Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. Oktober 1993
Aktenzeichen: 16 Wx 180/93
(OLG Köln: Beschluss v. 11.10.1993, Az.: 16 Wx 180/93)
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
Gründe
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren
ist unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2
KostO ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des
Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur
statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form
erfolgt.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht
gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden
(h.M., vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-Wedewer,
KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann, Kostengesetze, § 14 KostO Anmerkung
4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in
entsprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das
Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen
hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen.
Die offenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für jeden
Außenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen
Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den
Gründen des Berichtigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl.
1962, 71; Hartmann, a.a.O.).
Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwendung des § 321
ZPO im Wege der Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in
der Vorschrift vorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung
nachgeholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde der
ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In
den Fällen, in denen die Beschwerdeentscheidung keinen Ausspruch
der Zulassung enthält, wird damit nämlich zugleich ausgesprochen,
daß die weitere Beschwerde nicht zugelassen werde (vgl. BGHZ 44,
395, 397 für die Revision).
Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64
ff. d.A.), durch den es die Beschwerde gegen die Festsetzung des
Gegenstandswertes durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, eine
Zulassung der weiteren Beschwerde nicht ausgesprochen.
Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.),
durch den "auf den Antrag" des Beteiligten der Beschluß der Kammer
vom 16.6.1993 "dahingehend ergänzt" wird, daß die weitere
Beschwerde zugelassen wird, erfüllt nicht die vorgenannten
Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Weder aus der Beschwerdeentscheidung selbst noch
aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß
wird ersichtlich, daß es sich um eine bloße Berichtigung handelt.
Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen Beschlusses vom
18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung
allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84
d.A.) nachgeholt worden ist. Eine solche Ergänzung ist nicht
statthaft.
Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinreichende
Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG
Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für die Zulassung der
Revision maßgebenden Grundsätze gelten für die Rechtsbeschwerde
entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das
Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem
Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen
Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die
Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der
Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188,
190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22,
23).
Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision
auf einem vom Gesetz angeordneten Wege zugelassen worden ist (vgl.
BGHZ 44, 395, 396), hat auch das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen,
ob die weitere Beschwerde in einer nach dem Verfahrensrecht
wirksamen Weise ausgesprochen ist.
Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage
ergangen ist, ist die weitere Beschwerde nicht zulässig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3
BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2 KostO).
OLG Köln:
Beschluss v. 11.10.1993
Az: 16 Wx 180/93
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