Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 68/02
(BPatG: Beschluss v. 15.01.2003, Az.: 26 W (pat) 68/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Gemüsesäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Bier, Wein und Schaumwein), insbesondere Spirituosen, Liköre"
unter der Nummer 398 58 234 eingetragene Marke Vascoist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 2 902 767 siehe Abb. 1 am Endedie für die Waren
"Weine und Schaumweine"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die miteinander zu vergleichenden Waren seien größtenteils ähnlich. Insgesamt sei ein zumindest durchschnittlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Diesen Abstand hielten die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit jedoch ein. Eine klangliche Verwechslungsgefahr könne allenfalls bejaht werden, wenn innerhalb der Widerspruchsmarke der Bestandteil "Vascos" selbständig kollisionsbegründend sei. Dann aber müsse er den Gesamteindruck der Marke prägen. Das sei nicht der Fall. Die fremdsprachige Angabe "Los Vascos" werde der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht als einen aus bestimmtem Artikel und Substantiv gebildeten Begriff mit der Bedeutung "die Basken" erkennen und daher gedanklich auch nicht auf den zweiten Bestandteil verkürzen, sondern vielmehr als eine Zusammensetzung zweier Phantasiewörter zu einem einheitlichen, zusammengehörigen Begriff auffassen. Deshalb könne dem Bestandteil "Vascos" innerhalb der Widerspruchsmarke keine prägende Wirkung beigemessen werden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, daß zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe. Insgesamt sei eine mittlere bis hochgradige Warenähnlichkeit gegeben. Daher müsse der Markenabstand überdurchschnittlich sein. Bereits in ihrer Gesamtheit wiesen die Vergleichszeichen eine große Ähnlichkeit auf, da sie in dem Wortteil "VASCO" identisch seien. Der Endkonsonant "S" werde vom Verkehr nicht wahrgenommen und der Anlaut "LOS" bleibe unbetont, während die Betonung in beiden Zeichen auf "VAS" liege. Außerdem hätten beide Marken denselben Begriffsinhalt und unterschieden sich lediglich durch die Anwendung der Ein- bzw Mehrzahl. Im übrigen präge der Bestandteil "VASCO(S)" die Widerspruchsmarke, da er eine eigenständig kennzeichnende Stellung besitze.
Die Markeninhaberin macht die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß der Markenstelle zum Gegenstand der Beschwerdeerwiderung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Markenstelle erachtet der Senat eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG als nicht gegeben.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/ TISSERAND). Dabei kann im vorliegenden Fall eine mindestens mittlere Warenähnlichkeit sowie eine ebensolche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nämlich in jeder Hinsicht so deutlich, daß bereits deshalb eine Verwechslungsgefahr in jeder Richtung ausgeschlossen ist.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichnungen ist dabei stets von ihrem jeweiligen Gesamteindruck auszugehen (EuGH aaO - Sabèl/ Puma; BGH Mitt 2000, 65 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Damit ist es grundsätzlich verwehrt, aus einer Marke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der anderen Marke festzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Marken stets in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 175 mwN). Dafür ist aber Voraussetzung, daß diesem fraglichen Bestandteil in der kombinierten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 180; BGH aaO - RAUSCH/ELFI RAUCH). Dabei reicht die bloße Mitprägung des Gesamteindrucks eines Zeichens ebenso wenig aus wie die Feststellung, der Gesamteindruck werde von einem Bestandteil wesentlich mitbestimmt. Eine solche selbständig kollisionsbegründende Bedeutung kann dem für eine Verwechslungsgefahr allenfalls in Betracht kommenden Zeichenteil "VASCOS" der Widerspruchsmarke nicht entnommen werden.
Zwar kommt dem Wortbestandteil "LOS VASCOS" wegen seiner Größe und Stellung im Gesamtzeichen sowie des beschreibenden Inhalts der weiteren Wortbestandteile eine das Gesamtzeichen prägende Stellung zu (vgl auch Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 194). Ein Anlaß, aus dieser Wortfolge den Bestandteil "VASCOS" herauszugreifen, besteht jedoch nicht. Zunächst entsprechen sich diese beiden Zeichenwörter bereits nach ihrer Größe und Schreibweise und wirken damit optisch zusammengehörig. Der Zeichenteil "LOS" hat außerdem nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung. Zwar handelt es sich dabei um einen bestimmten Artikel der spanischen Sprache, der soviel wie "die" bedeutet. Die Wortfolge "LOS VASCOS" ist aber in ihrer Gesamtheit leicht und unproblematisch aussprechbar. Zudem werden Verkehrskreise, denen der spanische Charakter dieser Wortfolge nicht geläufig ist, das Wort "LOS" nicht ohne weiteres als Artikel verstehen, um so mehr als es beispielsweise auch Wortzusammensetzungen wie "Los Angeles" gibt. Für diejenigen Verkehrskreise aber, denen der fremdsprachige Charakter des Artikels "LOS" bekannt ist, kommt diesem innerhalb einer kombinierten Marke die Funktion eines (mittelbaren) geographischen Hinweises zu, um so die sprachliche Herkunft der Marke und damit in der Regel auch des so bezeichneten Produktes zutreffend einordnen zu können (BPatGE 44, 216 - Il Portone/il Padrone). Dagegen wird die jüngere Wortmarke "Vasco" entweder gar nicht analysiert oder wegen der Bekanntheit des portugiesischen Seefahrers Vasco da Gama für einen Vornamen gehalten werden.
Stellt man danach die beiden Marken gegenüber, so bestehen zwischen der angegriffenen Marke "Vasco" und dem prägenden Wortbestandteil "LOS VASCOS" der Widerspruchsmarke ausreichende klangliche und schriftbildliche Unterschiede, da sich diese Vergleichswörter in ihrer Länge und damit in ihrem Klang- und Schriftverlauf ausreichend unterscheiden. Dies gilt um so mehr, als die Vergleichswaren nicht identisch übereinstimmen. Die Gefahr begrifflicher Verwechslungen scheidet ebenfalls aus, da den deutschsprachigen Verkehrskreisen der Begriffsgehalt der beiden Zeichen nicht bekannt ist und ein Anlaß, in dem ersten Wort der Widerspruchsmarke lediglich einen Artikel zu sehen, regelmäßig nicht besteht. Im übrigen neigt der angesprochene Verkehr ohnehin nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise, sondern nimmt die Zeichen regelmäßig so an, wie sie ihm entgegentreten. Anhaltspunkte für mittelbare Verwechslungen sind nicht ersichtlich, da bereits keine Serienzeichenbildung zugunsten der rangälteren Zeicheninhaberin vorgetragen ist. Auch legt die Art der Zeichenbildung mit Unterschieden sowohl an den Wortanfängen wie -endungen die Annahme einer gedanklichen Verbindung nicht nahe.
Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gegeben.
Albert Reker Eder Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)58-02.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 15.01.2003
Az: 26 W (pat) 68/02
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