Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Juli 2013
Aktenzeichen: 16 U 41/13

(OLG Köln: Beschluss v. 22.07.2013, Az.: 16 U 41/13)

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 31.1.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 415/12 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, bietet in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Eine ausreichende Berufungsbegründung liegt vor. Der Kläger rügt, dass das Landgericht seinen Sachvortrag zu Beeinträchtigungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht berücksichtigt und hierüber trotz fehlender eigener Sachkunde keinen Sachverständigenbeweis erhoben hat, ferner, dass es die Verlegungstiefe von 1 m als unstreitig angesehen habe. Das genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.

Die Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG hat ein Grundstückseigentümer die Errichtung und den Betrieb eines Datenkabels auf seinem Grundstück zu dulden, wenn hierdurch sein Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Regelung ist verfassungskonform (BVerfG MMR 2000, 87; Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 76 Rn. 10).

Dabei rechtfertigen nur gegenwärtige Beeinträchtigungen in der Nutzung des Grundstücks den geltend gemachten Beseitigungsanspruch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Es kann offen bleiben, ob die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Duldungspflicht und damit auch das Fehlen unzumutbarer Beeinträchtigungen dem Versorgungsunternehmen obliegt oder der Eigentümer die Beeinträchtigungen als Ausnahme der grundsätzlichen Duldungspflicht darlegen und beweisen muss. Denn auch dann, wenn man die Beweislast beim Versorgungsunternehmen sieht, entbindet das den Grundstückseigentümer nicht davon, seinerseits die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen konkret vorzutragen. Hieran fehlt es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.

Auf eventuelle Beeinträchtigungen im Zuge der Verlegung des Kabels kann der Kläger den Anspruch nicht stützen. Die Verlegung des Kabels ist abgeschlossen. Aktuelle Beeinträchtigungen durch das Datenkabel hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Das Landgericht hat das Bestreiten der Verlegetiefe von mindestens 1 m mit Recht als nicht hinreichend konkret beanstandet. Als Grundstückseigentümer wäre dem Kläger näherer Vortrag hierzu möglich gewesen, zumal die Beklagte ihm inzwischen Pläne mit der Lage der Leitungen überlassen hat.

Auch eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Verweis auf die Bearbeitung mit sog. Tiefenmeißel genügt nicht, da der Kläger nicht vorgetragen hat, in welcher Weise er selbst das Grundstück nutzt und dass diese Bearbeitungsmethode von ihm überhaupt angewendet wird.

Auf Beeinträchtigungen für den Fall einer Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet kann der Kläger sich derzeit nicht berufen. Eine gegenwärtige Beeinträchtigung liegt hierin nicht.

Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger mit seinem Hilfsantrag nicht eine einmalige Entschädigung i.S.d. § 76 Abs. 2 S. 2 TKG geltend macht, wendet sich der Kläger in der Berufung nicht. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen mangels Pflichtverletzung bzw. eines rechtswidrigen Eingriffs nicht vor.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil und auch eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.






OLG Köln:
Beschluss v. 22.07.2013
Az: 16 U 41/13


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