Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2007
Aktenzeichen: 21 W (pat) 330/04
(BPatG: Beschluss v. 13.02.2007, Az.: 21 W (pat) 330/04)
Tenor
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 14. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, nach dem Verfahren herstellbares Zahnersatzteil sowie vorgesinterter Rohling" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 15. April 2004 erfolgt.
Gegen das Patent sind vier Einsprüche erhoben worden.
Zur Begründung der Einsprüche haben die Einsprechenden u. a. auf folgende Druckschrift verwiesen:
D1 F. Filser et al., "All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining (DCM)" in: Materials in Medicine, Hochschulverlag AG an der ETH Zürich, Editors: M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, 1. Auflage 1988, S. 165-189 Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen der erteilten Patentansprüche 1 bis 16.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1 Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, umfassend die Schritte:
M2 a) Bereitstellung eines Rohlings, M3 b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren, M4 c) Dichtsintern des durch fräsende Verfahren bearbeiteten Rohlings in einem Temperaturbereich von 1200 bis 1650¡C, M5 wobei der Rohling ein vorgesintertes keramisches Material umfasst und M6 eine Rohbruchfestigkeit von 31 bis 50 MPa aufweist.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die beanspruchte Rohbruchfestigkeit einen kleinen Ausschnitt aus möglichen Rohbruchfestigkeiten für Rohlinge darstellen würde und dieser Bereich nicht notwendiger Weise bei der Nacharbeitung der Lehre gemäß der Druckschrift D1 erzielt werde.
Bezüglich der weiteren Patentansprüche und wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).
Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes ziehen können.
Die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu (§§ 1, 3 PatG), so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG).
Der Streitpatentgegenstand betrifft u. a. ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zur Herstellung von passgenauem, hochpräzisem Zahnersatz zur Verfügung zu stellen (siehe Patentschrift, Absatz [0015]).
Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik oder Verfahrenstechnik, der Erfahrungen bei der Herstellung von Zahnersatz und insbesondere bei der Verarbeitung von Keramikmaterialien hat.
Das im Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist angesichts des aus der Druckschrift D1 bekannten Standes der Technik nicht neu.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung Seite 167, 1. Absatz - Seite 170, Mitte) ist ein M1= Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz bekannt (siehe Titel), umfassend die Schritte:
M2= a) Bereitstellung eines Rohlings (siehe Fig. 1 "blank"), M3= b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren (siehe Fig. 1 "machining"), M4= c) Dichtsintern des durch fräsende Verfahren bearbeiteten Rohlings in einem Temperaturbereich von 1500¡C (siehe Seite 169, letzter Absatz), M5= wobei der Rohling ein vorgesintertes keramisches Material umfasst (siehe Seite 166, Zeilen 1 bis 3 und Fig. 3).
Dass der vorgesinterte Rohling gemäß der Merkmalsgruppe M6 eine Rohbruchfestigkeit von 31 bis 50 MPa aufweist, ist in der Druckschrift D1 explizit nicht erwähnt. Gemäß der Streitpatentschrift führen Rohlinge, deren Rohbruchfestigkeit außerhalb dieses Intervalls liegt, nicht zu brauchbaren Ergebnissen. Im Falle von kleineren Rohbruchfestigkeiten resultieren zu weiche Rohlinge, im Falle von höheren Rohbruchfestigkeiten erhält man zu harte Rohlinge, die jeweils mit den üblichen Bearbeitungsverfahren nicht bearbeitet werden können (siehe Patentschrift, Absatz [0022]). Dieser Sachverhalt ist ebenfalls in der Druckschrift D1 offenbart (siehe Seite 168, Absatz 1). Zur Erzielung der beanspruchten Rohbruchfestigkeit wird im Streitpatent lediglich offenbart, die Rohlinge bei einer Temperatur zwischen 850 und 1000 Grad mit einer Haltezeit zwischen 0,5 bis 4 Stunden vorzusintern (siehe Absatz [0043] und Anspruch 11). Gemäß der Druckschrift D1 werden die Rohlinge ebenfalls bei einer Temperatur von 850 Grad 2 Stunden lang vorgesintert (siehe Seite 168, Absatz nach "DCM for zirconia bridges" und Fig. 3).
Da somit gemäß der Druckschrift D1 die Rohlinge unter gleichen Bedingungen wie in der Streitpatentschrift vorgesintert werden, entstehen auch zwangsläufig vorgesinterte Rohlinge mit gleichen physikalischen Eigenschaften.
Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin stellt die Erkenntnis, dass die gemäß dem Stand der Technik bisher hergestellten vorgesinterten Rohlinge für Dentalkeramiken eine bestimmte vorteilhafte Eigenschaft aufweisen, lediglich eine Entdeckung dar. Der Fachmann wird nämlich beim Nacharbeiten der bekannten Lehre gemäß der Druckschrift D1 vielleicht unbewusst, jedoch regelmäßig Rohlinge mit der von der Anmelderin für sich reklamierten Rohbruchfestigkeit erzeugen. Nähere Angaben zur Herstellung der Rohlinge, die eine unterschiedliche physikalische Eigenschaft zu den gemäß Druckschrift D1 hergestellten Rohlingen begründen könnten, werden in der Streitpatentschrift nicht gemacht. Durch die Beschränkung der Rohbruchfestigkeit auf Werte zwischen 31 bis 50 MPa werden auch keine Vorteile hinsichtlich der in der Streitpatentschrift angesprochenen Probleme der Härte bei der Bearbeitung von dichtgesinterten Rohlingen (siehe Absatz [0007]) oder der Dimensionsänderungen bei der Dichtsinterung der vorgesinterten Rohlinge (siehe Absatz [0013]) erzielt, die nicht auch schon mit der Lehre gemäß der Druckschrift D1 erreicht werden (siehe Seite 168, Absatz 1 und Seite 173, Absatz 2).
Nach alledem wird das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren durch die Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die weiteren Ansprüche fallen mit dem Anspruch 1. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstände dieser Ansprüche nicht patentfähig sind.
BPatG:
Beschluss v. 13.02.2007
Az: 21 W (pat) 330/04
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