Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. September 1996
Aktenzeichen: 4 O 29/96
(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.09.1996, Az.: 4 O 29/96)
Tenor
Die einstweilige Vefügung vom 2. Februar 1996 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
[i]
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eine bundesweit tätige Werbeagentur, die sich unter anderem mit der Veranstaltung verschiedener Verkaufsausstellungen beschäftigt. Seit Januar 1992 veranstaltete sie bundesweit mehr als 50 mal unter der Bezeichnung „X" Verkaufs- und Informationsausstellungen, auf denen verschiedene Hersteller und Vertreiber von Xsartikeln jeder Art, insbesondere Textilien, ihre Leistungen anbieten. Darüber hinaus gibt es Live-Moderationen, „Tips und Ideen rund um das Thema "X", Modenschauen, eine Aktionsbühne mit Interviews und die Verlosung einer „X". Wie bereits 1992 und 1993 veranstaltete die Antragstellerin auch in diesem Jahr und zwar vom 6. bis 7. Januar unter der Bezeichnung „X" in Düsseldorf ihre Verkaufsausstellung, für die sie umfangreich warb. Auch für das Jahr 1997 plant die Antragstellerin wieder eine Verkaufsausstellung „X".
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin der nachstehend wiedergegebenen Marke X (Wort-, Bildzeichen), die am 31. Januar 1995 unter anderem für die Veranstaltung von Messen in die Warenzeichenrolle eingetragen worden ist.
Der Antragsgegner zu 2 plante vom 3. bis zum 4. Februar 1996 mit anderen Unternehmen in der Stadthalle X eine Veranstaltung unter der Bezeichnung „X" durchzuführen, bei der alle Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe vertreten sein sollten, die in irgendeiner Art und Weise etwas mit der Gestaltung des ersten X eines Paares zu tun haben. Zu diesem Zweck wurde die Antragsgegnerin zu 1 mit der Erarbeitung des Konzeptes und der Organisation der Veranstaltung beauftragt, die daraufhin unter anderem mit dem als Anlage K 2 eingereichten Werbeprospekt für die
geplante Veranstaltung warb. Vorgesehen waren neben der Ausstellung des mit dem X verbundenen Warenangebotes ein Rahmenprogramm unter anderem mit Modenschauen, Interviews und einer Verlosung.
Die Antragstellerin sieht sich hierin in erster Linie in ihren Namens- und Kennzeichenrechten an der Bezeichnung „X" bzw. der Marke „X" verletzt. Die Verwendung des Begriffes „X" im Plural, welchem im normalem Sprachgebrauch die Bedeutung der sich jährlich wiederholenden X als Jubiläen eines Ehepaares zukomme, stelle eine orignelle und phantasievolle Bezeichnung für eine Verkaufsveranstaltung dar. Die Bezeichnung habe darüberhinaus durch ihre seit 1992 anhaltende dauernde Verwendung, über die immer wieder in Zeitungsartikeln berichtet worden sei, bundesweit Verkehrsgeltung erlangt. Durch die geplante Verwendung der Bezeichnung „X" für eine konzeptionell und inhaltlich gleiche Verkaufsveranstaltung werde durch die Antragsgegner die Gefahr von Verwechslungen begründet. Das Hinzufügen des Veranstaltungsortes „X" sei keinesfalls unterscheidungskräftig, da ihre, der Antragstellerin, Veranstaltungen bundesweit durchgeführt würden. Zudem verstoße das Vorgehen der Antragsgegner auch gegen § 1 UWG. Sie, die Antragstellerin, habe erst am 31. Januar 1996 von der geplanten Durchführung der Veranstaltung der Antragsgegner erfahren und daher vorher keine Gelegenheit zur Abmahnung oder gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gehabt.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 2. Februar 1996 hat die Kammer den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom selben Tag unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, unter der Bezeichnung „X" eine Ausstellung und/oder Verkaufsveranstaltung für Waren und/
oder Dienstleistungen für X durchzuführen oder zu bewerben.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie machen geltend, ein Verfügungsgrund habe mangels Eilbedürftigkeit nicht vorgelegen. In entsprechenden Fachzeitschriften, in denen auch die Antragstellerin inseriere, seien sämtliche derartige Veranstaltungen in einem Kalender aufgeführt. In den Ausgaben November 1995 und Januar 1996 der Zeitschrift „X" sei ihre geplante Veranstaltung direkt unter derjenigen der Antragsstellerin aufgeführt. Diese Fachzeitschrift „X" sei die Hauptinformationsquelle, um zu ermitteln, ob von Konkurrenzunternehmen Verkaufsveranstaltungen mit verwechslungsfähigen Bezeichnungen geplant seien. Es sei daher davon auszugehen, daß die Antragstellerin spätestens im November Kenntnis von ihrer, der Antragsgegner, geplanten Veranstaltung gehabt habe. Der Vermieter der Stadthalle X habe die Antragstellerin auch davon in Kenntnis gesetzt, daß die Halle 1996 von ihnen für die Veranstaltung „X" genutzt werde. In der Sache sind die Antragsgegner der Ansicht, die Antragstellerin habe nicht das Recht, exklusiv den Begriff „X" zu verwenden. Bereits lange Zeit, bevor die Antragstellerin begonnen habe, Veranstaltungen unter der Bezeichnung „X" durchzuführen, sei dieser Begriff von zahlreichen anderen Veranstaltern für gleichartige Verkaufsförderveranstaltungen verwendet
worden, wie sich dies aus der Auflistung des als Anlage B 1 eingereichten Veranstaltungskalenders aus der Zeitschrift „X" ergebe. Die von ihnen, den Antragsgegnern, verwendete Bezeichnung und Werbung hebe sich auch in Schriftform und Layout deutlich von der Werbung der Antragstellerin ab, die die Bezeichnung „X" typischerweise mit einer Herzchenkette verwende. Der Begriff „X" sei auch weder originell, noch stelle er eine individuelle Verwendung dar, sondern dränge sich geradezu auf für eine Verkaufsveranstaltung, bei der es um die Präsentation von X gehe. Es liege nahe, bei der Bezeichnung einer solchen Verkaufsförderveranstaltung an den ersten X des Brautpaares anzuküpfen und, sofern die Veranstaltung an zwei Tagen stattfinde, diese als „X" zu bezeichnen. Dieser Begriff stamme daher aus dem alltäglichen Sprachgebrauch und sei freihaltebedürftig. Eine Verkehrgeltung zugunsten der Antragstellerin sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal den jeweiligen Verkaufsveranstaltungen nur lokal begrenzte Bedeutung beizumessen sei und in Hilden selbst noch keine Veranstaltung der Antragstellerin stattgefunden habe. Einen Werktitelschutz genieße die Antragstellerin ebenfalls nicht, da die Verkaufsveranstaltung der Antragstellerin nicht durch ein in sich geschlossenes Veranstaltungsbild geprägt sei, sondern das Hauptgewicht auf den dort gebotenen Verkaufsmöglichkeiten liege. Die Bezeichnung „X" sei zudem als rein beschreibende Angabe nicht hinreichend unterscheidungskräftig und damit auch nicht titelschutzfähig. Auch liege kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist nach dem Widerspruch der Antragsgegner auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; dies führt zu ihrer Bestätigung.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.
I.
Die Antragsgegner sind der Antragstellerin in dem zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, da sie unter der Bezeichnung „X" eine Messe beworben und zu veranstalten geplant haben und die Bezeichnung damit in einer Weise benutzt haben, die geeignet ist, mit der Bezeichnung „X", der sich die Antragstellerin befugterweise bedient, verwechselt zu werden, §§ 15, 5 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin auf den Markenrechtsschutz der für sie eingetragenen Bezeichnung „X" stützen kann, da ihr an der Bezeichnung „X" jedenfalls ein Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 MarkenG zukommt. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden neben Unternehmenskennzeichen auch Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken, sowie auch die Namen und besonderen Bezeichnungen sonstiger - mit den aufgezählten - vergleichbarer Werke. Wie bereits vor der Geltung des Markengesetzes von der Rechtsprechung anerkannt war, kann neben Titeln von Büchern, Buchreihen, Zeitschriften, Film- und Bühnenwerken auch einer Radiosendung ein solcher Titel-
schütz zugesprochen werden (vgl. BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; 102, 88, 91 - Apropos Film; 83, 52, 54 -POINT). Der Begriff des Werkes wird dabei nicht im Sinne des urheberrechtlichen Werkbegriffes verstanden, entscheidend wird vielmehr darauf abgestellt, ob die Werke vom angesprochenen Publikum als Werkeinheit angesehen werden, ein Eindruck, der unter anderem dadurch entstehen kann, daß ein bestimmter Interessenkreis angesprochen werden soll, nur besondere Themen behandelt werden sollen und eine einheitliche, vorherbestimmte, einem Drehbuch ähnliche Gestaltung, z.B. durch jeweils dieselbe Gruppe von Redakteuren oder Sprechern, gewährleistet ist. Nichts anderes gilt unter der Geltung des Markengesetzes, das Werktitel nunmehr ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen hat. Wie die Kammer bereits in der von beiden Parteien zitierten Paracelsus-Entscheidung (WRP 1996, 156, 159) ausgeführt hat, kann daher auch einer in - mehr oder minder regelmäßigen - Abständen wiederkehrenden Messeveranstaltung zu einem bestimmten Thema, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als besonders bezeichnungsfähiges Ereignis angesehen wird - und regelmäßig auch besonders bezeichnet wird - Titelschutz zuzuerkennen sein. Von dieser Annahme abzuweichen, sieht die Kammer keine Veranlassung. Auch die von der Antragstellerin unter der Bezeichnung „X" durchgeführte Veranstaltung stellt sich als eine solche titelschutzfähige Messe dar. Unter dieser Bezeichnung finden Einzelveranstaltungen zu dem Thema „X" statt. Entsprechend richtet sich die Messe an Personen oder Paare, die sich aufgrund der bevorstehenden Heirat gerade für die in diesen Bereich fallenden Einzelangebote interessieren und nun die Möglichkeit erhalten, sich über alle in diesem Zusammenhang wichtigen Fragen, erforderlich werdenden Planungen und anfallenden Anschaffungen zu informieren. So steht die unter der Bezeichnung „X" veranstaltete Messe der Antragstellerin unter einer bestimmten Themenstellung, die aufgrund ihres vielseitigen Angebotes, welches neben den Verkaufsange-
boten auch Tips zur Frisur und zum Make up sowie eine Aktionsbühne mit Interviews und eine Verlosung beinhaltet, über die reine Beschaffung einer Einkaufsmöglichkeit hinausgeht. Hinzu kommt, daß sich die von der Antragstellerin veranstalteten „X" den interessierten Verkehrskreisen auch als eine organisatorische Einheit darstellen. Der Messe liegt ein als Rahmenprogramm bezeichnetes Veranstaltungsprogramm zugrunde, das von vorneherein festliegt und beim Publikum den Eindruck eines geschlossenen Ereignisses vermittelt, das auch mit einem Namen versehen werden kann und mit diesem Namen verbunden wird.
Der Bezeichnung „X" kommt auch namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Sie kann verwendet werden, um die in Rede stehende Messe von anderen Messen zu unterscheiden, da der Begriff „X" zur Bezeichnung einer Messe oder Verkaufsveranstaltung nicht rein beschreibend ist, sondern von Hause aus Unterscheidungskraft besitzt. Dies gilt, obwohl sich die Messe inhaltlich mit dem „X" beschäftigt. Denn der Bezeichnung „X" ist, anders als dem Begriff „X" nicht unmittelbar zu entnehmen, daß es sich um eine Messe oder Verkaufsveranstaltung handelt, die sich dem Thema „X" widmet. Mit der im allgemeinen Sprachgebrauch seltenen, allenfalls zur Bezeichnung der Jubiläen verwendeten Pluralform „X" wird vielmehr ein phantasievolles Wortspiel verwendet, das einerseits mit dem Bestandteil „X" zwar bezug nimmt auf den Gegenstand der Veranstaltung, ohne damit beschreibend zu wirken, andererseits durch die Hinzufügung des Bestandteiles „tage" nicht die Jubiläen anspricht, mit deren Begehung die Veranstaltung nichts zu tun hat, sondern auf die Dauer der Veranstaltung über zwei Tage anspielt.
Daß die Antragstellerin den Schutz der von ihr unbestritten seit 1992 für über 50 in regelmäßigen Abständen bundesweit durchgeführten Veranstaltungen gleicher Art verwendeten Bezeichnung „X" gegenüber den Antragsgegnern in Anspruch nehmen kann, können die Antragsgegner auch mit dem Hinweis auf andere Verwender der Bezeichnung „X" nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Zum einen ist nicht dargetan, seit wann die im Veranstaltungskalender des Magazines „X" aufgeführten Veranstaltungen unter der Bezeichnung „X/X", die dort jeweils in Verbindung mit einer Ortsangabe verwendet werden, durchgeführt wurden. Zum anderen läßt die Ortsangabe jedoch auch darauf schließen, daß die so bezeichneten Veranstaltungen jeweils nur in dem bestimmten Ort bzw. in der bestimmten Region durchgeführt wurden, so daß ihnen allenfalls regionale Bedeutung zukommen kann. Diese Veranstaltungen sind daher auch nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der von der Antragstellerin bundesweit verwendeten Bezeichnung „X" zu schwächen. Denn nur wenn ähnliche Bezeichnungen im Verkehr tatsächlich nebeneinander verwendet werden, ist der Verkehr genötigt, sorgfältiger auf die Kennzeichnung zu achten, um Verwechslungen auszuschließen. Daß die Bezeichnung „X" für Messeveranstaltungen der in Rede stehenden Art durch das gleichzeitige Auftreten von Drittveranstaltern unter dieser Bezeichnung an Unterscheidungskraft eingebüßt hätte, ist von den Antragsgegnern jedoch nicht dargetan und glaubhaft gemacht.
Indem die Antragsgegner unter der Bezeichnung „X" eine Veranstaltung geplant und beworben haben, die mit gleichem Warenangebot und nahezu identischem Rahmenprogramm wie die Veranstaltung der Antragstellerin durchgeführt werden sollte, haben sie - ungeachtet unterschiedlicher optischer Gestaltung ihrer Werbung - die der Antragstellerin geschützte Bezeichnung in einer
Weise benutzt, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen beim angesprochenen Publikum herbeizuführen und sind der Antragstellerin daher gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr steht dabei nicht entgegen, daß die Antragsgegner der Bezeichnung „X" die Ortsangabe "X" voranstellen und mit der Jahreszahl "96" versehen, da sowohl die Jahreszahl als auch die Ortsangabe hinter der Bezeichnung „X" zurücktreten und keine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, zumal die Antragstellerin jedes Jahr und bundesweit auftritt und für den Verkehr daher die Annahme nahe liegt, es handele sich bei der so beworbenen Veranstaltung der Antragsgegner um gerade die Veranstaltung der Antragstellerin, die in diesem Jahr und zu diesem Zeitpunkt in X abgehalten wird.
II.
Ihr Unterlassungsbegehren kann die Antragstellerin auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, weil der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben ist. Auch im Markenrecht gilt hierfür die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG, die nicht widerlegt ist. Daß der Antragstellerin aufgrund von Inseraten in entsprechenden Fachzeitschriften bereits geraume Zeit vor der Beantragung der einstweiligen Verfügung bekannt war, daß die Antragsgegner eine Veranstaltung unter der Bezeichnung „X" planten, haben die Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Demgegenüber hat die Antragstellerin dargetan und durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, daß sie keine eigene Anzeige im Veranstaltungskalender des Magazines „X" geschaltet und aus diesem Grund die Anzeige auch nicht gelesen habe. Auch die Behauptung der Antragsgegner, die Antragstellerin sei vom Vermieter der Stadthalle X von der geplanten Veranstaltung der Antragsgegner informiert
worden, ist von den Antragsgegnern - obwohl von der Antragstellerin ausdrücklich bestritten - ebenfalls nicht zeitlich näher ausgeführt und auch nicht glaubhaft gemacht worden.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
[i]
4. Zivilkammer
Urteil
Internet
LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.09.1996
Az: 4 O 29/96
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