Amtsgericht Charlottenburg:
Urteil vom 30. September 2014
Aktenzeichen: 225 C 112/14
(AG Charlottenburg: Urteil v. 30.09.2014, Az.: 225 C 112/14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlich Nutzungs- und Verwertungsrechte des Albums €... (Legacy Edition)€ der Gruppe ... . Sie beauftragte die €I... GmbH€ mit der Überwachung von Internet - Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2011 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert, woraufhin sich die Beklagte uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen verpflichtete.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe vom 15.11.2010 um 22.42 Uhr bis 16.11.2010 um 00.09 Uhr das streitgegenständliche Album über die IP - Adresse ... zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt. Dies stehe auf Grund der Ermittlungen der €... GmbH€ und der Auskunft des zuständigen Internetprovider auf Grund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des zuständigen Landgerichts fest, wonach die IP - Adresse zu der genannten Zeit dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die Abwesenheit der Beklagten zur Tatzeit schließe die persönliche Begehung der Tat durch diese nicht aus, da die persönliche Anwesenheit des Täters während des fraglichen Zeitraums der Rechtsverletzung nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge es, wenn sich die Beklagte zu einem früheren Zeitraum ins Internet einwähle und das Tauschprogramm starte, damit dieses in der Folge eigenständig weiterlaufe. Denn ein Download könne teilweise über Stunden und auch Tage andauern. Die Beklagte treffe, so meint sie, auch die Pflicht, Nachforschungen anzustellen und die Rechtsverletzung innerhalb ihrer Sphäre aufzuklären, um der sie treffenden Darlegungslast zu genügen. Dieser sei die Beklagte nicht nachgekommen, so dass ihre Täterschaft als zugestanden anzusehen sei. Rechtsanwaltskosten, so meint sie für die Abmahnung sei nach dem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 Euro zu erstatten. Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 450,00 Euro zu.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 Euro betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2013 sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 506,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sie selbst betreibe kein Filesharing und habe entsprechende Programme nicht auf ihrem Computer. Von Anfang November an bis Mitte/Ende Dezember 2010 sei sie mit ihrer damals ... jährigen Tochter in Saarbrücken gewesen, wo sie im ... e. V. tätig gewesen sei, in dem sie verschiedene Atelierräume angemietet habe, um dort die Ausstellung €... ... € für ... 2011 vorzubereiten. Sie sei dort täglich gewesen und ihre Tochter habe in dieser Zeit die Kita €... € in Saarbrücken besucht. Zu dem streitgegenständlichen Zeitraum habe ihr Sohn ..., geboren am ... ... und eine Mitbewohnerin, die etwa ... jährige Frau ..., Zugang zum Internetanschluss gehabt. Daneben habe auch noch ihre Mutter, Frau ..., die in der Wohnung über ihr wohne, den Internetanschluss genutzt. Außerdem habe sie den Internetanschluss, dem im Stockwerk unter ihrer Wohnung lebenden Nachbarn, Herrn ... sowie dem weiteren Nachbarn, Herrn ... zur Verfügung gestellt. Sämtliche Mitbenutzer habe die Beklagte schriftlich darauf hingewiesen, dass Filesharing nicht erlaubt sei.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 281, 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG zuständig.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 97, 97a UrhG. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für die ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverstöße verantwortlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass die Urheberrechtsverstöße auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurden.
Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, dazulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rd. Nr. 32 - Morpheus). Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurden (vgl. BGH a. a. O.).
Die Beklagte trifft aber als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, der sie entsprochen hat. Den Prozessgegner der primäre darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rd. Nr. 23 - Schaubilder II). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Hinblick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt. Wird ein geschütztes Werk von einer IP - Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht im allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens - ). Daraus wiederum folgt zutreffend auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber eben so wenig verbunden, wie eine über ihre prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (vgl. BGH GRUR 2014, 657 - BearShare).
Vorliegend ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat nicht lediglich pauschal bestritten, Täterin der Urheberrechtsverletzung zu sein, sondern Tatsachen konkret vorgetragen, die ihre Täterschaft äußerst unwahrscheinlich sein lassen. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit weder wage noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen. Vielmehr hat die Beklagte hinreichend substantiiert Tatsachen dargelegt, die ernsthaft gegen ihre Täterschaft sprechen. Die Beklagte schilderte ganz konkret und nachprüfbar, dass der streitgegenständliche Anschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht nur von ihr sondern auch von ihrem damals volljährigen Sohn, ihrer volljährigen Mitbewohnerin sowie ihrer Mutter und zwei weiteren Nachbarn genutzt wurde und sie, die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus bereits von Anfang November bis Mitte/Ende Dezember 2010 nicht in Berlin, sondern in Saarbrücken gewesen ist. Damit ist sie nicht bloß einige Tage, sondern bereits über einen längeren Zeitraum ortsabwesend gewesen, was auch bei einem Download von mehreren Tagen eine Täterschaft durch die Beklagte ausschließt. Durch diesen Vortrag genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast. Dieses ist nämlich schon dann gegeben, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber - auch nach der Entscheidung des BGH - im Rahmen des zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH GRUR 2014, 657 - BearShare, m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin, heißt letzteres nämlich nicht, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin den Täter zu ermitteln und dieses darzulegen hätte. Denn, wie der BGH in der oben genannten Entscheidung ausgeführt hat, ist der Anschlussinhaber nur €in diesem Umfang€ das heißt zur Ermittlung verpflichtet, welche Personen selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Eine weitere Nachforschungspflicht ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Dies hat die Beklagte aber getan und konkret mit Namen und Anschrift angegeben, welche Person im streitgegenständlichen Zeitraum Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Damit ist sie ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen und hat die Klägerin die grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft trägt, in die Lage versetzt, ihrerseits diese Angaben zu überprüfen. Die Klägerin selbst hat sich aber insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Die sekundäre Darlegungslast führt nämlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast oder zur Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für einen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH am angegebenen Ort). Abgesehen davon wäre eine weitergehende Darlegung durch den Anschlussinhaber dahingehend, wer Täter der Rechtsverletzung gewesen ist, nur möglich, wenn eine der Personen der Beklagten gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hätte. Zum anderen ist zu beachten, dass es sich teilweise vorliegend um Familienangehörige der Beklagten handelt, bezüglich denen die Beklagte ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (§ 383 ZPO). Es ist der Beklagten daher nicht zuzumuten, in dem gegen sie geführten Rechtsstreit ihren Sohn oder ihre Mutter ausdrücklich belasten zu müssen, um sich selbst zu entlasten, obwohl sie in einem gegebenenfalls nachfolgenden Rechtsstreits gegen ihren Sohn oder ihre Mutter nicht aussagen müsste.
Das die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat, gilt vorliegend um so mehr, als die Beklagte substantiiert vorgetragen und durch geeignete Unterlagen bezüglich der Anmietung der Atelierräume in Saarbrücken untermauert hat, dass sie in der fraglichen Zeit - und zwar nicht nur über Tage, sondern dauerhaft - in Saarbrücken gewesen ist.
Nunmehr hätte es der Klägerin obliegen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies hat die Klägerin aber nicht getan, sondern lediglich den Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
Soweit die Klägerin vorträgt, die von der Beklagten benannten Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Internetanschluss der Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Gradewohl aufstellt. Ein solcher Beweisantritt ist als Ausforschungsbeweis unzulässig (vgl. Zöller, ZPO Kommentar, 30. Auflage, vor § 284 Rd. Nr. 5 m. w. N.).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch als so genannte Störer nach §§ 683, 670 BGB.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritter erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten insbesondere von Prüfpflichten voraus, wobei sich dies nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richtet. Vorliegend ist eine solche Verletzung nicht gegeben, zumal die anderen Nutzer zum behaupteten Tatzeitpunkt volljährig waren (vgl. BGH, GRUR 2014, 657 - BearShare). Das konkrete Anhaltpunkte für ein Fehlverhalten, etwa durch vorherige Abmahnungen, bestanden hätten, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Zudem sind die von der Beklagten als Nutzer genannten Personen nach den von der Beklagten eingereichten Belehrungen vom 01.01.2010 bzw. 30.06.2010 von der Beklagten belehrt worden. Ferner ist der WLan Anschluss unstreitig ausreichend gesichert gewesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
AG Charlottenburg:
Urteil v. 30.09.2014
Az: 225 C 112/14
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