Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 27. Mai 2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 54/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 27.05.2005, Az.: 2 (s) Sbd. VIII - 54/05)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt: Pauschgebühr) in Höhe von 2.500,00 €.

Dabei geht er zudem noch von unzutreffenden ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren aus, die er mit insgesamt 1.258,00 € beziffert hat.

Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2005 zutreffend dargelegt hat, stehen ihm jedoch gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von insgesamt 821,00 € nach den Nrn. 4101, 4105, 4113, 4115 und 4116 VV RVG zu.

Wie der Vertreter der Staatskasse in der genannten Stellungnahme ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war das Verfahren für den Antragsteller weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG.

Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 14. März 2005 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Dies gilt auch für die drei datumsmäßig nicht näher mitgeteilten Besuche bei dem in der JVA Iserlohn inhaftierten Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung bereits sämtliche genannten Gebühren mit Ausnahme der Nr. 4116 VV RVG einen Haftzuschlag beinhalten.

Zudem steht dem Pflichtverteidiger insoweit auch Auslagenersatz nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG - hier Nr. 7003 bzw. 7004 sowie 7005 und evtl. 7006 – zu.

Abgesehen davon wären weder die einzelnen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis noch die dem Antragsteller insgesamt zustehende Gebühr unzumutbar im Sinne der genannten Vorschrift.

Dieses Ergebnis ergibt sich zudem auch aus einem Vergleich zwischen den dem Antragsteller nach dem RVG zustehenden gesetzlichen Gebühren von insgesamt 821,00 € und den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 450,00 €, die ihm zustehen würden, wenn noch nach den Vorschriften der BRAGO abzurechnen gewesen wäre. In diesem Falle hätte selbst die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers mit 630,00 € noch erheblich unter den jetzigen gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers gelegen.

Dem Antragsteller steht es jedoch frei, die vom Rechtspfleger in der Kostenfestsetzung abgesetzte Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,00 €, die auch der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts für entstanden hält, geltend zu machen.

Die Hauptverhandlung war auf 9.00 Uhr anberaumt und hat bis 14.25 Uhr gedauert. Auch wenn ihr tatsächlicher Beginn erst mit 9.40 Uhr angegeben ist, hat der Verteidiger entsprechend der Nr. 4116 VV RVG mehr als 5 Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er auch bereits zur anberaumten Terminsstunde anwesend war.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der verspätete Beginn der Hauptverhandlung auf das Ausbleiben des Verteidigers zurückzuführen wäre und dieser tatsächlich auch nicht pünktlich an dem Ort der Hauptverhandlung anwesend gewesen wäre. Dies müsste dann aber als entsprechender Nachweis ausdrücklich in die Sitzungsniederschrift oder in einen Vermerk aufgenommen werden.

Nach alledem war jedenfalls der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr abzulehnen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 27.05.2005
Az: 2 (s) Sbd. VIII - 54/05


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