Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. August 1996
Aktenzeichen: 5 W 44/96

(OLG Köln: Beschluss v. 06.08.1996, Az.: 5 W 44/96)

Der Streitwert einer Klage um den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages errechnet sich aus dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie. Ausstehender Ersatz von Krankheitskosten ist nur hinzuzusetzen, wenn er mit der Klage zusätzlich geltend gemacht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.4.1996 - 23 O 328/95 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und der Streitwert auf 18.040,26 DM festgesetzt.

Gründe

Die als Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus

eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Erhöhungsbeschwerde

ist in der Sache zu einem Teil gerechtfertigt.

Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts

basiert insoweit auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt, als der

Wertberechnung eine monatliche Versicherungsprämie von 50, 48 DM

zugrundegelegt ist. Bei diesem Betrag handelt es sich indes

lediglich um die Monatsprämie für die neben der

Krankheitskostenversicherung im Streit gewesene

Krankenhaustagegeldversicherung. Tatsächlich war, wie die Parteien

unstreitig gestellt haben, von der Klägerin zum hier entscheidenden

Zeitpunkt eine Gesamtprämie in Höhe von 429,53 DM für beide

Versicherungen zu zahlen, weshalb auch dieser Betrag der

Wertberechnung zugrundezulegen und die Beschwerde folglich insoweit

begründet war.

Im übrigen mußte die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. Das

Landgericht hat zutreffend gemeint, daß auf den Wert der

dreieinhalbfachen Jahresprämie -und nicht deren Fünffaches-

abzustellen sei. Ebenso zutreffend hat es die bis zur

Klageeinreichung aufgelaufenen Krankheitskosten unberücksichtigt

gelassen. Mit dieser Wertberechnung ist das Landgericht der

gefestigten Rechtsprechung des Senats zum Wert solcher Klagen von

Versicherungsnehmern gefolgt, die sich auf die Feststellung des

Fortbestandes von Krankheitskosten - und

Krankentagegeldversicherungen richten. In seinem in Sachen 5 W 4/96

ergangenen Beschluß vom 26. 2. 1996 hat sich der Senat unter

Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, derzufolge in diesen Fällen

auf den fünffachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie abzustellen

war, auf den Standpunkt gestellt, daß sich der gemäß §§ 3 ZPO, 12

GKG festzusetzende Wert in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO

neuer Fassung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der

Versicherungsprämie richte. Der Senat hat in dem genannten Beschluß

ferner darauf hingewiesen, daß - wie er es schon davor in ständiger

Rechtsprechung vertreten hat- die dem Versicherungsnehmer

entstandenen Krankheitskosten nur dann - zusätzlich- wertbestimmend

seien, wenn sie neben der auf den Fortbestand des

Versicherungsvertrages gerichteten Feststellung tatsächlich auch

gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier; die

Klägerin hat sich- nicht zuletzt wohl gerade aus Kostengründen- auf

den Feststellungsantrag beschränkt, so daß auch nur der für diesen

maßgebliche dreieinhalbfache Betrag der Jahresprämie wertbestimmend

sein konnte.

Demgemäß errechnet sich der Streitwert für das Verfahren vor dem

Landgericht wie folgt:

429,53 DM x 12 x 3,5 = 18.040,26 DM

Diese Entscheidung ergeht im Hinblick auf § 25 Abs. 4 S. 2 GKG

gerichtsgebührenfrei; Kosten und Auslagen sind nicht zu

erstatten.






OLG Köln:
Beschluss v. 06.08.1996
Az: 5 W 44/96


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