Landgericht Hamburg:
Urteil vom 18. Januar 2005
Aktenzeichen: 312 O 1060/04

(LG Hamburg: Urteil v. 18.01.2005, Az.: 312 O 1060/04)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 87 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten.

Der Kläger ist Inhaber eines Bestattungsinstituts. Die Beklagten betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichfalls ein Bestattungsunternehmen.

Am 30.6.2004 warben die Beklagten für ihr Unternehmen, indem sie in der Trauerkapelle des H. Friedhofs in H.-N. neben der Kondolenzliste die aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen Broschüren auslegten. Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß und beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagten mit Schreiben vom 6.7.2004 (Anlage K 3) abmahnte. Die Beklagten ließen sich vom Bestatterverband Hamburg vertreten, der in ihrem Namen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Eine Übernahme der nach einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 berechneten Anwaltskosten, die sich unter Ansatz einer Gebühr von 1,5 nach Nr. 2400 VV zum RVG auf insgesamt EUR 869,00 belaufen (Anlage K 5), lehnten die Beklagten ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zustehe. Das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig gewesen, weil nach dem Hamburger Bestattungsgesetz das Werben für gewerbliche Dienste und das Verteilen von Druckschriften zu diesem Zweck untersagt sei. Dabei handele es sich um eine Norm, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelung diene dem Interesse der Trauernden, die sich auf dem Friedhof in einem umgrenzten sozialen Raum befänden und einen entsprechend gestalteten und werbefreien Bereich erwarteten. Außerdem seien die Angehörigen bei einem Sterbefall regelmäßig seelisch geschwächt und für Werbemaßnahmen besonders leicht zugänglich, so dass ihre Entschließung durch Werbemaßnahmen in der Trauerkapelle unlauter beeinflusst werde.

Auch die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten sei nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert von EUR 15.000,00 entspreche dem Interesse des Klägers an der Unterbindung gleichartiger Verstöße. Da die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig gewesen sei, sei auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 869,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, die Unterlassungserklärung nur zur Wahrung des Verbandsfriedens abgegeben zu haben. Eine dahin gehende Verpflichtung habe nicht bestanden. Eine unzulässige Werbung habe nicht vorgelegen, denn da das ausführende Bestattungsunternehmen mit Namen, Anschrift und Rufnummer ohnehin in die Kondolenzliste eingetragen sei, trete durch die beanstandete Auslage der Broschüren, die diskret und unauffällig seien, der vom Kläger beanstandete Werbeeffekt nicht ein. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Hamburger Bestattungsgesetz berufen, denn die herangezogene Vorschrift sei ohne jede wettbewerbliche Relevanz. Zum einen sei das hier beanstandete Verhalten von "H. Friedhöfe" noch nie beanstandet worden; zum anderen hätten sich die Beklagten vom Friedhofsträger ein Nutzungsrecht an den Feierhallen einschließlich Vorplatz mit Kondolenztisch einräumen lassen, um die dort von ihnen veranstaltete Trauerfeier durchzuführen. Dieser zusätzliche Raum sei nicht mehr dem Verwaltungszugriff unterworfen. Schon deshalb würde "H. Friedhöfe" ein solches Verhalten nicht beanstanden, ganz abgesehen davon, dass auch der Friedhofsträger selbst gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen erbringe. Es handele sich deshalb um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne rechtliche Relevanz.

Unabhängig davon sei der angesetzte Gegenstandswert von EUR 15.000,00 für einen geringen Verstoß völlig überzogen, weil die im Kondolenzbuch enthaltene Werbung allenfalls geringfügig verstärkt werde. Auch die Geschäftsgebühr von 1,5 sei nicht angemessen.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung von EUR 755,80 nebst der zuerkannten Zinsen beanspruchen. Die weitergehende Klage ist unbegründet und wird deshalb abgewiesen.

1. Der berechtigte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des zum 8.7.2004 in Kraft getretenen neuen UWG. Danach kann bei einer berechtigten Abmahnung der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden; gleiches folgte nach altem Recht aus der Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB).

Hier war die Abmahnung berechtigt. Dem Kläger stand nämlich der mit der Abmahnung vom 6.7.2004 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 1 UWG a.F. bzw. - soweit der Unterlassungsanspruch die weitere Zukunft betraf - aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. zu.

Die wettbewerbliche Sittenwidrigkeit bzw. die Unlauterkeit der mit der Abmahnung beanstandeten Werbung durch Auslage von Broschüren in der Trauerkapelle folgt daraus, dass damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wurde, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dass der Verstoß gegen derartige Vorschriften wettbewerbswidrig ist, ist nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG n.F. ausdrücklich ausgesprochen, stellt aber der Sache nach nur eine Anknüpfung an die auch schon zuvor unter der Geltung des alten UWG entwickelte Rechtsprechung dar (vgl. Köhler in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rn. 11.5).

Um eine derartige Vorschrift handelt es sich bei § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - HmbGVBl. 1988, S. 303). Sie ist hier in der Fassung maßgebend, die vor der Änderung durch die Verordnung vom 12.10.2004 (HmbGVBl 2004, S. 379) galt. Denn für die Beurteilung der Berechtigung der Abmahnung ist auf den Rechtszustand im Juli 2004 abzustellen, als die Abmahnung ausgesprochen wurde. § 7 Abs. 2 Nr. 5 in der damals anwendbaren Fassung der Bestattungsverordnung untersagte es ausnahmslos, auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben. Dieses generelle Verbot galt für alle staatlichen Friedhöfe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg; dazu gehört gemäß Anlage 1 zum Bestattungsgesetz auch der H. friedhof N.. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten verstoßen. Ob ihr Verhalten auch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 in der durch die Verordnung vom 12.10.2004 geänderten Fassung der Bestattungsverordnung verstoßen würde, muss nicht entschieden werden.

Bei § 7 Abs. 2 Nr. 5 Bestattungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Marktteilnehmern zählen nämlich auch die Verbraucher, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F.. Es liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass das zum damaligen Zeitpunkt bestehende uneingeschränkte Werbeverbot auf den Hamburger Friedhöfen nicht nur auch, sondern sogar vornehmlich den Interessen der Friedhofsbesucher (Verbraucher) dienen sollte, auf dem Friedhof als einem Ort des Gedenkens an Verstorbene und der Trauer von Werbung verschont zu werden.

Diese Zielrichtung der Verordnung genügt, um den Verstoß gegen das für die staatlichen Hamburger Friedhöfe vorgeschriebene Werbeverbot als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG a.F. bzw. nunmehr nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. als unlauter zu qualifizieren. Eine besondere Wertbezogenheit der Norm, wie sie vom OLG Dresden in der von den Beklagten vorgelegten Entscheidung vom 12.6.2003 (Az. 7 U 2099/02) nach dem alten UWG gefordert wurde, ist im Lichte der vom Gesetzgeber in § 4 Nr. 11 UWG vorgenommenen Konkretisierung der sachlichen Voraussetzungen für den früher als "Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch" bezeichneten Tatbestand nicht mehr erforderlich. Ebenso kommt es angesichts der unmittelbaren Geltung der Bestattungsverordnung nicht darauf an, ob - wie die Beklagten behaupten - das vom Kläger abgemahnte Verhalten in der Vergangenheit vom Friedhofsträger nicht beanstandet worden ist.

Es bestehen vorliegend auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das vom Verordnungsgeber angeordnete Werbeverbot auf den Hamburger Friedhöfen und/oder die damit einhergehende Gewährung wettbewerblicher Unterlassungsansprüche an Mitbewerber, wenn gegen dieses Verbot verstoßen wird. Denn grundsätzlich steht es dem Verordnungsgeber frei, darüber zu entscheiden, in welcher Weise die ihm unterstehenden staatlichen Friedhöfe gestaltet und genutzt werden sollen. Ein Ausnahmefall, in dem zum Beispiel das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG eine einschränkende (verfassungskonforme) Auslegung des Werbeverbots erfordern würde, liegt hier nicht vor. Den Beklagten konnte es angesichts des durch hinreichende Gemeinwohlbelange fundierten Werbeverbots ohne weiteres zugemutet werden, sich im räumlich beschränkten Bereich des Friedhofsgeländes des Auslegens von Werbebroschüren zu enthalten.

Der vorliegende Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Werbewirkung von mehrseitigen und farbig bedruckten Broschüren, wie sie hier von den Beklagten ausgelegt wurden (Anlagen K 1 und K 2), geht deutlich über den bloßen Eintrag von Namen, Anschrift und Telefonnummer des Bestattungsunternehmers im Kondolenzbuch hinaus. Es liegt auf der Hand, dass das Auslegen solcher Werbebroschüren in einer Trauerkapelle geeignet ist, den Beklagten einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Bestattungsunternehmen zu verschaffen, die sich - wie der Kläger - an das Werbeverbot halten und demgemäß auf derartige Maßnahmen der Absatzförderung verzichten.

2. Die Höhe der von den Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beläuft sich auf EUR 755,80. Denn nur in dieser Höhe handelt es sich um erforderliche Aufwendungen für die Abmahnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 735,80 für eine Gebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV zum RVG nach einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von EUR 20,00 nach Nr. 7002 VV.

Von einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 ist auszugehen, weil das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers an der künftigen Unterbindung der beanstandeten Form der Werbung erheblich ist. Beide Parteien sind in H. ansässig. Der Kläger hätte deutliche Wettbewerbsnachteile zu befürchten, wenn die Beklagten im Gegensatz zu ihm weiterhin, gerade auch in der Trauerkapelle des nahe gelegenen H. friedhofs N., ihre Werbebroschüren neben dem Kondolenzbuch auslegen könnten. Denn durch die situative Nähe zu einem Trauerfall handelt es sich um eine Form der Werbung, die geeignet erscheint, bei vergleichsweise niedrigen Kosten eine durchaus beachtliche Effektivität zu erzielen.

Dagegen ist nur der Ansatz einer Gebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV zum RVG gerechtfertigt. Der vom Kläger geltend gemachte Gebührensatz von 1,5 entspricht zwar der Mittelgebühr, die sich aus dem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 ergibt. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann aber nach Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Beides ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt, der der Abmahnung zugrunde liegt, ist in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert. In rechtlicher Hinsicht geht er nicht über einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hinaus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 106 ZPO.






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Az: 312 O 1060/04


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