Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. August 1996
Aktenzeichen: 5 W 44/96
(OLG Köln: Beschluss v. 06.08.1996, Az.: 5 W 44/96)
Der Streitwert einer Klage um den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages errechnet sich aus dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie. Ausstehender Ersatz von Krankheitskosten ist nur hinzuzusetzen, wenn er mit der Klage zusätzlich geltend gemacht wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.4.1996 - 23 O 328/95 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und der Streitwert auf 18.040,26 DM festgesetzt.
Gründe
Die als Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus
eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Erhöhungsbeschwerde
ist in der Sache zu einem Teil gerechtfertigt.
Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts
basiert insoweit auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt, als der
Wertberechnung eine monatliche Versicherungsprämie von 50, 48 DM
zugrundegelegt ist. Bei diesem Betrag handelt es sich indes
lediglich um die Monatsprämie für die neben der
Krankheitskostenversicherung im Streit gewesene
Krankenhaustagegeldversicherung. Tatsächlich war, wie die Parteien
unstreitig gestellt haben, von der Klägerin zum hier entscheidenden
Zeitpunkt eine Gesamtprämie in Höhe von 429,53 DM für beide
Versicherungen zu zahlen, weshalb auch dieser Betrag der
Wertberechnung zugrundezulegen und die Beschwerde folglich insoweit
begründet war.
Im übrigen mußte die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. Das
Landgericht hat zutreffend gemeint, daß auf den Wert der
dreieinhalbfachen Jahresprämie -und nicht deren Fünffaches-
abzustellen sei. Ebenso zutreffend hat es die bis zur
Klageeinreichung aufgelaufenen Krankheitskosten unberücksichtigt
gelassen. Mit dieser Wertberechnung ist das Landgericht der
gefestigten Rechtsprechung des Senats zum Wert solcher Klagen von
Versicherungsnehmern gefolgt, die sich auf die Feststellung des
Fortbestandes von Krankheitskosten - und
Krankentagegeldversicherungen richten. In seinem in Sachen 5 W 4/96
ergangenen Beschluß vom 26. 2. 1996 hat sich der Senat unter
Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, derzufolge in diesen Fällen
auf den fünffachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie abzustellen
war, auf den Standpunkt gestellt, daß sich der gemäß §§ 3 ZPO, 12
GKG festzusetzende Wert in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO
neuer Fassung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der
Versicherungsprämie richte. Der Senat hat in dem genannten Beschluß
ferner darauf hingewiesen, daß - wie er es schon davor in ständiger
Rechtsprechung vertreten hat- die dem Versicherungsnehmer
entstandenen Krankheitskosten nur dann - zusätzlich- wertbestimmend
seien, wenn sie neben der auf den Fortbestand des
Versicherungsvertrages gerichteten Feststellung tatsächlich auch
gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier; die
Klägerin hat sich- nicht zuletzt wohl gerade aus Kostengründen- auf
den Feststellungsantrag beschränkt, so daß auch nur der für diesen
maßgebliche dreieinhalbfache Betrag der Jahresprämie wertbestimmend
sein konnte.
Demgemäß errechnet sich der Streitwert für das Verfahren vor dem
Landgericht wie folgt:
429,53 DM x 12 x 3,5 = 18.040,26 DM
Diese Entscheidung ergeht im Hinblick auf § 25 Abs. 4 S. 2 GKG
gerichtsgebührenfrei; Kosten und Auslagen sind nicht zu
erstatten.
OLG Köln:
Beschluss v. 06.08.1996
Az: 5 W 44/96
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