Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 60/09
(BGH: Beschluss v. 10.05.2010, Az.: AnwZ (B) 60/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war im Jahr 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Durch Bescheid vom 6. April 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung widerrufen, weil die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers erloschen war. Am 6. Juli 2005 wurde der Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem er Versicherungsschutz nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltsc ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem Haftbefehl vom 7. November 2006 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Umstände, die die danach gegebene Vermutung für den Vermögensverfall ausräumen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil wurde gegen den Antragsteller wegen unterschiedlicher Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Im Beschwerdeverfahren hat er das Bestehen von zwölf Forderungen gegen ihn eingeräumt. Allerdings hat er auch behauptet, dass ihm selbst verschiedene Forderungen zustünden. Indes hat er dies weder belegt noch darzulegen vermocht, wie er sich die Tilgung seiner Schulden vorstellt. Weitere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat er nicht gemacht.
b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ungeachtet des Vermögensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr ist ein weiteres Vollstreckungsverfahren der Gläubiger N. gegen den Antragsteller bekannt geworden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2009 - I ZU 12/08 -
BGH:
Beschluss v. 10.05.2010
Az: AnwZ (B) 60/09
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