Bundesgerichtshof:
Urteil vom 18. Oktober 2012
Aktenzeichen: I ZR 191/11 (Taxibestellung)

(BGH: Urteil v. 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11 (Taxibestellung))

a) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Es versto€ßt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer fu€r Fahrauftra€ge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdru€cklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereitha€lt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Zahlungsantrag in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. Februar 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Limburg an der Lahn und verfügt dort über zwei von 17 Taxikonzessionen. Die Beklagte hält an ihrer Niederlassung in Limburg fünf und an ihrem Hauptsitz in Hadamar sieben Taxikonzessionen.

Im August und November 2009 beförderte die Beklagte in drei Fällen Fahrgäste aus dem Bereich Limburg, die zuvor in der Limburger Niederlassung der Beklagten unter der Rufnummer dieser Niederlassung ein Taxi bestellt hatten, mit einem für Hadamar konzessionierten Taxi an ihr jeweiliges Fahrziel. Jeweils zur gleichen Zeit hielt die Beklagte in Limburg konzessionierte Taxen an dem Taxenstand vor dem Limburger Bahnhof zur Beförderung dort erscheinender Kunden vor.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs einen Kunden, der telefonisch über die Telefonnummer ein Taxi bestellt, nicht mit ei- nem Taxi aus Limburg, sondern mit einem Taxi aus Hadamar zu bedienen und zu befördern.

Außerdem hat er die Erstattung von Abmahnkosten begehrt.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 U 55/10, juris).

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Das beanstandete Verhalten der Klägerin sei nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Der Kunde, der die Telefonnummer der Limburger Niederlassung der Beklagten wähle, werde tatsächlich von einem (auch) in Limburg ansässigen Taxiunternehmen bedient. Indem die Beklagte für von der Zweigniederlassung in Limburg angenommene Beförderungsaufträge nicht nur auf ihre fünf für Limburg, sondern auch auf die sieben in Hadamar zugelassenen Taxen zurückgreife, könne sie im Zweifel eingehende Beförderungsaufträge rascher abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen das jeweils am schnellsten verfügbare Taxi aussuchen könne. Es liege auch fern, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Beklagte in ihrer Limburger Zweigniederlassung anrufe, weil er erwarte, von einem für Limburg konzessionierten Taxi gefahren zu werden.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 PBefG. Es könne dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten bereits von § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG gedeckt sei, weil es sich um Fahrten auf vorherige Bestellung handele. Jedenfalls verstoße die Beklagte nicht gegen das Verbot in Satz 1 dieser Bestimmung, weil sie in Hadamar konzessionierte Taxen nicht physisch in Limburg vorhalte, um von dort aus Fahrgastaufträge entgegenzunehmen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - zur Wiederherstellung der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.

1. Die Revision des Klägers ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung zugelassen. Auch aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Zulassung der Revision ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit keine Beschränkung der Zulassung der Revision.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten allerdings keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG gesehen. Indem die Beklagte für Bestellungen, die unter ihrer Limburger Telefonnummer eingehen, auch in Hadamar konzessionierte Taxen einsetzt, macht sie keine unwahren Angaben über Eigenschaften oder Rechte ihres Unternehmens. Der durch die Limburger Telefonnummer angesprochene Verkehr wird zwar die Vorstellung haben, dass er darunter ein - zumindest auch - in Limburg ansässiges Taxiunternehmen erreichen kann. Diese Vorstellung trifft jedoch zu, weil die Beklagte über eine Zweigniederlassung in Limburg verfügt. Der Angabe der Telefonnummer ist dagegen für sich allein nicht die Aussage zu entnehmen, alle darunter bestellten Taxen seien für Limburg konzessioniert.

Auch soweit ein Kunde davon ausgeht, ein bei der Beklagten in Limburg bestelltes Taxi werde innerhalb einer üblichen Zeitspanne bei ihm eintreffen, fehlt es an einer Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 UWG. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne für ihre Zweigniederlassung in Limburg erteilte Beförderungsaufträge nicht allein ihre fünf in 10 Limburg, sondern auch die sieben in Hadamar zugelassenen Taxen einsetzen und so im Zweifel eingehende Beförderungsaufträge rascher abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen das aufgrund seines jeweiligen Standortes am schnellsten verfügbare Taxi aussuchen könne. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aber aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 PBefG.

a) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (ebenso für Satz 2 OLG Schleswig, OLG-Rep Schleswig 2002, 279, 280). Sie regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie festlegen, wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten.

aa) Zweck des § 47 Abs. 2 PBefG ist es, eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses gemäß § 13 Abs. 1, 4 PBefG zu verhindern (vgl. auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 47 Rn. 5). Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn ihre Erteilung die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Diese Zulassungsschranke würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem bestimmten Konzessionsgebiet auch durch in anderen Gebieten konzessionierte Taxen ausgeführt werden dürften. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bestimmt deshalb als Grundsatz, dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Nur auf vorherige Bestellung können Fahrten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Ebenso wie das Genehmigungserforder-14 nis des § 13 PBefG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 11.83; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 137; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11, 61) enthält danach auch § 47 Abs. 2 PBefG, der eine Umgehung des § 13 PBefG verhindern soll, eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (1 BvL 53/55, BVerfGE 11, 168). Das Bundesverfassungsgericht hat dort als verfassungswidrig beanstandet, dass § 9 Abs. 2 PBefG in der seinerzeit gültigen Fassung die Zulassung neuer Taxiunternehmen schon dann ausschloss, wenn der Verkehr mit den bereits zugelassenen Taxen befriedigend bedient werden konnte. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, Konkurrenzschutz für die bereits im Beruf Tätigen dürfe niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein und müsse auch als Nebenwirkung vermieden werden, wo er nicht wirklich unvermeidlich sei (BVerfGE 11, 168, 188 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung aber die Regelung des § 9 Abs. 1 PBefG aF - bei verfassungskonformer Auslegung - in Bezug auf den Taxenverkehr ausdrücklich für zulässig gehalten. Danach war die Konzession zu versagen, wenn sie den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlief (BVerfGE 11, 168, 190). Der Gesetzgeber hat daraufhin das Genehmigungserfordernis entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (nunmehr § 13 Abs. 4 PBefG). Die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen ist nur noch dann zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Die Regelung schützt damit zugleich das entsprechende Interesse der Verbraucher. Soweit sich als Nebenfolge daraus auch ein Schutz der Unternehmen, die in der jeweiligen Gemeinde über eine Genehmigung verfügen, gegenüber dort ohne Ge-17 nehmigung tätigen Konkurrenten ergibt, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt dann aber auch für die Vorschrift des § 47 Abs. 2 PBefG, die Umgehungen der Genehmigungspflicht verhindern soll.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die vom Kläger beanstandete Geschäftspraktik der Beklagten gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG.

aa) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG darf ein Taxi nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. "Bereithalten" bedeutet das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des Unternehmers, durch Aufstellen an behördlich zugelassenen Stellen oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Zeichen und darüber hinaus jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder -unternehmers, das die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes zum Ausdruck bringt (vgl. Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 2010, § 47 Rn. 8; Heinze aaO § 47 Rn. 5).

bb) Der Kläger behauptet zwar nicht, die Beklagte halte für Hadamar konzessionierte Taxen außerhalb dieses Gebiets, insbesondere in Limburg, physisch vor, um von dort Fahrgastaufträge entgegenzunehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, unterscheidet sich der Streitfall insofern von den vom OLG Koblenz (Urteil vom 19. Dezember 2000 - 4 U 1000/00, juris) und vom OLG Schleswig (OLG-Rep Schleswig 2002, 279) entschiedenen Fällen. Dort hatten jeweils Veranstalter Taxen aus anderen Gemeinden für den Veranstaltungsort angefordert, damit die ein Taxi benötigenden Fahrgäste zu ihren jeweiligen Zielen gefahren werden konnten. Da die Taxen ihre konkreten Fahraufträge erst von den Veranstaltungsgästen erhielten, wurden sie am Veranstaltungsort bereitgehalten und führten keine Fahrten auf vorherige Bestellung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG aus.

cc) § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG enthält aber auch das Verbot, am Betriebssitz eines Unternehmers eingehende Bestellungen mit Taxen auszuführen, die in einer anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der anderen Gemeinde über einen weiteren Betriebssitz verfügt.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 8 PBefG wird die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen für ein konkretes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Betriebssitz des Unternehmens erteilt. In § 47 Abs. 1 PBefG ist geregelt, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann. Dies kann an behördlich zugelassenen Stellen, während der Fahrt oder am Betriebssitz sein. Bei Bestellung einer Taxe unter einer Festnetznummer, auf die der Klageantrag beschränkt ist, kommt allein die Annahme des Auftrags am Betriebssitz in Betracht. Für die Ausführung eines solchen Auftrags dürfen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG nur die Taxen eingesetzt werden, die in zulässiger Weise in der Gemeinde dieses Betriebssitzes bereitgehalten werden. Ein Unternehmer darf außerhalb der Gemeinde seines Betriebssitzes - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG abgesehen - keine Taxen bereithalten. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, für an seinem Betriebssitz eingehende Bestellungen auf in anderen Gemeinden bereitgehaltene Taxen zurückzugreifen.

Nichts anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Taxiunternehmer mehrere Betriebssitze in benachbarten Gemeinden hat. Aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG folgt, dass ein konkretes Taxi nur einem bestimmten Betriebssitz zugeordnet sein kann. Eine am Betriebssitz der Beklagten in Limburg eingegangene Bestellung kann deshalb nicht so behandelt werden, als wäre sie (auch) am Betriebssitz in Hadamar für die dort konzessionierten Taxen eingegangen. Andernfalls würde entgegen dem ausdrücklichen Umgehungsverbot 21 des § 6 PBefG die Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen bei einem Taxiunternehmen umgangen.

dd) Abweichendes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG. Danach dürfen Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Dafür kommen alle Taxen in Betracht, die zulässigerweise in der anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Das können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG nur Taxen sein, deren Betriebssitz in jener anderen Gemeinde liegt. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG nur zur Anwendung kommt, wenn das für die Durchführung der Fahrt verwendete auswärtige Taxi in der Gemeinde des Betriebssitzes bestellt worden ist.

Die unternehmensinterne Weitergabe eines Fahrauftrags für ein Taxi, das zu einem Betriebssitz in einer anderen Gemeinde gehört, kann wegen der territorialen Beschränkung der Taxikonzessionen nicht anders behandelt werden als die Weitergabe des Auftrags an einen selbständigen auswärtigen Taxiunternehmer. Eine solche Weitergabe unter Unternehmen wird von § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG nicht gestattet, der allein vorherige Bestellungen durch Kunden auch in anderen Gemeinden ermöglichen soll.

Diese schon nach Wortlaut und Systematik der Regelung ermittelte Auslegung ist auch nach ihrem Sinn und Zweck geboten. Wäre es dem Taxiunternehmer überlassen, für ihm in einer bestimmten Gemeinde telefonisch erteilte Fahraufträge auch in anderen Gemeinden konzessionierte Taxen einzusetzen, könnte die Zahl der im Gemeindegebiet verfügbaren Taxen ohne entsprechende Genehmigung deutlich erhöht werden. Der Unternehmer könnte die für das Gemeindegebiet konzessionierten Taxen weiter dort an Taxistandplätzen bereithalten, während auswärtige Taxen die bestellten Fahrten im Gemeindege-24 biet ausführen. Dadurch würde das mit der Konzessionspflicht des § 13 Abs. 4 PBefG verfolgte Ziel vereitelt oder jedenfalls gefährdet, eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch Erhöhung der Taxendichte zu verhindern. Dies wäre mit Sinn und Zweck von § 47 Abs. 2 PBefG unvereinbar, der darauf abzielt, Umgehungen der Genehmigungspflicht zu verhindern.

Ein Fahrgast in Limburg kann somit ein Taxiunternehmen in Hadamar anrufen, um sich von einem dort konzessionierten Taxi fahren zu lassen. Bestellt der Fahrgast dagegen ein Taxi am Betriebssitz der Beklagten in Limburg, darf die Fahrt nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden unternehmensintern an ein Taxi weitergegeben werden, das am Betriebssitz der Beklagten in Hadamar konzessioniert ist.

ee) Die Beklagte hat somit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG verstoßen, indem sie am Betriebssitz in Hadamar bereitgehaltene Taxen zur Ausführung von Fahraufträgen eingesetzt hat, die unter der Telefonnummer ihres Betriebssitzes in Limburg eingegangen sind. Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen, weil die Marktposition der Beklagten in Limburg durch Bereitstellung von sieben in Hadamar zugelassenen Taxen gegenüber ihren Wettbewerbern in unzulässiger Weise erheblich verstärkt wird.

4. Abmahnkosten stehen dem Kläger nur auf der Grundlage des von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerts von 20.000 € zu. Der Abmahnung des Klägers lagen keine weiteren Wettbewerbsverstöße der Beklagten zugrunde, die zu einem höheren Wert der Abmahnung führen könnten. Der Kläger kann daher eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000 € in Höhe von 839,80 € (Nr. 2300 VV RVG) zuzüglich einer Auslagen-27 pauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG), insgesamt also 859,80 € beanspruchen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen:

LG Limburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 5 O 53/09 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.05.2011 - 6 U 55/10 - 30






BGH:
Urteil v. 18.10.2012
Az: I ZR 191/11 (Taxibestellung)


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/59c4c304f055/BGH_Urteil_vom_18-Oktober-2012_Az_I-ZR-191-11-Taxibestellung




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share