Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Oktober 2005
Aktenzeichen: 2a O 47/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.10.2005, Az.: 2a O 47/05)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, handelnd unter der Firma RegioPost Delmenhorst bzw. Regionalpost Delmenhorst, auf Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung "RegioPost Delmenhorst" und "Regionalpost Delmenhorst" für Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost und eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist unter anderem Inhaberin der Wortmarke "Post", die für die Klassen 35, 39 und 42 am 22.02.2000 angemeldet wurde. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte zunächst die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, die Marke aber am 03.11.2003 als verkehrsdurchgesetzt eingetragen. Ein Löschungsverfahren gegen die Marke ist vom DPMA bislang nicht beschieden worden (Az. 30012 966.1). Außerdem ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher weiterer Markeneintragungen mit dem Bestandteil "POST", wegen deren Einzelheiten auf die Aufstellung unter I. 2. der Klageschrift (Bl. 9 ff. GA) Bezug genommen wird, unter anderem der Gemeinschaftsmarke "Deutsche Post" und der deutschen Wortmarke "Regiopost" sowie der Domain "www.post.de".
Dem Beklagten, handelnd unter der Firma Telefonmarketing und Logistik Service Carsten Steinhauer, wurde am 07.08.2000 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine auf das Gebiet der Bundesländer Bremen und Niedersachsen beschränkte Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen erteilt (Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr seit Februar 2005 unter der Kennzeichnung "Regionalpost Delmenhorst" in der im Klageantrag wiedergegeben graphischen Gestalt auf und erbringt hierunter die streitgegenständlichen Dienstleistungen in Bremen und Niedersachsen. Er ist Inhaber der am 27.06.2005 angemeldeten und am 09.09.2005 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke "Regionalpost Delmenhorst" (Az. 30524286.5), ein hiergegen laufendes Widerspruchsverfahren ist bislang nicht beschieden worden.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei im Geschäftsverkehr auch unter der Bezeichnung "RegioPost Delmenhorst" aufgetreten, wie sich aus dem als Anlage K 20 vorgelegten Auszug aus dem Internet-Telefonbuch klickTel ergebe. Außerdem sei der Mitarbeiter des Beklagten Claas Hoffmann unter der Bezeichnung in einem Internet-Gästebuch aufgetreten und habe eine Mitarbeiterin des Beklagten telefonisch bestätigt, dass die Firma des Beklagten erst vor kurzem von RegioPost Delmenhorst in Regionalpost Delmenhorst umfirmiert habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verwendung der angegriffenen Kennzeichen die klägerischen Kennzeichenrechte insbesondere an den Marken "Post", "Deutsche Post" und "Regiopost" sowie dem Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und dessen Kurzform "Post" verletze. Es bestünde Verwechslungsgefahr, da die streitgegenständlichen Zeichen hochgradig ähnlich seien, weil jedes von ihnen durch das unterscheidungskräftige Wortelement "Post" geprägt werde und die weiteren Bestandteile des angegriffenen Zeichens "Regio" bzw. "Regional" und "Delmenhorst" als rein beschreibende Angaben keinerlei Herkunftshinweisfunktion besäßen. Auch komme der Marke "Post" eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, da Marken, die kraft Verkehrdurchsetzung eingetragen seien, von Hause aus bereits eine normale Kennzeichnungskraft zukäme, die durch die umfängliche Verkehrsdurchsetzung gesteigert würde. Zur Begründung verweist sie auf die als Anlagen K 3 und K 4 überreichten Umfragen durch die IPSOS Deutschland GmbH vom Mai 2000 sowie der NFO Infratest Wirtschaftsforschung GmbH von Ende 2002 und die zum Beleg einer markenmäßigen Verwendung des Kennzeichens "POST" überreichten Anlagenkonvolute K 6-17, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Sie behauptet diesbezüglich, ihre Kennzeichen umfangreich zu bewerben. So habe sie hierfür im Jahre 2003 über 260 Mio. EUR aufgewandt.
Die Klägerin behauptet außerdem, dass der Verkehr die angegriffenen Zeichen als weitere Zeichen der Klägerin ansähe oder zumindest zu der Annahme gelänge, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens in wirtschaftlicher Weise miteinander verknüpft seien, mithin jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr vorläge.
Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf trägt die Klägerin vor, der Beklagte nehme jedenfalls Aufträge zum Transport und zur Zustellung von Briefsendungen bundesweit und damit auch im Gerichtsbezirk des Gerichts an. Darüber hinaus sei die Firma RegioPost Delmenhorst in bundesweit abrufbaren Telefonbüchern geführt. Schließlich bediene sich der Beklagte bei der Zustellung von Briefsendungen in andere Bundesländer als Niedersachsen und Bremen der Dienstleistungen der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
I.
den Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
unter der Kennzeichnung "RegioPost Delmenhorst"
und/oder der Kennzeichnung "Regionalpost Delmenhorst"
- wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben -
Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbringen zu lassen;
und/oder vorgenannte Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang mit Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
2.
in die Rücknahme der Markenanmeldung Nr. 305 24 286 "Regional Post Delmenhorst" einzuwilligen;
3.
der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über
Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Betriebskosten sowie der Gewinne; Betriebene Werbung, unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der für die Werbung aufgewandten Kosten;
Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen der in Ziffer I.1 bezeichneten Art seit August 2000 begangen wurden;
II.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den unter Ziff. I.1. bezeichneten Verpflichtungen seit August 2000 entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.
Hilfsweise beantragt sie Verweisung an das Landgericht Bremen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.
Er behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt unter der Kennzeichnung "RegioPost Delmenhorst" Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen angeboten.
Er ist der Ansicht, zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Klagemarke "Post" sei zu Unrecht eingetragen worden und das Wort "Post" nach wie vor nicht bzw. allenfalls gering kennzeichnungskräftig. Die Klägerin habe das Wort "Post" niemals markenmäßig benutzt, die von ihr vorgelegten Verkehrsgutachten seien unergiebig. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, insoweit von der Deutschen Bundespost ausschließliche Rechte übernommen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in allen Klageanträgen unbegründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf beruht auf § 32 ZPO analog infolge der durch die Anmeldung der Marke "Regional Post Delmenhorst" durch den Beklagten geschaffenen Erstbegehungsgefahr einer bundesweiten Rechtsverletzung.
Es kann insoweit dahinstehen, ob der Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bzw. im Hinblick auf die konzentrierte Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorfs als Gemeinschaftsmarkengericht gemäß § 125 e MarkenG Nordrhein-Westfalen bereits Begehungsort einer Rechtsverletzung ist, weil der Beklagte, wie unstreitig geblieben ist, Briefe, die für Adressaten außerhalb der Bundesländer Bremen und Niedersachsen bestimmt sind, der Klägerin zur Weiterzustellung übergibt bzw. weil er, wie von ihm bestritten und von der Klägerin schon nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, Briefsendungen aus Nordrhein-Westfalen zur Zustellung in Bremen und Niedersachsen entgegennimmt.
Schon aufgrund der Markenanmeldung "Regionalpost Delmenhorst" durch den Beklagten ist die Erstbegehungsgefahr einer Rechtsverletzung für das Inland generell gegeben, so dass die Zuständigkeit aller als Kennzeichengerichte zuständigen Landgerichte zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rz. 47 unter Bezugnahme auf Schulz WRP 2000, 263). Durch die Eintragung der nationalen Marke hat der Beklagte Rechte an dem eingetragenen Zeichen erworben, die er, anders als beispielsweise die Rechte aus einer ausschließlich regional genutzten geschäftlichen Bezeichnung, bundesweit anderen gegenüber geltend machen kann. Schon aufgrund der Tatsache, dass sich der Beklagte durch die Markeneintragung gerade eine überregional durchsetzbare Rechtsposition geschaffen hat, ist ohne weiteres von einer bundesweiten Benutzungsabsicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund stellt die Tatsache, dass der Beklagte nur über eine auf die Bundesländer Bremen und Niedersachsen beschränkt erteilte Lizenz der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verfügt, keinen Anhaltspunkt für einen nur regional beschränkten Nutzungswillen dar, der der Annahme einer bundesweiten Benutzungsabsicht entgegenstehen könnte (vgl. hierzu von Schultz, MarkenG, § 141 Rz. 5). Denn der Beklagte könnte jederzeit eine Erweiterung der Lizenz auf das gesamte Bundesgebiet beantragen.
II.
Die mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 GMV bzw. § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG bestehen nicht, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken bzw. dem klägerischen Unternehmenskennzeichen und den angegriffenen Zeichen "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" fehlt.
1.
Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte in der Vergangenheit tatsächlich unter der Bezeichnung "RegioPost Delmenhorst" im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist, wie von der Klägerin bislang nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden ist. Denn auf dem als Anlage K 20 zur Klageschrift vorgelegten Auszug aus der Telefon-CD "klickTel" findet sich zwar eine Firma "regioPost" unter der Anschrift des Beklagten. Da der Beklagte aber bestreitet, für die Aufnahme Veranlassung gegeben zu haben, kann ohne diesbezüglichen weiteren Sachvortrag der Klägerin hiervon nicht ausgegangen werden. Der Eintrag eines Mitarbeiters des Beklagten in ein privates Gästebuch im Internet stellt weiterhin kein dem Beklagten zurechenbares Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Schließlich ist der Vortrag, eine Mitarbeiterin des Beklagten habe bestätigt, dass dieser unter der Bezeichnung "RegioPost Delmenhorst" aufgetreten sei, ebenfalls ohne hinreichende Substanz.
2.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehört insbesondere der Bekanntheitsgrad der Klagemarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; zum insoweit wortgleichen § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG: BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadichlophlont; BPatG GRUR 2003, 70, 72 - T-INNOVA/ Innova). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int 1998, 875, 876f - Canon; GRUR Int 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud; BPatG a.a.O.).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Post" und den angegriffenen Zeichen aus folgenden Erwägungen aus:
Die Klagemarke "Post" besitzt allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft.
Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, weisen, da sie die ihnen ursprünglich fehlende Unterscheidungskraft überwunden haben und sich als betriebliches Herkunftszeichen im Verkehr durchgesetzt haben, im Regelfall zunächst allein normale Kennzeichnungskraft auf (BGH GRUR 2003, 1040 f. - Kinder). Hier ist jedoch eine Kennzeichnungsschwäche der Marke "Post" zu berücksichtigen. Eine solche kann für Zeichen, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden, dann angenommen werden, wenn sich das Zeichen sehr stark an beschreibende Angaben anlehnt (BGH a.a.O.). Zwar besteht eine Tatbestandswirkung der Eintragungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Eintragungsfähigkeit einer Marke, so lange diese nicht gelöscht wurde. Es ist jedoch zulässig, bei der Verletzungsprüfung von einer Kennzeichnungskraft an der untersten Grenze anzugehen, d.h. die Marke als schwaches Zeichen zu behandeln (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 340).
Der Begriff "Post" ist von Hause aus rein beschreibend. Es handelt sich im allgemeinen Sprachgebrauch um einen beschreibenden Begriff für Brief- und Paketsendungen und Beförderungsleistungen. Der Verkehr verwendet dazu Ausdrücke wie zum Beispiel in "per Post", "postalisch", "private oder Geschäftspost", "Postbote", und zwar unabhängig davon, welches Unternehmen diese Dienstleistungen tatsächlich ausführt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Verkehr den Begriff "Post" in allen seinen Varianten noch immer verwendet, obwohl inzwischen umfassende Kenntnis darüber besteht, dass das Postwesen privatisiert ist und eine Vielzahl von Konkurrenzunternehmen existieren. Es ist von daher zweifelhaft, ob "Post" von Hause aus überhaupt durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft hat die Klägerin im Übrigen nicht substanziiert vorgetragen. Eine entsprechende Bekanntheit der Klagemarke "Post" ergibt sich zunächst nicht aus der von der Klägerin zur Begründung vorgelegten aktuellen Verkehrsumfrage der NFO Infratest Wirtschaftsforschung GmbH von November/Dezember 2002 (Anlage K 3), die Grundlage der Eintragung der Klagemarke "Post" durch das Deutsche Patent- und Markenamt war. Hierauf gestützt behauptet die Klägerin, die Marke "Post" erreiche einen Kennzeichnungsgrad von insgesamt 84,6 % und einen Zuordnungsgrad von 82,4 %. Indes ist die Befragung nicht tauglich, eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der Marke "Post" durch Verkehrsbekanntheit zu belegen. Denn wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 27.05.2005 im Verfahren Deutsche Post AG ./. City Post KG u.a. (Az. 6 U 196/04) bezüglich desselben Verkehrsgutachtens in überzeugender Weise dargelegt hat, ist der Begriff "Post" nicht nur Markenname der Dienstleistungsmarke der Klägerin, sondern auch Bestandteil von deren Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG", so dass eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Dienstleistungsmarke "Post" voraussetzt, dass der Begriff sich gerade in dieser Funktion, also zur Kennzeichnung der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung, und nicht etwa als Hinweis auf das Unternehmen hoher Bekanntheit erfreut. Mit der vorgelegten Verkehrsumfrage aber wird durch die Fragestellung gerade nicht zwischen Dienstleistungsmarke und Unternehmenskennzeichen unterschieden, sondern insbesondere bei den Fragen, die Grundlage für die Ermittlung des Grades der Verkehrsdurchsetzung sind (Fragen 3, 8 und 11), gerade die konkrete Zuordnung zu einem Unternehmen erfragt. So kommt das Gutachten auch zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "Post" für insgesamt 84,6 % Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen in Deutschland ist. Bei der Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens und einer Dienstleistungsmarke handelt es sich aber nicht nur um unterschiedliche Rechtspositionen, es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens auch eine sogar gleich hohe Bekanntheit einer Dienstleistungsmarke eines Unternehmens begründet, solange nur der Markenname mit dem Firmennamen identisch ist. Denn sonst hätte es jedes bekannte Unternehmen in der Hand, durch die Bezeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung mit dem Firmennamen das Produkt bzw. ihre Dienstleistung sogleich in den Status einer bekannten Marke zu versetzen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005, 6 U 196/04, S. 5).
Auch in anderer Weise hat die Klägerin die Verkehrsbekanntheit der Marke "Post" nicht dargelegt. Hinsichtlich der von ihr vorgetragenen Werbeaufwendungen ist bereits nicht ersichtlich, dass diese gerade die Dienstleistungsmarke "Post", nicht aber die Unternehmensbezeichnung der Klägerin betreffen. Aus den zahlreichen, als Anlagenkonvolute K 5-16 zur Klageschrift vorgelegten Anlagen ergibt sich weiterhin, dass der Begriff "Post" in vielerlei Zusammenhang Verwendung findet. Sofern er aber zum Hinweis auf Filialen der Klägerin dient, haben die entsprechenden Hinweisschilder indes nur rein beschreibende Funktion und dienen nicht zwangsläufig auch einem Verständis des Ortshinweises als Dienstleistungsmarke (so auch OLG Köln a.a.O., S. 7). Gleiches gilt für die anderen Verwendungsarten.
Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Post", wäre sie denn dargelegt, auch entgegenstehen würde, dass eine solche durch Benutzung des Klagezeichens im Rahmen eines staatlichen Monopols erfolgt ist, auf dessen Abschaffung sich die Ziele der Europäischen Gemeinschaft und des nationalen Gesetzgebers richten (so OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 151 f. - EP Europost).
b) Unter den Vergleichszeichen werden identische Dienstleistungen angeboten.
c) Trotz Dienstleistungsähnlichkeit kann eine Verwechslungsgefahr jedoch nicht angenommen werden, da nur eine geringe Zeichenähnlichkeit zwischen den betroffenen Marken besteht, was unter weiterer Berücksichtigung der allenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke "Post" für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht.
Gegenüberzustellen sind vorliegend die Zeichen "Post" und "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" in ihrer konkreten Gestaltung, da insbesondere der Begriff "Post" nicht prägender Bestandteil der angegriffenen Marke ist. Dies würde voraussetzen, dass der Verkehr allein dem Bestandteil "Post" eine das Gesamtzeichen kennzeichnende Funktion beimisst. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar haben die Bestandteile "Regio/Regional" bzw. "Delmenhorst" im Hinblick auf die Örtlichkeit der unter der Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen ebenso einen beschreibenden Anklang. Da dies aber für den Bestandteil "Post", ebenso gilt, finden alle Bestandteile sie in gleicher Weise nebeneinander Beachtung.
Die Zeichen "Post" und "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" weisen deutliche Unterschiede auf. Sowohl klanglich als auch schriftbildlich fällt sofort auf, dass sich ein einsilbiges und ein sieben- bzw. achtsilbiges Wort gegenüberstehen und die angegriffenen Zeichen darüber hinaus nicht aus einem, sondern zwei Wörtern besteht. Auch hinsichtlich des Sinngehalts ist die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen gering. Zwar versteht der Verkehr den Bestandteil "Post" beider Zeichen jeweils als Hinweis auf den Gegenstand der in Bezug genommenen Dienstleistungen. Durch die hinzutretenden Bestandteile "Regio/Regional" und "Delmenhorst" wird der mittlerweile über die fortschreitende Privatisierung des Postsektors und den zunehmenden Wettbewerb auf dem Postsektor informierte Verkehr aber gerade auch auf diese Bestandteile zur Unterscheidung des Zeichens von dem der Klägerin zurückgreifen.
4.
Es liegt auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr (sog. unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne) der sich gegenüberstehenden Zeichen vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, die der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb wegen dieses "wesensgleichen" Stammes dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH WRP 2002, 537, 541 - bank 24, Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rz. 729 m.w.N.). Gegen einen Stammcharakter spricht es jedoch insbesondere, wenn der übereinstimmende Teil eine beschreibende Bedeutung hat, sofern nicht der Verkehr an die Verwendung als Stammbestandteil gewöhnt ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rz. 739 m.w.N.). Die Klägerin ist zwar Inhaberin einer Reihe von Marken, deren gemeinsamer Bestandteil "Post" ist. Unter Berücksichtigung des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung "Post" und der Tatsache, dass der Verkehr hieran nicht etwa durch die Benutzung einer entsprechenden Zeichenserie gewöhnt ist (eine Systematik in der Zeichenbildung und -nutzung ist nicht substanziiert vorgetragen und lässt sich nicht feststellen), kann ein Stammbestandteil "Post" indes nicht festgestellt werden.
5.
Es kommt auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht.
Eine solche liegt vor, wenn der Verkehr trotz Auseinanderhaltens der Zeichen und des als verantwortlich angesehenen Unternehmens aufgrund der Zeichen- und Waren/Dienstleistungs-Ähnlichkeit dennoch den unzutreffenden Eindruck gewinnt, die hinter dem Zeichen stehenden Unternehmen seien miteinander (z.B. lizenz-)vertraglich, (z.B. konzern-) organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich miteinander verbunden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 755). Für eine solche Annahme sind jedoch besondere Umstände erforderlich (BGH GRUR 1978, 170, 172 - FAN). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bewusstsein des Verkehrs inzwischen dafür geschärft ist, dass die Klägerin und eine Vielzahl anderer Unternehmen als Konkurrenten auf dem Markt tätig werden, ist der Abstand zwischen den Zeichen für die Annahme ausreichend, dass der Verkehr hinter der Bezeichnung "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" einen Konkurrenten der Klägerin vermutet. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin nicht vorgetragen und dem Gericht auch nicht bekannt geworden ist, dass sie in der Vergangenheit Dienstleistungen regional beschränkt unter einer entsprechenden Dienstleistungsmarke angeboten hätte.
6.
Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr zwischen der weiteren Klagemarke "Deutsche Post" und "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Klagemarke "Deutsche Post" weist eine normale Kennzeichnungskraft auf. Es besteht insbesondere keine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Post", da dieser beschreibend ist. Die weitgehend identischen Dienstleistungen und die normale Kennzeichnungskraft vermögen jedoch aufgrund der fehlenden Zeichenähnlichkeit nicht allein eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Es stehen sich die Marken "Deutsche Post" und "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" gegenüber. Da wie oben ausgeführt bereits die Zeichen "Post" und "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" nur geringe Zeichenähnlichkeit aufweisen, ist eine solche erst recht nicht durch einen weiteren, von der Beklagtenmarke unterschiedlichen Wortbestandteil, der bei der Klagemarke zusätzlich noch auf die historischen Ursprünge der Klägerin als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und deren im Gegensatz zum Beklagten gerade überregionales Tätigkeitsfeld hinweist, begründet. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch die Annahme einer mittelbaren Verwechslung oder einer Verwechslung im weiteren Sinne aus.
7.
Auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen Marke "Regiopost" und den angegriffenen Zeichen scheidet aus.
Es liegt allenfalls eine äußerst geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vor. Die Klagemarke "Regiopost" genießt Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, nämlich Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, Schreibwaren und Verpackungsmaterial aus Kunststoff. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtssprechung des EuGH und BGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder den Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon, Tz. 23); GRUR Int. 1999 734 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN - REVIAN) und auch die funktionale Ergänzung (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon, Tz. 23; BGH GRUR 2002, 626, 628 - IMS). Die genannten Waren stehen indes nur in einem entfernten Zusammenhang mit Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen. Denn zwar bedürfen die zu transportierenden Gegenstände üblicherweise einer Verpackung bzw. sind selbst aus den geschützten Gegenständen (wie etwa Briefpapier oder Postkarten) und werden diese zweckmäßigerweise oft gemeinsam an einem Ort angeboten, so in den Filalien der Klägerin. Es handelt sich aber nicht um eine notwendige funktionale Ergänzung, da die Waren, für die die Klagemarke Schutz genießt, üblicherweise nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Transportdienstleistung benötigt werden und weithin erhältlich sind.
Angesichts der geringen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist der Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen durch den Zusatz "Delmenhorst" ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
8.
Es besteht schließlich auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Geschäftsbezeichnungen "Deutsche Post" und "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst", so dass auch ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG ausscheidet.
Ob bei einem Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht, hängt von der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe ab, wobei auch diese Gradmesser zueinander in einer Wechselbeziehung stehen (BGH GRUR 2002, 898 - defacto; BGH GRUR 2002, 626, 629 - IMS; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15, Rn. 43 m.w.N.). Aus den bereits dargelegten Gründen sind die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
II.
Aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr stehen der Klägerin weiterhin weder der mit dem Klageantrag zu I.2. geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke "Regionalpost Delmenhorst" (§ 14 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG) noch die mit den Klageanträgen zu I.3. und II. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft (§ 242 BGB) und Schadensersatzfeststellung (§§ 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG) zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 150.000,00 EUR
LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.10.2005
Az: 2a O 47/05
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