Landgericht Essen:
Beschluss vom 23. März 2001
Aktenzeichen: 45 T 1/01

(LG Essen: Beschluss v. 23.03.2001, Az.: 45 T 1/01)

Tenor

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L. und die

Handelsrichter L. und Dr. V.

auf die Beschwerde der Beteiligten vom 19.01.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen - Registergericht - vom 5.01.2001 (Az . : 89 b AR 1241/2000)

am 23. März 2001 beschlossen

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die in der Handelsregisteranmeldung vom 10.10.2000 angemeldete Eintragung vorzunehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 24.05.2000 hat die Hauptversammlung der ThyssenKrupp AG die Änderung des § 1 Abs 2. der Satzung beschlossen und § 1 der Satzung in Abs. 2 dahingehend geändert,. dass die ThyssenKrupp AG ihren Sitz in Duisburg und Essen hat. Die Satzungsänderung wurde unter dem 10.10.2000 zum Handelsregister angemeldet. Durch Beschluss vom 05.01.2001 hat das Amtsgericht Essen - Registergericht - die beantragte Handelsregistereintragung abgelehnt, weil der Beschluss der Hauptversammlung über die Satzungsänderung und die damit verbundene Sitzverlegung wegen Verstoßes gegen § 5 AktG nichtig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 19.01.2001.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Hauptversammlungsbeschluss hinsichtlich der Anderung des § 1 Abs. 2 der Satzung verstößt nicht gegen geltendes Recht und ist deshalb in das Handelsregister einzutragen.

1.

Die Rechtsgültiqkeit der Satzungsänderung kann im Rahmen der Anforderungen des § 5 AktG nicht mit der Begründung verneint werden, die Geschäftsleitung und die Hauptverwaltung seien in Düsseldorf; in Essen gebe es keinen "Betrieb im Sinne von § 5 Abs. 2 AktG, weil es sich bei den hier angesiedelten Abteilungen nicht um Zentralbereiche der Aktiengesellschaft handele.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 AktG stellt keine allzu hohen Anforderungen an den Begriff des "Betriebes". Hierfür reicht jede betriebliche Tätigkeit aus, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Hüffer, 4. Aufl. 1999 Rdn. 6 zu § 5 AktG m.w.N.). Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der Mißbrauchsvorwurf erhoben werden kann, wovon vorlieqend vorlieqend keine Rede sein kann. Die Ausführunqen in der Beschwerdeschrift geben hierüber eindeutig Aufschluss. (vgl. Seite 23 f. des Schriftsatzes vom 27.02.2001). Im übrigen hat nach § 5 Abs. 2 AktG nur "in der Regel" der Sitz an einem der genannten Orte zu liegen, d. h. es ist durchaus denkbar; ein schutzwürdiges Interesse für eine Abweichung von der Regel auch aus anderen Gründen zu bejahen, so zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt der von der Beschwerdeführerin dargelegten Unternehmenstradition. Entscheidend kommt es allerdings hierauf an dieser Stelle nicht an, weil schon der Begriff des "Betriebes" erfüllt ist.

Die beantragte Eintragung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Eintragung eines Doppelsitzes für eine Aktiengesellschaft sei generell unzulässig.

Die Kammer vermag sich der Auffassung, ein Doppelsitz sei generell unzulässig, nicht anzuschließen. Literatur und Rechtsprechung streiten sich zwar über Einzelfragen, gehen aber grundsätzlich von der Zulässigkeit eines Doppelsitzes aus (Beispiele aus der Literatur: Hüffer in HGB GroßKom., vor § 13, Rn 25 ff; derselbe in AktG, Rn 10 ff. zu § 5; Kraft in KöIner Kom. zum AktG, Bd. I, 2. Aufl., Rn 20 ff zu S 5; Katschinski in ZIP 97, 620 ff.; BaIser in DB 72, 2049 f.; Beispiele aus der Rechtsprechung: OLG Ramm Rpfleger 65, 120; OLG Düsseldorf NJW-RR 88, 354 ff.; BayObLG NJW 62, 1014 ff und ZIP 85, 929 ff.; LG Hamburg. DB 73, 2237).

Maßgeblich und entscheidend ist auf die Begründungen des Regierungsentwurfs zu § 5 AktG von 1965 zu verweisen (BT- Drucksache IV/I71, S. 96 - zitiert in BayObLG ZIP 85, 929, 931). Hierin wird deutlich, dass das Aktienqesetz die Frage des Doppelsitzes bewusst nicht eindeutig geregelt hat, um "in außergewöhnlichen Fällen eine Ausnahme zu machen". Somit ist der Antragstellerin zu folgen. "Der Ort" ist nicht so zu verstehen, dass der Sitz immer an einem Ort zu sein hat. Vielmehr sind bei der Bestimmung von mehreren Orten durch die Satzung alle genannten Orte "Sitz" im Sinne des Gesetzes. Auch aus systematischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken. Mehrfachzuständigkeiten sind qesetzlich nicht unqewöhnlich. Wenn Handelsregistereintragungen unterschiedlich ablaufen, gilt § 15 HGB. Solche Vorgänge gehen allein zu Lasten der Aktengesellschaft (Schlechterstellungsprinzip, vgl. Hüffer in HGB GroßKom., Rn 28 vor

§ 13), wofür sich die Aktionäre in der Hauptversammlung durch den auf den Doppelsitz gerichteten Beschluss freiwillig entschieden haben.

Schließlich lässt sich der Antrag auf Eintragung des Doppelsitzes nach der Auffassung der Kammer auch nicht mit der Begründung zurückweisen, die ThyssenKrupp AG habe mit der Begründung ihres Firmensitzes in Düsseldorf (und Aufgabe des weiteren ehemaligen Firmensitzes in Dortmund) die Fortführung ihrer Firmentradition aufgegeben, so dass auch bei genereller Zulassung des Doppelsitzes zumindest im konkreten Fall keine außergewöhnlichen Umstände für die Zulassung des Doppelsitze gegeben seien.

Die Fortführung der Unternehmenstradition bezüglich der Orte Essen und Duisburg kann allein durch das - formale – Argument, die Verschmelzung habe einen neuen Sitz mit sich gebracht, nicht entscheidend in Abrede gestellt werden. Es sprachen qute Gründe für die - vorübergehende - Sitzverlequng nach Düsseldorf, nämlich die dargelegte Ausschaltung von Anfechtunqsrisiken im Rahmen der Fusion. Von einer Aufgabe der Unternehmenstradition kann in diesem Zusammenhang dagegen gerade nicht gesprochen werden. Der Verschmelzungsvertrag, die Satzung wie auch sonstige Vereinbarungen enthalten den Hinweis, dass ein Doppelsitz in Essen und Duisburg angestrebt werden soll. Gerade dies zeigt doch die enge Verbundenheit des Unternehmens zu seinen "alten" Standorten. Sämtliche Verknüpfungen zwischen dem Unternehmen und den Städten Duisburg und Essen bestanden weiter. Dass der frühere Sitz in Dortmund aufgegeben wurde, ändert hieran nichts.

Nach allem hält die Kammer die Beschwerde, auf deren zutreffende Begründung im übrigen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, für begründet. Das

Amtsgericht ist demzufolge anzuweisen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.






LG Essen:
Beschluss v. 23.03.2001
Az: 45 T 1/01


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