Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 20. Februar 2003
Aktenzeichen: 13 U 209/02
(OLG Celle: Urteil v. 20.02.2003, Az.: 13 U 209/02)
Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienen, sind wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, wenn sie mit einer Belästigung des Kunden verbunden sind, die nach den Anschauungen des durchschnittlichen, verständigen Verkehrsteilnehmers das noch tragbare Maß überschreiten. Hierzu zählt das unaufgeforderte Ansprechen von Kunden vor dem Geschäft eines Mitbewerbers jedenfalls dann, wenn damit nach den Umständen des Falles eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden verbunden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Oktober 2002 geändert. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, potenzielle Kunden der Verfügungsklägerin in die Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten zu locken, indem die Inhaberin oder die Angestellten der Verfügungsbeklagten Kunden, die über die Straße auf die Schilderläden der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zugehen, gezielt auf der Straße ansprechen und/oder von der Straße in den Schilderladen der Verfügungsbeklagten hereinwinken.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Unternehmen der Schilderprägebranche. Ihre Geschäfte befinden sich unmittelbar nebeneinander in der ... in ... Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat geltend gemacht, die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) winke Kunden, die von der nahe gelegenen Zulassungsstelle zu den Geschäften herüberkamen, zu ihrem Geschäft und spreche sie dahin an, dass es bei ihr Kfz-Nummernschilder zu erwerben gebe. Die Klägerin hat gemeint, hierbei handele es sich um ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden. Sie hat die Beklagte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie hat zuletzt beantragt, der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, potenzielle Kunden der Klägerin in die Geschäftsräume der Beklagten zu locken, indem die Beklagte oder ihre Angestellten Kunden, die über die Straße auf die Schilderläden der Parteien zugehen, gezielt auf der Straße ansprechen und/oder von der Straße in den Schilderladen der Beklagten hereinwinken.
II.
Die Berufung ist begründet. Die beantragte einstweilige Verfügung ist zu erlassen.
1. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch steht der Klägerin zu.
a) Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienen, sind wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, wenn sie mit einer Belästigung des Kunden verbunden sind, die nach den Anschauungen des durchschnittlichen, verständigen Verkehrsteilnehmers das noch tragbare Maß überschreiten. Hierzu zählt das unaufgeforderte Ansprechen von Kunden vor dem Geschäft eines Mitbewerbers jedenfalls dann, wenn damit nach den Umständen des Falles eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 431 - Kraftfahrzeugnummerschilder; Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 214; Köhler/Piper, 3. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 109, 391 f.). So ist es hier:
Die Beklagte hat zum Zweck des Anwerbens von Kunden Personen, die von der Zulassungsstelle auf die Geschäftslokale der Parteien zugehen und sich noch nicht entschieden haben, welchen der Läden sie betreten sollen, herangewinkt und dahin angesprochen, sie sollten in ihr Geschäft kommen. Diesen von der Klägerin dargelegten und durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Angestellten glaubhaft gemachten Sachverhalt hat die Beklagte in erster Instanz nur dahin bestritten, sie habe die Kunden nie von der Straße aus angesprochen. Im Übrigen hat die Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich eingeräumt, dass sie (von ihrem Laden aus) Personen darauf aufmerksam gemacht habe, dass es in ihrem Geschäft Kfz-Kennzeichen zu erwerben gebe, und dass sie "bei ihr richtig seien". In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, dass sie von ihrem Geschäft aus Kunden hereinwinke, weil Viele irritiert seien, dass zwei Geschäfte, die Kfz-Schilder vertrieben, nebeneinander lägen, und weil die Kunden daher nicht wüssten, welches Geschäft sie aufsuchen sollten; insoweit sei es richtig, dass sie aus ihrem Laden heraus Kunden angesprochen habe. Bei dieser Sachlage hält der Senat das Berufungsvorbringen der Beklagten für nicht überzeugend, sie habe niemanden angesprochen oder von sich aus in ihr Geschäft hereingerufen, vielmehr habe sie nur dann durch Gesten auf ihr Angebot hingewiesen, wenn Kunden "Blickkontakt aufgenommen" hätten. Die von der Beklagten zur Glaubhaftmachung dieses neuen Vortrags vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind auch nicht eindeutig. Die darin enthaltene Aussage, die Beklagte "spreche keine Kunden auf der Straße an" bzw. sie nehme "keinen Kontakt zu Leuten auf der Straße auf" ist möglicherweise so gemeint, dass die Beklagte die beanstandeten Handlungen nur aus ihrem Geschäft heraus vorgenommen habe. Darauf kommt es indes nicht an.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Kunden ein derartiges gezieltes Ansprechen vor den Geschäften zweier Mitbewerber als Belästigung empfindet, und zwar auch dann, wenn es in freundlicher Weise erfolgt. Die Personen, die von der Zulassungsstelle kommen und ein Nummernschild erwerben wollen, werden regelmäßig ein Interesse daran haben, sich die Schaufenster und die Werbetafeln beider Geschäfte anzusehen und ihre Entscheidung in Ruhe zu treffen. Das Verhalten der Beklagten ist geeignet, dieses zu verhindern. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie solche Passanten angesprochen habe, die noch unentschieden gewesen seien, welches der Geschäfte sie aufsuchen sollten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass hierdurch bei vielen der Angesprochenen ein Gefühl von Unbehagen oder Verlegenheit verursacht wird. Dieser Teil der Verkehrsteilnehmer wird häufig eine freundliche Bitte nicht ablehnen oder eine unangenehme Situation vermeiden wollen und sich daher "unter Zugzwang" fühlen. Damit verhindert die Beklagte bei einem erheblichen Teil der Kunden, dass sie sich ungestört für eine der beiden Einkaufsmöglichkeiten entscheiden können.
Ein solches Werbeverhalten überschreitet das noch tragbare Maß. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ohne ein Verbot die Klägerin zu derselben Werbemethode greifen müsste, um ihre Wettbewerbsposition zu behaupten. Gerade in der Schilderprägebranche würde das Zulassen eines gezielten Ansprechens von Kunden vor dem Geschäft des Mitbewerbers zu einer untragbaren Belästigung führen. Denn es kommt, wie der Senat aus anderen Verfahren weiß, sehr häufig vor, dass in der Nähe der Zulassungsstelle zwei oder mehrere Schilderpräge-Läden dicht beieinander oder sogar im selben Gebäude liegen.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung spielt es für die Entscheidung keine Rolle, dass die Beklagte ihr Geschäft schon seit 50 Jahren in der ... betreibt, während die Klägerin erst vor kurzer Zeit eine Filiale neben dem Geschäft der Klägerin eröffnete. Der hierdurch aus Sicht der Klägerin möglicherweise verursachte scharfe Wettbewerb rechtfertigt es nicht, der Klägerin eine bevorzugte Stellung im Hinblick auf ihr Werbeverhalten einzuräumen.
Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der vom OLG Frankfurt in dem Urteil vom 8. Februar 2001 (OLGR 2001, 115 = NJW-RR 2001, 554 = GRUR 2002, 639) vertretenen Ansicht, das gezielte Ansprechen von Passanten in öffentlichen Verkehrsräumen zu Werbezwecken sei heute nicht mehr ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Denn im Streitfall liegen solche besonderen Umstände vor. Die angesprochenen Kunden befinden sich aus ihrer Sicht gerade nicht in einer Lage, in der sie der Ansprache durch die Beklagte ohne weiteres durch Nichtbeachtung oder eine kurze abweisende Bemerkung ausweichen können, wie dies beispielsweise der Fall sein mag, wenn Passanten auf öffentlichen Plätzen als Telefonkunden angeworben werden sollen. Sie haben kurz zuvor ihr Fahrzeug zugelassen und sind im Begriff das benötigte Nummernschild entweder bei der Beklagten oder bei dem benachbarten Konkurrenzunternehmen erwerben. Die Freiheit, über die beiden am Ort vorhandenen Alternativen ungestört zu entscheiden, wird durch die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.
b) Aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
c) Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig gehemmt worden ist und die Hemmung andauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BGB).
2. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit liegt vor.
Die Dringlichkeit der Sache wird gemäß § 25 UWG vermutet. Die Verfügungsbeklagte hat die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt. Ohne Erfolg verweist sie auf die Rechtsprechung, wonach die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG entfällt, wenn der Verletzte nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes längere Zeit weder abgemahnt hat noch gegen den Verletzer gerichtlich vorgegangen ist (Senat, OLG-Report 1999, 291 m. N.). Die von der Klägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten häufigen Verstöße sind bis auf einen Fall in der Zeit zwischen dem 25. Juli und dem 9. August 2002 geschehen. Am 9. August 2002 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auf, bis zum 12. August 2002 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2002 ab. Bereits am 19. August 2002 ging bei dem Landgericht Verden der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Diesem Ablauf kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin die Verfolgung des beanstandeten Verhaltens selbst als nicht eilig angesehen hat. Hierfür lässt sich auch nicht anführen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin einer der Verstöße schon am 11. Juni 2002 erfolgte. Insoweit hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass sie sich unmittelbar nach diesem Verstoß mit der Beklagten in Verbindung setzte und von der Beklagten die Zusage erhielt, weitere Verstöße zu unterlassen.
Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Rechtsmittelfristen bis auf wenige Tage ausgeschöpft hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt das Ausnutzen der Rechtsmittelfristen in aller Regel nicht zu einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Wertung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
OLG Celle:
Urteil v. 20.02.2003
Az: 13 U 209/02
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