Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Mai 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 6/03

(BPatG: Beschluss v. 25.05.2004, Az.: 33 W (pat) 6/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 59 129 wegen des Widerspruchs aus der Marke 907 905 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 59 129 wegen des Widerspruchs aus der Marke 907 905 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Pagenberg Dr. Hock Kätker Pü






BPatG:
Beschluss v. 25.05.2004
Az: 33 W (pat) 6/03


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