Amtsgericht München:
Urteil vom 3. März 2011
Aktenzeichen: 223 C 21648/10
(AG München: Urteil v. 03.03.2011, Az.: 223 C 21648/10)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage hin werden der Kläger und Widerbeklagte sowie der Drittwiderbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger als Gesamtschuldner 1.827,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 76 %, der Drittwiderbeklagte 21 % und der Beklagte 3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger 98 % selbst, 2 % trägt der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Drittwiderbeklagte 94 % selbst, 6 % trägt der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt 2 % der Beklagte selbst, 84 % trägt der Kläger und 14 % der Drittwiderbeklagte.
IV. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird auf 6.660,66 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte Rückzahlung zuviel gezahlten Honorars.
Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend. Die Forderung beruht auf einer rechtsberatenden Tätigkeit des drittwiderbeklagten Rechtsanwalts für den Beklagten. Der Drittwiderbeklagte ist Partner einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberaten und Wirtschaftsprüfern in München. Die Partnerschaft hat die geltend gemachten Ansprüche am 06.08.2010 an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist ebenfalls Partner der genannten Partnerschaft.
Der Beklagte beauftragte den Drittwiderbeklagten im Januar 2010 mit seiner Beratung und seiner Vertretung, weil gegen den Beklagten am 05.02.2010 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I ergangen war.
Am 15.01.2010 unterzeichnete der Drittwiderbeklagte für die Partnerschaft eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft über ein Stundenhonorar von 220,00 € netto. Der Beklagte unterzeichnete die Vereinbarung am 17.01.2010, strich jedoch zuvor den unter Ziffer 3 der genannten Vergütungsvereinbarung aufgeführten Text handschriftlich vollständig durch. Die Ziffer 3 des Vereinbarungsvordrucks enthielt folgende Regelung:
€Soweit ... für den Mandanten Mahn- und Vollstreckungsverfahren oder Prozesse führt, wird diese Tätigkeit grundsätzlich auf der Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ohne Anrechnung des vorgerichtlich angefallenen Stundenhonorars abgerechnet. In gerichtlichen Angelegenheiten gilt das gesetzliche Honorar als Mindesthonorar. Soweit für diese Tätigkeit das vorstehend vereinbarte Stundenhonorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, steht ... das überschießende Stundenhonorar als zusätzliche Vergütung zu.€
Der Drittwiderbeklagte war mit dieser Streichung einverstanden und wurde in der Folge für den Beklagten tätig. Am 18.03.2010 fand vor dem Landgericht München I ein Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der am 05.01.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten statt, den der Drittwiderbeklagte wahrnahm.
Für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten stellte die Partnerschaft am 01.02.2010 für den Monat Januar 2010 einen Betrag von 3.963,91 € in Rechnung, der von dem Beklagten am 09.03.2010 bezahlt wurde.
Die Partnerschaft stellte am 01.03.2010 eine weitere Rechnung über 3.181,92 € sowie am 03.05.2010 eine weitere Rechnung mit einem Rechnungsbetrag von 2.534,75 €. Auf diese beiden Rechnungen bezahlte der Beklagte am 16.06.2010 insgesamt 1.000,00 €. Im Übrigen wurden die Rechnungsbeträge von dem Beklagten nicht bezahlt.
Für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten wäre bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG eine Gebühr in Höhe von insgesamt 3.135,65 € angefallen.
Der Kläger behauptet, die mit den Rechnungen vom 01.02., 01.03., und 03.05.2010 durch die Partnerschaft abgerechneten Leistungen des Drittwiderbeklagten seien vollständig und ordnungsgemäß erbracht worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe aufgrund der zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossenen Honorarvereinbarung Anspruch auf Zahlung der aus den Rechnungen vom 01.03. und 03.05.2010 noch ausstehenden Rechnungsbeträge. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass die Honorarvereinbarung wirksam sei. Der Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit wegen der Streichung der Ziffer 3 des Vordrucks berufen, weil der Beklagte selbst die Ziffer 3 der Honorarvereinbarung gestrichen habe. Zudem sei letztlich ein höheres Honorar als die gesetzliche Gebühr angefallen, weshalb die gesetzliche Gebühr nicht unterschritten sei.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.716,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz aus 2.681,92 € seit dem 02. April sowie aus 2.034,75 € seit dem 04. Juni 2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juni 2010 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 1.943,99 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Widerklage und Drittwiderklage zu bezahlen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die zwischen ihm und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Honorarvereinbarung sei unwirksam. In gerichtlichen Angelegenheiten dürfe kein geringeres Honorar als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Zudem sei die Vereinbarung auch deswegen nichtig, weil das von dem Drittwiderbeklagten bzw. Kläger nun verlangte Honorar das Dreifache der gesetzlichen Gebühr erreiche und weil die Vereinbarung deswegen sittenwidrig sei.
Mit der Widerklage fordert der Beklagte die Rückzahlung des die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Rechtsanwaltshonorars, wobei der Beklagte diesbezüglich ausdrücklich einen Teilbetrag in Höhe von 1.943,99 € verlangt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage und die Widerklage sowie die Drittwiderklage sind zulässig. Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage, auch in Form der Drittwiderklage, erwies sich als teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig.
Auch die Widerklage ist zulässig. Soweit der Beklagte mit der Widerklage den Zedenten der klageweise geltend gemachten Honorarforderung in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine Drittwiderklage. Diese ist ebenfalls zulässig. Der Drittwiderbeklagte wird neben dem Kläger und Widerbeklagten in Anspruch genommen. Der Beklagte behauptet einen Rückforderungsanspruch sowohl gegen den Kläger und Widerbeklagten als auch gegen den Drittwiderbeklagten. Die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten als haftender Partner der Partnerschaft und als früherer Inhaber der streitgegenständlichen Honorarforderung neben dem Zessionar ist sachdienlich.
II.
1. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung weiteren Rechtsanwaltshonorars aus abgetretenem Recht.
Die zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, weshalb der Kläger keinerlei Rechte daraus herleiten kann.
Zwar ist die Vereinbarung nicht bereits deswegen nichtig, weil der Kläger ca. das Dreifache der gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit fordert. Der Auffassung der Beklagtenpartei, eine solche Vereinbarung sei sittenwidrig, folgt das Gericht nicht. Ein Zeithonorar kann zulässig vereinbart werden. Es handelt sich um eine Vereinbarung der beteiligten Parteien, die damit eine Vergütung des Rechtsanwalts auf der Basis der geleisteten Arbeitszeit und nicht auf Basis des Gegenstandswertes bezwecken. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, auch wenn sich am Ende herausstellt, dass eine höhere Vergütung als die gesetzliche entsteht. Ein auffälliges Missverhältnis, das im Ausnahmefall eine andere Beurteilung gebieten könnte, sieht das Gericht bei einer Überschreitung wie der hier streitgegenständlichen nicht.
Die Vereinbarung ist jedoch nach § 134 BGB i.V.m. § 49b BRAO unwirksam. § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift schützt das RVG als gesetzliche Taxe, soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhindern und schützt durch diesen Eingriff in die Vertragsfreiheit die Rechtspflege als solche (vgl. Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, München 2005, Rn 468). Das Gesetz verbietet dem Rechtsanwalt somit, in gerichtlichen Angelegenheiten eine Vergütung zu fordern oder zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr, weil das RVG für gerichtliche Angelegenheiten € im Gegensatz zu einer außergerichtlichen Tätigkeit € keine Ausnahmeregelung vorsieht.
Die zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung sah ursprünglich in Ziffer 3 des verwendeten Vordrucks vor, dass für gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr vereinbart wird. Der Beklagte hat diese Klausel aus der Vereinbarung gestrichen. Der Drittwiderbeklagte war unstreitig damit einverstanden.
Der Beklagte und der Drittwiderbeklagte haben damit einvernehmlich eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die ein Stundenhonorar von 220,00 €, jedoch kein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren vorsieht. Die Vergütungsvereinbarung verstößt damit gegen § 49 b Absatz 1 Satz 1 BRAO. Die Parteien haben durch den einvernehmlichen Verzicht auf ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr zu erkennen gegeben, dass sie auch ein geringeres Honorar aufgrund einer geringeren erforderlichen Stundenanzahl in der Angelegenheit für möglich halten. Ansonsten wäre die Streichung der Klausel überflüssig gewesen. Es handelte sich auch um eine gerichtliche Angelegenheit, was beiden Beteiligten bekannt war, nachdem bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen war, die Anlass für den Mandatsauftrag war und gegen die der Drittwiderbeklagte im Rahmen seines Mandats vorgehen sollte. Am 18.03.2010 fand der Termin vor dem Landgericht München I statt.
Beim Verzicht auf eine ausdrückliche Regelung eines Mindesthonorars in Höhe der gesetzlichen Gebühr wäre unschädlich gewesen, wenn beide Parteien der Vereinbarung bei Abschluss derselben als sicher vorausgesetzt hätten, dass eine geringere Stundenanzahl als diejenige, mit der die gesetzliche Gebühr jedenfalls erreicht wird, nicht anfallen wird. Die schriftliche Aufnahme einer solchen Klausel ist zwar sinnvoll, jedoch nicht zwingend. Die Vereinbarung und die von den Parteien vorausgesetzten Tatsachen sind jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen.
Daraus, dass die Beteiligten die Klausel unter Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung jedoch ausdrücklich aus dem vorgedruckten Formular gestrichen haben, ergibt sich, dass beide gerade auch eine geringere Gebühr für möglich hielten, die dann auch nur geschuldet sein sollte. Beide Parteien haben dabei zu erkennen gegeben, dass sie es gerade auch für möglich halten, dass auch z. B. aufgrund schnellen und effektiven Arbeitens des Drittwiderbeklagten nur wenige Stunden rechtsanwaltlicher Tätigkeit benötigt werden und dass dadurch eine möglicherweise auch erheblich geringere Gebühr als die gesetzliche Gebühr anfällt. Eine andere Deutung ließe die einvernehmliche Streichung der Klausel nur dann zu, wenn man davon ausgeht, dass zwar der Mandant eine niedrigere Vergütung für möglich hielt, der Rechtsanwalt jedoch eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühr von vornherein als sicher ansah. In diesem Falle hätte der Rechtsanwalt den Mandanten bewusst im Ungewissen gelassen, was zu einer eklatanten Pflichtverletzung im Rahmen des Mandatsverhältnisses führen würde, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht.
Soweit der Kläger und der Drittwiderbeklagte meinen, ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO liege schon deswegen nicht vor, weil insgesamt aufgrund der angefallenen Stundenzahl eine höhere als die gesetzliche Vergütung entstanden sei, folgt das Gericht dem nicht. Es ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Die Vorschrift sieht vor, dass der Rechtsanwalt eine geringere als die gesetzliche Gebühr weder fordern noch vereinbaren darf. Vorliegend wurde eine geringere Gebühr zwar nicht gefordert. Sie wurde jedoch vereinbart. Es entspricht auch grundsätzlich der Natur eines Zeithonorars, dass gerade nur der tatsächlich entstandene Aufwand abgerechnet werden soll. Wie hoch dieser sein wird, ist im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Regelfall nicht bekannt. Ansonsten wäre die Vereinbarung eines Zeithonorars nicht sinnvoll. Auch vor diesem Hintergrund kann es nicht darauf ankommen, in welcher Höhe am Ende des Mandatsverhältnisses eine Vergütung verlangt wird. Abzustellen ist bei der Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung wirksam ist oder nicht, auf den Zeitpunkt des Abschlusses derselben.
Soweit der Kläger und der Drittwiderbeklagte die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nicht berufen, weil er die streitgegenständliche Klausel Ziffer 3 der Vereinbarung selbst gestrichen habe, verfängt dies ebenfalls nicht. Die Honorarvereinbarung stellt einen gegenseitigen Vertrag dar. Zu dessen Abschluss sind zwei Parteien erforderlich. Im vorliegenden Fall waren der Beklagte und der Drittwiderbeklagte für die Partnerschaft als Vertragspartner am Abschluss der Vereinbarung beteiligt. Der Beklagte hatte nach allgemeinem bürgerlichem Recht nicht die Möglichkeit, den Drittwiderbeklagten bzw. die Partnerschaft einseitig zu einer Vergütungsvereinbarung zu verpflichten. Die Parteien haben die Streichung der Vereinbarung einer Mindestgebühr in Höhe der gesetzlichen Gebühren unstreitig einvernehmlich vereinbart. Zudem ist das Ansinnen des Beklagten, ausschließlich nach Aufwand abzurechnen, durchaus nachvollziehbar. Es ist aber gerade der Rechtsanwalt, der seine Berufspflichten kennen muss und der den Mandaten im Zweifelsfall auf die Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung hinzuweisen hat. Tut er dies nicht - beispielsweise, um das Zustandekommen des Mandats nicht zu gefährden - und schließt er eine gerade für ihn erkennbar gesetzeswidrige Vereinbarung ab, hat er die Konsequenzen zu tragen.
Die zwischen den Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Honorarvereinbarung verstößt gegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Sie verstößt damit gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 49 BRAO nichtig.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Bezahlung eines Stundensatzes von 220,00 € für die Tätigkeiten des Drittwiderbeklagten.
Auf die Frage, welche einzelnen Leistungen der Drittwiderbeklagte in welchem Umfang erbracht hat, kam es damit nicht an. Die Klage war abzuweisen.
Auf die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung war danach nicht einzugehen.
2. Die Widerklage erwies sich, auch in Form der Drittwiderklage, als teilweise erfolgreich. Der Beklagte kann von dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten die Rückzahlung der von ihm zuviel gezahlten Anwaltsvergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB verlangen.
Der Beklagte hat an die Partnerschaft, deren Partner der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind, unstreitig 4.963,91 € gezahlt.
Nachdem die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung unwirksam ist, konnte die Partnerschaft für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich nach den Vorschriften des RVG. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Falle der Abrechnung nach den Vorschriften des RVG die gesetzliche Gebühr einen Betrag in Höhe von 3.135,65 € ausgemacht hätte. Diesen Betrag konnte die Partnerschaft von dem Beklagten für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten verlangen.
Soweit der Beklagte an die Partnerschaft einen Betrag gezahlt hat, der 3.135,65 € übersteigt, ist die Partnerschaft rechtsgrundlos bereichert im Sinne des § 812 BGB.
Einem Rückforderungsanspruch des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Beklagte jedenfalls die erste von der Partnerschaft gestellte Rechnung vom 01.02.2010 vorbehaltlos bezahlt hat. Der Beklagte wäre mit einer Rückforderung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass er aufgrund der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet war. Dies setzt jedoch eine positive Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung voraus. Diese hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht.
Der Rückforderung steht auch die zwischenzeitliche Abtretung der Forderung an den Kläger nicht entgegen. Der Beklagte und Widerkläger kann bei der Partnerschaft kondizieren. Diese war sein ursprünglicher Vertragspartner. An diese kann er sich wenden (vgl. dazu auch BGH NJW 2005, S. 1369)
Der Beklagte kann daher im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung eines Betrages von 1.827,66 € verlangen. Der Beklagte hat vorliegend nicht die Partnerschaft, sondern die einzelnen Partner verklagt. Dies ist jedoch zulässig. Der Rückforderungsanspruch ist eine Verbindlichkeit der Partnerschaft. Nach § 8 Abs. 1 PartGG neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte konnten damit als Gesamtschuldner für den Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht in Anspruch genommen werden.
Die Widerklage, auch in Form der Drittwiderklage, erwies sich damit in Höhe von 1.827,66 € als erfolgreich.
Soweit die Widerklage- und Drittwiderklageforderung den genannten Betrag der Differenz zwischen gezahltem Honorar und gesetzlicher Gebühr überstieg, besteht ein Anspruch des Beklagten nicht.
Auf den von dem Beklagten zunächst auch zur Begründung der Widerklage herangezogenen und von diesem behaupteten Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch den Drittwiderbeklagten war nicht einzugehen, nachdem nach dem Willen des Beklagten die Widerklage und die Drittwiderklage gerade nicht mehr mit diesem Anspruch begründet werden sollten, sondern der beschriebene Anspruch ausdrücklich nur noch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht wurde (Schriftsatz vom 09.11.2010, Seite 5/6).
Die Widerklage war daher im Übrigen abzuweisen.
Prozesszinsen standen dem Beklagten und Widerkläger ab Rechtshängigkeit der Widerklage in gesetzlicher Höhe zu.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO, 45 GKG festzusetzen.
AG München:
Urteil v. 03.03.2011
Az: 223 C 21648/10
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