Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. März 2007
Aktenzeichen: I ZR 66/04
(BGH: Urteil v. 21.03.2007, Az.: I ZR 66/04)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerinnen zu 1 bis 3 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1 bis 3 sind Inhaber und Lizenznehmer von Marken für Parfümeriewaren und Körperpflegemittel. Sie stellen Kosmetika her und vertreiben diese unter den Marken.
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte kaufte Originalwaren auf, die durch die Klägerinnen oder mit deren Zustimmung mit deren Marken versehen waren und in Russland vertrieben wurden. Sie beabsichtigte, die Kosmetika selbst in den Vereinigten Staaten von Amerika zu vertreiben. Der Transport der Waren von Russland nach Miami/Vereinigte Staaten von Amerika sollte im ungebrochenen Transit erfolgen. Die Kosmetika wurden zunächst auf dem Luftweg von Russland nach dem zwischen Mainz und Trier gelegenen Flughafen Frankfurt-Hahn verbracht; von dort sollten sie auf dem Landweg nach Bremen transportiert werden, um dann nach Miami verschifft zu werden. Auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn wurden die Kosmetika auf Antrag der Klägerinnen am 26. Juli 2000 wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung vom Zollamt beschlagnahmt.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Transit der von ihnen nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Kosmetika durch die Bundesrepublik Deutschland stelle eine Markenverletzung dar.
Das Landgericht hat den auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Vernichtung der beschlagnahmten Kosmetika gerichteten Klagen stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen geführt (OLG Koblenz GRUR-RR 2004, 289).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehren die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klagen für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Das Markengesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, wonach reine Transporthandlungen zum Zwecke des Transits unter den markenrechtlichen Schutz fielen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich insoweit keine eindeutige Aussage. Die aus ihr ersichtliche Absicht des Gesetzgebers gehe jedoch wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass über die bloße Durchfuhrhandlung hinaus weitere rechtsverletzende Umstände vorliegen müssten.
An solchen über die bloße Durchfuhr hinausgehenden Unrechtsmerkmalen fehle es im Streitfall. Es handele sich bei den beschlagnahmten Kosmetika ausschließlich um Originalwaren, für die den Rechtsinhabern sowohl im Ausfuhrland Russland als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Bestimmungsland, Markenschutz zustehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Absicht der Beklagten, die Kosmetika in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, fehlten. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe eine solche Vermutung der Klägerinnen nicht bestätigt. Allein der Umstand, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Umleiten der Ware auf dem Versandweg nicht auszuschließen sei, rechtfertige das beantragte Verbot nicht.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerinnen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klagen zu Recht als unbegründet angesehen. Die Klägerinnen haben keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf Vernichtung der beschlagnahmten Kosmetika, weil es bereits an einer Markenverletzung fehlt.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die ununterbrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, als solche keine Benutzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung darstellt.
a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils zu Art. 5 MarkenRL entschieden hat, kann der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des externen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke Schutz genießt, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).
b) Dieser auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I) ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs lag eine Durchfuhr durch die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, bei der die Waren in einen Mitgliedstaat verbracht werden sollten, in dem die Marke nicht geschützt war (Irland). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bestimmungsland nicht um einen Mitgliedstaat. Den Rechtsinhabern steht für die Klagemarken dort allerdings ebenso wie im Durchfuhrland Markenschutz zu. Bei dieser Fallgestaltung liegt in der bloßen Durchfuhr jedoch gleichfalls keine Verletzung der im Durchfuhrland geschützten Marken. Denn eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Dies beruht auf der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL und gilt somit auch dann, wenn die Waren im Durchfuhrverkehr nicht für einen Mitgliedstaat, sondern für ein Drittland bestimmt sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 20 - Rioglass). Die Überführung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren stellt als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 - Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/ Diesel).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass für eine Absicht der Beklagten, die Kosmetika in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Durchfuhr rein tatsächlich und auch rechtlich unterbrechen ließe, um die im Inland zunächst im Wege des externen Versandverfahrens transportierten Waren einer anderen Bestimmung, insbesondere einem zollrechtlichen Einfuhrverfahren, zuzuführen, reicht entgegen der Ansicht der Revision nicht für die Annahme aus, bereits die Durchfuhr verletze die Klagemarken (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel). Auch unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr kann die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem (ursprünglichen) Zielort ankommen, sondern unbefugt im Inland in Verkehr gebracht werden, einen auf eine (drohende) Markenverletzung gestützten Unterlassungsanspruch nicht begründen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein unbefugtes Inverkehrbringen bestehen und deshalb eine Verletzung der im Inland geschützten Marken nicht ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1994 - I ZR 304/91, GRUR 1994, 530, 532 - Beta).
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist Büscherin Urlaub und daher an der Unter-
schriftsleistung gehindert.
Bornkamm Schaffert Bergmann Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2002 - 3 HO 108/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 U 58/03 -
BGH:
Urteil v. 21.03.2007
Az: I ZR 66/04
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