Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Dezember 2003
Aktenzeichen: 13 W 48/03
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.12.2003, Az.: 13 W 48/03)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgericht Darmstadt vom 23. Juli 2003, teilweise von Amts wegen, abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren auf
€ 197.907,06 (149.310,00 + 815,51 + 47.781,55)
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kläger begehren die Löschung zweier Grundschulden in einem Gesamtnominalwert von DM 300.000,00 (entspricht € 153.387,56) sowie die Zahlung von € 47.781,55. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2002 den Streitwert auf € 153.387,56 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Parteien letztlich um diesen Betrag streiten würden. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im eigenen Namen Streitwertbeschwerde mit dem Ziel erhoben, den Gegenstandswert auf € (150.000,00 + 47.781,55 =) 197.781,55 festzusetzen.
Das Landgericht hat die Prozessakten auch der Streitwertbeschwerde wegen dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich begründet, weshalb der angefochtene Beschluss im Sinne des Beschwerdebegehrens abzuändern war. Wenn auch der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nur die Festsetzung eines Streitwertes von € 197.781,55 erstrebt, so macht seine Beschwerdebegründung doch deutlich, dass er den zutreffenden Streitwert als eine Addition der Nominalwerte der beiden Grundschulden mit dem verlangten Geldbetrag € dieser geschuldet, weil keine rechtswirksame Sicherheitsbestellung € sieht, wobei ihm erkennbar ein Rechenfehler unterlaufen ist. DM 300.000,00 entsprechen nämlich nicht € 150.000,00, sondern € 153.387,56. Der Senat hat daher vorsorglich den angefochtenen Beschluss, soweit der festgesetzte Streitwert nunmehr den Betrag von € 197.781,55 übersteigt, von Amts wegen korrigiert (§ 25 Abs. 2 GKG).
Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das richterliche Hinweisschreiben vom 20. Oktober 2003 Bezug. Wie der Streitwert bei einer begehrten Löschung eines Grundpfandrechts zu bestimmen ist, ist streitig. Im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. November 1999 (u. a. abgedruckt in NJW-RR 2000, 946) möchte der Senat nicht der Auffassung folgen, dass der Streitwert dem Nominalwert des zu löschenden Grundpfandrechts entspricht. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend bei begehrter Löschung einer Grundschuld nach dem Valutenstand zuzüglich 20 % des restlichen Nominalwerts, des Grundpfandrechts, um dem Charakter eines abstrakten Sicherungsmittels Rechnung zu tragen, nach oben begrenzt durch den Nominalwert (wie hier auch Beschluss des 4. ZS des OLG Celle vom 05.09.2000 in MDR 2000, 1456). Der Streitwert bei einer zu löschenden Grundschuld bestimmt sich daher nach nachstehender Formel
Streitwert = V + (N - V)/5
V steht hierbei für Valutenstand und N für Nominalwert.
Vorstehende Grundsätze bedingen, dass der Streitwert für die Klageanträge zu 1 bis 3 mit € (149.310,00 +(153.387,56 € 149.310,00)/5 =) 150.125,51 festzusetzen war. Der Valutenstand beläuft sich nämlich auf 149.310,00 €. 20 % der Differenz zwischen 153.387,56 und 149.310,00 sind € 815,51. Der Zahlungsantrag erhöht entgegen landgerichtlicher Ansicht den Streitwert, denn das klägerische Interesse erschöpft sich nicht in der Löschung der beiden Grundpfandrechte. Es ist vielmehr auch darauf gerichtet, einen Zahlungstitel zu bekommen.Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zur Abhilfeprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen, da in der Vorlage der Akten die Willensbildung des Erstgerichtes gesehen werden kann, es bei dem festgesetzten Streitwert zu belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG:
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.12.2003
Az: 13 W 48/03
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