Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Juni 2015
Aktenzeichen: 4b O 14/14
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.06.2015, Az.: 4b O 14/14)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des A zu unterlassen,
ein Verfahren zum Erhöhen der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke, umfassend: Einbringen mehrerer Bohrungen mit gegenseitigem Abstand tief in den Boden; Einspritzen einer durch chemische Reaktion expandierenden Substanz durch die Bohrungen in den Boden; Verdichten des Bodens nahe der Einspritzzone durch die Expansion der eingespritzten Substanz,
anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,
mit dem weiteren Schritt der dauernden Überwachung des Niveaus des Bodens und/oder des Bauwerkes über der Einspritzzone zum Erfassen des Zeitpunktes, zu dem das Bauwerk und/oder die Bodenfläche über der Einspritzzone angehoben wird und die Verdichtung des Bodens allgemein höhere Werte als den erforderlichen Mindestwert erreicht hat, wobei die Expansion der eingespritzten Substanz sehr schnell erfolgt und eine potentielle Volumenzunahme der expandierten Substanz mindestens das Fünffache des Volumens vor der Expansion beträgt,
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagte - die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Anwendungen, aufgeschlüsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei hinsichtlich der Angaben zu a) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie);
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
125.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents B (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde ursprünglich von der C , D , Vaduz/Lichtenstein am 18.03.1997 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 02.12.1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 01.07.1998 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 16.06.1999. Seit dem 12.05.1999 ist die D als Inhaberin im Register eingetragen und seit dem 23.06.2003 die E mit Sitz in Tampere, Finnland. Das Patent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erhöhung der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
"Verfahren zum Erhöhen der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke, umfassend: Einbringen mehrerer Bohrungen (1) mit gegenseitigem Abstand tief in den Boden; Einspritzen einer durch chemische Reaktion expandierenden Substanz (3) durch die Bohrungen in den Boden; Verdichten des Bodens nahe der Einspritzzone durch die Expansion der eingespritzten Substanz, gekennzeichnet durch den weiteren Schritt der dauernden Überwachung des Niveaus des Bodens und/oder des Bauwerks über der Einspritzzone zum Erfassen des Zeitpunktes, zu dem das Bauwerk und/oder die Bodenfläche über der Einspritzzone angehoben wird und die Verdichtung des Bodens allgemein höhere Werte als den erforderlichen Mindestwert erreicht hat, wobei die Expansion der eingespritzten Substanz sehr schnell erfolgt und eine potentielle Volumenzunahme der expandierten Substanz mindestens das Fünffache des Volumens vor der Expansion beträgt."
Am 03.06.2003 schlossen die E und die F mit Sitz in Ittingen, Deutschland eine Lizenzvereinbarung, welche mit "Confidential Draft" überschrieben ist (Anlage K12.1). Mit Wirkung zum 01.01.2003 räumte demnach gemäß Ziffer 1.2 der Vereinbarung die E der F eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent für die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 01.01.2004 vereinbarten die E und die Klägerin sodann einen Nachtrag zu dieser Lizenzvereinbarung (Anlage K14).
Die in Deutschland ansässige Beklagte bewirbt auf ihrer Internetpräsenz www.novatek.de verschiedene Verfahren zur Bearbeitung von Böden für ein Fundament beziehungsweise unter einem Fundament. Unter anderem kann von ihrer Website eine Broschüre heruntergeladen werden, die als Anlage K17 vorliegt. In den Broschüren sind die einzelnen Verfahren zur Bodenbearbeitung beschrieben. Dazu gehören unter anderem das Verfahren "Baugrundverstärkung" (angegriffenes Verfahren 1) und das Verfahren "Pfähle mit Harzverstärkung" (angegriffenes Verfahren 2). Wegen der Einzelheiten dieser Verfahren wird auf den Inhalt der Anlagen K9 (angegriffenes Verfahren 1), K11 (dort Seiten 3 und 4: angegriffenes Verfahren 2) und K17 verwiesen.
Die Klägerin meint, die Beklagte verletze mit dem Angebot und der Anwendung der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent bezüglich des Anspruchs 1 unmittelbar. Soweit dessen Anspruch 1 verlange, dass die Bohrungen tief in den Boden eingebracht werden, könne dies in tieferen Schichten erfolgen, aber auch in nicht so tiefen Bodenschichten, etwa in einem Bereich von 30 bis 80 cm unter der Bodenplatte. Eine Bohrung sei auch dann "tief in den Boden" eingebracht, wenn sie lediglich bis in die oberste Schicht des Fundamentsbodens reicht. Dies ergebe sich bereits aus der Beschreibung des Klagepatents. Letztlich hänge die Tiefe der Injektionsrohre von den Anforderungen und den geologischen Eigenschaften des Bodens ab. Eine Mindesttiefe sei nicht Bestandteil des Klagepatentanspruchs. Da die Beklagte in dem angegriffenen Verfahren 1 die expandierbare Substanz durch Rohre mit einer entsprechenden Länge, die länger als die Dicke des Fundamentsbodens sei, in das Erdreich einbringe, seien die Bohrungen im Sinne der Lehre des Klagepatents tief in den Boden eingebracht. Für das zweite angegriffene Verfahren gelte dies angesichts von Bohrungstiefen von 5 bis 6 m ohnehin. Die für die angegriffenen Verfahren angebotenen Expansionsharze HDR 300 Statisch und HDR200 PAV mit Expansionskoeffizienten von 1:12 und 1:25 expandierten auch schnell im Sinne des Klagepatents. Dies sei der Fall, wenn sich die Substanz an der gewünschten Stelle ausbreiten könne. Das Merkmal habe den Zweck, den Expansionsbereich an den Injektionsstellen eingrenzen und überprüfen zu können. Die Expansion könne daher auch länger als ca. zehn Sekunden dauern. Bei den angegriffenen Verfahren drücke sich das Harz in das angrenzende Erdreich und verdichte und komprimiere es. Dies gelte auch für das zweite angegriffene Verfahren. Dass dort die Mikrophäle im Erdreich verblieben, sei nach der Lehre des Klagepatents unbeachtlich. Dass im Rahmen des angegriffenen Verfahrens 2 gegebenenfalls eine Hebung des Bodens erforderlich ist, setze zwingend eine dauerhafte Überwachung des Niveaus des Bodens im Sinne des Klagepatents voraus.
Nachdem die Klägerin ursprünglich neben dem Unterlassungsantrag sowohl den Rechnungslegungsanspruch als auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Zeitraum seit dem 16.07.1999 geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klageanträge im Hinblick auf die verschiedenen angebotenen Verfahren und ihrer Kombinationsmöglichkeiten für zu unbestimmt. Sie ist außerdem der Ansicht, dass die angegriffenen Verfahren von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten. Patentgemäß sei es in Abgrenzung zum Stand der Technik erforderlich, den Boden in der Tiefe statt der Oberflächenschichten unterhalb des Gebäudes zu behandeln. Entsprechend seien die Bohrungen durch das Fundament des Gebäudes tief in den darunterliegenden Boden einzubringen. Es gehe nicht um die einfache Unterfütterung von Hohlräumen unmittelbar unter dem Gebäude. Sie - die Beklagte - biete in ihrem Internettauftritt mit dem angegriffenen Verfahren 1 kein Verfahren an, bei dem Bohrungen in dieser Weise tief in den Boden eingebracht würden. Sie behauptet, tatsächlich nur Hohlräume unmittelbar unter dem Fundament auszufüllen, ohne tiefer in den Boden zu bohren.
Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die in der Anlage K9 aufgeführten Expansionsharze nicht schnell im Sinne des Klagepatents expandierten. Dafür seien Expansionszeiten von wesentlich weniger als 30 Sekunden erforderlich, um den Boden an der Injektionsstelle mit der entsprechenden Expansionskraft verdichten und komprimieren zu können. Der ursprüngliche Anmelder des Klagepatents habe in der ebenfalls von ihm eingereichten PCT-Anmeldung WO 98/24982, die dieselbe Priorität wie das Klagepatent in Anspruch nehme, Expansionszeiten von 3 bis 6 Sekunden als sehr schnell bezeichnet. Dies sei bei der Auslegung des Klagepatents zu berücksichtigen, weil das Klagepatent auf dieser Grundlage angemeldet worden sei und die Priorität in Anspruch genommen habe. Bei beiden angegriffenen Verfahren diffundiere das Harz jedoch aufgrund des hydraulischen Drucks allmählich in die Hohlräume und fülle sie aus. Tatsächlich habe sie - die Beklagte - bislang auch nur das Harz HDR1000 verwendet. Darüber hinaus sei das zweite angegriffene Verfahren nicht patentgemäß, weil die Pfähle im Erdreich verblieben. Ebenso wenig werde bei diesem Verfahren das Niveau des Bodens beziehungsweise des Bauwerkes dauerhaft überwacht, um den Zeitpunkt zu erfassen, in dem sich der Boden oder das Bauwerk hebe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wird wie im vorliegenden Fall eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend gemacht, ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Dass im Klageantrag nicht zwischen den verschiedenen angegriffenen Verfahren differenziert wird, ist unbeachtlich, weil der Tenor insofern anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden kann, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1135.
B.
Die Klage ist hinsichtlich des angegriffenen Verfahrens 2 auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit den §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 242, 259 BGB zu, soweit das angegriffene Verfahren 2 betroffen ist. Im Hinblick auf das angegriffene Verfahren 1 ist die Klage hingegen unbegründet.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn sie hat mit Lizenzvertrag vom 03.06.2003 (Anlage K12.1) wirksam eine das Klagepatent betreffende ausschließliche Lizenz von der Patentinhaberin erhalten.
1.
Auch wenn in dem als Anlage K12.1 vorgelegten Vertrag eine F als Vertragspartnerin der Patentinhaberin genannt ist, ist der Vertrag tatsächlich mit der Klägerin zustande gekommen. In dem Lizenzvertrag ist die Firma der Klägerin lediglich verkürzt wiedergegeben. Die Klägerin firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung F und änderte ihre Firma Mitte des Jahres 2002 in die heutige Fassung. Entsprechend wird die Klägerin auch in dem Nachtrag zu dem Lizenzvertrag (Anlage K14) unter ihrer heutigen Bezeichnung aufgeführt.
2.
Dass das als Anlage K12.1 vorgelegte Vertragswerk in der Kopfzeile die Bezeichnung "Confidential Draft" - also "vertraulicher Entwurf" enthält, ist nicht dazu geeignet Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Abrede zu begründen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass ein als Entwurf gekennzeichneter Vertragstext grundsätzlich nur eine vorläufige, noch zur Disposition der Parteien stehende Regelung darstellt. Vorliegend haben die Vertragsparteien indes durch Paraphierung jeder einzelnen Seite des Vertrages ihre billigende Zustimmung zu dem Vertragstext erklärt. Überdies lässt die beiderseitige Unterzeichnung auf Seite 15 des Vertrages erkennen, dass es sich um endgültige Erklärungen und nicht etwa nur um einen unverbindlichen Entwurf handeln sollte. Dass der Abschluss eines verbindlichen Vertrages gewollt war, folgt schließlich auch daraus, dass die Parteien ihn in Vollzug gesetzt haben. Dies wird durch die als Anlage K16 vorgelegten Überweisungsbelege in Bezug auf die Lizenzgebühren deutlich.
3.
Die E war auch zum Abschluss des Lizenzvertrages berechtigt. Ihre Eintragung im Patentregister erst nach Abschluss des Lizenzvertrages hat keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, der Übergang des Klagepatents auf die E habe bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages stattgefunden, nicht bestritten. Damit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die neue Patentinhaberin das Schutzrecht bereits vor Vertragsschluss erworben hat. Die erst spätere Eintragung im Patentregister wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren).
4.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Lizenzvertrag mit der Klägerin fortbestehe, ist dies unerheblich. Nachdem feststeht, dass der Klägerin vertraglich eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt wurde, ist grundsätzlich von der Fortgeltung des Lizenzvertrages auszugehen. Aus Ziffer 6.1 des als Anlage K12.2 überreichten Lizenzvertrages ergibt sich insoweit, dass die Laufzeit des Vertrages 20 Jahre beträgt. Bei einem Vertragsbeginn am 01.01.2003 ist diese Laufzeit gegenwärtig noch nicht abgelaufen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Beendigung des Vertrages auf sonstige Weise trägt im Übrigen die Beklagte, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt, bei deren Bestehen sie im Rechtsstreit obsiegen würde.
II.
Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft ein Verfahren zum Erhöhen der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke.
Dazu wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, dass es bei jedem Bauwerk notwendig sei, dass der Fundamentsboden über eine ausreichende Belastbarkeit verfüge, um das Bauwerk zu tragen. Andernfalls führe das Setzen des Fundamentsbodens zum Einsturz des darüber liegenden Bauwerks, ungeachtet der Tatsache, ob das Setzen in der obersten oder in einer tieferen Schicht auftrete. Daher werde vor der Errichtung eines Bauwerks regelmäßig die Belastbarkeit des Bodens entsprechend dem Gewicht oder der Belastung durch das Bauwerk untersucht. Um die Stabilität der Struktur des Bauwerkes zu gewährleisten, würden die Fundamente unter verschiedenen Aspekten berechnet (Abmessungen, Festigkeit, Tiefe, Gewicht in Bezug auf die Belastbarkeit des Bodens).
Häufig sei die Belastbarkeit des Fundamentsbodens unzureichend, da der Boden komprimierbar sei wie etwa bei aufgeschüttetem Boden, nicht konsolidiertem Boden, Boden mit sich zersetzenden organischen Schichten, Torfboden, Sumpfboden, Boden mit stark unterschiedlichem Wassergehalt, bei überflutetem oder ausgespültem Boden mit Hohlräumen oder unzureichend verdichteter Masse, Boden mit Zwischenräumen oder wenn das Bauwerk sehr schwer ist und eine höhere Belastbarkeit als die des Fundamentsbodens erforderlich sei.
Es gebe - so die Klagepatentschrift - eine Vielzahl herkömmlicher Systeme, die die Stabilität des Bauwerkes gewährleisteten. Im Allgemeinen werde dabei das Gewicht des Bauwerkes direkt auf die tieferen und hinreichend festen Bodenschichten übertragen oder die Belastung werde auf eine breite Grundfläche verteilt. Hierzu gehöre zum Beispiel ein Verfahren, bei dem Pfeiler oder Mikropfeiler und ähnliches in den Fundamentsboden eingetrieben werden. Es könne sowohl vor als auch nach der Errichtung des Bauwerkes angewandt werden. Allerdings sei das Eintreiben von Pfeilern und Mikropfeilern oder ähnlichem nach der Errichtung sehr kompliziert und kostspielig.
Herkömmliche Verfahren verhinderten auch ein Absinken des Bauwerkes nach seiner Errichtung wie zum Beispiel das in dem Patent G beschriebene Verfahren, bei dem eine expansionsfähige Substanz unterhalb des Bauwerkes eingespritzt werde, um die Zwischenräume, die sich gebildet und das Absinken verursacht haben, zu füllen und das Absinken des Bauwerkes aufzufangen. In der Klagepatentschrift wird es als nachteilig angesehen, dass bei dem soeben beschriebenen Verfahren sowie auch bei anderen Hebesystemen der Fundamentsboden nicht behandelt werde. Es würden höchstens die Oberflächenschichten des Bodens behandelt, wodurch mit der Zeit ein weiteres Absinken des Bauwerkes eintrete, wenn sich der darunter liegende Boden nicht ausreichend gesetzt habe. Ein Verfahren zur Konsolidierung des Bodens, welches expansionsfähige Substanzen verwende, sei ebenso aus der DE-A-33 32 256 bekannt.
Das Klagepatent gibt als Hauptziel der Erfindung an, die zuvor genannten Probleme zu lösen, indem ein Verfahren angegeben werde, das die Stabilität von Bauwerken gewährleiste durch eine entsprechende Behandlung des Fundamentsbodens zwecks Erhöhung der Belastbarkeit.
Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren anzugeben, bei dem die Verwendung von Zement, Beton oder in den Boden eingetriebenen Metallkonstruktionen wie Pfeiler, Mikropfeiler, Zementeinspritzungen, sehr tiefe Fundamente usw. nicht erforderlich sind. Eine weitere Aufgabe ist es, ein Verfahren anzugeben, das einfach und leicht durchzuführen ist und zum Erhöhen der Belastbarkeit von Fundamentsböden sowohl vor als auch nach dem Errichten des Bauwerkes angewendet werden kann.
Dies soll durch ein Verfahren gemäß dem Klagepatentanspruch 1 geschehen, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
1. Verfahren zum Erhöhen der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke, umfassend:
2. Einbringen mehrerer Bohrungen (1) mit gegenseitigem Abstand tief in den Boden;
3. Einspritzen einer durch chemische Reaktion expandierenden Substanz (3) durch die Bohrungen in den Boden;
3.1 die Expansion der eingespritzten Substanz erfolgt sehr schnell und
3.2 eine potentielle Volumenzunahme der expandierten Substanz beträgt mindestens das Fünffache des Volumens vor der Expansion;
4. Verdichten des Bodens nahe der Einspritzzone durch die Expansion der eingespritzten Substanz;
5. dauernde Überwachung des Niveaus des Bodens und/oder des Bauwerks über der Einspritzzone zum Erfassen des Zeitpunktes,
5.1 zu dem das Bauwerk und/oder die Bodenfläche über der Einspritzzone angehoben wird und
5.2 die Verdichtung des Bodens allgemein höhere Werte als den erforderlichen Mindestwert erreicht hat.
III.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Verfahren 1 ein Verfahren zur Anwendung anbietet oder anwendet, bei dem Bohrungen im Sinne der Lehre des Klagepatents tief in den Boden eingebracht werden (Merkmal 2).
Für das Anbieten eines Verfahrens zur Anwendung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 2 PatG genügt es, wenn jemand einem anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder durch ihn veranlasst werden soll (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 - I-2 U 3/14; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 PatG Rn 52; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage, § 9 PatG Rn. 94; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 33 III. b)). Da der Verbotstatbestand des § 9 S. 2 Nr. 2 PatG schon die Gefährdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausräumen will (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 PatG Rn. 52), muss es - nicht anders als beim Anbieten einer patentgeschützten Sache - nicht zu einer nachfolgenden Anwendung des Verfahrens kommen. Gleichwohl muss zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei festgestellt werden können, dass mit dem angebotenen Verfahren - käme es zur Anwendung - sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht werden, mithin von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht würde. Auch in dieser Hinsicht gilt nichts anderes als für das Anbieten patentgeschützter Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2005, 665 - Radschützer). Eine solche Feststellung lässt sich für das angegriffene Verfahren 1 nicht treffen.
1.
Der Klagepatentanspruch 1 sieht in einem ersten Verfahrensschritt vor, dass mehrere Bohrungen mit gegenseitigem Abstand tief in den Boden eingebracht werden (Merkmal 2), in die im zweiten Schritt die expansionsfähige Substanz eingespritzt wird (Merkmal 3). Was "tief in den Boden" bedeutet, wird weder im Anspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents im Einzelnen definiert. Begrifflich ist jedoch zunächst erforderlich, dass die Bohrung tatsächlich in den Boden erfolgt und nicht etwa in einem Hohlraum zwischen Boden und Fundamentsplatte endet. Auch der dritte Verfahrensschritt, nach dem der Boden nahe der Einspritzzone durch die Expansion der eingespritzten Substanz verdichtet wird (Merkmal 4), setzt voraus, dass nicht nur bestehende Hohlräume ausgefüllt werden, sondern tatsächlich der Boden selbst bearbeitet wird.
In Abgrenzung zu dem im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik ergibt sich weiterhin, dass Bohrungen nur dann im Sinne des Klagepatents tief in den Boden eingebracht sind, wenn sie über Hohlräume unterhalb eines Bauwerkes und die Oberflächenschichten des Bodens hinausgehen. In dem US-Patent 4 567 708 wird ein Verfahren beschrieben, mit dem das Absinken eines Bauwerkes verhindert werden kann, indem eine expansionsfähige Substanz unterhalb des Bauwerkes eingespritzt wird, um die Zwischenräume zu füllen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass nicht der Fundamentsboden behandelt wird, sondern höchstens die Oberflächenschichten des Bodens, wodurch das Bauwerk weiter absinken kann, wenn sich der darunter liegende Boden nicht ausreichend gesetzt hat.
Unter dem Fundamentsboden sind dabei sämtliche Bodenschichten zu verstehen, die die Last des Bauwerkes unterhalb seines Fundamentes aufnehmen, mithin tragende Funktion haben. Dazu gehören auch die obersten Oberflächenschichten. Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Einführung der Klagepatentschrift in den Stand der Technik, in der ausgeführt wird, dass der Fundamentsboden über eine ausreichende Belastbarkeit verfügen muss, um das Bauwerk zu tragen. Andernfalls führe das Setzen des Fundamentsbodens zum Einsturz des darüber liegenden Bauwerkes, ungeachtet der Tatsache, ob das Setzen in der obersten oder in einer tieferen Schicht auftrete (2. Abs. auf S. 1 der Anlage K 3; Unterstreichung seitens des Gerichts).
Entgegen der Ansicht der Klägerin unterscheidet das Klagepatent in dieser Hinsicht nicht zwischen dem Boden unter einem Fundament (Fundamentsboden) und dem Boden unter einer vom Fundament zu unterscheidenden Bodenplatte. Unter Fundamentsboden im Sinne des Klagepatents ist vielmehr jede Bodenschicht zu verstehen, auf der das Gebäude tragend ruht. Der zitierten Textstelle zu dem US-Patent 4 567 708 ist für eine Unterscheidung zwischen Fundamentsboden und Baugrund ebenfalls nichts zu entnehmen.
Das Klagepatent differenziert schließlich auch nicht zwischen der Anhebung von Gebäuden (die nach Auffassung der Klägerin eine Behandlung des Fundamentsbodens voraussetzt) und der Anhebung von Böden (die nach Auffassung der Klägerin im Stand der Technik bekannt war). Es ist - wie ausgeführt - bereits fraglich, ob überhaupt generell zwischen Fundament und Bodenplatte unterschieden werden kann. In der Klagepatentschrift wird jedenfalls zu dem aus der US-Schrift bekannten Verfahren ausgeführt, dass es das Absinken eines Bauwerkes verhindern solle. Wie dies erreicht werden soll, wenn nicht der Boden unterhalb des Fundaments behandelt wird, erläutert auch die Klägerin nicht. Das gilt erst recht für die in der Klagepatentschrift allgemein genannten Hebeverfahren. Daher kritisiert die Klagepatentschrift an dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren auch nur, dass allein die Oberflächenschichten behandelt werden, was nicht verhindert, dass sich der darunter liegende Boden weiter setzen kann und das Bauwerk weiter absinkt. Auch wenn nach alledem zum Fundamentsboden die obersten Bodenschichten gehören und mit dem patentgemäßen Verfahren die Erhöhung der Belastbarkeit des Fundamentsbodens bezweckt wird, genügt es nach der Lehre des Klagepatents nicht, wenn die Bohrungen lediglich in die oberste Bodenschicht eingebracht werden. Denn dann bliebe die Anordnung, die Bohrungen "tief in den Boden" einzubringen, ohne jegliche Bedeutung. Diese besteht in Abgrenzung zum Stand der Technik vielmehr darin, die Bohrungen über die Oberflächenschichten hinaus in den Fundamentsboden einzubringen. Dies ergibt sich auch aus der Funktion, die mit solch tiefen Bohrungen verbunden ist. Die Tiefe der Bohrungen zielt darauf ab, anders als im Stand der Technik sicherzustellen, dass auch die unter den Oberflächenschichten liegenden Schichten des Fundamentsbodens konsolidiert werden und dadurch ein etwaiges Setzen dieser Bodenschichten und ein damit verbundenes Absinken des Bauwerkes vermieden werden kann.
Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents. Soweit dort von Bereichen expandierter und gehärteter Substanz entsprechend den Anforderungen und den geologischen Eigenschaften des Bodens die Rede ist (3. Abs. auf S. 4 der Anlage K3), ist damit über die Tiefe der Bohrungen nichts gesagt. Dies lässt sich auch der zu diesem Ausführungsbeispiel gehörigen Figur 4 nicht entnehmen. Es handelt sich um eine schematische Darstellung, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden ist und die über die Tiefe der Bohrung keine abschließende Aussage zulässt. Denn in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - offenbaren solche Darstellungen nur das Prinzip des beanspruchten Gegenstands, nicht aber exakte Abmessungen (BGH GRUR 2012, 1242 - Steckverbindung).
Stattdessen werden in der Beschreibung des Klagepatents hinsichtlich der Bohrungstiefe zwei bestimmte Verfahren vorgeschlagen. Das erste Verfahren besteht darin, sämtliche komprimierbaren oder gering belastbaren Bodenschichten so zu behandeln, dass eine Konsolidierung bis zum durchgehenden Horizont der Schichten mit ausreichender Belastbarkeit erfolgt (3. Abs. auf S. 5 der Anlage K3). Demnach sind Bohrungen bis zum Horizont der tragfähigen Schicht einzubringen. Das zweite Verfahren wird angewandt, wenn der durchgehende Horizont von Schichten mit ausreichender Belastbarkeit sehr tief liegt und sämtliche darüber liegenden Schichten aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht behandelt werden können. Es wird dann eine höher liegende, gegebenenfalls nicht belastbare Bodenschicht behandelt, die in jedem Fall dick genug ist, um das darüber liegende Gewicht auf eine breitere Fläche zu verteilen und hinreichend kompakt, fest und leicht ist, dass sie von den tiefer liegenden Bodenschichten wirksam und weiträumig gestützt werden kann (4. Abs. auf S. 5 der Anlage K3). Auch das zweite Verfahren setzt voraus, dass eine hinreichend dicke Schicht in ihrer Gesamtheit behandelt wird, um das darüber liegende Gewicht auf eine breitere Fläche zu verteilen und von den darunter liegenden Schichten weiträumig gestützt zu werden. Selbst wenn daher die zitierten Textstellen nicht als lexikalische Beschreibung (vgl. BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube) der Bohrungstiefe anzusehen sind, lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass Bohrungen auch dann im Sinne des Klagepatents tief in den Boden eingebracht sind, wenn sie lediglich in die Oberflächenschicht des Bodens eindringen, um etwaige Hohlräume unter einem Bauwerk ausfüllen und den Kontakt zwischen den Oberflächenschichten und dem Boden des Bauwerks herstellen zu können.
Dies ergibt sich auch aus der Funktionsweise der schnell expandierbaren Substanz. Die Erfindung beruht nämlich auf dem Gedanken, dass die Substanz in die einzelnen Bodenschichten eingebracht wird, wo sie mit großer Kraft und Geschwindigkeit in alle Richtungen expandiert und so den Boden in der gesamten Umgebung verdichtet und komprimiert. Es soll eine Erdmasse entstehen, die über die gesamte behandelte Schicht in Bezug auf das von ihr getragene und zu tragende Gewicht nicht weiter komprimiert werden kann (4. Abs. auf S. 4 der Anlage K3). Da von der Lehre des Klagepatents auch Ausführungsformen umfasst sind, bei denen das Verfahren angewandt wird, ohne dass sich auf dem Fundamentsboden bereits ein Bauwerk befindet, ist das Einbringen von expandierbarer Substanz in die Oberflächenschicht des Bodens vor dem Hintergrund technisch nicht zielführend.
Soweit die Klägerin zum Verständnis von den Bodenschichten und Bohrungstiefen auf die von ihr selbst angewandten Verfahren verweist (Anlagen K18 ff.), handelt es sich hierbei nicht um zulässiges Auslegungsmaterial.
2.
Die von der Beklagten im Internet bereitgehaltenen Unterlagen zum angegriffenen Verfahren 1 (Anlage K9) enthalten keine konkreten Angaben zur Bohrungstiefe. Im Übrigen lässt die Beschreibung dieses angegriffenen Verfahrens nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass Bohrungen über die unmittelbar unter einem Fundament befindliche Oberflächenschicht hinaus in den Boden eingebracht werden, um nicht nur Hohlräume unter dem Fundament aufzufüllen, sondern tiefer liegende Bodenschichten zu verdichten und ihre Belastbarkeit zu erhöhen.
Eines der eingangs der Anlage K9 genannten Ziele der "Baugrundverstärkung" besteht zwar in der Konsolidierung und Stärkung der Tragfähigkeit des Erdreichs unter dem Fundament. Daraus ergibt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Bohrungen über die Oberflächenschicht hinaus in den Boden eingebracht wird. Vielmehr kann das Einbringen von Expansionsharz unmittelbar unter dem Fundament eines Bauwerkes, wie es aus dem Stand der Technik bekannt war, durchaus auch als Konsolidierung und Stärkung der Tragfähigkeit des Erdreichs bezeichnet werden, indem Hohlräume ausgefüllt werden und der Kontakt zwischen der Oberflächenschicht und dem Fundament wieder hergestellt wird. Genau dies beschreiben die weiteren beiden in der Anlage K9 genannten Ziele. Soweit in diesem Zusammenhang (weiches) Erdreich behandelt wird, muss es sich nicht um die Behandlung tieferer Bodenschichten handeln. Es ist ebenso möglich, dass lediglich das unmittelbar unter der Bodenplatte befindliche Erdreich soweit aufgelockert ist, dass sich teilweise Hohlräume gebildet haben und durch die Behandlung mit Expansionsharz die Tragfähigkeit des Erdreichs wieder konsolidiert und gestärkt wird. Genau diese Vorgehensweise lässt sich auch den auf der zweiten Seite der Anlage K9 wiedergegebenen Abbildungen entnehmen. Aus diesen wird ersichtlich, dass lediglich der unmittelbar unter dem Fundament befindliche Bereich, also die Oberflächenschicht beziehungsweise die Räume darüber, behandelt werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die dafür erforderlichen Bohrungen über diesen Bereich hinaus in die Tiefe gehen.
Die weitere Beschreibung des angegriffenen Verfahrens in der Anlage K9 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für die patentgemäße Einbringung von Bohrungen tief in den Boden. Sie beschränkt sich auf die Darstellung, dass das Harz in die Hohlräume, Risse und in die im weichen Erdreich vorhandenen kleinen Lufträume eintritt, wo es sich ausdehnt und aushärtet. Damit geht die Beschreibung über die eingangs genannten Ziele des angegriffenen Verfahrens "Baugrundverstärkung" nicht hinaus.
Auch der Begriff der "Baugrundverstärkung" gibt keinen Anlass, von Bohrungstiefen über die unmittelbar unter dem Fundament befindliche Oberflächenschicht hinaus auszugehen. Aus dem Begriff "Baugrund" geht nicht zwingend hervor, dass bei dem angegriffenen Verfahren die Bohrungen über die (ebenfalls zum Fundamentsboden gehörenden) Oberflächenschichten hinaus in die tiefer liegenden Bodenschichten eingebracht werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die als Anlage K8 überreichte Beschreibung des nicht weiter angegriffenen Verfahrens "Verstärkung und Anhebung von Böden". In der Anlage K8 wird mit der "Verstärkung und Anhebung von Böden" ein Verfahren beschrieben, bei dem ebenfalls der Boden konsolidiert, Hohlräume gefüllt und Erdreich verdichtet wird, wobei - so wörtlich - "die direkt unter dem Fußboden befindliche Erdschicht konsolidiert" werden soll. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das angegriffene Verfahren 1 andere Bohrungstiefen in tiefere Bodenschichten vorsieht als das Verfahren "Verstärkung und Anhebung von Böden", wie sie in der Anlage K8 beschrieben ist.
Schließlich bieten auch die in der Abbildung auf der ersten Seite der Anlage K9 dargestellten Bohrstangen von ca. 2 m Länge keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem angegriffenen Verfahren Bohrungen über die unmittelbar unter dem Fundament befindliche Oberflächenschichten des Bodens hinaus erfolgen. Es kann der Abbildung schon nicht sicher entnommen werden, dass die dargestellte Ausführung von Injektionslöchern im Rahmen der Anwendung des angegriffenen Verfahrens erfolgte beziehungsweise die gesamte Länge der Bohrstangen zur Herstellung der Bohrlöcher genutzt wird. Abgesehen davon hat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es durchaus so dicke Fundamente gebe, die Bohrstangen dieser Länge erforderten. Tatsächlich endeten die Injektionsrohre unmittelbar in der oberen Oberflächenschicht unter dem Fundament. Das Expansionsharz werde nur in den Bereich unmittelbar unter dem Fundament eingebracht.
Feststellungen dazu, wie das angegriffene Verfahren 1 tatsächlich angewendet wird, lassen sich nicht treffen, weil es dazu an entsprechendem Vortrag fehlt. Die Klägerin hat mit der Anlage K17 lediglich eine im Internet abrufbare Broschüre vorgelegt, mit der die angegriffenen Verfahren angeboten werden. Die Broschüre allein erlaubt keine Rückschlüsse darauf, ob das angegriffene Verfahren 1 im Einzelnen tatsächlich patentgemäß angewendet wird, zumal die Beklagte vorgetragen hat, das Verfahren ausschließlich mit dem Expansionsharz HDR 1000 durchzuführen, das unstreitig nicht das Merkmal 3.2 verwirklicht.
IV.
Die Beklagte bietet mit dem angegriffenen Verfahren 2 ein Verfahren zur Anwendung an, bei dem sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht sind.
1.
Das angegriffene Verfahren bringt mehrere Bohrungen mit gegenseitigem Abstand tief in den Boden ein (Merkmal 2). Für die Technik "Pfähle mit Harzverstärkung" sind Arbeiten bis zu 5-6 m in die Tiefe beschrieben. Es handelt sich um Tiefen, die über die Oberflächenschichten hinausgehen. Entsprechend wird in dem Prospekt ausgeführt, dass die mit Expansionsharz verstärkten Mikrophäle dann für die notwendige Übertragung der Gebäudelast in die darunter liegende stabile Erdschicht sorgen. In ein entsprechend tiefes Loch werden die Pfähle/Stahlstangen eingefügt und anschließend die Stange selbst sowie der Hohlraum zwischen Stange und Erdreich mit Expansionsharz ausgegossen.
2.
Nach Merkmal 3. des Klagepatentanspruchs wird eine durch chemische Reaktion expandierende Substanz durch die Bohrungen in den Boden eingespritzt. Dieses Merkmal wird auch durch das angegriffene Verfahren 2 verwirklicht. Bei dem Verfahren "Pfähle mit Harzverstärkung" wird in die gebohrten Löcher ein Expansionsharz eingespritzt (Anlage K 11, S. 3). Durch eine chemische Reaktion dehnt sich das injizierte Harz aus (vgl. S. 1 Anlage K9).
3.
Die von dem Klagepatentanspruch 1 geforderte sehr schnelle Expansion der eingespritzten Substanz (Merkmal 3.1) wird auch bei der angegriffenen Ausführungsform 2 verwirklicht.
In der Anlage K11 ist anders als in den Anlagen K8 und K9 kein bestimmtes Expansionsharz genannt. Der Angebotsempfänger wird indes unter den in der Anlage K11 genannten Harzen diejenigen verstehen, die in der Anlage K9 genannt sind. Hier ist erstmalig von Baugrundverstärkung mit Expansionsharzen die Rede und wird darauf verwiesen, dass zur Erhöhung der Belastbarkeit des Fundamentsbodens gerade die dort dargestellten Harze verwendet werden können. Andere Expansionsharze werden in der gesamten Broschüre (Anlage K17) nicht angesprochen.
Hinsichtlich der in der Anlage K9 aufgeführten angegriffenen zwei Harze erfolgt die Expansion sehr schnell.
a)
Soweit das Merkmal 3.1 fordert, dass die Expansion der eingespritzten Substanz sehr schnell erfolgen soll, finden sich weder im Klagepatentanspruch noch in der Beschreibung des Klagepatents Anhaltspunkte für eine konkrete Zeitspanne. Auf Seite 5 Absatz 2 der Patentschrift (Anlage K3) ist die Rede von einem "sofortigen Expandieren". Die Funktion des Merkmals 3.1 besteht darin, dass der Expansionsbereich genau eingegrenzt werden soll, so dass die zu erzeugende Wirkung - nämlich die Verdichtung des Bodens - an den beabsichtigten Stellen überprüfbar bleibt (Seite 5 Abs. 2 der Anlage K3). Dementsprechend darf die Zeitspanne für die Expansion nicht so lang bemessen sein, dass die expandierbare Substanz in andere Bereiche diffundieren kann. Der Funktion der Überprüfung der Verdichtung des Bodens kann eine Expansion auch nur dann gerecht werden, wenn sie derart zeitnah erfolgt, dass die beabsichtigte Wirkung eintritt, bevor es zur Injektion überschüssiger Substanz kommt. In der Patentschrift heißt es ausdrücklich, dass der auf den umgebenden Boden ausgeübte Druck durch die Expansion und nicht durch hydraulischen Druck hervorgerufen werden soll (S. 5 Abs. 2 der Anlage K3).
Zu dem in dem Klagepatent genannten Stand der Technik gehört auch die DE H (Anlage K5). Diese betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Verfestigen von Bodenformationen durch Bodenverdichtung. Im Rahmen der Beschreibung teilt sie auf Seite 8 die Reaktionszeiten von expandierbaren Komponenten-Gemischen in drei Kategorien ein: (1) schnelle Reaktionszeit (wenige Sekunden bis zu wenigen Minuten beziehungsweise ca. ½ Stunde), (2) mittlere Reaktionszeit (wenige Minuten beziehungsweise 1/2 Stunde bis zu zwei Stunden) und (3) langsame Reaktionszeit (mehrere Stunden bis zu zwei Tage). Diese Kategorisierung kann zwar nicht ohne weiteres auf die Lehre des Klagepatents übertragen werden, sie zeigt aber, welche absoluten Reaktionsgeschwindigkeiten überhaupt existieren und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Da - gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Viskosität und der expandierbaren Substanz - nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Substanz in wenigen Minuten von der Injektionszone weg in die verschiedensten Bodenbereiche diffundiert, dürfte eine Expansionszeit von wenigen Minuten noch als schnell anzusehen sein.
Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine vom selben Anmelder unter Inanspruchnahme derselben Priorität wie das Klagepatent eingereichten PCT-Anmeldung geltend macht, unter "sehr schnell" sei ein Zeitraum von maximal 10 Sekunden zu verstehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bei der PCT-Anmeldung handelt es sich grundsätzlich nicht um zulässiges Auslegungsmaterial. Allerdings wird in der PCT-Anmeldung dieselbe expansionsfähige Substanz beschrieben wie in der Klagepatentschrift, die eine Expansionszeit von 3-6 Sekunden hat. Auch wenn dem Fachmann dies bekannt ist, handelt es sich bei der entsprechenden Darstellung in der Klagepatentschrift um ein Ausführungsbeispiel, dass eine einschränkende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht zu rechtfertigen vermag. Es bleibt daher bei den vorstehenden Ausführungen, wonach die DE H das Spektrum möglicher Expansionszeiten aufzeigt. Wenn man weiterhin berücksichtigt, dass in der DE-Schrift noch die Substanzen mittlerer Reaktionszeit mit dem Ziel von Gebirgeverschiebungen eingesetzt werden (vgl. S. 8 f. der Anlage K5) wird man Reaktionszeiten von einer Minute bis zu wenigen Minuten noch als sehr schnell im Sinne des Klagepatents ansehen können.
b)
Diese Expansionszeiten werden von den von Beklagtenseite angebotenen angegriffenen Harzen eingehalten. Das Harz HDR300 Statisch hat eine Reaktionszeit von 40 Sekunden während das Harz HDR200 PAV eine solche von mehr als 45 Sekunden aufweist.
Die Beklagte wird angesichts des Hinweises auf Seite 1 der Anlage K9 auf ein Aushärten des injizierten Materials "binnen wenigen Sekunden" nicht in Abrede stellen können, dass auch das Harz HDR200 PAV in wenigen Minuten expandiert.
4.
Die potentielle Volumenzunahme der expandierten Harze HDR300 Statisch und HDR200 PAV beträgt auch bei dem angegriffenen Verfahren 2 mindestens das Fünffache des Volumens vor der Expansion wie von Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs 1 gefordert.
Der Expansionskoeffizient des Harzes HDR300 Statisch beträgt 1:12, während derjenige des Harzes HDR200 PAV bei 1:25 liegt.
5.
Das angegriffene Verfahren 2 führt weiterhin wie von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 gefordert, durch die Expansion der eingespritzten Substanz zu einer Verdichtung des Bodens nahe der Einspritzzone. Eine Verdichtung wird nach Absatz 3 Seite 4 des Klagepatents (Anlage K3) dadurch bewirkt, dass die Substanz in jegliche Hohlräume und Bruchlinien des Bodens eindringt und mit großer Kraft und Geschwindigkeit in alle Richtungen expandiert.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Verwirklichung dieses Merkmals nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Harz nur innerhalb des Hohlraums zwischen Pfahl und Erdreich eingespritzt wird. Dieser Umstand ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Bohrlöcher bei dem angegriffenen Verfahren 2 zunächst unter Druck erweitert werden und dann das Harz in den Pfahl und den Zwischenraum zwischen dem Pfahl und der Erdschicht einfließt. Denn die Verdichtung folgt letztlich aus der Expansionsfähigkeit, dem Expansionskoeffizienten und der Expansionszeit des Harzes. Allein die vorhergehende Erweiterung der Bohrlöcher schließt es je nach Art und Beschaffenheit des Bodens nicht aus, dass es durch die Expansion der eingespritzten Substanz zu einer weiteren Verdichtung des Bodens durch seitliche Verdrängung kommt. Denn der Widerstand, den das Harz bei seiner seitlichen Ausdehnung überwinden muss, ist deutlich geringer, als bei einer vertikalen Expansion.
Auch in der Beschreibung des angegriffenen Verfahrens 2 (Anlage K11) findet sich insoweit der Hinweis auf eine "Vergrößerung der Ausdehnung der Druckzwiebel", sowie eine Verdichtung des Bereichs zwischen Boden und Fundament gerade durch die Ausdehnung des eingespritzten Harzes.
Unbeachtlich ist überdies, dass der Pfahl in dem Loch verbleibt (vgl. Seite 4 Abs. 3 des Klagepatents). Denn die endgültige Struktur des Pfahls wird durch das Harz gebildet (Anlage K11). Damit übernimmt das Harz genau die Funktion der expansionsfähigen Substanz im Sinne des Klagepatents: Verdichtung und Komprimierung des Bodens sowie eigene Lastübernahme.
6.
Gemäß Merkmal 5. erfolgt bei dem erfindungsgemäßen Verfahren eine dauernde Überwachung des Niveaus des Bodens und/oder des Bauwerks über der Einspritzzone. Auch das angegriffene Verfahren 2 verwirklicht dieses Merkmal.
a)
Die Überwachung erfordert dabei jedenfalls einen Vergleich der ursprünglichen Höhe des Bodenniveaus vor der Behandlung des Fundamentsbodens und der Höhe des Bodenniveaus während der Bodenbehandlung. Nur dann kann festgestellt werden, ob tatsächlich eine Hebung des Bodens stattgefunden hat. Mit welchen Mitteln dann im Einzelnen die Überwachung durchgeführt wird, gibt das Klagepatent nicht vor. Das in der Klagepatentschrift genannte Laser-Nivelliergerät stellt jedenfalls ein taugliches Mittel zur Überwachung dar (S. 5 Abs. 6 der Anlage K6).
b)
Zwar wird in der Anlage K11 eine Überwachung des Bodens während der Durchführung des angegriffenen Verfahrens nicht angesprochen. Die Anlage K11 kann als Teil einer umfangreicheren Broschüre jedoch nicht isoliert betrachtet wird. Für das Verständnis von dem angebotenen Verfahren ist vielmehr auf den objektiven Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Darunter können sich Verbraucher befinden, in erster Linie wird es sich aber um Fachleute wie Architekten und Bauingenieure handeln, die mit der Sanierung von Gebäuden, insbesondere von Böden und Fundamenten, beschäftigt sind. Diese werden bei der Lektüre der Broschüre feststellen, dass die Beklagte ein Verfahren zur Verstärkung und Anhebung von Böden in verschiedenen Varianten anbietet. Die Verfahren arbeiten mit unterschiedlichen Bohrtiefen (vgl. Anlagen K 8 und K 11), mit und ohne Pfähle (vgl. Anlage K 8), mit und ohne Expansionsharz (vgl. Anlage K 8 und 9 sowie Anlage K 11), mit unterschiedlichen Expansionsharzen (vgl. Anlage K 9). Immer handelt es sich aber um Verfahren für die Aufbereitung oder Sanierung von Böden für Fundamente. Der Leser versteht, dass letztlich die Verfahren auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten werden können. Dies erfährt er unter anderem auch aus der Darstellung des Verfahrens "Verstärkung und Anhebung von Böden" (Anlage K8). Dort findet sich der konkrete Hinweis: "In besonders schwierigen Fällen stellt die kombinierte Technik mit Harz und Mikropfählen die perfekte Lösung von Absenkungsproblemen dar" (Anlage K8). Damit wird auch das angegriffene Verfahren 2 "Pfähle mit Harzverstärkung" angesprochen, wie es in Anlage K11 beschrieben ist. Es handelt sich somit um ein Verfahren, das ebenfalls zur Anhebung von Böden angewendet werden kann, so wie es auch in der letzten Zeile der Anlage K11 angedeutet ist. Dann gehört zu diesem Verfahren aber auch die in der Anlage K8 in der Abbildung dargestellte Überwachung mittels Lasersensoren. Diese Überwachung wird in der Broschüre wiederholt angesprochen und unter anderem im Zusammenhang mit dem angegriffenen Verfahren 1 (Anlage K9) näher beschrieben. Dem angesprochenen Verkehrskreis wird damit vermittelt, dass im Falle der Anhebung eines Bodens das Niveau des Bodens mittels Lasersensoren während der Arbeitsphasen dauerhaft überwacht wird. Selbst wenn man die Textstelle in der Anlage K8 nicht als Hinweis auf das angegriffene Verfahren 2 ansieht, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Prospekt dahin verstehen, dass immer dann, wenn es um eine Hebung des Bodens geht, diese auch per Laser überwacht wird. Es gibt für ihn keinerlei Anhaltspunkte, dass der Umfang einer Anhebung des Bodens auf irgendeine andere Art und Weise - etwa durch die von der Beklagten dargestellte vorherige Berechnung der in das Bohrloch zu füllenden Mengen an Expansionsharz - kontrolliert werden könnte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch in dem der Broschüre (Anlage K17) beigefügten technischen Bericht die Rede davon ist, dass vor der Injektion Lasersensoren an verschiedenen Wandstellen angebracht werden.
Der technische Bericht stellt die von der Beklagten grundsätzlich praktizierte Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Böden dar, die mit einer Hebung des Bauwerkes einhergehen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Beklagte immer dann, wenn eine Hebung des Bodens oder Bauwerkes bezweckt ist, diese mittels Lasersensoren überwacht wird. Jedenfalls wird das Verfahren von den Beklagten in dieser Form angeboten, was für den Vorwurf der Patentverletzung ausreichend ist.
Es erscheint ausgeschlossen, ohne irgendeine Kontrolle die Hebung eines Bauwerkes bewerkstelligen zu wollen. Als einzigen Anhaltspunkt für eine bestimmte Form der Kontrolle findet sich in dem Prospekt der Beklagten die Laserüberwachung. Abgesehen davon erscheint allein die Berechnung der Mengen an Harz, die in das Bohrloch eingegossen werden, als nicht hinreichend sicher, um eine zuverlässige Hebung des Bodens zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nicht in allen Fällen der Untergrund bekannt ist und deshalb nicht generell vorhergesehen werden kann, wie sich das injizierte Harz auswirken wird. Auch kann sich der Boden von Schicht zu Schicht erheblich unterscheiden. Bei einer fehlenden Überwachung kann es deshalb zu einer unkontrollierten Anhebung des Bodens beziehungsweise des Gebäudes kommen.
Dass die Beklagte bei der tatsächlichen Durchführung des angegriffenen Verfahrens 2 unter Umständen nie die Hebung des Bodens in dieser Form überwacht, spielt keine Rolle. Es genügt, dass eine patentgemäße Anwendung des Verfahrens in den vorgelegten Unterlagen angeboten wird.
7.
Auch soweit nach der erfindungsgemäßen Lehre die dauernde Überwachung des Niveaus des Bodens und/oder des Bauwerks über der Einspritzzone zum Erfassen des Zeitpunktes, zu dem das Bauwerk und/oder die Bodenfläche über der Einspritzzone angehoben wird (Merkmal 5.1) und die Verdichtung des Bodens allgemein höhere Werte als den erforderlichen Mindestwert erreicht hat (Merkmal 5.2), dient, verwirklicht das angegriffene Verfahren 2 diese Merkmale.
a)
Nach dem Klagepatent (S. 5 Abs. 6 der Anlage K3) bedeutet die Anhebung des Bauwerks oder der Bodenfläche im allgemeinen, dass die Verdichtung des Bodens dreidimensional um die Einspritzstelle sehr hohe Werte erreicht hat, die in der Regel über den erforderlichen Mindestwerten liegen.
b)
Bei dem angegriffenen Verfahren 2 werden Lasersensoren an verschiedenen Wandstellen angebracht, um millimetergenau die Anhebung des Bodens und/oder des Bauwerkes zu messen (Merkmal 5.1; Anlage K9 Abs. 4; technischer Bericht der Anlage K17 unter dem Stichwort "Arbeitsvorbereitung"). Da die Erreichung einer Verdichtung des Bodens mit höheren Werten als den in der Regel erforderlichen Mindestwerten im allgemeinen Voraussetzung für die Anhebung ist, kann auch dieser Zeitraum mittels der angebotenen Laserüberwachung in dem angegriffenen Verfahren 2 erfasst werden (Merkmal 5.2).
8.
Unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Merkmale 2 bis 5 der erfindungsgemäßen Lehre bietet die Beklagte mit dem angegriffenen Verfahren 2 ein Verfahren zum Erhöhen der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke (Merkmal 1) zur Anwendung an.
V.
1.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Anbieten des Verfahrens 2 ohne Berechtigung erfolgt. Es ist auch offensichtlich, dass das Anwenden des Verfahrens ohne Zustimmung der Klägerin verboten ist. Die Offensichtlichkeit des Verbots ist in der Regel gegeben, wenn das angebotene Verfahren überhaupt nur patentgemäß angewendet werden kann. Kann das Verfahren sowohl patentfrei wie patentgemäß angewendet werden, ist die Offensichtlichkeit des Verbots nur dann zu bejahen, wenn gerade die patentgemäße Anwendung die wirtschaftliche Bedeutung ausmacht (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 81). Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten um den Erfinder des patentgeschützten Verfahrens handelt und die Beklagte das angegriffene Verfahren 2 auch selbst anwendet, durften auch aus Sicht der Beklagten keine vernünftigen Zweifel an der zwangsläufig patentverletzenden Anwendung des angegriffenen Verfahrens 2 bestehen.
2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139, Rn. 231).
Die Beklagte hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts.
3.)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus den §§ 242, 259 BGB zu, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 250.000,00 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.06.2015
Az: 4b O 14/14
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/59206a2cebdc/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-Juni-2015_Az_4b-O-14-14