Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. September 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 41/08
(BPatG: Beschluss v. 17.09.2008, Az.: 9 W (pat) 41/08)
Tenor
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Anmelder hat am 14. Januar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Düsenspritzwasser-Potenzialgewinnung"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters gestellt.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 26. April 2007 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich beim Anmeldungsgegenstand um ein sogenanntes "perpetuum mobile" handele, da mit ihm mehr Energie erzeugt werden solle als ihm von außen zugeführt werde. Der Anmeldungsgegenstand sei somit nicht funktionsfähig. Es fehle daher die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und in sinngemäßer Auslegung seines Beschwerdevortrags den Antrag gestellt, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Vertreter beizuordnen.
Zur Begründung führt der Anmelder aus, dass bei der angemeldeten Vorrichtung keine stärkere Pumparbeit erforderlich sei, um Wasser allein durch Einsatz von Spritzdüsen auf ein höheres Niveau zu fördern.
II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Patentabteilung hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 130 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz PatG). Damit war gemäß § 133 PatG auch die Beiordnung eines Vertreters nicht möglich. Verfahrenskostenhilfe ist nur dann einem bedürftigen Anmelder zu gewähren, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Diese Voraussetzung ist - wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat - vorliegend nicht gegeben. Mit der angemeldeten Vorrichtung wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr Wasser auf ein höheres Niveau zu fördern. Der Anmeldungsgegenstand ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl. BGH BlPMZ 1985, S. 117, 118).
1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstands sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, mit dem sich Druckwasser mittels Spritzdüsen auf ein höheres Niveau fördern lasse als es ohne den Einsatz von Spritzdüsen möglich sei (Patentanspruch 1). Denn in den Spritzdüsen werde das Wasser beschleunigt, so dass es auf ein höheres Potenzialniveau gelange. Dabei müsse im Vergleich zu einer Schlauchleitung ohne Spritzdüse der Druck nicht erhöht werden (Seite 3, Absatz 3 der Beschreibung). Auf diese Weise werde ein Plus an Leistung erzielt, die zur Beförderung von Wasser auf ein höheres Potenzialniveau genutzt werden könne (Seite 2, letzter Absatz der Beschreibung).
2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Förderung von Wasser auf ein höheres Energiepotenzial ohne Zufuhr entsprechender Energie von außen widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technischphysikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass mit der angemeldeten Vorrichtung nicht dauerhaft Wasser auf ein höheres Energiepotenzial gefördert werden kann. Denn der Vorrichtung wird von außen keine entsprechende Energie zugeführt. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen, dass durch Zwischenschaltung einer Spritzdüse eine Förderung von Wasser auf ein höheres Energieniveau nicht möglich ist. Zwar steigt in einer Düse die Strömungsgeschwindigkeit des Wassers und damit dessen kinetische Energie an; im gleichen Maße sinkt jedoch nach den geltenden physikalischen Gesetzen (Gleichung von Bernoulli) der statische Druck in der Flüssigkeit und damit dessen Druckenergie, so dass die Gesamtenergie des durch die Spritzdüse strömenden Wassers konstant bleibt.
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BPatG:
Beschluss v. 17.09.2008
Az: 9 W (pat) 41/08
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