Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/00
(BGH: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: AnwZ (B) 1/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 14. Mai 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 19. April 1999 -dem Antragsteller zugestellt am 22. April 1999 -widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1999 -beim Anwaltsgerichtshof am selben Tage eingegangen -hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 1. Oktober 1999 -dem Antragsteller zugestellt am 21. Dezember 1999 - hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. November 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
1. Obwohl der Antragsteller, der auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet hat, dieser ferngeblieben ist, war der Senat nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er am Erscheinen verhindert war. Am Terminstag -6. November 2000 -erreichte den Senat um 9.45 Uhr ein Fax, mit dem der amtlich bestellte Vertreter des Antragstellers mitteilte, daß sich dieser "heute morgen wegen einer schmerzhaften Magen- und Darmerkrankung in ärztliche Behandlung ins Krankenhaus" habe begeben müssen. Nähere Angaben fehlten. Ein ärztliches Attest war nicht beigefügt. Erst mit Schriftsatz vom 9. November 2000 reichte der Antragsteller ein solches nach. Dieses lautet:
"Herr ... (der Antragsteller) ist aufgrund einer eingehenden endoskopischen Untersuchung für heute, 6.11.2000, arbeits- und dienstunfähig."
Von einer akuten Erkrankung ist nicht die Rede. Daß die Untersuchung nicht auch an einem anderen Tage hätte stattfinden können, hat der Antragsteller nicht dargetan.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Es konnte schon vor der Zustellung der anwaltsgerichtlichen Entscheidung eingelegt werden, weil diese nach Verkündung existent war.
3. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. Gegen den Antragsteller wurde wegen einer Vielzahl titulierter Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 1 Mio. DM die Zwangsvollstreckung betrieben.
b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls sind nicht nachträglich zweifelsfrei entfallen. Der Rechtsanwalt hat im Gegenteil unter dem 1. August 1999 einen Insolvenzantrag gestellt. Allerdings hat er auch einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt (§ 305 InsO). Dieser weist per 31. Juli 1999 Verbindlichkeiten in Höhe von 1.034.000 DM aus, die mit einer Quote von knapp 12% bedient werden sollen. Würde dieser Plan von den Gläubigern angenommen oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht gemäß § 309 InsO ersetzt, so hätte dies gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Von da an könnte möglicherweise nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ungeordnet sind.
Der Plan ist indessen von den Gläubigern nicht angenommen worden, und das Insolvenzgericht hat es abgelehnt, die fehlende Zustimmung zu ersetzen. Dagegen hat der Antragsteller zwar sofortige Beschwerde eingelegt. Wann dieses Verfahren abgeschlossen werden wird, ist jedoch nicht abzusehen.
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BGH:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: AnwZ (B) 1/00
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