Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 3. Januar 2007
Aktenzeichen: L 13 AL 4889/05 W-B
(LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 03.01.2007, Az.: L 13 AL 4889/05 W-B)
1. In einem nur vom Bevollmächtigten gegen seine Zurückweisung im Widerspruchsverfahren geführten Rechtsstreit sind Gebühren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben.
2. Das für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende wirtschaftliches Interesse ist mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht.
3. Für eine Heranziehung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG ist in einem derartigen Fall kein Raum.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. August 2005 abgeändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren S 3 AL 3760/03 wird auf 302 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet. Entgegen dem angegriffenen Beschluss ist der Streitwert für das Klageverfahren S 3 AL 3760/03 auf lediglich 302 EUR festzusetzen. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR entspricht nicht dem Gesetz.
Zutreffend hat zwar die Vorinstanz angenommen, dass für das seit November 2003 anhängige Klageverfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden. Denn weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Damit war nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 14. Juli 2005 der Streitwert für das Klageverfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen.
Prüfungsmaßstab für die Bestimmung des Streitwerts ist § 52 GKG. Danach ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Entgegen der Vorinstanz bietet der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt.
Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids des Arbeitsamts Freiburg begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht, was auch sein auf Feststellung gerichteter Hilfsantrag zum Ausdruck bringt, dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht. Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 302 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - Fassung bis 30. Juni 2004 - (BRAGO) zustehenden und aufzurundenden Mittelgebühr von zwei Dritteln (vgl. Bundessozialgericht SozR 1300 § 63 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) in Höhe von 240 EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (vgl. § 26 Satz 2 BRAGO) sowie der Umsatzsteuer von 16 v. H..
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
LSG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 03.01.2007
Az: L 13 AL 4889/05 W-B
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