Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 10 Ko 3185/09

(FG Köln: Beschluss v. 18.05.2010, Az.: 10 Ko 3185/09)

Tenor

Die zu erstattenden Kosten werden auf 2.446,30 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsgegner.

Gründe

I. Der Erinnerungsgegner klagte im Verfahren 7 K 2999/06 gegen den Bescheid über Gewerbeverlustfeststellung auf den 31. Dezember 2000 vom 3. Juli 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2006 und im Verfahren 7 K 3196/06 gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 5. Mai 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2006. Dabei ging es im Wesentlichen um Beanstandungen und Zuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000, insbesondere die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. Geschäftsveräußerung im Ganzen. Auch in den jeweiligen Vorverfahren wurde der Erinnerungsgegner von seinem jetzigen Bevollmächtigten vertreten.

Im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 6. Februar 2009 verständigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Berichterstatters (antragsgemäße Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2000; keine Änderung der Gewerbeverlustfestellung, GA Bl. 85, 88 bzw. 64, 68). Nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden die Kosten des Verfahrens den Beteiligten entsprechend ihrer Anregung mit Beschluss vom 6. Juli 2009 jeweils zur Hälfte auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners die zu erstattenden Kosten auf 2.957,10 € festzusetzen (Gegenstandswert unstreitig 84.342 €), wobei auch der Ansatz einer 8/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 BRAGO i.H.v. 1.021,60 € für das Vorverfahren beantragt worden war.

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2009 wurden die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.957,10 € festgesetzt; eine (Teil-)Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühr im Klageverfahren erfolgte nicht.

Der Erinnerungsführer ist unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum 3. Teil VV RVG der Auffassung, die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren habe zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden müssen, weil derselbe Vertreter im Vorverfahren und im Klageverfahren tätig gewesen sei.

Der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners führt aus, zu den zu erstattenden Kosten gehörten auch die Kosten des Vorverfahrens, wenn dessen Zuziehung für notwendig erklärt worden sei. Eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr komme nicht in Betracht, weil die Kosten für das Vorverfahren nicht nach RVG sondern nach BRAGO abgerechnet worden seien.

Der Kostenbeamte ist der Auffassung, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr komme nur in Betracht, wenn die Geschäftsgebühr nach dem RVG oder nach der StBGebVO in der Fassung vom 1. Januar 2007 entstanden sei.

II. Die Erinnerung ist begründet. Auch eine nach § 118 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

1. Nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG wird eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Verfahrensgegenstandes nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

2. Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre. Die Anrechnung mindert dabei nicht die schon entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im späteren gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rz 40; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Vorbemerkung zum 3. Teil VV RVG, VV 3100, Rz 56).

3. Im Streitfall weist der Erinnerungsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich eine nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG entstandene, nicht aber eine nach § 118 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr erwähnt. Dies beruht jedoch nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Willensentscheidung, sondern lediglich auf der nur mangelhaften Koordinierung der Vorschriften und dem offensichtlichen Versäumnis, bei der Neufassung des Kostenrechts eine Übergangsregelung für die Fälle zu schaffen, in denen die Geschäftsgebühr noch nach den Vorschriften des alten Rechts zu berechnen ist. Ein solches gesetzgeberisches Versehen kann vor dem Hintergrund des o.a. Gesetzeszwecks entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners nicht dazu führen, dass die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren ausgeschlossen ist. Denn das Gebot, eine Doppelhonorierung zu verhindern, gilt unabhängig davon, auf welcher Grundlage die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren berechnet wird. Für die Fälle einer nach der StBGebVO entstandenen Geschäftsgebühr, für die die Regelungen erst mit dem JahresStG 2007 angepasst worden sind, hat der Senat dies bereits wiederholt entschieden (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953 und Beschluss vom 6. Mai 2010 10 Ko 3486/09, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für eine nach § 118 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr, die deshalb zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.






FG Köln:
Beschluss v. 18.05.2010
Az: 10 Ko 3185/09


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