Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 21. November 2014
Aktenzeichen: L 14 R 417/12
(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 21.11.2014, Az.: L 14 R 417/12)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die erstmalige Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger hat die erste und zweite juristische Staatsprüfung abgelegt.
Aufgrund eines befristeten Trainee-Vertrages vom 14.07.2009 war der Kläger in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 bei der Beigeladenen zu 2), einem Versicherungsunternehmen, beschäftigt. Nach Punkt 1.) der vertraglichen Vereinbarung vom 14.07.2009 wurde die Beschäftigung wie folgt umschrieben:
"Er wird während einer 12-monatigen Qualifizierungs- und Orientierungsphase in verschiedenen Bereichen des Unternehmens ausgebildet und eingesetzt und so auf eine entsprechende Tätigkeit in der Unternehmensgruppe vorbereitet".
Am 10.05.2010 vereinbarten der Kläger und die Beigeladene zu 2) die unbefristete Anstellung des Klägers für die Zeit ab dem 01.08.2010. Er ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (Punkt 1. Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 10.05.2010).
Die Beigeladene zu 2) entrichtet für den Kläger laufend Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Seit dem 22.02.2010 ist der Kläger Mitglied der Rechtsanwaltskammer I und kraft Gesetzes Mitglied bei der Beigeladenen zu 1), die ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 06.11.1984 (GVBI NW 684) gewährt. Die Beigeladene zu 1) erhebt gemäß § 30 Abs. 7 ihrer Satzung einen Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 109,62 EUR (bis 12/2013) bzw. 112,46 EUR (ab 01/2014).
Mit Antrag vom 25.03.2010 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten erstmalig die Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als "Rechtsanwalt/Volljurist" bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.03.2010. Der Beginn der Beschäftigung wurde auf den 01.08.2009 datiert. Dem Antrag beigefügt war eine Freistellungsbescheinigung der Beigeladenen zu 2) zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer vom 16.11.2009, wonach die Beigeladene zu 2) unwiderruflich ihr Einverständnis damit erklärte, dass der Kläger neben seiner angestellten Tätigkeit eine Anwaltspraxis führen dürfe. Unter anderem sei er auch während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit freizustellen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis darüber einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für die Beigeladene zu 2) wahrzunehmende Termine mit den in der Anwaltspraxis des Klägers anstehenden Terminen kollidieren sollten. Ferner nahm der Kläger auf eine Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen zu 2) vom 16.11.2009 Bezug, wonach der Kläger seit dem 01.08.2009 in ungekündigter Stellung als Volljurist beschäftigt sei. Er werde rechtsberatend, -entscheidend, -gestaltend und -vermittelnd tätig.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger durch Schreiben vom 28.05.2010 mit, dass es keine konkrete Stellenbeschreibung seiner Beschäftigung oder ein Organigramm der Beigeladenen zu 2) gebe. Er vertrat die Ansicht, dass aus den überreichten Unterlagen hinreichend deutlich hervorgehe, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine für einen Rechtsanwalt typische Beschäftigung handele.
Mit Bescheid vom 05.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) ab. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten abhängigen Beschäftigung nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und der Beigeladenen zu 1). Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit ergebe sich, dass der Kläger keine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) ausübe. Die ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Aus der tariflichen Eingruppierung der Tätigkeit folge, dass der Kläger offensichtlich als Sachbearbeiter für die Beigeladene zu 2) tätig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung - anders als die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - nicht die Befähigung zum Richteramt verlange.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.08.2010 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, dass die derzeitige tarifliche Eingruppierung vorrangig auf wirtschaftlichen Erwägungen der Beigeladenen zu 2) beruhe und sich nicht am Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum orientiere. Aus der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung folge, dass er einer seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nachgehe. Ferner sei die Ablehnung willkürlich erfolgt in Anbetracht der einem Kollegen erteilten Befreiung. Ergänzend führte der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 aus, dass ihm schwerpunktmäßig u.a. die eigenständige juristische Begutachtung und Prüfung von Personengroßschadenfällen, problematischen bzw. umfangreichen Sachgroßschäden und die Begutachtung und Prüfung von Auslandspersonengroßschäden sowie die Entscheidung über Vorlagen von Auslandsschadensachbearbeitern sowohl in materieller als auch prozessualer Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung des Versicherungs-, Sozialversicherungs-, Schadenersatz-, Verkehrszivil- und Internationalen Privatrechts obliege. In den zugewiesenen Aufgabenbereichen arbeite er eigenständig und entscheide regelmäßig selbständig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie nahm auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 05.08.2010 Bezug und führte ergänzend aus, dass als Indiz für eine nichtanwaltliche Tätigkeit spreche, dass die Zulassung als Rechtsanwalt erst zum 22.02.2010 erfolgt sei und somit keine Voraussetzung für die bereits seit dem 01.08.2009 ausgeübte Beschäftigung gewesen sei. Durch die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als freier Rechtsanwalt am 22.02.2010 sei die Tätigkeit als Trainee und nachfolgend als Volljurist bei der Beigeladenen zu 2) nicht automatisch als anwaltliche Tätigkeit und damit einhergehend auch nicht als eine den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründende Tätigkeit zu werten. Des Weiteren sei die Hauptbeschäftigung als Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) trotz der Freistellungserklärung des Arbeitgebers mit dem des Anwaltsberufes unvereinbar. Hier fehle es an den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die Erfordernisse beider Tätigkeiten eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen. Sollte in Einzelfällen tatsächlich bei gleichem Sachverhalt eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen worden sein, so könne der Kläger daraus für sich keine gleiche Behandlung ableiten, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Gleichbehandlung im Unrecht garantiere.
Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2010 vor dem Sozialgericht Münster (Az.: S 14 R 923/10) Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen bekräftigt. Ergänzend hat er - unter Bezugnahme auf erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung - die Auffassung vertreten, dass seine Beschäftigung die vier Tätigkeitsmerkmale des Merkblatts vom 23.12.2010, das die Beklagte zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV) entwickelt habe, erfülle. Er sei Verantwortlicher für die Regulierung von Großschäden ab einer Höhe von 175.000,- EUR bis zur Höchstschadenssumme in eigener Verantwortung. Er werde in diesem Rahmen als Rechtsanwalt für den "Mandant" Versicherung tätig. Er könne diese Tätigkeit auch als externer Rechtsanwalt ausüben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 zu verurteilen, die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit Wirkung ab 01.08.2009 auszusprechen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 16.11.2009 die vier Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit nicht gegeben seien.
Mit Beschluss vom 25.03.2011 ist die Beigeladene zu 1) zum Verfahren beigeladen worden. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten zu befreien sei.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Im Verhandlungstermin am 05.04.2012 hat der Kläger ausgeführt, dass er bei seiner Arbeit für die Beigeladene zu 2) eine Visitenkarte benutze, die ihn als Rechtsanwalt ausweise. Es sei richtig, dass er einzelne Mandate auch nach Feierabend wahrnehme. Dies geschehe von seiner Wohnung aus. In erster Linie sei er als Anwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 2) tätig. Die Abteilung, in der der Kläger arbeite, bestehe aus 20 Volljuristen, die - mit Ausnahme des Klägers - alle als zugelassene Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht befreit seien.
Mit Urteil vom 05.04.2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit Wirkung ab 01.08.2009 begehrte Befreiung. Der Kläger sei nicht wie in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlangt für die ausgeübte Beschäftigung Mitglied der Beigeladenen zu 1). Denn dies würde voraussetzen, dass der Kläger in seiner Beschäftigung als Rechtsanwalt tätig wäre. Nach der Überzeugung des Gerichts sei dies nicht der Fall. Zu Recht habe die Beklagte in den Vordergrund gestellt, dass der Kläger bei seinem Arbeitgeber Sachbearbeiter einer Versicherung sei. Das Gericht könne zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass diese Tätigkeit verschiedene Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts aufweise, sie mache den sie Ausübenden aber noch nicht zum Rechtsanwalt in dem Sinne, wie dies § 6 Abs. 1 SGB VI bei richtigem Verständnis fordere. § 6 SGB VI sei in der rechtlichen Konstruktion der auf Antrag zu erteilenden Befreiung von einer sonst bestehenden Pflicht als Ausnahmeregelung vorgesehen und im System der Rentenversicherungspflicht atypisch, entsprechend sei die Vorschrift eng auszulegen. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts sei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur so zu verstehen, dass sie den überkommenen alternativen Versorgungsmöglichkeiten, die sich die sog. freien Berufe in ihren Versorgungswerken geschaffen hätten, Rechnung tragen wolle. Für eine Ausweitung sei die Vorschrift nicht offen. Die ausgeübte Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI müsse deshalb dem überkommenen Bild der freien Berufe entsprechen, d.h. bei Juristen dem herkömmlichen Bild eines Rechtsanwalts. Es könne offen bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers die vier zitierten Kriterien des gemeinsamen Merkblatts der Beklagten und der ABV erfülle. Zwar habe der Arbeitgeber des Klägers dies ausdrücklich bescheinigt, allerdings könne das Gericht nicht übersehen, dass der Arbeitgeber, der sonst nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV auch den Rentenversicherungsbeitrag als einen Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags schulden würde, ein eigenes Interesse an der Befreiung des Klägers haben könne. Selbst wenn man die Erfüllung der vier Kriterien des Merkblatts zugunsten des Klägers unterstellen wolle, reiche dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, weil diese vier Kriterien noch keine sichere Abgrenzung der zur Befreiung verpflichtenden Tätigkeiten von anderen erlauben würden, die möglicherweise anwaltsähnlich verrichtet würden, die aber nicht dem herkömmlichen Bild einer Anwaltstätigkeit entsprächen. Deshalb seien weitere Feststellungen erforderlich, um die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gemeinte Anwaltstätigkeit von der Tätigkeit anderer Volljuristen mit Anwaltszulassung zu unterscheiden, die nur bei einem im Vergleich sehr ausgeweiteten Verständnis als Rechtsanwalt anzusehen seien. Gerade der Fall eines als Versicherungssachbearbeiter beschäftigten Volljuristen zeige dies deutlich. Unzweifelhaft verfüge der Kläger über die formale Qualifikation für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, auch gebe es durchaus eine Reihe von Gemeinsamkeiten zwischen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und derjenigen eines Sachbearbeiters im Großschadensbereich einer Versicherung. Dass ausgebildete Juristen auch in anderen Berufen ähnlich wie Rechtsanwälte arbeiten, könne nicht überraschen, auch wegen dieser durch ihre Ausbildung vermittelten Fähigkeiten mögen sie eingestellt worden sein. Gleichwohl seien diese Tätigkeiten nicht identisch. Der Kläger arbeite weder in anwaltsgleicher Unabhängigkeit, noch sei er nach außen ausreichend als Rechtsanwalt erkennbar. Vielmehr sei er an seinem Arbeitsplatz für seinen Arbeitgeber tätig, damit ggfs. mittelbar für dessen Versicherungsnehmer, nicht aber für Mandanten im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnisses. Die für Anwälte typische Unabhängigkeit bestehe bei ihm gerade nicht. Anders als ein angestellter Anwalt sei er von Weisungen - ggfs. verfeinert zu den von ihm eingeräumten Zustimmungsvorbehalten - aus seinem Betrieb und dessen Hierarchie abhängig, während ein angestellter Rechtsanwalt allenfalls einen anderen Anwalt - einen nicht abhängig beschäftigten Sozius - als Arbeitgeber und Weisungsgeber haben könne. Der Kläger sei an seinem Arbeitsplatz auch nicht für potentielle Mandanten erreichbar, denn er veröffentliche weder eine dort geschaltete Telefonnummer noch eine Anschrift als Rechtsanwalt, er habe am Eingang des täglichen Arbeitsplatzes kein Praxisschild installiert - wie offenbar keiner der von ihm behaupteten 20 Rechtsanwälte seiner Abteilung. Auch führe der Kläger für die von ihm bearbeiteten Fälle keine eigenen, vom Betrieb seines Arbeitgebers separierten Handakten. Darüber hinaus sei er, wie seine eigenen Angaben zeigten, in typischer Weise in die Entscheidungshierarchie einer großen Versicherung eingebunden, denn bei bestimmten hohen Summen sei er nicht allein entscheidungsbefugt, sondern müsse eine "Freigabe", letztlich also die Genehmigung eines Vorgesetzten oder des Vorstandes einholen. Seine Arbeit könne damit noch - wie vorgetragen - als eigenverantwortlich zu nennen sein. Dies dürfe allerdings bei akademisch ausgebildeten Beschäftigten ohnehin die Regel darstellen. Dem Kläger sei ein Rahmen vorgegeben, der ihn zumindest in bedeutenden Fällen von einer Zustimmung aus der Hierarchie seines Unternehmens abhängig mache. Dass er - wie die Beklagte richtig vorgetragen habe - für seinen Arbeitgeber nicht gerichtlich auftreten dürfe, folge bereits aus § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), so dass auch dieser weitere Aspekt einer anwaltlichen Tätigkeit nicht gegeben sei. Plitt/Stütze (NJW 2011, 2556) bezeichneten diesen Typus als "Feierabendanwalt" unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH (Beschluss vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381); es könne offenbleiben, ob dies hier zutreffe, denn streitig sei gerade die Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI für den tagsüber verrichteten Hauptberuf, nicht aufgrund möglicher Feierabendtätigkeit. Nach Überzeugung des Gerichts mache die Einbindung in eine Betriebshierarchie die Position des Klägers als Rechtsanwalt - zumindest im Rahmen der hier relevanten Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betrachtet - zu einer allein formalen Rechtsposition aufgrund der Zulassung zur Anwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer Hamm. Ob diese nach dem vorstehend Ausgeführten zu Recht zustande gekommen ist, entziehe sich einer Beurteilung durch das erkennende Gericht, allerdings hindere die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer ebenso wie die Aufnahme als Mitglied der Beigeladenen die Beklagte nicht, im Bereich des SGB VI aufgrund eigener Verwaltungszuständigkeit eine eigene inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Letztere habe die Beklagte zumindest im Ergebnis richtig vorgenommen. Es erscheine naheliegend anzunehmen, dass viele in Unternehmen als zugelassene Rechtsanwälte Tätige gerade nicht die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllten. Das Sozialgericht München gehe in seinem Urteil vom 23.08.2011 (Az.: S 12 R 1574/10) ebenso wie Horn (NJW 2012, 966) davon aus, dass Unternehmen sich vermehrt entschieden "zur Beschäftigung von ,In-House -Anwälten, die mit dem Unternehmen vertraut sind und somit ohne Effizienzverluste spezialisierte Beratung" leisten könnten. Dies möge hinsichtlich der angeführten Effizienz- und Haftungsgründe zutreffen, ebenso möge eine solche Entwicklung dadurch gefördert werden, dass genügend Volljuristen zu vertretbaren Bedingungen zu gewinnen seien, so dass diese - wie der Fall des Klägers zeige - auch Tätigkeiten übernähmen, die früher insbesondere von Branchenkaufleuten ausgeübt worden seien. Es könne offenbleiben, ob bereits dies nahelegt, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI generell für den neuen Typus des "In-House"-Anwalts nicht offen sei. Das erkennende Gericht habe vor allem Zweifel, ob in solchen Fällen die typische anwaltliche Unabhängigkeit gewahrt sein könne, die jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausreichend zu erkennen sei. Das SG München habe sich nicht dazu geäußert, dass eine organisatorische Einordnung, die es offenbar für sozialversicherungsrechtlich bedeutungslos halte, stets auch die Einordnung in eine Betriebs- und Entscheidungshierarchie zur Folge haben müsse, wenn auch vielleicht weniger offen erkennbar und bereits auf mittlerer oder höherer Ebene angesiedelt. Das erkennende Gericht gehe davon aus, dass eine solche Einbindung in eine Unternehmenshierarchie mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzten Bild eines unabhängigen Anwalts nicht vereinbar sei und den Ausnahmecharakter der Versicherungsbefreiung in sein Gegenteil verkehre. Dass eine solche Eingrenzung auch von Seiten des Gesetzgebers gewollt sei, lasse sich auch aus der Begründung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in seiner jetzigen Form einführenden Gesetzes zur Änderung des 6. Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 15.12.1995 (BGBI. I S. 1824) in den Gesetzesmaterialien erkennen (BT -Drucks. 13/2590, S. 18), wo damals sogar ein "Erosionsprozess ... in gravierender, nicht mehr hinzunehmender Weise" angesprochen worden sei. Solche Überlegungen verkenne der Kläger, wenn er sich auf die vom Arbeitgeber geforderte Qualifikation als Volljurist und auf ein Gehalt berufe, das nach seiner Behauptung über dem Anfangsgehalt junger Rechtsanwälte liege. Letzteres sei in dieser Allgemeinheit weder zutreffend, noch sei es maßgeblich. Die Behauptung des Klägers sei deshalb nicht zutreffend, weil - wie dem Gericht bekannt sei - Einstiegsgehälter junger Rechtsanwälte sehr stark variierten. Das behauptete Gehalt des Klägers könne zwar in der Nähe des Gehalts eines gleichaltrigen Richters der Besoldungsgruppe R 1 liegen. Es sei aber bekannt, dass durchaus Anwaltskanzleien Berufseinsteigern mit besonderer Qualifikation teils ähnliche Vergütungen, teils aber auch erheblich höhere anböten. Der Kläger scheine sich hier mit jungen Anwälten zu vergleichen, die aufgrund geringerer Qualifikation oder geringerer Mobilität geringere Einstiegsgehälter akzeptierten. Nicht maßgeblich sei dies deshalb, weil die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht durch ein bestimmtes Einkommen oder durch ein bestimmtes Mindestgehalt charakterisiert sei, sondern sich inhaltlich bestimme. Die Kritik, die zuletzt das SG München (Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.) und Horn (a.a.O.) an der Verwaltungspraxis der Beklagten geübt hätten, mache sich das erkennende Gericht nicht zu eigen. Auch der Kläger mache der Beklagten eine im Vergleich zur früheren andere Entscheidungspraxis zum Vorwurf, führe dies allerdings auf einen Wechsel der Rechtsauffassung bei der Beklagten zurück. Dies sei für Betroffene wenig erfreulich, sei aber zulässig. Denn die Rechtsauffassung der Beklagten betreffe lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff "für die Beschäftigung oder Tätigkeit, wegen derer ..." und damit ein Tatbestandsmerkmal. Ermessen habe die Beklagte im Rahmen des § 6 SGB VI nicht auszuüben, so dass eine Selbstbindung der Verwaltung, die im Übrigen einen Wechsel der Verwaltungspraxis nicht generell verbiete, sondern lediglich an strenge Tatbestands- und Begründungsvoraussetzungen knüpfe, nicht gegeben sei. Mögliche Begründungsmängel könnten zunächst die Betroffenen und sodann die mit der angefochtenen Entscheidung befassten Gerichte kritisieren, sie machten allerdings eine Entscheidung noch nicht rechtswidrig.
Gegen das am 05.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.05.2012 unter Wiederholung seiner Ausführungen Berufung eingelegt und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Rechtsprechung des BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.04.2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 zu verurteilen, den Kläger ab 22.02.2010 für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt ergänzend die Ansicht, dass die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübte Tätigkeit weder ausschließlich für einen Volljuristen zugänglich sei noch alle vier Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit kumulativ erfülle. Ferner habe das BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verneint.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Sie schließt sich den Ausführungen des Klägers an und vertritt ergänzend die Ansicht, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung um eine hochkomplexe juristische Tätigkeit handele, für die sonst hochspezialisierte Anwaltskanzleien zu beauftragen seien. Festzustellen sei, dass das Kammerrecht keine Legaldefinition für eine Qualifizierung als anwaltliche Tätigkeit vorgebe. Im Zulassungsverfahren würden lediglich formale Kriterien und Versagungsgründe geprüft. Die Rechtsanwaltskammern prüften dagegen nicht, inwieweit eine im Anstellungsverhältnis ausgeübte Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit darstelle. Mangels gesetzlicher Normierung bestehe für die Rechtsanwaltskammern auch keine entsprechende Prüfungskompetenz. Die von der Beklagten im Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen erarbeiteten vier Kriterien stellten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 2) erfolgte mit Beschluss des Senats vom 28.08.2014. Eine Antragstellung oder Stellungnahme erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) (Mitgliedsnr.:000) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
A. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 05.08.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010, § 95 SGG) ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübte Beschäftigung.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger für seine - sozialversicherungspflichtige (1.) - Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (2.).
1.) Der Kläger ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorliegen. Hiernach erbringt der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) als Unternehmensjurist nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. BGB). Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung ist er (renten-)versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV) liegt nicht vor.
2.) Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI liegt nicht vor. Der Kläger ist zwar verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (a.). Zurückzuführen ist dies indes nicht auf die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) (b.).
a. Der Kläger ist ab dem 22.02.2010 durch die Rechtsanwaltskammer Hamm zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Gemäß § 12 Abs. 3 BRAO ist der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger ist zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden. Die Beigeladene zu 1) ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wurde der Kläger auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen in § 2 Abs. 1 RAVG NW i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1) ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
b. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung ist stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff. BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung (" für die Beschäftigung, wegen der "), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" i.S. der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlichrechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod (sog. "doppelte Pflichtmitgliedschaft"). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiellrechtlichen Antrag (§ 6 Abs. 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) kann dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Seine anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1) und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlichrechtliche Sicherung ohne Bedeutung, so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.
Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zugrunde, der er sich inhaltlich nach eigener Prüfung anschließt. Hiernach ist unter Bezugnahme auf die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts ist zu entnehmen, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Er hat vielmehr eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Der Syndikusanwalt hat zwei Arbeitsbereiche, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.
Damit ist geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Ausdrücklich hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zudem klargestellt, dass abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen" sind.
Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands gesetzt wird. Hierzu hat das BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) weiter ausgeführt, dass unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen Konsequenz des Umstandes sind, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an.
Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist zudem als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. § 1 Satz 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Abs. 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 1060/05).
Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die fehlende Befreiung von der Versicherungspflicht berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie hier die unterbliebene Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. - anders gewendet - die Anordnung der Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Mit der Rentenversicherungspflicht steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des angestellten Juristen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normiert keine Berufs-, sondern Beitragspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007, Az.: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 m.w.N.).
Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich - wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) hervorgehoben hat - der Personenkreis des Klägers, der erstmalig eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, nicht berufen. Er ist nicht bereits Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung. Nicht schutzwürdig sind Personen, die im Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis einen Befreiungsantrag erstmalig gestellt haben. Neuantragsteller haben kein Vertrauen in die Fortführung der Verwaltungspraxis betätigt. Auch eine Antragstellung vor dem 03.04.2014 selbst räumt den Neuantragstellern keine schutzwürdige Position ein. Zwar wirkt die Befreiung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 6 Abs. 4 Satz 1 a.E. SGB VI), das ändert aber nichts daran, dass der Zeitpunkt, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nach allgemeinen Grundsätzen der der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der der Antragstellung ist (vgl. Becker, ZfA 2014, 87, 124).
Auf eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht bzw. Fehlerwiederholung. Denn die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in weiteren Fällen würde die Anerkennung der Befugnis und sogar der Verpflichtung der Verwaltung bedeuten, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Das ist jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet die Grenze des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn diese Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993, Az.: 1 BvR 390/89; BVerfG, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88).
B. Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
C. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des für diese Verfahren allein zuständigen 5. Senats des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) höchstrichterlich geklärt.
LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 21.11.2014
Az: L 14 R 417/12
Link zum Urteil:
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