Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/05

(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 32/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1994 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht L. , seit 2000 auch bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Seine Kammerbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht, die sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung, dort auch erst nach Verhaftungsauftrag und in Raten, durchsetzen konnte. Auf deren Aufforderungen vom Juli 2002, zu weiteren gegen den Antragsteller betriebenen Zwangsvollstreckungen Stellung zu nehmen, teilte der Antragsteller dieser mit, er sei wegen erheblicher Forderungsausfälle in Liquiditätsschwierigkeiten geraten; er werde die Vollstreckungsforderungen kurzfristig in Raten zurückführen. Im Februar und August 2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zu weiteren zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vollstreckungsverfahren gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 190,12 € bis 12.782,30 € Stellung zu nehmen. Dazu verwies der Antragsteller, ohne Nachweise hierfür vorzulegen, auf die teilweise erfolgte, teilweise noch in Raten zu erbringende Tilgung sowie im Übrigen auf vorhandenes Grundvermögen. 2004 wurden weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt. In mehreren Vollstreckungsverfahren kam es zu dem Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die zahlreichen Vollstreckungsverfahren gegen den Anragsteller belegten den Verfall seines Vermögens, seine Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begründeten zudem eine Vermutung hierfür. Diese habe der Antragsteller trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht widerlegt. Er habe seine Vermögenssituation nicht umfassend dargelegt und weder die Befriedigung sämtlicher Gläubiger nachgewiesen noch seine finanzielle Lage offen gelegt. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Privatdarlehens, eine weitere "positive Entwicklung" und Akquisemaßnahmen genügten dazu nicht. Vielmehr belege der Umstand, dass er erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens seinen Jahresabschluss für 2001 habe erstellen lassen, dass es ihm nach wie vor an der erforderlichen Übersicht über sein Vermögen fehle.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und ein Absehen hiervon wegen der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Betracht kam. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

1. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall geraten.

a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Senatsbeschl. v. 17. Mai 2004, AnwZ (B) 21/03, GuT 2004, 184). Solche Beweisanzeichen hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid darin gesehen, dass nach und nach insgesamt folgende 13 Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt wurden:

1. Verfahren der M. mbH wegen 1.576,95 €, 2. Verfahren der S. AG wegen 1.573,39 €, 3. Verfahren der Notare T. und Dr. R. wegen 2.223,52 €, 4. Verfahren der S. versicherung wegen 340,73 €

5. Verfahren des Notars W. S. wegen 234,20 €, 6. Verfahren des Notars G. Sch. wegen 190,12 €

7. Verfahren der A. N. wegen 5.018,67 €

8. Verfahren der K. -GmbH wegen 2.134,04 €, 9. Verfahren der D. Vertriebs-, Service und Produktions- GmbH wegen 12.782,30 €, 10. Verfahren der B. GmbH wegen 1.457,60 €, 11. Verfahren der C. GmbH wegen 359,52 €, 12. Verfahren der O. Service und Dienstleistungs-GmbH wegen 1.881,81 €

13. Verfahren der D. GmbH wegen 1.659,15 € und wegen 368,93 €.

Die in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung von dem Antragsteller vorgelegten Zahlungsunterlagen, die die Antragsgegnerin mehrfach vergeblich angefordert hatte, belegen indessen, dass die Verfahren bei Erlass des Widerrufsbescheids zu 3. bis 12 vollständig, das Verfahren zu 2. bis auf einen kleinen Rest und die Verfahren 1. und 13. bis auf ein Drittel bzw. die Hälfte der Forderung erledigt waren.

b) Das ändert indessen nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befand.

aa) Die Verfahren zeigen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers so beengt waren, dass er selbst kleinere Forderungen nicht ohne weiteres begleichen konnte. Sie mussten vielmehr tituliert und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbst seinen Kammerbeitrag an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nur unter dem Druck eines Verhaftungsauftrags und auch nur in Raten gezahlt.

bb) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich ergeben, dass vor dem Erlass des Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin noch folgende weitere 19 Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig waren, die zu fruchtlosen Pfändungen führten:

1. Verfahren der Autohaus L. GmbH wegen 1.291,36 €, 2. Verfahren des Freistaats S. wegen 3.522,16 €, 3. Verfahren der U. W. wegen 4.925,57 €, 4. Verfahren des Landkreises G. wegen 117,29 €, 5. Verfahren der S. AG wegen 1.064,68 €, 6. Verfahren der S. AG wegen 807,81 €, 7. Verfahren der S. AG wegen 957,69 €, 8. Verfahren der C. wegen 74,20 €, 9. Verfahren des S. . Rechtsanwaltsversorgungswerks wegen 5757,86 €, 10. Verfahren der Landesjustizkasse C. wegen 2751,52 €, 11. Verfahren der N. S. AG wegen 10.701,19 €, 12. Verfahren der Y. Sch. wegen 1.200,33 €, 13. Verfahren der Oberfinanzdirektion M. wegen 101,25 €, 14. Verfahren der stadt H. wegen 179,10 €, 15. Verfahren der GmbH wegen 559,35 €, 16. Verfahren der G. wegen 173,34 €, 17. Verfahren der S. GmbH wegen 225,45 €, 18. Verfahren der F. Versicherungs AG wegen 976,05 €

19. Finanzamt L. wegen einer Forderung nicht ermittelter Höhe.

Der Berücksichtigung dieser Verfahren steht nicht entgegen, dass sie erst nach Erlass des Widerrufsbescheids im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bekannt geworden sind. Zwar kann ein Widerruf nicht nachträglich auf Umstände gestützt werden, die erst nach seinem Erlass entstanden sind (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 10/04, AnwBl. 2005, 217). Die Verfahren sind aber keine in diesem Sinne neuen Umstände. Sie waren vielmehr bei Erlass des Widerrufsbescheids anhängig und bildeten Teil der Sach- und Rechtslage, auf Grund derer die Widerrufsentscheidung zu treffen war.

cc) Ferner teilte der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit, dass er im Jahre 2005 die Erstellung seines Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 veranlasst habe und die weiteren Jahresabschlüsse vorbereiten lasse. Das bewertet der Anwaltsgerichtshof zutreffend als Ausdruck in hohem Maße ungeordneter finanzieller Verhältnisse. Ohne Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 bis 2003 war der Antragsteller jedenfalls bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse zu überblicken. Auch das kann berücksichtigt werden.

dd) Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im Schuldnerverzeichnis der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts L. , wie sich im Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls herausstellte, 20 Eintragungen über Haftbefehle gegen den Antragsteller verzeichnet waren. Sieben dieser Eintragungen können nicht berücksichtigt werden, weil insoweit bei Erlass des Widerrufsbescheids die Voraussetzungen einer vorzeitigen Löschung nach § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben waren (Senatsbeschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Die übrigen Eintragungen begründen aber nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung dafür, dass sich der Antragsteller in Vermögensverfall befunden hat. Daran ändert es nichts, wenn der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für die vorzeitige Löschung der Eintragungen nach § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59), zumal nicht alle Verfahren, in denen Haftbefehle ergangen sind, durch Tilgung der Forderung oder Ratenzahlungsvereinbarungen beendet worden sind. Die gegen ihn streitende Vermutung hat der Antragsteller im Widerrufsverfahren nicht entkräftet. Er hat keine vollständige Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt, sondern sich auf hinhaltende Stellungnahmen zu den einzelnen nach und nach bekannt werdenden Vollstreckungsverfahren beschränkt und der Antragsgegnerin im Widerrufsverfahren nicht einmal die angeforderten Belege vorgelegt. Der Antragsteller hat allerdings darauf verwiesen, dass er über Grundbesitz in L. , Sch. und W. bei G. verfüge. Das rechtfertigte die Annahme einer Rückkehr zu geordneten Verhältnissen nicht. Der Antragsteller hat diese Grundstücke nicht zur Tilgung seiner Schulden eingesetzt. Er hat auch nichts zu dem Wert dieser Grundstücke und den Möglichkeiten ihres Einsatzes zur Schuldentilgung vorgetragen. Das spricht dafür, dass sie jedenfalls bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht ernsthaft zur Schuldentilgung in Betracht gezogen werden konnten. Von geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes nicht ausgegangen werden.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan.

a) Der Antragsteller hat allerdings inzwischen in einem Teil der Zwangsvollstreckungsverfahren die vollstreckbaren Forderungen gegen ihn erfüllt. In anderen Verfahren hat er erreichen können, dass sich die Gläubiger unter Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Ratenzahlungen einverstanden erklärten.

b) Das ändert aber an der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse nichts.

aa) Eine Einigung des Rechtsanwalts mit seinen Gläubigern kann zwar Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall entfallen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass solche Vereinbarungen eingehalten werden und aus den Erklärungen des Rechtsanwalts gefolgert werden kann, dass er seine finanziellen Verhältnisse geordnet hat und nicht nur kurzfristig in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsbeschl. v. 6. November 1998, AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es hier.

bb) Der Antragsteller hat eine vollständige Übersicht über seine Verbindlichkeiten bislang nicht vorgelegt. Er hat sich im Gegenteil darauf beschränkt, kleinere Forderungen zu begleichen, nachdem deren bislang erfolglose zwangsweise Durchsetzung durch Mitteilung der Gläubiger oder nach Nr. XXIII der Anordnungen über die Mitteilungen in Zivilsachen an die Antragsgegnerin dem Anwaltsgerichtshof oder dem Senat bekannt geworden ist. Bei größeren Forderungen hat er sich jeweils um Ratenzahlungsvereinbarungen bemüht, mit einer Ausnahme ohne Nachweis, dass die Raten auch tatsächlich entrichtet wurden und werden und er die Zwangsvollstreckung wirklich abwenden konnte oder kann. Seine dem Senat vorgelegten Nachweise über die Zahlungen in einzelnen Vollstreckungsverfahren enthalten auch Zahlungen zu Zwangsvollstreckungsverfahren, die noch gar nicht bekannt waren (Forderungen der Gerichtskasse K. über 287,30 €, Kommunale Wasserwerke GmbH L. über 4.343 €), und offenbaren, dass der Antragsteller nach wie vor mehr Zwangsvollstreckungen ausgesetzt ist, als er bislang eingeräumt hat. In den Zahlungsnachweisen sind geringfügige Forderungen enthalten, deren Begleichung bei geordneten Vermögensverhältnissen ohne Zwangsvollstreckung ohne weiteres möglich sein sollte. Zur zwangsweisen Durchsetzung können aber auch größere Forderungen anstehen, wie das von dem Antragsteller vorgelegte Ratenzahlungsangebot der S. AG belegt. Die darin aufgeführte Gesamtsumme der Verbindlichkeiten des Antragstellers allein gegenüber dieser Gläubigerin von 21.745,58 € ist weit höher als die Summe von deren Einzelforderungen, deren zwangsweise Durchsetzung bislang bekannt geworden ist. Darin wird zudem von einem weiteren anhängigen Rechtsstreit berichtet. Während des laufenden Verfahrens vor dem Senat sind neue Klagen gegen den Antragsteller anhängig geworden, nämlich eine Klage des Zwangsverwalters über das dem Antragsteller gehörende Kanzleigrundstück auf Zahlung von 7.403,16 € und eine Klage der Stadtwerke L. GmbH auf Zahlung von 9.194,41 €. Das belegt, dass die Einzelzahlungen des Antragstellers nur zu Verschiebungen bei den einzelnen Verbindlichkeiten, nicht aber zu einer Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten führten.

cc) Es ist zudem nicht erkennbar, mit welchen Einkünften und anderen finanziellen Mitteln der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse konsolidieren will. Das angeblich zur Verfügung stehende Privatdarlehen steht nach der von dem Antragsteller dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Unterlage unter dem Vorbehalt, dass der Darlehensgeber selbst liquide wird. Entgegen seinen Angaben in dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 24. August 2005 hat der Antragsteller keinen Beratervertrag mit den Stadtwerken G. , der ihm auf unbestimmte Zeit laufende Einnahmen von monatlich 8.500 € sichert. Er hat sich selbst dahin berichtigt, dass der Vertrag auf drei Monate befristet, aber verlängerbar sei. Aber selbst diese Angabe wird durch die von ihm vorgelegte Unterlage dazu nicht bestätigt. Danach steht ihm aus dem Vertrag nur ein einmaliges Entgelt in dieser Höhe zu. Dieser Betrag ist als Einnahme in den von dem Antragsteller vorgelegten betriebswirtschaftlichen Übersichten für September und Oktober 2005 der mit ihm in Verbindung stehenden Steuerberatungsgesellschaft GmbH nicht enthalten. Wann er realisiert werden kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Grundvermögen in L. steht unter Zwangsverwaltung und wäre auch bei Aufhebung der Zwangsverwaltung durch eine Grundschuld über 50.000 € gebunden. Über seinen Grundbesitz in Sch. ist auf Antrag der Kreissparkasse S. wegen einer Grundschuld über 73.000 € die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Welche Verbindlichkeiten beiden Grundschulden zugrunde liegen und weshalb die Kreissparkasse S. sich veranlasst sah, Versteigerungsantrag zu stellen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zu seinem angeblichen Grundbesitz in W. fehlt jeder Vortrag. Es spricht nichts dafür, dass dieser Grundbesitz für eine Tilgung der Verbindlichkeiten aus den bislang bekannten Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung steht. Die bereits angesprochenen betriebswirtschaftlichen Berichte für September und Oktober 2005 lassen keine durchgreifende Besserung seiner wirtschaftlichen Lage erkennen. Vielmehr belegen die von ihm vorgelegten Listen über die Umsatzerlöse, dass er nur sehr wenige und auch nur wenig lukrative Mandate hat.

3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids ein Ausnahmefall vorgelegen hat oder später eingetreten ist, sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Senat eingeführte Vollstreckungsvorgang St. belegt im Gegenteil, dass sich diese Gefahr inzwischen in mindestens einem Fall realisiert hat. Der Antragsteller hat einem Auftraggeber, der St. & Partner GmbH, eine Abrechnung über Rechtsanwaltshonorar erteilt, derzufolge diese noch 328,07 € zu erhalten hatte. Trotz mehrfacher Mahnung und der Ankündigung baldiger Zahlung musste der Antragsteller gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die zwangsweise Durchsetzung des erstrittenen Titels gegen den Antragsteller im Wege der Pfändung verlief fruchtlos. Erst nach Einführung des Vorgangs in das Verfahren vor dem Senat erfolgte die Zahlung.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanzen:

AGH Dresden, Entscheidung vom 04.03.2005 - AGH 14/04 (II) -






BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 32/05


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