Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Dezember 2000
Aktenzeichen: 17 W 277/00
(OLG Köln: Beschluss v. 20.12.2000, Az.: 17 W 277/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine 5/10-Gebühr nach §§ 31, 32 Abs. 2 BRAGO in zutreffend ermittelter Höhe von 240,00 DM entstanden ist. Beziehen die Parteien bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen Prozeßvergleich ein, entsteht hinsichtlich des Wertes dieser mitverglichenen Ansprüche eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO (Hartmann, Kostengesetze, 30. A., § 32 BRAGO Rn. 63 m.w.N.). Gleichwohl kommt eine Erstattung dieser "Differenz-Prozeßgebühr" aufgrund der geregelten Kostenquote bezüglich der Kosten des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin nicht in Betracht, weil die Parteien hinsichtlich der Kosten des Vergleichs auf gegenseitige Kostenerstattung verzichtet haben. Diese Verzichtsvereinbarung ist regelmäßig - so auch vorliegend - dahin auszulegen, daß die durch den Vergleichsabschluß bedingten Kosten von jeder Partei selbst zu tragen sind. Zwar ist die von der Klägerin beanspruchte Differenzgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO nicht erst mit dem Abschluß, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs entstanden (Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., § 32 Rn. 21 m.w.N.). Gleichwohl ist die Gebühr nur deshalb erwachsen, weil der Vergleich einen entsprechend höheren Streitgegenstand umfassen sollte und gehört mithin zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. A. 2000, § 32 Rn. 25 m.w.N.; OLG München JurBüro 1998, 86; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 32 Rn. 71; OLG Hamburg MDR 1999, 1527). Die von der Beschwerdeführerin - unter Berufung u.a. auf LG Bonn (in: JurBüro 1998, 33) - vertretene gegenteilige Auffassung wird vom Senat nicht geteilt.
Da die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben, kommt eine Erstattung der von der Klägerin beanspruchten Gebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO durch den Beklagten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 240,00 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 20.12.2000
Az: 17 W 277/00
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