Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 16. Dezember 1999
Aktenzeichen: 8 S 2652/98
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 16.12.1999, Az.: 8 S 2652/98)
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlaßten Anhörung zu der Beschwerde anwaltlicher Vertretung zu bedienen.
Gründe
Die gemäß den §§ 165, 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die im Kostenfestsetzungsbeschluß v. 13.10.1999, der durch den hier angefochtenen Beschluß geändert wurde, in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision als nicht erstattungsfähig angesehen. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlaßten Anhörung zu der Beschwerde anwaltlicher Vertretung zu bedienen (BVerwG, Beschlüsse v. 26.1.1994 - 4 B 176.93 -, v. 17.1.1995 - 4 B 1.95 - und v. 7.6.1995 - 4 B 126.95 -, Buchholz 310 § 162 Nrn. 28-30). Denn sie können nicht davon ausgehen, das Revisionsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen. Vielmehr prüft das Bundesverwaltungsgericht alsbald nach Eingang der Beschwerde die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 VwGO und verwirft bei deren Fehlen ohne Anhörung der anderen Beteiligten die Beschwerde. Es ist gerade Sinn der raschen Entscheidung über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, weitere, von der Sache her nicht veranlaßte und zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers gehende Kosten zu vermeiden (BVerwG, Beschluß v. 26.1.1994, a.a.O.). So ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verfahren, indem es die ihm am 30.8.1999 zugegangenen Beschwerden der Antragsteller mit Beschluß v. 6.9.1999 verworfen hat, ohne der Antragsgegnerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ihr bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten war es selbstverständlich unbenommen, auf die am 25.8.1999 abgesandte Nachricht des Senats, daß er der Beschwerde nicht abgeholfen habe und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden seien, Kontakt aufzunehmen und sich vorsorglich zu beraten. Zur Entgegennahme der Beschwerdeschrift und ihrer Mitteilung an die Antragsgegnerin waren ihre Prozeßbevollmächtigten nach § 37 Nr. 7 BRAGO verpflichtet. Daraus ergibt sich aber keine Pflicht der Beschwerdeführer zur Erstattung der eventuell dabei entstandenen zusätzlichen Anwaltskosten.
Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat er in seinem Beschluß v. 24.5.1995 (nicht: 27.3.1994) - 8 S 685/94 - keineswegs festgestellt, daß sich der für die Antragsgegnerin tätige Rechtsanwalt umgehend mit der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Problematik zu befassen und die Antragsgegnerin zu beraten und zu informieren hatte. Vielmehr wird dort ausdrücklich ausgeführt, daß sich die - damaligen wie jetzigen - Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon deshalb nicht mit den im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO a.F. maßgeblichen Fragen befassen konnten, weil die ohne Begründung erhobene Beschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wurde. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Senats v. 2.12.1994 (8 S 3281/94, DÖV 1995, 342 = NVwZ-RR 1995, 304 = VBlBW 1995, 191) berufen, der es für die Entstehung der Prozeßgebühr genügen läßt, wenn der Rechtsanwalt aufgrund seines Prozeßführungsauftrags irgendeine Tätigkeit vornimmt, auch wenn diese nicht nach außen in Erscheinung tritt. Denn in jenem Verfahren ging es um ein anwaltliches Tätigwerden aus Anlaß einer dem Senat vorgelegten Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluß (§ 146 VwGO). Diese Konstellation unterscheidet sich unter zwei Gesichtspunkten von der hier vorliegenden: Zum einen wurde mit der Vorlage der Beschwerde bereits deren "Hauptsache" beim Senat anhängig, so daß schon deshalb Veranlassung bestand, das weitere prozessuale Verhalten mit der Beschwerdegegnerin abzustimmen. Im vorliegenden Fall wurde dagegen nicht die Sache selbst beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, sondern lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde. Zum anderen erfordert § 147 VwGO im Gegensatz zu § 133 Abs. 3 VwGO keine Begründung der Beschwerde, weshalb auch bei fehlender Begründung der für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt es für geboten erachten kann, sich vorsorglich umgehend mit der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Problematik zu befassen, um seinen Mandanten entsprechend beraten zu können. Auf diesen Unterschied wurden die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin im übrigen schon im Beschluß des Senats v. 24.5.1995, a.a.O., hingewiesen.
Nebenentscheidungen sind nicht zu treffen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 16.12.1999
Az: 8 S 2652/98
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