Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. April 2011
Aktenzeichen: 2-25 O 260/11

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.04.2011, Az.: 2-25 O 260/11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. (Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern)

2. Nicht abgeholte Kontoauszüge

Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden.Hierfür kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Entgelts ist dem Preisverzeichnis für Persönliche Konten zu entnehmen.

2. (Preis- und Leistungsverzeichnis

7. Sonderleistungen / Sonstige Preise)

Zusendung zunächst gesammelter Abholerpost bzw. am Kontoauszugsdrucker nicht abgerufener Auszüge nach 6 Wochen 1,94EUR55) Zuzüglich Porto

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 200nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €10.000 vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 6.000 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist klagebefugt im Sinne des § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und seit 16.07.2002 in die beim Bundesjustizamt geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.

Aufgrund einer Beschwerde eines Verbrauchers hat der Kläger die Internetseite der Beklagten und hierbei insbesondere das Bedingungswerk der Beklagten geprüft.

Unter der Rubrik http://www.dxxxx.de/xxxx.html €unter C II 4. finden sich die Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern und dort unter Ziffer 2. der Text:

2. Nicht abgeholte Kontoauszüge

Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden. Hierfür kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Entgelts ist dem Preisverzeichnis für Persönliche Konten zu entnehmen.

und unter C II 4.1. finden sich die Bedingungen für den Verzicht auf papierhafte Kontoauszüge:

1. Bereitstellung der Kontodaten

Die Bank stellt dem Kunden Daten der aktuellen Umsätze und der Kontostände mittels D. OnlineBanking jeweils über einen Zeitraum von 180 Tagen elektronisch zum Abruf zur Verfügung.

2. Verzicht auf papierhafte Kontoauszüge

Der Kunde verzichtet auf eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung über die jeweiligen Buchungen auf seinen über D. OnlineBanking elektronisch abrufbaren Konten und deren Kontostände. Alle Informationen und Mitteilungen, die der Kunde bisher auf dem papierhaften Kontoauszug erhielt, werden ihm ausschließlich mittels D. OnlineBanking elektronisch zur Verfügung gestellt. Die über D. OnlineBanking zur Verfügung gestellten Mitteilungen und Informationen ersetzen damit die Informationen und Mitteilungen von papierhaft erstellten Kontoauszügen. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank von Kontoauszügen die Rede ist, treten an deren Stelle die mittels D. OnlineBanking zur Verfügung gestellten Mitteilungen und Informationen.

3. Rechnungsabschlüsse

Rechnungsabschlüsse werden weiterhin papierhaft erstellt und dem Kunden zugesandt.

4. Ersatz-Kontoauszug

Sofern der Kunde Kontoauszüge und/oder Anlagen dennoch papierhaft erstellt haben möchte, erhält er diese gegen Berechnung eines gesonderten Entgelts.

Unter http://www.dxxx.de/xxx.html ist das Preis- und Leistungsverzeichnis zu finden, indem auf Seite 6 unter Ziffer 7. €Sonderleistungen / Sonstige Preise€ der Text zu finden ist:

Zusendung zunächst gesammelter Abholerpost bzw. am Kontoauszugsdrucker nicht abgerufener Auszüge nach 6 Wochen 2,49 EUR

(Anm.: Zum Zeitpunkt der Klagerhebung betrug das Entgelt noch € 1,94. Die Beklagte hat mittlerweile das fällige Porto einbezogen)

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2009 und 9.03.2010 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab diese Erklärung nicht ab.

Der Kläger ist der Auffassung, diese Klauseln verstießen gegen §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1, 675 f Abs. 4, 675 d Abs. 3 BGB, Art. 248 §§ 7, 8, 10 EGBGB und stellten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Die streitbefangenen Regelungen bezögen sich auf Zahlungsdienste-Verträge iSd § 675 f BGB, nämlich den Giro-Vertrag. Gemäß § 675 d BGB ist die Beklagte zur Erteilung von Informationen iSd Art. 248 §§ 7-10 EGBGB verpflichtet. Eine Information ist nach Art. 248 § 10 EGBGB einmal monatlich in einer Form erforderlich, dass die Info gespeichert werden kann. Gemäß § 675 f BGB könne ein Entgelt nur verlangt werden, wenn dies mit dem Verbraucher vereinbart sei und die Entgeltpflicht ausdrücklich zugelassen sei. Nach § 675 d BGB verlange dies, dass der Verbraucher die Info verlange und die Beklagte mit der Erbringung über die Pflicht nach Art. 248 EGBGB hinaus gehe. Daran fehle es, denn der Verbraucher €verlange€ diese Info nicht. Die Zusendung stehe im Ermessen der Beklagten und erfolge auf deren Initiative. Ein €Nichtabholen€ stehe einem €Verlangen€ nicht gleich. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung laut Bundestagsdrucksache 16/11643 Seite 100, die auf Art. 32 Abs. 1 der Zahlungsdienste-Richtlinie verweise.

Zudem widersprächen die Klauseln dem Verbot fingierter Erklärungen nach einem Unterlassen einer bestimmten Handlung nach § 308 Nr. 5 BGB.

Die Wiederholungsgefahr liege vor, da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Der Zahlungsanspruch folge aus §§ 5, 12 UKlaG und sei mit € 200,- angemessen und üblich.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. (Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern)

2. Nicht abgeholte Kontoauszüge Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden. Hierfür kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Entgelts ist dem Preisverzeichnis für Persönliche Konten zu entnehmen.

2. (Preis- und Leistungsverzeichnis 7. Sonderleistungen / Sonstige Preise) Zusendung zunächst gesammelter Abholerpost bzw. am Kontoauszugsdrucker nicht abgerufener Auszüge nach 6 Wochen 1,94 EUR5 5) Zuzüglich Porto

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 200 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klauseln für wirksam.

§ 675 d Abs. 3 BGB verlange die Erteilung der Info auf Verlangen des Nutzers, was darin liege, dass der Kunde sich bei Vertragsschluss mit der Übersendung einverstanden erkläre, falls er nicht rechtzeitig abhole. Weiterhin müsse die Info mittels anderer Kommunikationsmittel erbracht werden, als derer, die vertraglich vereinbart worden seien. Der Kunde könne bei Vertragsschluss wählen, wie Auszüge übermittelt werden sollten. Wähle er den Kontoauszugsdrucker liege darin eine zulässige Abweichung von der Textform des Auszugs nach Art. 248 §§ 3, 10 EGBGB. Die Übersendung sei damit eine andere als die vereinbarte Übersendungsform.

Jedenfalls verstießen die Klauseln nicht gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes. Ähnlich zur Frage des Entgelts für automatenfähige Abhebungen am Schalter bei Vereinbarung der Benutzung von Geldautomaten gegen Reduzierung der Kontogebühr (BGH NJW 1994, 318), erfülle die Beklagte hiermit nicht nur eigene Interessen, sondern auch Interessen des Kunden und damit ein Mehr gegenüber der gesetzlichen Nebenpflicht, was ein Entgelt rechtfertige. Die Übersendung an den Kunden diene auch dessen Information um seinen Pflichten zur Mitwirkung in Form von Überprüfung der Buchungen zu ermöglichen und eine Schadenersatzpflicht zu vermeiden.

Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB liege nicht vor, da eine Erklärung nach Vertragsschluss nicht fingiert werde. Die Erklärung finde vielmehr bereits (antizipiert) vor Vertragsschluss statt.

Entsprechend bestehe kein Zahlungsanspruch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden, das heißt Verbrauchern (§ 13 BGB), die vorgenannte Klausel zu verwenden, da diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam ist.

39Die gerügten Entgeltklauseln stellen eine Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar, die der Kontrolle nach § 307Abs. 3 BGB unterliegt. Denn sie weichen von Rechtsvorschriften ab.Hierunter fallen auch Regelungen, die nicht Entgelt für Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH v. 21.04.2009, XI ZR55/08).

Nicht entgegen gehalten werden kann, dass nach § 492 Abs. 1 Nr.4 BGB das Entgelt in den Darlehensvertrag aufgenommen werden müsse,damit gemäß § 492 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Vergütungspflicht entstehe. Das besagt nicht, dass dies über AGB geschehen kann (Nobbe, WM 2008, 185). Diese Angaben dienen dem Verbraucherschutz,der Vergleichbarkeit von Angeboten.

Die nach €kundenfeindlichster Auslegung€ in der streitigen Klausel geregelte Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten erstreckt sich auch auf solche Tätigkeiten,zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt.

42Der BGH (aaO.) hat entschieden, dass es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, €dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann€.

So liegt dies auch hier.

44Die Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge erfolgt im Wesentlichen zur Übersendung und Mitteilung des regelmäßigen Kontoabschlusses und damit im Interesse der Bank, die daraus das Anerkenntnis erlangt.

45Die Beklagte ist gemäß § 675 d BGB verpflichtet, den Kunden über die verschiedenen Zahlungsvorgänge zu unterrichten, Art. 248 §§ 1bis 16 EGBGB. Es kann von der dort in § 3 vorgesehenen Textform abgewichen werden, § 10. § 675 d Abs. 3 BGB sieht vor, dass ein Entgelt nur verlangt werden darf, wenn der Kunde (Zahlungsdienstnutzer) dies verlangt und die Beklagte über die Informationspflicht nach Art. 248 EGBGB hinausgeht oder in anderer als der vereinbarten Kommunikationsform erbringt.

Die Klausel verstößt bereits gegen diese gesetzliche Regelung,wonach ein Verlangen des Kunden notwendig ist. Zu Recht verweist der Kläger insoweit auf die gesetzliche Begründung (BT-Drucksache 16/11643, S. 100), wonach ein Zahlungsdienstleister nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Entgelt wegen der Unterrichtung des Kunden hat und wonach ein solcher Ausnahmefall nur dann vorliegt, wenn der Kunde gesondert Informationen verlangt, die entweder über den Inhalt der gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, häufiger als gesetzlich vorgesehen begehrt werden oder in einer anderen als der vereinbarten Form angefordert werden.. Nach der von der Beklagten verwendeten Klausel kann das Entgelt dagegen schon gefordert werden, wenn die Bank dies nach Ablauf der Frist für berechtigt erachtet. Ein Verlangen des Kunden wäre insoweit entgegen der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Das €Nichtabholen€ kann allerdings nicht als €Verlangen€ ausgelegt werden. Denn darin liegt weder ausdrücklich noch konkludent der Wille, dass die Informationen übersandt werden sollen. Schon danach liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vor.

Soweit die Beklagte damit argumentiert, die Übersendung der Kontoauszüge weiche von der vereinbarten Kommunikationsform ab,greift dies nicht. Denn vereinbart ist das Abholen über Kontoauszugsdrucker und nach Ablauf einer Frist Übersendung nach Belieben der Beklagten. Damit ist auch die Übersendung bereits vereinbart. Eine Abweichung liegt nicht vor.

Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Wechsel des Leitbildes vorläge, weshalb die Klausel in anderem Licht erscheine.Die Beklagte stellt zwar darauf ab, die Informationspflicht über zu erfüllen, weil sie auch im Interesse des Kunden an der Aufrechterhaltung €günstigerer€ Kontoführungsgebühren mitwirke, was nur möglich sei, wenn möglichst alle Kunden den Kontoauszugsdrucker wie vereinbart nutzen um den Personalaufwand der Beklagten geringer zu halten. Wie zuvor ist aber Abholen und Versenden verknüpft als eine Vereinbarung, so dass eine Übererfüllung ausscheidet.

Nach BGH NJW 1994, 318 kann ein berechtigtes Bedürfnis dafür nicht aus der Zielsetzung hergeleitet werden, Kunden durch die Gebührengestaltung zu veranlassen, die mit erheblichem personellen und sachlichen Aufwand verbundenen Bankschalter weniger in Anspruch zu nehmen und so eine auch den Kunden zugute kommende Einsparung von Kosten zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Kontoauszügen.

Die Argumentation, der Kunde habe sich bei Vertragsschluss mit der €kostenpflichtigen€ Übersendung einverstanden erklärt, was ein Verlangen im Sinne § 675 d BGB darstelle, greift nicht. Darin läge ein Zirkelschluss, weil gerade die gerügte Klausel den Tatbestand erfüllen soll, weswegen die Klausel gerügt wird. Es ist ja gerade die Frage, ob die Beklagte das Entgelt fordern, bzw. vereinbaren darf. Dazu kann sie nicht auf eine AGB-Erklärung abstellen, die solches der Beklagten erlaubte.

Auch das Argument, die Übersendung diene dem Interesse des Kunden, Zahlungsvorgänge im Rahmen seiner Nebenpflicht zu überprüfen, greift nicht. Die Beklagte verwechselt insofern Schadenersatzverpflichtungen mit eigenem Verlangen.

52Zudem verstößt die Klausel auch gegen § 308 Nr. 5 BGB. Danach sind fingierte Erklärungen unzulässig. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kunde gebe die Erklärung bereits bei Vertragsschluss (antizipierend) ab und damit nicht nach Einbeziehung der AGB. Erstens ist dies wegen der jeweils zeitlich differierenden Abholungen schwierig im Voraus zu erklären. Zweitens wird nach der gesetzgeberischen Begründung eine gesonderte und damit eine nachträgliche Erklärung verlangt, jeweils für die konkrete Anforderung speziell ausgestellt. Eine solche Erklärung kann aber nicht antizipiert vorliegen.

Zwar könnte die Beklagte wohl gemäß § 670 BGB den Ersatz des Portos allein geltend machen. Dies regelt die Klausel aber nicht.Sie macht ausdrücklich ein Entgelt oder Preis geltend. Die Erstattung von Porto ist nicht erwähnt. Eine geltungserhaltende Restriktion wäre aber unzulässig.

Die Klausel war auch mit der vom Kläger geltend gemachten Rückwirkung begründet. Auch nach der früheren Gesetzeslage wäre die Verwendung unzulässig. Parallel liegt insoweit die Entscheidung über AGB zu einem Entgelt für die Benachrichtigung der Nichteinlösung von Schecks (BGH NJW 2001, 1419), der sich die Klammer anschließt. Ebenso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall ist auch hier die gesetzliche Informationspflicht aus § 666 BGBbetroffen. In der Begründung einer Entgeltpflicht liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Entsprechend ist auch der Zahlungsantrag begründet, §§ 5 UKlaG,12 UWG. Gegen die Höhe erinnert die Beklagte nichts. Auch wenn die Abmahnungen die Deutsche Bank AG betrafen, ist die Beklagte der Klage entgegen getreten und hat damit deutlich gemacht, dass sie die Klauseln weiter verwenden will. Entsprechend tritt auch die Zahlungspflicht ein.

Verjährung ist nicht gegeben. Verjährungsbeginn tritt mit jeder (immer wieder) erneuten Verwendung der Klausel neu ein.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 12 Abs. 1 GKG, 3ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.04.2011
Az: 2-25 O 260/11


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