Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 26. Juni 2003
Aktenzeichen: 6 TE 252/03
(Hessischer VGH: Beschluss v. 26.06.2003, Az.: 6 TE 252/03)
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich im Wege der Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 ihre Anträge auf Aussetzen bzw. Ruhen des Klageverfahrens abgelehnt hat (Blatt 982 und 1004 der Gerichtsakte - GA -). Weiterhin haben die Kläger Beschwerde dagegen eingelegt, dass das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 6. Januar 2003, mit dem es das Klageverfahren eingestellt hat, den Streitwert für dieses Verfahren auf 19.815.000,00 € festgesetzt hat (Blatt 1220 und 1280 GA). Gegen die in demselben Beschluss ausgesprochene Verpflichtung der Kläger, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, wenden sich die Kläger mit einer außerordentlichen Beschwerde. In der Akte finden sich überdies Gegenvorstellungen der Kläger, die die Beiladungen als solche und die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen betreffen.
II.
Die Beschwerden sind zum Teil unbegründet, zum Teil bereits unzulässig. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Über die Gegenvorstellungen hat allein das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
1. Die Beschwerde gegen die von dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Januar 2003 vorgenommene Streitwertfestsetzung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Streitwert ist jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist von der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache auszugehen. Bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Bestimmung des Wertes nach Ermessen kann der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitete Streitwertkatalog (abgedruckt in VwGO, Beck-Texte im dtv, 28. Aufl., 2002, S. 263) herangezogen werden. In tatsächlicher Hinsicht stützt sich der Senat auf den Vermerk der Bevollmächtigten der Kläger zur finanziellen Bedeutung der drohenden Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für die an der Länderklage beteiligten Unternehmen, der zu den Gerichtsakten gelangt ist (Blatt 1157 GA). Die drohende Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Getränkeverpackungen geht nämlich auf den im Klageverfahren streitbefangenen Teilwiderruf der am 27. Dezember 1992 von der zuständigen Behörde für das Land Hessen getroffenen Feststellung zurück, wonach hier von der Beigeladenen zu 2. ein flächendeckendes Abholsystem i. S. d. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung - VerpackV - eingerichtet worden ist. Den von ihnen als fiktiven Verwaltungsakt gewerteten Teilwiderruf dieser Systemfeststellung haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht mit der Anfechtungsklage angegriffen.
Soweit den Klägern infolge des Teilwiderrufs und der damit verbundenen Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht finanzielle Aufwendungen entstehen, stellen die Kläger auch mit Blick auf den vorstehend genannten Streitwertkatalog durchaus zutreffend auf die Höhe dieser Aufwendungen ab. Der hier interessierende Widerruf lässt sich zwar keiner der dort im Einzelgebiet Abfallentsorgung aufgeführten Fallgruppen eindeutig zuordnen, kommt jedoch in seiner Auswirkung einer sogenannten sonstigen Ordnungsverfügung (Nr. 1.1.4) inhaltlich nahe, für die die Anknüpfung an den Betrag der Aufwendungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Für die beiden klagenden Hersteller von Einwegverpackungen ergeben sich aus dem oben genannten Vermerk Aufwendungen in Höhe von 27 Mio. € (Firma A, A-Stadt) und 66 Mio. € (BQ.), insgesamt also 93 Mio. €. Da sich der streitbefangene Widerruf nur auf das Land Hessen bezieht, ist es notwendig, einen für dieses Bundesland anzusetzenden Teilbetrag zu ermitteln. In Ausübung des ihm bei der Streitwertfestsetzung zustehenden Ermessens erscheint es dem beschließenden Senat sachgerecht, hierfür den Teil der Gesamtaufwendungen zu Grunde zu legen, der dem Anteil der Bevölkerung des Landes Hessen an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Nach dem Stand vom 1. Januar 2002 hatte die Bundesrepublik Deutschland 82.386.667 Einwohner, das Land Hessen 6.068.129 Einwohner (Quelle: Fischer Weltalmanach 2003); mithin entfällt auf das Land Hessen ein Anteil von 7,37 %. Dementsprechend ergeben sich für die Hersteller von Einwegverpackungen für das Land Hessen anteilige Aufwendungen von 6.854.100,00 €.
Für die beiden klagenden Handelsbetriebe gehen die Bevollmächtigten der Kläger in ihrem Aktenvermerk von einmaligen Investitionen in Höhe von 142.500.000,00 € (BM.) und 60.500.000,00 € (BY.), insgesamt also von 202 Mio. € aus, ohne dass hierbei die in dem Vermerk genannten zusätzlichen jährlichen Betriebskosten berücksichtigt worden wären. Für das Bundesland Hessen ergibt sich mit einem Anteil von 7,37 % ein Teilbetrag von 14.887.400,00 €.
Aus der Summe der für die Hersteller von Einwegverpackungen und Handelsbetriebe errechneten Streitwertanteile ergibt sich insofern ein Gesamtbetrag von 21.741.500,00 €, der bereits über dem vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für alle Kläger festgesetzten Wert von 19.815.000,00 € liegt.
Angesichts der mit der Streitwertfestsetzung in einem Verfahren der vorliegenden Art notwendiger Weise verbundenen pauschalen Betrachtungsweise sieht der beschließende Senat jedoch keinen Anlass, eine Erhöhung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Werts von Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in Erwägung zu ziehen, obwohl sich auf Grund der in dem Vermerk zur finanziellen Bedeutung der Sache enthaltenen Umsatzzahlen auf Grund einer von den Klägern befürchteten Einbuße von 35 % für die Brauereien und von 60 % für die Mineralwasserhersteller bei einem Gewinn von jeweils 10 % für das Land Hessen rechnerisch ein auf die Brauereien und Mineralwasserhersteller entfallender zusätzlicher Streitwertanteil von 2.387.268,00 € ergibt und obwohl sich dem Aktenvermerk für den Weißblechhersteller B. ein entgangener Gewinn von 9.500.000,00 € entnehmen lässt, aus dem hinsichtlich des Landes Hessen ein zusätzlicher Streitwertanteil von 700.150,00 € folgt.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2002, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge auf Aussetzung und Ruhen des Klageverfahrens abgelehnt hat, ist statthaft, jedoch unzulässig. Es fehlt den Klägern an dem für eine Entscheidung über die Beschwerde notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Sie haben nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage wirksam zurückgenommen, ohne dass es einer Einwilligung des Beklagten bedurft hätte, weil noch keine Anträge zur Sache gestellt worden waren (§ 92 Abs. 1 VwGO). Auf Grund der Klagerücknahme gilt das Klageverfahren als nicht rechtshängig geworden, wie sich aus § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt (Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, Rdnr. 10). Für die Aussetzung oder das Ruhen eines nicht anhängigen Verfahrens ist kein Raum.
3. Die außerordentliche Beschwerde, mit der sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 6. Januar 2003 ausgesprochene Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen wenden, ist nicht statthaft. Zwar haben sich die Rechtsmittelgerichte in der Vergangenheit mit sogenannten außerordentlichen Beschwerden gegen mit der Beschwerde als solcher nicht anfechtbare Entscheidungen befasst. Um eine solche Entscheidung handelt es sich abgesehen von der Streitwertfestsetzung bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2003 (§ 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2 und § 158 Abs. 2 VwGO). Mit der außerordentlichen Beschwerde sollte die Korrektur nach dem Gesetz unanfechtbarer Entscheidungen ermöglicht werden, wenn diese jeder gesetzlichen Grundlage entbehrten und inhaltlich dem Gesetz fremd waren. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 u.a. - ausführt, kommt eine außerordentliche Beschwerde nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Januar 2001 (BGBl I Seite 1887, 1902 ff.) nicht mehr in Betracht, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, dass in solchen Fällen dasjenige Gericht für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verweist hierzu auf das Rügeverfahren bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unanfechtbare Entscheidungen in § 321 a ZPO und auf die Abhilfemöglichkeit des Erstgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung. Ergänzend ist dabei klarzustellen, dass sich der Ausschluss der sogenannten außerordentlichen Beschwerde nicht allein auf Rechtsbehelfe dieser Art, die an das Revisionsgericht gerichtet sind, beschränkt. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehend genannten Bestimmungen, dass die Selbstkorrektur von Entscheidungen durch das Erstgericht gerade auch in solchen Fällen gesetzlich vorgesehen ist, in denen die Anrufung des Revisionsgerichts von vorne herein außer Betracht bleibt, wohl aber die Anrufung einer höheren Instanz unterhalb des Revisionsgerichts denkbar ist.
An dieser Rechtslage ändert sich durch den von den Klägern vorgelegten Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - nichts. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass für eine angemessene Kontrolle der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG, auf das die Kläger sich hier ausdrücklich berufen, auch ein Rechtsbehelf an das Gericht in Betracht kommt, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird. Dies ist hier das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dagegen bedarf es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht zwingend der Einräumung einer Rechtsschutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht.
Solange der Gesetzgeber keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen hat, steht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Fälle der vom Bundesverfassungsgericht behandelten Art der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Verfügung, von dem im Übrigen auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erstattungsfähigkeit der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten und darüber hinaus über die Beiladung als solche Gebrauch gemacht haben. Zur Entscheidung über diese Rechtsbehelfe war und ist mangels Anfallwirkung (Devolutiveffekt) allein das Verwaltungsgericht berufen (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 2 L 7.00 - DÖV 2001, 44; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., BRAGO, § 37 Rdnr. 27). Sie sind nicht Gegenstand des bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gewordenen Beschwerdeverfahrens.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Allerdings sind von den Klägern nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG keine Kosten zu erstatten, soweit das Beschwerdeverfahren die von dem Verwaltungsgericht getroffene Streitwertfestsetzung betrifft. Insoweit ist das Verfahren nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG auch gerichtsgebührenfrei.
Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, den Klägern nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten eines Teils der Beigeladenen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuerlegen. Für die Beigeladene zu 1. gilt dies für diejenigen Kosten, die sich auf den die Erstattungsfähigkeit der im Klageverfahren angefallenen Kosten betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens beziehen. Die Beigeladene zu 1. hat nämlich ausdrücklich beantragt, die zu diesem Punkt von den Klägern erhobene außerordentliche Beschwerde zurückzuweisen (Blatt 1387 GA), und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Für die Beigeladenen zu 3. bis 10. gilt Entsprechendes, soweit sich das Beschwerdeverfahren auf die Aussetzung und das Ruhen des Klageverfahrens bezieht (Blatt 1308 und 1314 GA). Die auf die Aussetzung und das Ruhen des Klageverfahrens einerseits und die Verpflichtung der Kläger, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, andererseits entfallenden Anteile an dem für das Beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzten Streitwert ergeben sich aus der nachfolgenden Berechnung.
5. Für den Teil des Beschwerdeverfahrens, der sich auf die Aussetzung und das Ruhen des Klageverfahrens bezieht, bringt der beschließende Senat zweimal 1/5 des von dem erstinstanzlichen Gericht für das Klageverfahren festgesetzten Wert von 19.815.000,-- € in Ansatz. Im Allgemeinen findet der Rechtsstreit um die Aussetzung oder das Ruhen eines Klageverfahrens als Zwischenstreit statt, nach dessen Abschluss im Beschwerdeverfahren das Klageverfahren in der Vorinstanz fortgesetzt werden kann. Es ist angemessen, den Wert eines solchen Zwischenstreits und eines hierzu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen. Dabei ist es üblich, im Falle des Zwischenstreits um die Ablehnung eines Aussetzungsantrags den Wert des darauf bezüglichen Rechtsmittelverfahrens auf 1/5 des Hauptsachewerts festzusetzen (vgl. VGH München, Beschluss v. 09.07.2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR, 156; OLG AS-Stadt, Beschluss v. 30.11.2001 - 12 W 23/01 -, MDR 2002, 479). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung hinsichtlich der Ablehnung der Aussetzung des Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht. Auf diesen Teil des Beschwerdeverfahrens entfällt mithin ein Betrag von 1/5 von 19.815.000,-- €, also 3.963.000,-- €.
Im Übrigen erscheint es angebracht, den gleichen Wert auch hinsichtlich der ebenfalls durch Beschluss vom 24. September 2002 vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Ablehnung des Ruhens des Verfahrens in Ansatz zu bringen.
Insgesamt ergibt sich damit für den Teil des Streitwerts, der sich auf die gegen die Ablehnung der Aussetzung und des Ruhens des Klageverfahrens gerichtete Beschwerde bezieht, ein Streitwertanteil von 7.926.000,-- €.
Ein weiterer Teilbetrag von mindestens 488.368,-- € ist für den Teil des Streitwerts im Beschwerdeverfahren anzusetzen, der auf die außerordentliche Beschwerde der Kläger gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2003 ausgesprochene Verpflichtung, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Klageverfahren zu tragen, zurückgeht. Insoweit legt der beschließende Senat die Höhe der für die Beigeladenen anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde. Hierbei fallen für jeden der vier von den Beigeladenen beauftragten Rechtsanwälte zwei volle Gebühren an, die sich auf der Grundlage eines für das Klageverfahren geltenden Streitwerts von 19.815.000,-- € auf je 61.046,-- € bemessen und sich damit auf insgesamt 488.368,-- € belaufen. Eine etwaige Erhöhung dieses Wertes nach § 6 Abs. 1 BRAGO aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsanwälte Dr. D. und Dr. E. für insgesamt sieben Beigeladene auftreten, lässt der Senat im Interesse der Vereinfachung der Streitwertberechnung außer Betracht.
Insgesamt macht der beschließende Senat von dem ihm nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 GKG bei der Streitwertfestsetzung zustehenden Ermessen dahin Gebrauch, dass er den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 8.500.000,-- € festsetzt, wobei 500.000,--€ auf den durch die außerordentliche Beschwerde anhängig gewordenen Teil des Beschwerdeverfahrens entfallen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
Hessischer VGH:
Beschluss v. 26.06.2003
Az: 6 TE 252/03
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