgebers des Großbankengesetzes widersprochen, die Macht der Großbanken zu beenden. Hierzu war es insbesondere erforderlich, den good will, den das Publikum den drei Großbanken entgegenbrachte, zu zerstören. Ein zentrales Element dieses good will bilden die Kennzeichenrechte "Commerzbank", da diese für die Identität des Unternehmens stehen. Diese Überlegung mag die Zeicheninhaberschaft der Nachfolgeinstitute in Frage stellen, führt aber jedenfalls dazu, dass auch die Altbank zu dem Gebrauch der Kennzeichenrechte nur noch in dem Umfang berechtigt war, wie zur Abwicklung erforderlich. Dies schließt das Recht zur Lizenzierung aus und entzieht einer Lizenzanalogie folglich den Boden. Das Zweite Großbankengesetz vom 24.12.1956 veränderte die Rechtslage weiter zugunsten der Beklagten. Es eröffnete den Großbanken bzw. deren Nachfolgeinstituten zwei Möglichkeiten: Es konnte sich das ausgegründete Kreditinstitut mit den Nachfolgeinstituten wieder vereinigen, oder die Nachfolgeinstitute konnten sich zusammenschließen. Im Falle der Beklagten wurde der zweite Weg gewählt. Dies bedeutet für die Altbank, sie behält den Status gemäß § 10 des Großbankengesetzes (§ 1 des Zweiten Großbankengesetzes). Diese Rechtslage besteht bis heute unverändert fort. Die Altbank befindet sich also nach wie vor im Status der Abwicklung. Geändert hat sich jedoch die Rechtsstellung der Nachfolgeinstitute. In dem der Gesetzgeber ihnen die Erlaubnis zur Verschmelzung gab, billigte er das Wiederentstehen von Großbanken. Daraus folgt zweierlei: Da das Zweite Großbankengesetz die Rechtsstellung der Altbank nicht veränderte, gibt es keinen Grund für die Annahme, die Altbank sei nunmehr wieder zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Kennzeichenrechte und damit ihres Warenzeichens "Commerzbank" befugt. Verändert hat sich jedoch die Rechtsstellung der Nachfolgeinstitute. Da diese sich vereinigen und die Beklagte gründen durften, kann nicht länger davon ausgegangen werden, es sei ihnen verwehrt, den good will und damit insbesondere die Kennzeichenrechte der Altbank zu benutzen. Mit anderen Worten: Die Fiktion, dass trotz der Ausgründung und der damit verbundenen Verbringung der Altbank in das Stadium der Abwicklung ein wesentlicher Vermögenswert nicht auf Nachfolgeinstitute übergegangen ist, um eine Kontinuität mit der Altbank zu verhindern, hat keine gesetzliche Grundlage mehr. Dadurch, dass das Zweite Großbankengesetz es den Nachfolgeinstituten erlaubte, sich zu der Beklagten zusammenzuschließen, erwarb die Beklagte zugleich das Recht, die Kennzeichen "Commerzbank" zu nutzen. Die in dem Buch "Die deutsche Bank 1870 bis 1995" dokumentierte Auffassung des Ministerialrats vom Hofe, der Firmenname sei das letzte der Altbank verbliebene Aktivum, findet im Zweiten Großbankengesetz keine Stütze. Indem dort die Weitergeltung des § 10 Großbankengesetz für den Fall angeordnet wird, dass die Altbank an der Fusion nicht beteiligt wird, wird sie gerade von dem Wiederentstehen der Großbank ausgeschlossen mit der Folge, dass sie gerade nicht das Recht wiedererlangt, ihre Kennzeichenrechte wirtschaftlich zu verwerten. Deshalb kommt es nach Auffassung des Senats nicht einmal darauf an, ob die Altbank zu irgendeinem Zeitpunkt ihre Kennzeichenrechte ausdrücklich oder konkludent auf die Nachfolgeinstitute oder die Beklagte übertragen oder wenigstens Nutzungsrechte eingeräumt hat.

Die Klage hätte jedoch selbst dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten der Klägerin von einem solchen Erfordernis ausgehen wollte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Seite 64 ff. des Urteils vom 12. November 1999, Bl. 641 ff. d. A.) führt hierzu aus: "Dafür, dass die Übertragung der Befugnis zur Nutzung des Warenzeichenrechts auch gewollt war, sprechen entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Umstände, unter denen das Warenzeichenrecht der Altbank 1960 auf die Neubank (scil. die Beklagte) umgeschrieben worden ist. Die erste Verlängerung des zum 1. Juni 1940 auf zehn Jahre eingetragenen Warenzeichenschutzes war auf Antrag der Altbank vom 19. Juni 1950 erst kurz vor der Ausgründung - unter dem 17. Juni 1952 - mit Wirkung vom 1. Juni 1950 bewilligt worden.... Nach Ablauf dieser zweiten zehnjährigen Schutzfrist hat nicht etwa die Altbank um eine erneute Verlängerung des Warenzeichenschutzes gebeten. Vielmehr erfolgte am 8. Juni 1960 auf Antrag der Neubank (Anmerkung: hier die Beklagte) unter Vorlage des Ausgründungsbeschlusses zum Nachweis der Rechtsnachfolge die Umschreibung auf sie mit Wirkung vom 15. Juni 1960... . Soweit die Klägerin der Neubank in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe die Umschreibung des Warenzeichenrechts durch Täuschung des Patentamts über eine bloße Sitzverlegung erreicht, ist dieser Vorwurf unberechtigt. Die Umschreibung ist unter Hinweis und Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgt, wobei es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einer öffentlich beglaubigten Umschreibungsbewilligung der Altbank bedurfte, da auch die Vorlage des Übertragungsvertrages ausreicht (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 11. Auflage Rdn. 33 zu § 8)." Dafür, dass die Altbank gewillt war - wenn auch vor dem Hintergrund der durch das Großbankengesetz geschaffenen Notwendigkeiten - sich ihrer Kennzeichenrechte zu entledigen, spricht außerdem ihr Beschluss vom 13. September 1958, sich fortan "Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870" zu nennen und somit den Weg für die Firmierung der Beklagten frei zu machen. Dieser Beschluss wurde vor Gründung der Beklagten gefasst und kann ihr folglich nicht als Missbrauch einer etwa bestehenden Beherrschungsmacht ausgelegt werden. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Beschluss durch eine rechtswidrige Einflussnahme der Nachfolgeinstitute, die die Beklagte sich möglicherweise zurechnen lassen müsste, auf die Altbank zu Stande gekommen ist.

In diesem Zusammenhang verfängt die Argumentation der Klägerin nicht, die Altbank könne wieder zum Bank-Neugeschäft zugelassen werden, weil sie eine Filiale in Berlin habe, für die das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 gelte. Dies trifft zwar ebenso zu wie die Tatsache, dass für diese § 4 des Altbankengesetzes die Zulassung zum Neugeschäft ausdrücklich vorsah. Jedoch unterfiel die Altbank ebenso wie die Dresdner Bank und die Deutsche Bank zugleich den beiden Großbankengesetzen, und die sehen vor, dass die Altbanken abzuwickeln sind, wenn sie nicht mit ihren Nachfolgeinstituten fusionieren. Das Argument der Klägerin, § 10 Abs. 1 des Großbankengesetzes regele nicht die Rechtslage in Berlin, kann nicht überzeugen. Denn ausweislich der Anlage zu § 1 des Altbankengesetzes (Anlage B 14, Bl. 508 d. A.) gehörten die Berliner Filialen aller drei Großbanken zu den Berliner Altbanken im Sinne des Altbankengesetzes. Das heißt, § 10 des Großbankengesetzes, dessen Fortgeltung das Zweite Großbankengesetz für den Fall, dass keine Verschmelzung der Altbank mit ihren Nachfolgeinstituten stattfindet, ausdrücklich vorsieht, würde leerlaufen, wenn das Altbankengesetz den Altbanken im Sinne des Großbankengesetzes die Möglichkeit der Zulassung zum Bank- Neugeschäft eröffnen würde. Das Altbankengesetz eröffnet also nur den Berliner Filialen die Möglichkeit, für sich die Zulassung zum Bank-Neugeschäft zu beantragen. Dies ist jedoch ausweislich des Schreibens der Altbank vom 3. Oktober 1979 an das Amtsgericht Hamburg (Anlage K 35, Bl. 562, 575 d. A.) nicht geschehen, weil die Berliner Filiale die von dem Altbankengesetz geforderten Voraussetzungen für die Neuzulassung, insbesondere das Vorhandensein eines entsprechenden Vermögens, nicht erfüllte. Die dargelegten Gründe, warum die Altbank in dem für die Anwendbarkeit des § 317 Aktiengesetz maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis Ende 2000 an dem Warenzeichen "Commerzbank" keine Rechtsposition inne hielt, kraft derer sie von der Beklagten für die Nutzung eine Lizenz hätte verlangen können, gelten in der gleichen Weise auch für das Firmenzeichen "Commerzbank". Bezüglich des Warenzeichens gelten weitere Argumente, die dazu führen, diese Rechtsposition zu verneinen. Denn das für Druckereierzeugnisse eingetragene Warenzeichen "Commerzbank" der Altbank ist löschungsreif. Die Klägerin hat, obwohl die Beklagte bereits in der ersten Instanz den Einwand der Löschungsreife erhoben hat, in keiner Weise die Benutzung des Warenzeichens durch die Altbank belegt. Sie hat lediglich behauptet, das Zeichen sei für Broschüren und Werbematerial verwendet worden. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die Verwendung eines Zeichens für Werbematerial kennzeichenmäßig für Druckereierzeugnisse ist. Jedenfalls hätte die Verwendung belegt werden müssen. Aus dem Umstand allein, dass die Altbank bis heute existiert, kann nicht geschlossen werden, dass sie das Warenzeichen noch gemäß seiner Eintragung benutzt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Nutzung des Warenzeichens durch die Beklagte berufen. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch die Benutzung des Warenzeichens "Commerzbank" für Druckereierzeugnisse durch die Beklagte nicht belegt hat, könnte sich die Altbank diese Benutzung als rechtserhaltend nur zurechnen lassen, wenn diese - was die Klägerin bestreitet - mit ihrer vorherigen Zustimmung erfolgte (für die Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes: Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, § 5 Rdn. 72). Entsprechendes ist in § 26 Abs. 2 MarkenG ausdrücklich geregelt. Vor allem aber setzt eine rechtserhaltende Benutzung durch einen Dritten voraus, dass diese mit dem Willen erfolgt, für den Zeicheninhaber benutzen zu wollen. Die Beklagte hat aber das Kennzeichen "Commerzbank" zu keiner Zeit für die Altbank benutzt.

Der Senat geht davon aus, dass die Altbank das Warenzeichen jedenfalls seit den 90er Jahren nicht mehr für Druckereierzeugnisse verwendet hat. Dies führt dazu, dass fünf Jahre später, spätestens also am 31.12.1995, die Löschungsreife des Warenzeichens eingetreten ist, was zur Folge hat, dass die Altbank seitdem aus der Verletzung ihres Warenzeichens keine Ansprüche mehr herleiten kann (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 74). Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Veranlassungshandlungen der Beklagten vor dem 01.01.1996 sind gemäß §§ 317 Abs. 5, 309 Abs. 5 Aktiengesetz verjährt. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs beginnt gemäß § 198 Satz 1 BGB mit seiner Entstehung. Der Auffassung der Klägerin, es läge eine Dauerhandlung vor, mit der Folge, dass die Verjährung wegen des andauernden Störungszustandes noch gar nicht begonnen hätte, kann nicht gefolgt werden. Denn die Handlung, die den Anspruch nach § 317 Aktiengesetz entstehen lässt, ist nicht die des abhängigen Unternehmens, hier das Dulden der unentgeltlichen Nutzung des Warenzeichens. Vielmehr kommt es auf die Handlung der herrschenden Gesellschaft, also auf das Veranlassen an. Etwaige rechtswidrige Veranlassungen der Beklagten können jedoch nicht als Dauerhandlung qualifiziert werden. Daraus folgt, dass die Klägerin sich auf eine Verletzung des Warenzeichenrechts der Altbank, abgesehen davon, dass die Altbank zu dessen wirtschaftlicher Verwertung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr befugt war, auch deshalb nicht mehr berufen kann, weil vor dem 01.01.1996 liegenden Ansprüche verjährt sind und nach dieser Zeit Ansprüche auch wegen der Löschungsreife des Warenzeichens nicht mehr entstehen konnten. Gründe, aus denen die Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig gemäß § 242 BGB sein könnte, hat die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend dargetan. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs der Altbank gemäß § 317 Aktiengesetz nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Altbank veranlasst, die unentgeltliche Nutzung einer berühmten bzw. bekannten Marke "Commerzbank" für Finanzdienstleistungen zu gestatten. Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch dieser Anspruch aus den bereits dargelegten Gründen schon an der Befugnis der Beklagten scheitert, alle jemals der Altbank zustehenden Kennzeichenrechte unentgeltlich zu nutzen. Darüber hinaus scheitert ein Schadensersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt daran, dass die Beklagte eine etwaige berühmte Marke der Altbank nicht verwässert und sie auch deshalb nicht in ihren Rechten verletzt hat. Denn als die Beklagte 1958 gegründet wurde, war die Altbank bereits seit sechs Jahren nicht mehr im Bank-Neugeschäft tätig. Das heißt, das Zeichen "Commerzbank" stand 1958 beim Publikum nicht mehr für eine werbende Altbank, sondern für eine in Auflösung begriffene. Deshalb konnte die Beklagte bei ihrer Gründung nicht mehr die Wertschätzung einer Marke der Altbank verwässern. Die Marke war sozusagen "herrenlos" geworden. Auch andere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer die Klägerin Schadensersatzansprüche der Altbank oder eigene Schadensersatzansprüche durchsetzen könnte, greifen nicht durch. Dies gilt zunächst, für die Zeit vor dem 01.01.1966 für § 101 Aktiengesetz alte Fassung. Auch dieser Anspruch scheitert daran, dass die Beklagte die Kennzeichen "Commerzbank" berechtigterweise nutzt. Überdies war dem Aktiengesetz von 1937 die Möglichkeit einer actio pro socio fremd; § 101 Aktiengesetz alte Fassung enthält keine den §§ 317 Abs. 5, 309 Abs. 4 Aktiengesetz entsprechende Regelung. Zwar weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass auch damals schon die Anspruchsberechtigung der einzelnen Aktionäre teilweise anerkannt wurde. Dies aber nur, um eigene Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ein Schaden kann bei den Aktionären insbesondere in Gestalt eines durch das Bestimmen zu einer nachteiligen Maßnahme kausal verursachten Kursverlusts der Aktie liegen. Einen derartigen Schaden hat die Klägerin, die im übrigen erst seit 1996 Aktionärin der Altbank ist, in keiner Weise dargelegt. Ansprüche aus §§ 12 BGB, 16 UWG alte Fassung, 24 WZG, 14, 15 Markengesetz bestehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine eigenen Rechte an dem Namen bzw. dem Zeichen "Commerzbank" hat. Bereits daran, dass die Klägerin keinen eigenen Schaden dargelegt hat, scheitern auch Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 29.11.2001
Az: 6 U 130/00


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/58ec64764845/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_29-November-2001_Az_6-U-130-00




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