Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. März 2009
Aktenzeichen: 4a O 120/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.03.2009, Az.: 4a O 120/08)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 42 25 362 C2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 31.07.1992 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 09.08.1991 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.05.2001 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.
Allein Verfügungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatent war ursprünglich die Thomson Consumer Electronics, Inc. mit Sitz in Indianapolis/Indiana/USA. Diese übertrug der Klägerin mit Vertrag vom 01.01.1999 (Anlage rop4) das Klagepatent. Die Klägerin wurde am 28.01.2008 als Inhaberin in das Patentregister eingetragen. Weiterhin trat die Thomson Consumer Electronics, nunmehr firmierend unter Thomson Inc., am 06.03.2008 der Klägerin alle Ansprüche gegen die Beklagten aus einer Patentverletzung während der Zeit ab, in der sie - die Thomson Inc. - Inhaber des Klagepatents war.
Das Klagepatent bezieht sich auf einen Magnetfeld-Kompensator. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
1. Magnetfeldkompensator mit Spule für eine Bildröhre (20), die eine im Bildröhrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung (38) aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet, wobei die Bildröhre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;
(a) mit einer an der Bildröhre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (59);
(b) mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;
(c) mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildröhre (20) angeordnet ist;
(d) mit einer Wechselstromquelle (115);
(e) mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre (20) zu entmagnetisieren;
gekennzeichnet durch
(f) Mittel (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.
Nachfolgend sind eine zeichnerische Darstellung und Schaltungsanordnungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung abgebildet, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Bildröhre (CRT) mit Kompensationsspule und Entmagnetisierungsspule. Die zugehörigen Schaltkreise sind in der Form eines Blockdiagramms dargestellt. In der Figur 2 ist ein Schaltbild für einen Teil eines Fernsehempfängers abgebildet. Die Figur 3 beschreibt ein Schaltungsschema einer Steuerschaltung für eine Kompensationsspule.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand ein Lizenzvertrag, durch den die Beklagten berechtigt waren, bestimmte Teile für Fernsehgeräte herzustellen und in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Nachdem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) Auseinandersetzungen über die Reichweite des Lizenzvertrages und den entsprechenden Lizenzzahlungen entstanden, einigten sich die beiden Parteien in einem Vergleich über die Abgeltung sämtlicher Benutzungshandlungen bis zum 30.06.2006. Ein weiterer Lizenzvertrag für die Zeit ab dem 01.07.2006 kam trotz Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bislang nicht zustande.
Die Beklagte zu 1) vertreibt über ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2), Fernsehgeräte der Marke SEG in der Bundesrepublik Deutschland. Unter anderem gehören zum Produktportfolio der Beklagten auch Farbfernsehgeräte mit der Bezeichnung Europa II, Ragusa und Andorra-S (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen), die mit der CRT-Technik ausgestattet sind. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen eine Kompensationsspule in der Nähe des Bildröhrenhalses und eine Entmagnetisierungsspule in der Nähe des Bildschirms auf. Unstreitig fließt nach Einschalten der beanstandeten Fernseher zunächst kein Strom durch die beiden Spulen (mit Ausnahme einer kurzzeitigen Spannungsspitze an der Kompensationsspule kurz nach dem Einschalten). Ungefähr 2,5 Sekunden nach dem Einschalten des Fernsehers beginnt die Versorgung der Entmagnetisierungsspule mit einem Wechselstrom, dessen Amplitude immer weiter abnimmt. Ungefähr 3,5 Sekunden nach dem Einschalten und etwa 1 Sekunde nach dem Beginn des Entmagnetisierungsvorgans wird der Strom für die Kompensationsspule eingeschaltet. Die Höhe der Amplitude des durch die Entmagnetisierungsspule fließenden Wechselstroms beträgt zu diesem Zeitpunkt ungefähr 10 % der ursprünglichen Höhe. Der Strom wird erst 6 Sekunden nach Beginn des Entmagnetisierungsvorgags von der Spule genommen. Die entsprechenden Werte sind nach der Darstellung einer angegriffenen Ausführungsform graphisch in der Form von Zeit-Strom-Diagrammen abgebildet. Es handelt sich um Messungen, die von der Klägerin durchgeführt wurden (vgl. Anlage rop 6’). Dabei zeigt das zweite Diagramm einen Ausschnitt aus dem ersten Diagramm. Alle Abbildungen wurden von der Klägerin mit Erläuterungen versehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Es sei nicht erforderlich, dass der Magnetfeldkompensator genau eine Kompensationsstromquelle aufweise. Die Wendung "eine Kompensationsspule" im Klagepatentanspruch dürfe nicht mengenmäßig verstanden werden. Der Begriff der vorgegebenen Zeitspanne bezeichne bei funktionaler Betrachtung den Zeitraum, in dem die Entmagnetisierung tatsächlich stattfinde. Ob die Entmagnetisierungsspule darüber hinaus mit der Wechselstromquelle verbunden sei und - nach Ende der tatsächlichen Entmagnetisierung - zugleich die Magnetfeldkompensation durch die Kompensationsstromquelle aktiviert werde, sei unbeachtlich. Denn nach Beendigung des tatsächlichen Entmagnetisierungsvorgangs könne die Entmagnetisierung nicht mehr durch die Aktivierung der Kompensationsspule beeinflusst werden. Wenn daher bei der angegriffenen Ausführungsform die Magnetfeldkompensation bereits aktiviert werde, obwohl die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei, sei dies unschädlich. Denn bereits nach 400 ms sei die Entmagnetisierung der permeablen Bauteile der Bildröhre tatsächlich beendet. Die Kompensationsspule werde jedoch erst danach aktiviert. Bis zu ihrer Aktivierung verhindere der Mikroprozessor IC105, dass die Kompensationsspule mit Strom versorgt werde.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Magnetfeldkompensatoren mit Spule für eine Bildröhre, die eine im Bildröhrenhals angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm sendet, wobei die Bildröhre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist,
(a) mit einer an der Bildröhre angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule;
(b) mit einer Kompensationsstromquelle, die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule verbunden ist;
(c) mit einer Entmagnetisierungsspule, die beabstandet von der Kompensationsspule an der Bildröhre angeordnet ist;
(d) mit einer Wechselstromquelle;
(e) mit Mitteln, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre zu entmagnetisieren;
anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn der Magnetfeldkompensator Mittel umfasst, die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird;
2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Die patentgemäße Lehre sehe vor, dass ein erfindungsgemäßer Magnetfeldkompensator nur eine einzige Kompensationsstromquelle aufweise, weil diese einfacher zu handhaben sei. Die angegriffene Ausführungsform habe jedoch zwei Stromquellen, mit denen die Magnetfeld-Kompensationsspule mit Strom versorgt werde. Weiterhin werde die Magnetfeldkompensation der angegriffenen Ausführungsform während der vorgegebenen Zeitspanne erregt, in der die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei. Bei der vorgegebenen Zeitspanne handele es sich um das Zeitintervall, in dem die Entmagnetisierungsspule mit Wechselstrom versorgt werde und Strom durch die Spule fließe. Tatsächlich werde bei der angegriffenen Ausführungsform die Verbindung zwischen der Entmagnetisierungsspule und der Wechselstromquelle nach ungefähr 6 s beendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Magnetfeldkompensation bereits aktiviert. Im Übrigen fehle es an Mitteln, mit denen die Erregung der Magnetfeldkompensation verhindert werde. Der Mikroprozessor IC105 sei nur mit der Kompensationsspule verbunden, nicht aber mit der Entmagnetisierungsspule. Es gebe keine software- oder hardwaretechnische Verbindung zwischen dem Entmagnetisierungsvorgang und dem Kompensationsvorgang.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz prozessführungsbefugt, weil sie im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist. Gemäß § 30 Abs. 2 PatG entscheidet der Rollenstand des Patentregisters darüber, wer nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet ist. Im Fall der Übertragung eines Patents können, solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, Ansprüche wegen Patentbenutzung nur von dem noch eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn dieser wegen der Wirksamkeit der Patentübertragung materiellrechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Ist andererseits die Umschreibung erfolgt, so ist allein der neu eingetragene Erwerber prozessführungsbefugt, unabhängig davon, ob er tatsächlich materiellrechtlich Inhaber des Patents geworden ist oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 28.09.2006 - I-2 U 93/04; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 17; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 334). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Abgesehen davon haben die Beklagten die Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin nach Vorlage des Übertragungsvertrages vom 01.01.1999 (Anlage rop 4) nicht weiter bestritten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140c Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird von der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht.
I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen Magnetfeldkompensator, mit dem Effekte von Fremd- oder Umgebungsmagnetfeldern beseitigt werden können, die auf ein Gerät mit Elektronenstrahlabtastung wie zum Beispiel eine Fernsehanzeige einwirken.
Die Beschreibung des Klagepatents führt dazu aus, dass Fernsehgeräte mit Kathodenstrahlröhre (CRT) an einem Ende der Röhre eine Elektronenkanonen-Einrichtung aufweisen, mit der drei Elektronenstrahlen durch eine Lochmaske auf den Anzeigeschirm am anderen Ende der Röhre gelenkt werden. Auf dem Anzeigeschirm befindet sich eine Matrix von gruppierten Leuchtstoffgebieten. Einzelne Leuchtstreifen einer Gruppe senden in einer der drei additiven Primärfarben Licht aus, wenn sie von einem der drei Elektronenstrahlen angeregt werden. Dabei wird über die Lochmaske, bestehend aus einer Matrix von Öffnungen, sichergestellt, dass die drei auf eine bestimmte Leuchtstoffgruppe ausgerichteten Elektronenstrahlen nur auf den Teil der gruppierten Leuchtstoffe auftreffen, der die dem jeweiligen Elektronenstrahl zugeordnete Farbe enthält.
Um die Leuchtstoffe anregen zu können, werden die Elektronen beschleunigt. Für die Erzeugung eines zweidimensionalen Rasters tasten die Elektronenstrahlen den Anzeigeschirm ab. Das Abtasten wird mit Magnetfeldern erreicht, die von nahe der Elektronenkanonen-Einrichtung angeordneten Ablenkspulen erzeugt werden. Die von den Ablenkspulen erzeugten Magnetfelder sind horizontal (X-Aches) und vertikal (Y-Achse) zu einer Mittellinie der Elektronenstrahlen (Z-Achse) ausgerichtet und beschleunigen die Elektronen in X- und Y-Richtung, so dass sie einem gekrümmten Pfad folgen. Nachdem die Elektronenstrahlen aus der Ablenkregion ausgetreten sind, verläuft ihr Weg auf einer im Wesentlichen geraden Linie zu dem Punkt, an dem sie durch die Lochmaske auf die Leuchtstoffgebiete auftreffen.
Sind die Elektronen auf dem Weg zwischen den Ablenkspulen und dem Bildschirm magnetischen Einflüssen ausgesetzt, werden die Elektronenstrahlen entsprechend den Feldern beschleunigt und gekrümmt. Ausmaß und Richtung der Krümmung hängt von der Flussdichte, der Quelle und der Orientierung der weiteren Magnetfelder ab. Die Ablenkung durch die weiteren Magnetfelder kann jedoch ein solches Ausmaß annehmen, dass die Elektronenstrahlen fehlausgerichtet sind und teilweise auf Leuchtstoffe treffen, die den für sie bestimmten Leuchtstoffgebieten benachbart sind. Dadurch leidet die Reinheit und Klarheit der angezeigten Farben.
Magnetfelder, die Elektronenstrahlen ablenken, können durch die unerwünschte Magnetisierung von magnetisch permeablen Bauteilen des Fernsehgerätes verursacht werden. Um die Magnetisierung solcher Bauteile zu vermeiden, ist regelmäßig eine Entmagnetisierungsspule (degaussing coil) vorgesehen, durch die ein absinkender Wechselstrom geleitet wird. Ein solcher abklingender AC-Strom entmagnetisiert die permeablen Elemente der Anzeige bis zu einem Pegel, der keine Farbreinheitsprobleme aufwirft. Es gibt jedoch noch weitere Magnetfelder, die die Farbreinheit beeinflussen, darunter das Erdmagnetfeld oder geomagnetische Feld. Um solche Felder zu kompensieren, kann ein Feldkompensator (field cancellation apparatus) vorgesehen werden, der ein Ausgleichs-DC-Magnetfeld an die Röhre anlegt. Es kann sich dabei um eine um den Hals der Röhre gelegte Spule handeln, durch die ein Gleichstrom geleitet wird, um ein Magnetfeld aufzubauen, das die Effekte der Fremdfelder beeinflusst. Ein solcher Magnetfeldkompensator mit Entmagnetisierungsspule und Kompensationsspule ist aus der US 4,380,716 bekannt.
In der Klagepatentschrift wird es als nachteilig angesehen, dass ein Entmagnetisieren nie vollständig möglich ist und immer Restfelder bleiben, die von permeablen Bauteilen der Bildröhre erzeugt werden. Zwar reduziere der Entmagnetisierungsprozess die verbleibenden Felder auf einen Pegel, der die Farbreinheit nicht mehr negativ beeinflusst. Aber das von der Kompensationsspule einwirkende DC-Feld habe die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld, wenn die Magnetfeld-Kompensationsspule während des Entmagnetisierens aktiviert werde. Das setze die Wirksamkeit des Entmagnetisierungsprozesses und damit die Farbreinheit herab.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das Problem zugrunde, einen Magnetfeldkompensator zu schaffen, bei dem sich das Magnetfeld der Kompensationsspule nicht negativ auf den Entmagnetisierungsprozess auswirkt. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
1. Magnetfeldkompensator mit Spule für eine Bildröhre (20),
1.1 die eine im Bildröhrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung (38) aufweist,
1.1.1 welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet, und
1.2 die einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;
2. mit einer an der Bildröhre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (59);
3. mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;
4. mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildröhre (20) angeordnet ist;
5. mit einer Wechselstromquelle (115);
6. mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre (20) zu entmagnetisieren;
7. mit Mitteln (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.
II.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 1, 2, 4 und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden. Ob die beanstandeten Fernsehgeräte auch die streitigen Merkmale 3 und 6 aufweisen, kann dahinstehen, da zumindest nicht verhindert wird, dass die Magnetfeldkompensation während der vorgegebenen Zeitspanne, in der die Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verbunden ist, von der Kompensationsstromquelle erregt wird (Merkmal 7).
1. Der patentgemäße Magnetfeldkompensator weist zwei Spulen - eine Magnetfeld-Kompensationsspule und eine Entmagnetisierungsspule - auf, von denen die eine durch eine Gleichstromquelle (Kompensationsstromquelle) und die andere durch eine Wechselstromquelle mit Strom versorgt wird. Der Klagepatentanspruch 1 sieht unter anderem vor, dass der Magnetfeldkompensator Mittel aufweist, die verhindern, dass die Magnetfeldkompensation während einer bestimmten vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird (Merkmal 7). Den Begriff "vorgegebene Zeitspanne" verwendet der Klagepatentanspruch auch hinsichtlich der Aktivierung der Entmagnetisierungsspule. Denn der erfindungsgemäße Magnetfeldkompensator soll auch Mittel aufweisen, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um magnetisierbare Bauteile der Bildröhre zu entmagnetisieren (Merkmal 6).
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Begriff "vorgegebene Zeitspanne" in beiden Merkmalen dieselbe Bedeutung hat. Dabei versteht die Klägerin den Begriff dahingehend, dass die Magnetfeldkompensation lediglich während der tatsächlich stattfindenden Entmagnetisierung nicht aktiviert werden darf (Merkmal 7), danach aber unabhängig von einer Verbindung der Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule (Merkmal 6) erregt werden kann. Die vorgegebene Zeitspanne - so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - sei der Zeitraum, in dem tatsächlich eine Entmagnetisierung stattfinde, deren Dauer durch die jeweiligen Bedingungen der Spule und anderen Bauteile vorgegeben sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr folgt aus der Auslegung des Klagepatentanspruchs, dass die Entmagnetisierungsspule nur während eines hersteller- oder anwenderseitig fest vorgegebenen Zeitraums (und nicht darüber hinaus) mit der Wechselstromquelle verbunden sein darf und die Magnetfeldkompensation während dieses Zeitraums nicht erregt werden darf. Das heißt, die Kompensationsspule ist nicht aktiviert, solange die Entmagnetisierungsspule mit Strom versorgt wird.
a) Die hier vertretene Auslegung wird bereits durch den Wortlaut des Klagepatentanspruchs nahegelegt. Demnach soll der Magnetfeldkompensator Mittel aufweisen, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden. Bei unbefangenem Verständnis folgt aus diesem Wortlaut, dass die Verbindung der Stromquelle mit der Spule mit Ablauf der vorgegebenen Zeitspanne beendet wird. Andernfalls wäre die Wechselstromquelle nicht für die vorgegebene, sondern für eine längere Zeitspanne mit der Entmagnetisierungsspule verbunden. Der Begriff "vorgegebene Zeitspanne" bezieht sich im Klagepatentanspruch auf das Verbinden der Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule, nicht auf den Vorgang der tatsächlichen Entmagnetisierung, der erst im nachfolgenden Halbsatz ("um … zu entmagnetisieren") beschrieben wird. Darüber hinaus weist der Begriff "vorgegebene Zeitspanne" bereits darauf hin, dass es sich um einen festen Zeitraum handelt, der hersteller- oder anwenderseitig vorgegeben wird. Damit ist es nicht vereinbar, die Länge der Zeitspanne nach der tatsächlichen Entmagnetisierung zu bestimmen, deren Dauer von den Umständen des Einzelfalls - wie zum Beispiel von der Stromstärke oder der Stärke der zu beseitigenden Magnetfelder - abhängig ist.
Das von der Klägerin vertretene Verständnis, nach dem die Zeitspanne von den Bedingungen der Spule und anderen Bauteile "vorgegeben" sei, lässt sich - wie nachstehend gezeigt wird - auch unter Berücksichtigung der Beschreibung des Klagepatents und der zugehörigen Zeichnungen nicht begründen.
b) Die Klägerin hat ihre Ansicht damit begründet, dass der Begriff der "vorgegebenen Zeitspanne" im Hinblick auf die im Merkmal 6 angegebene Funktion der Entmagnetisierung auszulegen sei und daher nach Beendigung der tatsächlichen Entmagnetisierung die Magnetfeldkompensation aktiviert werden könne, auch wenn die Wechselstromquelle noch mit der Entmagnetisierungsspule verbunden sei.
Unstreitig hat die im Merkmal 6 und 7 des Klagepatentanspruchs beschriebene Entkoppelung der Magnetfeldkompensation während des Entmagnetisierungsvorgangs die Funktion, die Entmagnetisierung nicht negativ zu beeinflussen. Während die Magnetfeldkompensation grundsätzlich dauerhaft aktiv ist, um die Einflüsse von (dauerhaften) Fremdfeldern wie das Erdmagnetfeld auf die Elektronenstrahlen in der Bildröhre auszugleichen, können die durch magnetisierbare Bauteile der Bildröhre hervorgerufenen Magnetfelder durch eine (einmalige) Entmagnetisierung weitgehend beseitigt werden. (Sp. 3 Z. 11-13; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop E1). Allerdings hat das von der Kompensationsspule einwirkende Magnetfeld die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld, wenn die Magnetfeld-Kompensationsspule während des Entmagnetisierens aktiviert wird, so dass die Wirkung der Entmagnetisierung herabgesetzt wird (Sp. 3 Z. 13-18). Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs wird daher die Magnetfeldkompensation während einer vorgegebenen Zeitspanne, in der die Entmagnetisierung stattfindet, nicht aktiviert (Sp. 3 Z. 23-31 und Z. 45-52).
c) Für die von der Klägerin vorgenommene funktionale Auslegung des Begriffs "vorgegebene Zeitspanne" ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil der Begriff in der Beschreibung des Klagepatents, die gemäß § 14 PatG neben den Zeichnungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs heranzuziehen ist, abschließend beschrieben wird. Die Klagepatentschrift ist insofern ihr eigenes Wörterbuch (vgl. Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 14 PatG Rn 22).
aa) Für den Begriff "vorgegebene Zeitspannung" verwendet die Beschreibung des Klagepatents die Bezeichnung "Magnetisierungsintervall" beziehungsweise "vorgegebenes Intervall". Die patentgemäße technische Lehre wird in der Klagepatentschrift dahingehend beschrieben, dass der Effekt des Kompensationsfeldes auf das Entmagnetisierungsfeld durch Abkopplung der Kompensationsspule von ihrer Stromversorgung während des Entmagnetisierungsintervalls vermieden werden kann, wobei die Entmagnetisierungsspule im Entmagnetisierungsintervall von einem Wechselstrom gespeist wird (Sp. 3 Z. 23-29). Demnach soll die Entmagnetisierungsspule während des Entmagnetisierungsintervalls mit der Wechselstromquelle verbunden sein, die Kompensationsspule hingegen nicht durch ihre Stromquelle aktiviert werden. An anderer Stelle der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird ebenfalls ausgeführt, dass die Magnetfeld-Kompensationsspule während eines "vorgegebenen Intervalls" von der Kompensationsstromquelle abgekoppelt ist (Sp. 3 Z. 49).
bb) Der Begriff des Entmagnetisierungsintervalls beziehungsweise der vorgegebenen Zeitspanne kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem für die tatsächliche Entmagnetisierung erforderlichen Zeitraum gleichgesetzt werden. Dies folgt aus dem in der Klagepatentschrift beschriebenen und in den Figuren 2 und 3 dargestellten Ausführungsbeispiel, das einen erfindungsgemäßen Magnetfeldkompensator in einem Fernsehempfänger zum Gegenstand hat.
Der Magnetfeldkompensator wird von einem Mikroprozessor (101) gesteuert (Sp. 5 Z. 7 ff). Erhält der Mikroprozessor (101) ein run-Signal vom Fernbedienungsempfänger (103), erzeugt er neben einem ein-Signal (Sp. 5 Z. 12 ff) für 2,2 Sekunden ein "vertical kill"-Signal (Sp. 5 Z. 30-32). Dieses "vertical kill"-Signal veranlasst die Transistoren (109) und (111) zu leiten, um das Entmagnetisierungsrelais (113) zu aktivieren (Sp. 5 Z. 32-35). Durch die Aktivierung des Relais (113) wird ein Wechselstrom durch die Entmagnetisierungsspule (10) und den temperaturabhängigen Widerstand (119) geleitet (Sp. 5 Z. 35-38). Durch den Stromfluss wird der Entmagnetisierungsprozess in Gang gesetzt. Wird der Widerstand (119) aufgeheizt, steigt sein Widerstand an und der Wert des Wechselstroms, der durch die Entmagnetisierungsspule (10) fließt, nimmt ab (Sp. 5 Z. 38-41). Damit das von der Kompensatorspule (50) erzeugte Feld nicht den Entmagnetisierungsprozess stört, wird während der Entmagnetisierung der Strom aus der Kompensatorspule (5) zum Beginn des run-Betriebs genommen (Sp. 6 Z. 3-7). Dies erfolgt über das "vertical kill"-Signal, das auch der Schaltung (600) für die Magnetfeld-Kompensationsspule über den Anschluss (2) zugeführt wird (Sp. 5 Z. 49-52; Sp. 6 Z. 7 f). Liegt das "vertical kill"-Signal an Anschluss (2) an, wird positive Spannung an die Basis des Transistors Q1 gelegt, wodurch er leitend geschaltet wird. Dies hat letztlich zur Folge, dass der Strom aus der Kompensatorspule (50) genommen wird (bypassed away) (Sp. 6 Z. 15-21). Dadurch hat die Spule (50) keinen Strom während der gesamten Dauer des "vertical kill"-Signals an Anschluss (2) (Sp. 6 Z. 21-23).
In dem soeben geschilderten Ausführungsbeispiel stellt die Dauer des "vertical kill"-Signals von 2,2 Sekunden das Entmagnetisierungsintervall beziehungsweise die "vorgegebene Zeitspanne" im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 dar. Abgesehen davon, dass die in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels genannten 2,2 Sekunden der einzige Hinweis in der Klagepatentschrift auf eine "Zeitspanne" im wahrsten Sinne des Wortes sind, enthält das Ausführungsbeispiel keinen Hinweis darauf, dass sich die vorgegebene Zeitspanne auf den tatsächlichen Vorgang der Entmagnetisierung beziehen könnte. Zwar wird - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels angemerkt, dass das Aufheizen des temperaturabhängigen Widerstands (19) das Entmagnetisierungsintervall im Wesentlichen beendet, bevor das "vertical kill"-Signal endet (Sp. 6 Z. 33-36). Das Entmagnetisierungsintervall ist demnach aber nur im Wesentlichen und nicht tatsächlich beendet. Die soeben zitierte Textstelle weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass das Entmagnetisierungsintervall beziehungsweise die vorgegebene Zeitspanne erst mit dem "vertical kill"-Signal endet, selbst wenn eine Entmagnetisierung effektiv nicht mehr stattfindet - sei es, weil der Strom durch den Widerstand (119) zu gering ist oder keine störenden Magnetfelder mehr vorhanden sind. Daraus folgt aber, dass das Magnetisierungsintervall beziehungsweise die im Klagepatentanspruch genannte vorgegebene Zeitspanne nicht bereits mit der tatsächlichen Entmagnetisierung endet, sondern erst dann, wenn die Verbindung zwischen der Wechselstromquelle und der Entmagnetisierungsspule beendet ist - im Ausführungsbeispiel durch das Ende des "vertical kill"-Signals. Erst dann wird auch die Kompensationsspule wieder durch die Kompensationsstromquelle aktiviert.
d) Aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, "die Wechselstromquelle für eine vorgegebene Zeitspanne mit der Entmagnetisierungsspule zu verbinden", wird mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents deutlich, dass die vorgegebene Zeitspanne nicht jeweils von der Dauer der tatsächlichen Entmagnetisierung abhängen kann. Der Begriff der vorgegebenen Zeitspanne bezieht sich auf die Verbindung der Spule mit der Stromquelle, die mit Ablauf der Zeitspanne endet. Da eine vollständige Entmagnetisierung im Grunde nicht möglich ist (Sp. 3 Z. 8-9) und die tatsächliche Entmagnetisierung, soweit sie möglich ist, von den jeweiligen Umständen im Einzelfall abhängig ist, lässt sich die Dauer für den tatsächlichen Entmagnetisierungsvorgang nicht allgemein angeben. Dementsprechend kann auch im konkreten Anwendungsfall nicht angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt genau die Magnetfeldkompensation aktiviert werden dürfte. Das Klagepatent hat daher den "sicheren" Weg gewählt, dass die Entmagnetisierungsspule nur während einer vorgegebenen Zeitspanne mit der Wechselstromquelle verbunden sein darf. Nach Ablauf dieser eindeutig von Hersteller- oder Anwenderseite vorgegebenen Zeitspanne wird die Stromversorgung beendet und erst dann die Magnetfeldkompensation aktiviert. Die Zweckangabe im Klagepatentanspruch, "um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre zu entmagnetisieren", wird durch diese Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht bedeutungslos. Sie stellt vielmehr klar, dass die vorgegebene Zeitspanne so lang bemessen sein muss, dass die permeablen Bauteile soweit wie möglich entmagnetisiert werden. Darin erschöpft sich aber auch die Bedeutung der Zweckangabe. Die von der Beklagten vertretene funktionsorientierte Auslegung vermag sie nicht zu begründen.
2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch. Bei dem beanstandeten Magnetfeldkompensator wird nicht verhindert, dass die Magnetfeldkompensation während einer vorgegebenen Zeitspanne, in der die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule verbunden ist, erregt wird (Merkmal 7).
Der Entmagnetisierungsvorgang setzt bei der angegriffenen Ausführungsform etwa 2,5 s nach Einschalten des Fernsehers ein. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und auch aus den von beiden Parteien vorgelegten Messkurven (Anlagen rop E6‘ und B1) ersichtlich. Nachfolgend soll der Einfachheit halber lediglich auf die von der Klägerin vorgenommene Messung (Anlage rop E6‘) Bezug genommen werden, die mit der Messung der Beklagten (Anlage B1) weitgehend übereinstimmt. Dabei zeigt der Graph 2 den an der Kompensationsspule anliegenden Strom, der Graph 3 das vom Mikroprozessor ausgegebene Steuersignal für die Entmagnetisierungsspule und der Graph 4 den an der Entmagnetisierungsspule anliegenden Strom. Wie aus den Messungen ersichtlich ist (Anlage rop E6‘ oben links und Detailausschnitt unten), springt das Steuersignal (Graph 3) ungefähr 2,5 s nach Einschalten des Fernsehgerätes um und durch die Entmagnetisierungsspule fließt ein Wechselstrom, dessen Amplitude schnell kleiner wird (Graph 4). Zu Beginn des Entmagnetisierungsvorgangs ist die Magnetfeldkompensation noch nicht aktiviert (Graph 2). Dies geschieht - abgesehen von einer Spannungsspitze beim Einschalten des Fernsehgerätes - erst 3,5 s nach Einschalten des Fernsehgerätes. Zu diesem Zeitpunkt wird die Entmagnetisierungsspule noch immer mit Strom versorgt. Die Amplitude ist zwar sehr gering (vgl. Grafik oben rechts der Anlage rop E6‘), aber aus den Messergebnissen ist ersichtlich, dass die Verbindung der Entmagnetisierungsspule zur Wechselstromquelle tatsächlich erst über 8 s nach dem Einschalten des Fernsehers beziehungsweise 6 s nach Beginn der Entmagnetisierung beendet wird (siehe Graph 3 in der Grafik oben links der Anlage rop E6‘).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Zeitraum von 400 ms, beginnend mit der Entmagnetisierung, nicht als vorgegebene Zeitspanne im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Die Dauer von 400 ms ist nicht hersteller- oder anwenderseitig vorgegeben, sondern von der Klägerin allein mit der Begründung gewählt worden, dass nach 400 ms die Entmagnetisierung tatsächlich beendet sei. Ebenso gut hätte auch eine Dauer von 500 ms oder 300 ms als Zeitspanne gewählt werden können. Nach der im vorigen Abschnitt vorgenommenen Auslegung kommt es ohnehin nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Magnetisierung tatsächlich beendet ist. Vielmehr wird die vorgegebene Zeitspanne dadurch definiert, dass in diesem Zeitraum die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule verbunden ist, die Magnetfeld-Kompensationsspule hingegen nicht aktiviert ist. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, weil die Magnetfeldkompensation in einem Zeitpunkt aktiviert wird, in dem die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 400.000,00 EUR
Dr. Grabinski
Vorsitzender Richter am
Landgericht
Klus
Richter am Landgericht
Dr. Voß
Richter
LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.03.2009
Az: 4a O 120/08
Link zum Urteil:
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