Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. Oktober 1993
Aktenzeichen: 16 Wx 180/93

(OLG Köln: Beschluss v. 11.10.1993, Az.: 16 Wx 180/93)

Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.

Gründe

Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren

ist unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2

KostO ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des

Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur

statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen

Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form

erfolgt.

Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht

gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden

(h.M., vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-Wedewer,

KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann, Kostengesetze, § 14 KostO Anmerkung

4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in

entsprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das

Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen

hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen.

Die offenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für jeden

Außenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen

Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den

Gründen des Berichtigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl.

1962, 71; Hartmann, a.a.O.).

Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwendung des § 321

ZPO im Wege der Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in

der Vorschrift vorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung

nachgeholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde der

ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In

den Fällen, in denen die Beschwerdeentscheidung keinen Ausspruch

der Zulassung enthält, wird damit nämlich zugleich ausgesprochen,

daß die weitere Beschwerde nicht zugelassen werde (vgl. BGHZ 44,

395, 397 für die Revision).

Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64

ff. d.A.), durch den es die Beschwerde gegen die Festsetzung des

Gegenstandswertes durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, eine

Zulassung der weiteren Beschwerde nicht ausgesprochen.

Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.),

durch den "auf den Antrag" des Beteiligten der Beschluß der Kammer

vom 16.6.1993 "dahingehend ergänzt" wird, daß die weitere

Beschwerde zugelassen wird, erfüllt nicht die vorgenannten

Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der

Rechtsbeschwerde. Weder aus der Beschwerdeentscheidung selbst noch

aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß

wird ersichtlich, daß es sich um eine bloße Berichtigung handelt.

Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen Beschlusses vom

18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung

allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84

d.A.) nachgeholt worden ist. Eine solche Ergänzung ist nicht

statthaft.

Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinreichende

Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG

Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für die Zulassung der

Revision maßgebenden Grundsätze gelten für die Rechtsbeschwerde

entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das

Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem

Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen

Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die

Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der

Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188,

190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22,

23).

Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision

auf einem vom Gesetz angeordneten Wege zugelassen worden ist (vgl.

BGHZ 44, 395, 396), hat auch das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen,

ob die weitere Beschwerde in einer nach dem Verfahrensrecht

wirksamen Weise ausgesprochen ist.

Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage

ergangen ist, ist die weitere Beschwerde nicht zulässig.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3

BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2 KostO).






OLG Köln:
Beschluss v. 11.10.1993
Az: 16 Wx 180/93


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