Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. Dezember 2001
Aktenzeichen: 18 U 143/01

(OLG Köln: Urteil v. 20.12.2001, Az.: 18 U 143/01)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.02.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (11 O 83/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender sowie nicht ergänzungsbedürftiger Begründung, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung und Entscheidung.

1.

Einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG hat das Landgericht zu Recht verneint. Die Frage der Angemessenheit stellt sich erst bei Gewährung von Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat, soweit der Vorstand betroffen ist. Jenem allein obliegt die Entscheidung über die Vergütung des Vorstands. Der Beschluss der Hauptversammlung stellt lediglich eine Ermächtigung dar. Erst bei der Entscheidung des Aufsichtsrats in Umsetzung der Ermächtigung kommt zum Tragen, dass der Aufsichtsrat eigenverantwortlich über eine zusätzliche Vergütung des Vorstands befindet und dabei dem Angemessenheitsgebot des § 87 AktG Rechnung tragen muss. Entsprechendes gilt für den Vorstand, soweit sonstige Führungskräfte betroffen sind.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass im Rahmen der von der Hauptversammlung getroffenen Entscheidung die Angemessenheit der Gesamtbezüge allenfalls insoweit eine Rolle spielt, als der Beschluss der Hauptversammlung - etwa bei völlig überdimensioniertem Umfang - die Anteilsrechte der Aktionäre beeinträchtigen könnte. Dass der durch den angefochtenen Beschluss der Hauptversammlung vorgegebene Rahmen ein völlig überdimensioniertes Volumen beinhaltet, ist jedoch nicht ersichtlich.

2.

Das, was das Landgericht in seinem Urteil zu den in dem angegriffenen Aktienoptionsplan festgelegten Erfolgszielen ausgeführt hat, trägt den Einwänden der Berufung bereits Rechnung. Zwar kann es bei der beschlossenen Regelung theoretisch zu mißbräuchlichen Auswirkungen kommen wie windfall profits oder Aufkauf eines Viertels der börsennotierten Aktien durch den Vorstand. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht zu einer anderen, nicht aktienkursorientierten Regelung. Diese stellt gerade sicher, dass eine für alle Aktionäre vorteilhafte Geschäftsentwicklung Voraussetzung und Maßstab der "Zusatzvergütung" ist.

3.

Auch hinsichtlich des gerügten Sondervorteils für die Großaktionärin Bundesrepublik Deutschland und der damit angeblich verbundenen Verletzung des Gleichheitsgebots (§ 53a AktG) ist in dem landgerichtlichen Urteil bereits das Erforderliche ausgeführt. Zu der Frage einer Ungleichbehandlung von Aktionären im Sinne des § 53a AktG ist auf die Gesellschafterstellung abzuheben. Dass der Bundesrepublik Deutschland Steuern zufließen, hat keinen unmittelbaren Bezug zu ihrer Stellung als Aktionärin. Deshalb korrespondiert auch kein Nachteil der Kleinaktionäre mit dem "Vorteil" der Steuereinnahmen für den Bund.

Es wäre nach Auffassung des Senats im übrigen auch politisch kaum zu vertreten, wenn die Bundesrepublik als Großaktionärin bei der Beklagten eine von dem Normalverfahren abweichende Konstruktion mittragen würde, die dazu dient, dem Unternehmen und seinen Aktionären Steuern zu ersparen zum Nachteil der übrigen Steuerzahler.

4.

Was schließlich die angebliche Verletzung des Auskunftsrechts (§ 131 AktG) angeht, so hat das Landgericht diese im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahin stehen, ob hinsichtlich des Umfangs der Informationspflichten die Auffassung des Landgerichts zu weit geht, indem es die Verpflichtung zur Auskunft über den wirtschaftlichen Gesamtwert der Optionen annimmt. Jedenfalls ist dem Landgericht zu folgen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Beklagte insoweit hinreichend Auskunft erteilt hat und zu weitergehenden Auskünften nicht verpflichtet gewesen ist. Die Beklagte hat den Wert einer einzelnen Option zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nach der Black/Merton-Formel mit 25,56 angegeben, so dass jeder Aktionär in der Lage war, durch einfache Multiplikation mit der Anzahl der höchstens auszugebenden 25.000.000 Optionen/Stückaktien das etwaige Gesamtvolumen ohne weiteres zu berechnen.

Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte nicht gehalten, einen Gesamtwert auf der Grundlage einer auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tranche bezogenen Bewertung anzugeben. Zu einer entsprechenden verlässlichen Angabe eines solchen Wertes war die Beklagte nicht in der Lage. Eine derartige Berechnung lässt sich nur auf spekulativer Grundlage erstellen unter Verwendung von Thesen als Parameter, was die Kläger letztlich auf S. 15 der Berufungsbegründung selber einräumen. Was das Aufstellen der notwendigen Thesen angeht, können diese lediglich an der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ausgerichtet und dürften damit nicht zuverlässiger sein als die kurz- wie langfristige Voraussage von Aktienkursen. Angesicht der in den letzten Jahren vielfach unerwarteten Kursentwicklungen an der Aktienbörse teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es dem Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht möglich war, auf seriöser Basis Optionswerte für spätere Tranchen zu errechnen. Daraus ergibt sich zugleich die fehlende Verpflichtung zur Nennung bloß spekulativer Wertberechnungen.

Fehlt es somit an einer Verletzung der Auskunftspflicht, kann es dahinstehen, ob den Klägern die Berufung hierauf im Rahmen ihrer Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses ohnehin verwehrt wäre, weil sie es unterlassen haben könnten, die nach ihrer Auffassung unzureichende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung deutlich zu machen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Kläger: 500.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 20.12.2001
Az: 18 U 143/01


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