Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 19. April 2007
Aktenzeichen: OVG 80 D 6.05
(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 19.04.2007, Az.: OVG 80 D 6.05)
Tenor
Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Beamten und dem Land Berlin jeweils zur Hälfte auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Land Berlin und dem Beamten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Der 1949 geborene Beamte studierte nach dem Abitur Geschichte, Politische Wissenschaften und Geographie. 1974 erlangte er den akademischen Grad eines Magister Artium. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt bestand er 1975 mit der Note €gut€. Parallel zu seiner Lehrerausbildung arbeitete der Beamte von 1971 bis 1977 an einer privaten Lehranstalt. 1978 legte er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrates mit der Note €befriedigend€ ab. Von Oktober 1978 bis August 1979 war der Beamte als Wissenschaftlicher Assistent am ...-Institut der ... Universität ... tätig. Anschließend wechselte er in den Schuldienst und wurde mit Wirkung vom 1. September 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. 1981 folgte die Ernennung zum Studienrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. 1987 bewarb sich der Beamte an der damaligen T., an der er seit 1979 unterrichtete, ohne Erfolg um eine Fachleiterstelle. Zum Schuljahr 1989/1990 wurde er an das Gymnasium ... umgesetzt. Von dort aus bewarb er sich 1992 - ebenfalls erfolglos - um eine Schulleiterstelle im Land Brandenburg.
In den beiden zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen vom 25. März 1987 und vom 19. Oktober 1993 wurden die Leistungen des Beamten jeweils mit der Note €gut€ bewertet. Für die Zeit von Februar 1995 bis November 1998 berief die Senatsschulverwaltung den Beamten in den bei ihr gebildeten €Beirat für Geschichte€. Dessen Aufgabe war es, Lehrbücher und Lehrpläne für den Geschichtsunterricht zu prüfen. Neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Pädagoge engagierte sich der Beamte bis zu seiner Suspendierung als Betreuer von Handballmannschaften, die er am Gymnasium ... aufgebaut hatte.
Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Straf- und disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beamte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 BBesG.
Wegen zehn Verdachtsfällen, die nur zum Teil Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurden, leitete der Leiter des Landesschulamts im Dezember 2000 disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamten ein und sprach mit Wirkung vom 28. Dezember 2000 das Verbot der Amtsausübung aus. Im Februar 2001 beantragte der Beamte bei der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport wegen der gegen ihn im Vorermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe die Eröffnung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Nach Auslaufen des Verbots der Amtsausübung wurde der Beamte ab 28. März 2001 im Landesschulamt beschäftigt.
Im Mai 2001 leitete der Leiter des Landesschulamts gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und ordnete seine vorläufige Dienstenthebung an, ohne die Dienstbezüge zu kürzen. Zugleich wurde dem Beamten mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens damit entsprochen worden sei.
Im November 2001 wurde der Beamte zu Beginn der Untersuchung angehört. Er wies alle Anschuldigungen zurück, darüber hinaus äußerte er sich nicht. Im Februar 2003 wurde die Untersuchung um den Verdacht, zwei Presseorgane über eine interne Verfügung vom 28. August 2002 informiert zu haben, erweitert; in seiner Anhörung im Februar 2003 machte er auch insoweit keine Angaben. Auf Antrag der Vertreterin der Einleitungsbehörde beschränkte die Untersuchungsführerin im Juli 2003 die Untersuchung auf einen Teil der Vorwürfe. In seiner schriftlichen abschließenden Äußerung im Untersuchungsverfahren lehnte der Beamte Angaben zur Sache angesichts des Umfangs der Untersuchung als unzumutbar ab, bevor ihm nicht mitgeteilt würde, welche Vorwürfe nach dem Ergebnis der Untersuchung aufrechterhalten würden.
Nach Abschluss der Untersuchung schuldigte die Vertreterin der Einleitungsbehörde den Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 18. Mai 2004 an, ein Dienstvergehen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) begangen zu haben, indem er
1. die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmloste, wobei er
a) im Geschichtsunterricht der Klasse 10 a des Gymnasiums ... im Schuljahr 1993/94,
aa) Taten Hitlers mit denen Stalins, Mussolinis und Pol-Pots verglich,
bb) die Schüler aufforderte, sich das Buch €Mein Kampf€ zu besorgen und zu lesen,
cc) äußerte, dass es auf deutschem Boden keine Vernichtungslager, sondern nur Arbeitslager gegeben habe,
dd) äußerte, Auschwitz sei in erster Linie ein Arbeitslager gewesen.
b) gegenüber dem Elternvertreter der Klasse 10 a des Gymnasiums ... im Schuljahr 1993/94 äußerte, Sachsenhausen sei nur ein Arbeitslager gewesen,
c) sich im Geschichtsunterricht der Klasse 11 d des Gymnasiums ... im Schuljahr 2000/01 unangemessen hinsichtlich der Feststellung, dass in der Ukraine heute wenige Juden leben, äußerte,
d) in seiner Schrift zur Wehrmachtsausstellung von 1999 (€Untersuchungen zur Ausstellung, Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 - 1944€) und in seinem Leserbrief in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (Jahrgang 1996, Band 36, Heft 6, Seite 731 ff.)
aa) Massentötungen und weitere Untaten banalisierte und
bb) mit €Nazistischer Propaganda€ argumentierte.
2. pädagogisch ungeeignete Mittel zur Disziplinierung von Schülern einsetzte, wobei er
a) mit einem Schlüsselbund auf Tische warf,
b) eine Trillerpfeife benutzte, um die Schüler zur Ruhe zu bringen,
c) die Schüler Strafliegestützen machen ließ,
3. sich gegenüber dem Schüler R. B. und dessen Eltern unangemessen verhielt, wobei er
a) am 23.05.2000 die Eheleute B. im Rahmen von zwei Telefongesprächen bedrohte,
b) den Schüler R. B. am 26.05.2000 auf dem Schulhof bedrängte und
c) gegen den Schüler R. B. eine Strafanzeige wegen Beleidigung erhob,
4. im Geschichts- und Erdkundeunterricht der Klasse 11 d im Schuljahr 2000/01 sowie der Klasse 10 a im Schuljahr 1993/94 kein Lehrbuch verwandte,
5. a) an einem noch unbekannten Tag zwischen dem 02.10. und 07.10.2002 einem Mitarbeiter des Berliner T. eine ihm am 02.10.2002 aus dem Restvorgang der Personalakte ausgehändigte Kopie der Verfügung von LSA ZS E 3.2 an LSA IV D 06 vom 28.08.2002 - Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung - vorlegte bzw. eine solche Vorlage durch seinen Disziplinarverteidiger veranlasste, woraufhin am 08.10.2002 ein Artikel im T. €Attest für die Kündigung€ erschien, in dem wörtliche Zitate aus der Verfügung vom 28.08.2002 abgedruckt wurden;
b) an einem noch unbekannten Tag zwischen dem 02.10. und 08.10.2002 einem Mitarbeiter der B. die ihm am 02.10.2002 aus dem Restvorgang der Personalakte ausgehändigte Kopie der Verfügung von LSA ZS E 3.2 an LSA IV D 06 vom 28.08.2002 - Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung - vorlegte bzw. eine solche Vorlage durch seinen Disziplinarverteidiger veranlasste, woraufhin am 09.10.2002 ein Artikel in der M. €Landesschulamt will umstrittenen ... Lehrer zum Psychologen schicken€ erschien, in dem wörtliche Zitate aus der Verfügung vom 28.08.2002 abgedruckt wurden.
Soweit unter Anschuldigungspunkt 1 d) der Leserbrief des Beamten in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift, Jahrgang 1996, Band 36, Heft 6, S. 731 ff., genannt wird, hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer dies als redaktionelles Versehen bezeichnet; der Vorwurf war insoweit bereits im Untersuchungsverfahren ausgeklammert worden.
Die Disziplinarkammer - Berlin - des Verwaltungsgerichts Berlin hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2005, 1., 8., 10. und 15. Juni 2005 gegen den Beamten eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von einem Jahr verhängt; zugleich hat sie dem Beamten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.
Sie hat den Sachverhalt, der Gegenstand der Anschuldigung ist, mit Ausnahme von Anschuldigungspunkt 5 im Wesentlichen als erwiesen angesehen; sie hat ihn dahingehend gewürdigt, dass sich der Beamte nur teilweise eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe.
Kein Dienstvergehen liegt nach Auffassung der Disziplinarkammer im Befürworten der Lektüre des Buchs € Mein Kampf€ [Anschuldigungspunkt 1. a) aa)], in der Aussage in einem Elterngespräch, Sachsenhausen sei nur ein Arbeitslager gewesen [Anschuldigungspunkt 1. b)], in der Veröffentlichung der Schrift über die sog. €Wehrmachtsausstellung€ (1999) [Anschuldigungspunkt 1. d)], in dem vereinzelten Werfen mit einem Schlüsselbund ohne Gefährdung und dem vereinzelten Erlauben von Liegestützen zur Vermeidung von €pädagogischen Sonderaufgaben€ [Anschuldigungspunkte 2. a) und c)], im Ansprechen des Zeugen R. auf dem Schulhof [Anschuldigungspunkt 3. b)] sowie im Verzicht auf die Benutzung eines Schulbuchs in der 10. und 11. Klasse in Geschichte und Erdkunde [Anschuldigungspunkt 4].
Die übrigen Vorwürfe hat die Disziplinarkammer als ein einheitlich zu würdigendes, teils innerdienstlich, teils außerdienstlich begangenes Dienstvergehen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG gewertet: Durch sein jeweils fahrlässiges Verhalten habe der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 20 Satz 3 LBG schuldhaft verletzt; sein außerdienstliches Verhalten sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer sowie das Ansehen der Beamtenschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG).
Durch seine Äußerungen über die Verbrechen des Nationalsozialismus habe sich der Beamte leichtfertig dem Verdacht ausgesetzt, ein €rechtsradikaler Lehrer€ zu sein und hierdurch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als Geschichtslehrer verletzt. Er habe den Schülern Begriffe €an den Kopf€ geworfen, die politisch belastet seien und deshalb Signalwirkung besäßen, ohne zu berücksichtigen, dass Alter, Wissensstand und Reifegrad seiner Schüler in dieser Klassenstufe nicht weit genug entwickelt gewesen seien, damit umzugehen. Ferner habe er gegen den in § 1 Satz 2 des Berliner Schulgesetzes niedergelegten besonderen Bildungsauftrag in Bezug auf den Nationalsozialismus verstoßen, indem er - wenn auch ungewollt - den Eindruck vermittelt habe, die Massenverbrechen des Nationalsozialismus seien €gar nicht so schlimm€ gewesen, Stalin und Pol-Pot seien noch schlimmere Massenverbrecher gewesen. Auch durch die von dem Beamten vorgenommene Differenzierung zwischen Arbeits- und Vernichtungslagern sowie bei der Behandlung der Verhältnisse in Auschwitz habe er die Schüler überfordert und das ansehensschädigende Bild von sich gefördert. Der Beamte könne sich nicht darauf berufen, dass seine Aussagen doch historisch korrekte Tatsachen darstellten und von ihm keine Verharmlosung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Fehldeutung sei für ihn konkret voraussehbar gewesen.
Auf derselben Fehleinstellung zu seinen beruflichen Aufgaben und Pflichten beruhe die sprachliche €Entgleisung€ im Unterricht der 11. Klasse im Schuljahr 2000/2001. Unabhängig von der Frage, wer sonst noch den Topos €blutige Ernte€ benutze und in welchem Zusammenhang dies geschehe, sei seine konkrete Verwendung durch den Beamten nicht hinnehmbar. Der gebrauchte Ausdruck €Ernte€ sei im Zusammenhang mit der Ermordung eines Großteils der in der Ukraine lebenden Juden im Zweiten Weltkrieg unangemessen und verletze das Andenken an das Leid der Opfer und ihrer Hinterbliebenen und die Empfindungen der Juden.
Schüler der Unterstufe nicht nur in Einzelfällen, sondern regelmäßig bei Unruhe im Unterricht mit einer Trillerpfeife zu disziplinieren, sei entwürdigend und stelle ansehensschädigendes und vertrauensunwürdiges Fehlverhalten dar (§ 20 Satz 3 LBG).
Indem der Beamte die Zeugin F. am Telefon massiv eingeschüchtert und den Zeugen Prof. Dr. B. in einem weiteren Telefonat mit einer Strafanzeige gegen seinen Sohn €bedroht€ habe, falls seiner Erwartung nicht entsprochen werde, habe der Beamte in besonderem Maß und in erheblicher Weise das Ansehen seines Amtes verletzt (§ 20 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG). Gegen diese Pflichten habe er auch durch die Erstattung der Strafanzeige gegen den Zeugen R. verstoßen.
Zur Zumessung der Disziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt: Das festgestellte Dienstvergehen fordere die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer eines Jahres. Da sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetze, bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies sei hier die Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus, für die es keine disziplinare Regelmaßnahme gebe. Bei der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht tatsächlich, aber dem Eindruck nach um Verharmlosung des Nationalsozialismus gehandelt habe, weil die Tatsachen, die der Beamte vermittelt habe, als solche historisch korrekt gewesen seien. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte durch sein Verhalten in erheblichem Umfang Ansehen und Glaubwürdigkeit der Berliner Schule sowie seine eigene Vertrauenswürdigkeit als Vorbild für Schüler beeinträchtigt habe. Sein Dienstvergehen bestehe zudem aus mehrfachen Fehlhandlungen und erstrecke sich auf mehrere Schuljahre. Auch die Uneinsichtigkeit des Beamten falle zu seinen Lasten ins Gewicht. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass sich das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende Fehlverhalten hauptsächlich im Schuljahr 1993/94 ereignet habe, ohne dass die Schulaufsicht seinerzeit hierauf disziplinarrechtlich reagiert habe. Milderungsgründe in der Tat seien hinsichtlich der mit den Eltern B. geführten Telefonate am Tag der Konfrontation mit dem Flugblatt anzunehmen. Für den Beamten sprächen auch erhebliche Milderungsgründe in der Person. Hierzu zählten seine über lange Zeit erbrachten guten dienstlichen Leistungen, sein überobligatorischer Einsatz im für ihn fachfremden sportlichen Bereich des Schulbetriebs sowie seine bis zum Schuljahr 1993/94 bestehende disziplinare Unbescholtenheit. Ferner habe er nur fahrlässig gehandelt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beamte durch das Disziplinarverfahren und die gegen ihn geführte öffentliche Kampagne psychisch stark belastet worden sei, ohne dass sein Dienstherr ihm die gebotene Fürsorge habe zuteil werden lassen. Bei Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Falles sei - auch aus Gründen der Generalprävention - eine förmliche Disziplinarmaßnahme notwendig und angemessen. Die von der Einleitungsbehörde beantragte Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei indessen nicht geboten. Danach komme nur der Ausspruch einer Gehaltskürzung in Betracht.
Gegen das Urteil der Disziplinarkammer haben sowohl die Einleitungsbehörde als auch der Beamte Berufung eingelegt.
Die Einleitungsbehörde macht zur Begründung ihrer am 5. August 2005 eingelegten Berufung gegen das ihr am 6. Juli 2005 zugestellte Urteil im Wesentlichen geltend: Die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung begegne Bedenken; die verhängte Disziplinarmaßnahme werde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht.
Die Disziplinarkammer gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beamte im Unterricht keine Empfehlung oder Aufforderung zum Besorgen und Lesen des Buches €Mein Kampf€ gegeben habe. Sie gehe ferner unzutreffend davon aus, die gegenüber Elternvertretern festgestellte Äußerung, Sachsenhausen sei nur ein Arbeitslager gewesen, sei disziplinarrechtlich ohne Relevanz. Das Urteil habe die nachträglich gegebene Sachverhaltsdarstellung des Beamten zur Grundlage der Entscheidung gemacht, wonach die Äußerung im Zusammenhang mit einem von den Eltern angeregten Besuch des Konzentrationslagers Auschwitz gefallen sei. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich dies jedoch nicht.
Ebenfalls zu Unrecht gehe das Urteil davon aus, dass der Beamte die Verbrechen des Nationalsozialismus jeweils fahrlässig verharmlost habe; vielmehr habe er den von ihm vermittelten Eindruck der Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus zumindest billigend in Kauf genommen.
Das Bedrängen des Schülers R. B. auf dem Schulhof habe entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer disziplinare Relevanz. Der Vorgang könne nicht mit der im Schulalltag üblichen Mitgabe von Schreiben an Eltern von Schülern verglichen werden. Das Verhalten des Beamten habe auf eine bewusste und gewollte Eskalation des Konflikts gezielt und sei durch die vorangegangene Äußerung des Schülers im Geschichtsunterricht nicht zu entschuldigen.
Die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung werde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Der Umfang der eingetretenen Vertrauens- und Ansehensbeeinträchtigung sei so erheblich, dass nur eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,
das Urteil der Disziplinarkammer - Berlin - des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 zu ändern und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen sowie die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
Der Beamte und sein Verteidiger beantragen,
das Urteil der Disziplinarkammer - Berlin - des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 zu ändern und den Beamten freizusprechen sowie die Berufung der Einleitungsbehörde zurückzuweisen.
Zur Begründung seiner am 4. August 2005 eingelegten Berufung gegen das ihm am 7. Juli 2005 zugestellte Urteil trägt der Beamte vor:
Seine Äußerung, der Zweite Weltkrieg habe in der Ukraine eine €blutige Ernte€ gebracht, stelle kein Dienstvergehen dar. Bei dieser Formulierung handele es sich um ein seit dem ausgehenden Mittelalter in der deutschen Sprache vorhandenes Sprachbild, das einen äußerst negativen Tatbestand kennzeichne und nichts Verharmlosendes an sich habe. Es werde auch heute vielfältig verwandt; sein Gebrauch sei daher nicht dienstpflichtwidrig. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, habe er nicht erkennen können, dass der Gebrauch dieses Begriffs beanstandet werden würde; daher habe er sich zumindest in einem Tatbestandsirrtum befunden. Liege in der beanstandeten Äußerung kein Dienstvergehen, seien die übrigen Äußerungen, die das Verwaltungsgericht hiermit in innerem Zusammenhang gesehen habe, verjährt. Auf sie werde daher nur hilfsweise eingegangen.
Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet habe, dass dem Vergleich von Hitler mit Stalin und Pol Pot die Deutungsmöglichkeit innewohne, dass Stalin und Pol Pot noch schlimmere Massenverbrecher als Hitler gewesen sein könnten, fehle es an Feststellungen über die fragliche Unterrichtssituation und einer Bewertung der Äußerung in ihrem Kontext. Das Verwaltungsgericht habe Denkgesetze verletzt, weil eine Wertung erst durch den Vergleich ermöglicht werde. In dem Vergleich liege schon deshalb keine Pflichtwidrigkeit, weil § 1 Abs. 2 des Berliner Schulgesetzes diesen Vergleich selbst vornehme. Zudem sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe den Eindruck vermittelt, die Massenverbrechen des Nationalsozialismus seien €gar nicht so schlimm gewesen€, durch nichts belegt. Im Übrigen werde der Vergleich zwischen Hitler und Stalin auch in den in Berliner Schulen zugelassenen und verwendeten Lehrbüchern hergestellt.
Auch seine Äußerung, es habe auf deutschem Boden keine Vernichtungs-, sondern nur Arbeitslager gegeben, sei nicht zu beanstanden. Selbst der Dienstherr halte diese Differenzierung für sachgerecht, weil in den in der Klassenstufe 9 und 10 verwendeten Schulbüchern zwischen Vernichtungs- und Konzentrationslagern unterschieden werde. Das Verwaltungsgericht hätte angesichts der Ausführungen in den zugelassenen Lehrbüchern nicht annehmen dürfen, dass es Schüler der fraglichen Klassenstufe überfordere, eine Differenzierung zwischen Arbeits- und Vernichtungslagern vorzunehmen.
Er bestreite, dass die Äußerung, Auschwitz sei €in erster Linie ein Arbeitslager€ gewesen, wörtlich so gefallen sei. Auch hier komme das Verwaltungsgericht zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass er die Schüler einer leistungsstarken 10. Klasse überfordert habe, zumal die Initiative zur Besprechung der Vorgänge im Konzentrationslager Auschwitz nicht von ihm ausgegangen, sondern Reflex auf den am Vortag besuchten Film €Schindlers Liste€ gewesen sei.
Die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach der Einsatz einer Trillerpfeife zur Disziplinierung der Schüler bei erheblicher Lautstärke in der Klasse entwürdigend und ansehensschädigend sei, sei realitäts- und rechtsfern. Mit der Benutzung der Trillerpfeife gehe kein Unwerturteil des Lehrers über die Schüler einher.
Er habe die Zeugin F. am Telefon nicht €massiv eingeschüchtert€, denn er habe das Gespräch nach Hinweis der Zeugin auf ihre Erkrankung sofort abgebrochen. Angesichts der gegen ihn geführten Hetzkampagne sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als Strafanzeige zu erstatten, nachdem weder die Eltern des R. noch die Schulleitung zu einem Einlenken bereit gewesen seien. Jede Einbindung des Schulleiters sei von vornherein aussichtslos gewesen. Die Strafanzeige, die er nicht sofort, sondern erst nach einigem Abwarten gestellt habe, sei das letzte Mittel zum Schutz seiner Ehre gewesen; dies könne ihm vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 GG nicht verwehrt werden.
Selbst wenn man die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen teile, stelle sich bei Gesamtwürdigung des Sachverhalts eine förmliche Disziplinarmaßnahme als überzogen dar.
Schließlich sei es unbillig, ihn mit den gesamten Kosten und seinen Auslagen, die sich auf (bisher) rund 3... Euro beliefen, zu belasten. Der gesetzliche Gebührenrahmen des § 109 BRAGO sei vorliegend nicht maßgeblich.
II.
Über die Berufungen ist nach Maßgabe der Landesdisziplinarordnung (LDO) zu entscheiden, obwohl diese gemäß Artikel VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) mit dessen Inkrafttreten am 1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49 Abs. 5 des Disziplinargesetzes werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Die vorliegende Disziplinarsache ist mit Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer am 25. Mai 2004, mithin vor Inkrafttreten des Disziplinargesetzes, anhängig geworden. Allerdings können auf sog. Altfälle - wie hier - ausnahmsweise auch Vorschriften des Disziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (vgl. BVerwGE 120, 218, 222 ff.).
Die Berufungen haben keinen Erfolg. Da die Rechtsmittel nicht auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, sondern unbeschränkt eingelegt sind, hat der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Der Disziplinarsenat hat aufgrund der Hauptverhandlung den für die disziplinarrechtliche Würdigung maßgeblichen Sachverhalt wie folgt festgestellt:
Anschuldigungspunkt 1. a): Geschichtsunterricht der Klasse 10 a im Schuljahr 1993/1994
63Zu aa) Der Beamte unterrichtete im Schuljahr 1993/1994 in der damaligen Klasse 10 a Geschichte. Als er die Zeit Stalins nach der Oktoberrevolution in Russland und dessen €Säuberungen€ behandelte, fragten ihn Schüler, wie dies zu bewerten sei. Der Beamte äußerte in diesem Zusammenhang, dass in Kambodscha unter Pol-Pot prozentual mehr Menschen umgekommen seien als durch den Holocaust zur Zeit des Nationalsozialismus und dass Stalin zahlenmäßig mehr Menschen habe umbringen lassen als Hitler; diese Massenverbrechen fielen als solche alle in dieselbe €Kategorie€. Dadurch entstand - für den Beamten voraussehbar, aber nicht erwartet - bei einigen Schülern der Eindruck, Hitler sei €gar nicht so schlimm€ gewesen. Dieser Eindruck trat im selben Schuljahr zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt, möglicherweise vor Weihnachten 1993, in einem Gespräch unter den Schülern S. S., S. E. und D. F. im Hause S. zu Tage. Einer der Schüler äußerte dabei, dass der Nationalsozialismus €gar nicht so schlimm€ gewesen sei, wie er in den Filmen über €Indiana Jones€ dargestellt werde. Auf die Frage der Zeugin S., woher er diese Meinung denn habe, antwortete der Schüler, dass sie dies bei dem Beamten gelernt hätten. Die anderen Schüler stimmten dem zu. Ausdrücklich gesagt hat der Beamte nicht, der Nationalsozialismus sei €gar nicht so schlimm€ gewesen.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Aussagen der Zeugin S., der Zeugen S.S. und D.F.. Der Beamte hat eingeräumt, die Verbrechen von Hitler, Stalin und Pol-Pot miteinander verglichen zu haben. Er bestreitet, Mussolini in den Vergleich einbezogen zu haben. Dieser gehöre nicht in dieselbe Kategorie wie Hitler, Stalin und Pol-Pot, die alle drei für Massenverbrechen verantwortlich seien. Es sei ihm nicht darum gegangen, Hitler als €nicht so schlimm€ darzustellen. Das habe er auch nicht gesagt. Ihm sei es darum gegangen, deutlich zu machen, dass €Massenverbrechen gleich Massenverbrechen€ sei. Zur Frage der €Einmaligkeit€ der Verbrechen des Nationalsozialismus erläuterte der Beamte, diese liege für ihn in dem €Opferkriterium€ (Religionsbekenntnis, Abstammung) und der regelrecht fabrikmäßigen Art der Tötung. Dies habe er gegenüber den Schülern auch klar gemacht. Diese angebliche Differenzierung haben die Zeugen indes nicht bestätigt. Der Disziplinarsenat wertet die Einlassung des Beamten insoweit - in Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer - als nachträgliche Schutzbehauptung. Der Senat folgt hingegen der Einlassung des Beamten, er habe Mussolini nicht in den Vergleich einbezogen. Dies wird durch die dem entgegenstehenden Zeugenaussagen nicht widerlegt. Bei diesen ist zu berücksichtigen, dass sie sieben bis acht Jahre nach dem Ereignis abgegeben wurden und sich die genauen Worte im Einzelnen nicht mehr ermitteln lassen. Im Mittelpunkt der Zeugenaussagen steht jedoch der durchgängig erhalten gebliebene Eindruck, der Beamte habe den Nationalsozialismus als €gar nicht so schlimm€ dargestellt, wofür sich ein Vergleich mit Schreckensherrschaften anderer Diktatoren des 20. Jahrhunderts als Hintergrund eingeprägt hat. Die Zeugenaussagen sind jedenfalls im Kern glaubwürdig und werden von dem Beamten - soweit es sein Verhalten betrifft - bestätigt.
65Zu bb) Der Beamte äußerte im selben Schuljahr gegenüber Schülern der Klasse 10 a, dass man in Hitlers Schrift €Mein Kampf€ früher hätte hier reinschauen sollen. Wenn man das damals gelesen hätte, hätte viel Böses verhindert werden können. Auf die Frage von Schülern entweder im Verlauf einer Unterrichtsstunde oder direkt im Anschluss daran in einem Pausengespräch, ob sie nicht einmal eine unkommentierte Fassung lesen könnten, befürwortete er, dies zu tun, wies aber darauf hin, dass €Mein Kampf€ in Deutschland nur in Antiquariaten zu erhalten sei, man dort einen Altersnachweis vorlegen und wissenschaftliches Interesse geltend machen müsse.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Aussagen der Zeuginnen S. und Dr. ..., der Zeugen S. S. und D. F.. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung konnte der Vorwurf der Anschuldigungsschrift, dass der Beamte die Schüler aufforderte, sich das Buch €Mein Kampf€zu besorgen und es zu lesen, nicht bewiesen werden. Der Beamte räumt ein, gesagt zu haben, das Buch €Mein Kampf€ könne man im Antiquariat erwerben, man müsse dazu aber einen Altersnachweis und ein wissenschaftliches Interesse geltend machen. Aufgefordert oder empfohlen, sich das Buch zu beschaffen, habe er nicht. Wenn er gewollt hätte, dass die Schüler es sich beschafften, hätte er auf die freie Bezugsmöglichkeit in den USA hingewiesen. Er habe auch nicht von sich aus über das Buch gesprochen, sondern sei von Schülern, entweder im Verlauf einer Unterrichtsstunde oder direkt im Anschluss daran in einer Pause, genau könne er sich daran nicht erinnern, darauf angesprochen worden. Demgegenüber erklärte der Zeuge S. S. in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren von sich aus, dass der Beamte den Schülern seiner Klasse im Unterricht €empfohlen€ habe, das Buch €Mein Kampf€ zu lesen, weil man darin viel über die Zeit erfahren könne. Der Zeuge F. antwortete in seiner Vernehmung auf die Frage, ob der Beamte den Schülern €empfohlen€ habe, €Mein Kampf€ zu lesen, spontan: €Das allerdings. Das hat er wirklich gemacht.€ Der Beamte habe dies mit den Worten begleitet, dass man da mal hätte hier reinschauen sollen. Wenn man das damals gelesen hätte, hätte viel Böses verhindert werden können. Der Zeuge äußerte die Ansicht, dass der Beamte das Buch aus diesem Grund €empfohlen€ habe. Die Zeugin S. sagte hierzu in ihrer Vernehmung aus, der Beamte sei auf der Elternversammlung im März 1994 gefragt worden, ob er den Schülern empfohlen habe, sich €Mein Kampf€ zu besorgen. Der Beamte habe erklärt, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken rechtlich zulässig und möglich und zur Vervollständigung des Bildes notwendig und richtig sei und er es richtig finde, wenn sich Kinder ein eigenes Bild machten. Die Zeugin Dr. R. H. sagte in ihrer Vernehmung im Untersuchungsverfahren im November 2002 aus, sie habe Gespräche mit anderen Eltern zu diesem Vorwurf gehabt. Diese Eltern hätten berichtet, dass die Schüler vom Beamten aufgefordert worden seien, sich €Mein Kampf€ zu besorgen, und zwar aus einer Bibliothek mit dem Hinweis auf wissenschaftliche Zwecke, weil man es sonst nicht bekäme.
Die Aussagen der Zeugen sind im Kern glaubhaft. Sie vermögen allerdings die Einlassung des Beamten, er habe die Schüler weder aufgefordert noch habe er ihnen empfohlen, sich die Schrift €Mein Kampf€ zu besorgen, nicht zu widerlegen. Die Zeugen haben übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte die Lektüre sinngemäß €befürwortet€ hat. Eine €Aufforderung€ dahingehend, sich das Buch in jenem Schuljahr zu besorgen und ohne pädagogisch-fachliche Begleitung im Unterricht zu lesen, lässt sich den Aussagen der Zeugen indes nicht entnehmen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Kontext, in dem die Äußerung des Beamten gefallen ist. Insoweit haben sich die Zeugen übereinstimmend daran erinnert, dass der Beamte sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass man aus dem Buch viel über die Zeit erfahren könne; wenn man das damals gelesen hätte, hätte viel Böses verhindert werden können. Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen ist die Annahme in der Berufungsschrift der Einleitungsbehörde, bei der Einlassung des Beamten handele es sich um eine reine Schutzbehauptung, fernliegend. Der Würdigung des Senats steht schließlich die Aussage der Zeugin H. nicht entgegen, die als einzige davon spricht, dass ihr andere Eltern berichtet hätten, der Beamte habe die Schüler aufgefordert, sich das Buch zu besorgen. Denn insoweit handelt es sich nur um ein Zeugnis vom Hörensagen.
68Zu cc) Der Beamte erklärte den Schülern der Klasse 10 a im selben Schuljahr bei der Behandlung des Themas €Nationalsozialismus€ im Geschichtsunterricht, dass es auf deutschem Boden €keine Vernichtungslager, sondern nur Arbeitslager€ gegeben habe. Einige Schüler diskutierten daraufhin untereinander, ob der Beamte hierdurch verharmlosen wolle. Die Vorgänge in den Konzentrationslagern wurden den Schülern zu einem späteren Zeitpunkt im selben Schuljahr beim Besuch der Gedenkstätte €Deutscher Widerstand€ in der Berliner Stauffenbergstraße vermittelt.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Aussagen des Zeugen S. S.. Der Beamte räumt den Sachverhalt ein. Er legt dar, die von der Geschichtswissenschaft nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten Kriterien für Arbeits- und Vernichtungslager im Unterricht besprochen zu haben. In der von der Klasse in jenem Schuljahr besuchten Gedenkstätte €Deutscher Widerstand€ in der Berliner Stauffenbergstraße seien die Vorgänge in den Lagern und deren örtliche Lage in den Räumen 21 bis 23 auf großen Schautafeln und in mehreren Räumen dargestellt und bei dem Besuch erläutert worden. Der Disziplinarsenat folgt dieser Einlassung des Beamten. Sie wird im Kern von dem Zeugen S. S. bestätigt.
Der Zeuge S. S. sagte glaubhaft aus, dass er mit Klassenkameraden über die These des Beamten diskutiert habe, dass es auf deutschem Boden keine Vernichtungslager, sondern nur Arbeitslager gegeben habe. An Einzelheiten konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er konnte sich auch nur noch an die Diskussion mit seinen Klassenkameraden und nicht mehr an den Unterricht selbst erinnern. Er habe mit seinen Klassenkameraden darüber diskutiert, wie der Beamte das wohl gemeint habe; ob er meinte, dass das alles nicht so schlimm gewesen sei, wie alle behaupten, oder dass man alle Facetten sehen müsse. Er habe es sich so erklärt, dass man nicht gewollt habe, dass die Bevölkerung in Deutschland mitbekomme, was in den Lagern alles Grausames geschehe. Der Zeuge konnte sich auf Nachfrage erinnern, dass man darüber diskutiert habe, dass Sachsenhausen auf deutschem Boden sei und dass auch dort Juden und andere getötet worden seien; daher könne es nicht stimmen, dass Vernichtungslager nur im Ausland betrieben worden seien. Der Zeuge erklärte, dass es für ihn €Fakt€ aus dem Unterricht heraus gewesen sei, dass auf deutschem Boden keine Vernichtungslager, sondern nur Arbeitslager bestanden hätten. Er habe mit seinen Klassenkameraden auch über die Kriterien für Arbeits- und Vernichtungslager diskutiert. Auf Nachfrage, ob der Zeuge die Kriterien aus dem Unterricht des Beamten mitgenommen habe, antwortete der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse. Somit lässt sich die Einlassung des Beamten nicht widerlegen.
Zu dd) Der Beamte ließ zwischen dem 12. und 14. April 1994 im Geschichtsunterricht der damaligen Klasse 10 a eine Szene aus dem Film €Schindlers Liste€ analysieren, den die Schüler am Tag zuvor gesehen hatten. Diese Szene spielte in der Zeit Ende 1944/Anfang 1945 und zeigte, wie Menschen an der Rampe in Auschwitz sofort nach ihrem Eintreffen erschossen wurden. Der Schüler F. U. erklärte in diesem Zusammenhang, €die meisten Leute in Auschwitz€ seien an der Rampe erschossen worden. Der Beamte erwiderte darauf, dass Auschwitz €in erster Linie ein Arbeitslager€ gewesen sei; die Leute seien nur dann an der Rampe erschossen worden, wenn sie nicht mehr in der Lage gewesen seien, Arbeit zu leisten. Als der Zeuge F. U. auf seiner Ansicht beharrte, fragte der Beamte ihn, woher er diese Information habe. Jener antwortete, dies habe er in einem Buch seines Vaters gelesen. Daraufhin beendete der Beamte die Diskussion mit der Bemerkung €Du studier erstmal drei Jahre Geschichte, dann können wir uns ernsthaft über derlei Fragen unterhalten. Die häusliche Bibliothek bleibt hier mal draußen.€
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Aussagen der Zeugen F. U. und Prof. Dr. U.. Der Beamte bestreitet, behauptet zu haben, Auschwitz sei €in erster Linie€ ein Arbeitslager gewesen und dort wären Menschen €nicht systematisch€ umgebracht worden. Er habe in der fraglichen Stunde nach dem Anschauen des Films €Schindlers Liste€ von den Schülern jene Filmsequenz analysieren lassen, in der die so genannten €Schindler-Juden€ im Eisenbahnzug in Auschwitz einfahren und dort mit ansehen müssen, wie kurz zuvor eingelieferte Juden direkt an der Rampe summarisch umgebracht wurden. Diese Szene beschreibe die Situation Ende 1944/Anfang 1945, als die Rote Armee bis in die Nähe des Lagers vorgestoßen sei, so dass keine Zeit mehr für die übliche Vernichtungspraxis geblieben sei. Der Schüler U. habe die Meinung vertreten, dass die meisten Leute in Auschwitz direkt an der Rampe erschossen worden seien. Daraufhin habe er erläutert, dass dort nur die Menschen erschossen worden seien, die nicht mehr in der Lage gewesen seien, Arbeit zu leisten. Der Schüler U. habe auf seiner Meinung beharrt und auf entsprechende Aussagen in einem Buch seines Vaters verwiesen. Darauf habe er sinngemäß geäußert, dann seien diese Bücher nichts wert. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern.
Dieser Einlassung kann nur teilweise gefolgt werden. Soweit ihr der Senat nicht folgt, beruhen die Feststellungen auf dem Schreiben des Zeugen Prof. Dr. U. an den Schulleiter des Gymnasiums ... vom 22. April 1994 sowie den Angaben der Zeugen F. U. und Prof. Dr. U.. Letzterer hat wenige Tage nach dem Vorfall in dem vorgenannten Schreiben die Umstände des Gesprächs zwischen seinem Sohn und dem Beamten geschildert. Diesem Schreiben kommt wegen der zeitlichen Nähe zu den Vorkommnissen besondere Aussagekraft und Glaubwürdigkeit zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge F. U. in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren an das - inzwischen mehrere Jahre zurückliegende - Gespräch mit dem Beamten keine konkrete Erinnerung mehr hatte. Die von seinem Vater, dem Zeugen Prof. Dr. U., gegenüber dem Schulleiter gegebene Schilderung des Vorfalls beruhte auf der damaligen zeitnahen Erzählung seines Sohnes. Hinsichtlich des wörtlichen Dialogs im Einzelnen zwischen dem Zeugen F. U. und dem Beamten im Unterricht vermögen die Zeugenaussagen die Einlassung des Beamten allerdings nicht zu widerlegen. Das Schreiben des Zeugen Prof. Dr. U. selbst gibt diesen Dialog nicht schlüssig wieder, zumal im Vordergrund seines Beschwerdeschreibens nicht die Äußerungen des Beamten zu den Vorgängen in Auschwitz standen, sondern dessen abwertende Aussage über den Wert der Bibliothek des Zeugen.
Zu 1. b) Elterngespräch mit Elternvertretern der Klasse 10 a im Schuljahr 1993/1994
75Auf die unter 1. a) angeschuldigten, von einigen Eltern der Klasse 10 a als verharmlosend empfundenen Äußerungen des Beamten im Geschichtsunterricht sprach die Zeugin S. den Beamten im Beisein des Zeugen Prof. Dr. U. - beide waren Elternsprecher der Klasse 10 a - in einer Elternsprechstunde zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt Anfang des Jahres 1994, vor dem 23. März 1994 an. Dabei lehnte der Beamte die von der Zeugin erwartete Darstellung der Verbrechen des Nationalsozialismus ab. Den in diesem Zusammenhang gemachten Vorschlag der Zeugin S., mit den Schülern das Konzentrationslager Sachsenhausen in Oranienburg im Land Brandenburg zu besuchen, lehnte der Beamte ab und äußerte sinngemäß: €Was soll ich in Sachsenhausen. Das war doch nur ein Arbeitslager€.
Weil die Zeugin S. die von dem Beamten verteidigte Art der Behandlung des Nationalsozialismus im Geschichtsunterricht als €Verharmlosung€ des Nationalsozialismus empfand, setzte sie das Thema auf die Tagesordnung einer Elternversammlung, die am 23. März 1994 stattfand. Dabei rechtfertigte der Beamte erneut den Vergleich u.a. Stalins mit Hitler. Es sei ein €historisches Faktum€, dass Stalin mehr Menschenleben zu verantworten habe als durch den Holocaust umgekommen wären. Er begründete seine Äußerungen zur Lektüre der Schrift €Mein Kampf€ damit, dass es gut sei, wenn sich Schüler eine eigene Meinung bildeten.
Unter den Eltern bestanden gegensätzliche Auffassungen, ob der Geschichtsunterricht des Beamten als €Verharmlosung€ des Nationalsozialismus zu beanstanden sei. Klassenlehrer und Schulleiter, die an der Elternversammlung teilnahmen, sahen im Anschluss an die Elternversammlung keinen Handlungsbedarf.
Nach der Elternversammlung beschwerten sich die Eltern des Schülers D. A. B. H. mit Schreiben vom 15. April 1994 bei dem für Volksbildung zuständigen Bezirksstadtrat H. über den €Vergleich€ (Vorwurf zu aa). Sie erhielten Anfang Mai 1994 eine schriftliche Eingangsbestätigung der bezirklichen Schulaufsichtsbeamtin, der Zeugin G., mit dem Hinweis, dass man um €schnelle Klärung und Abhilfe€ bemüht sei; sie hörten danach in dieser Sache nichts mehr. Auch die Zeugin S. wandte sich in einem Schreiben, dessen genauer Inhalt nicht ermittelt werden konnte, weil es nicht vorliegt, in dieser Zeit ebenfalls an den Stadtrat H.. Darin schilderte sie ihren Unmut über die Behandlung des Themas Nationalsozialismus im Geschichtsunterricht des Beamten, insbesondere den Vergleich Hitlers mit u.a. Stalin. Sie erhielt eine Eingangsbestätigung, hörte danach aber nichts weiter.
Der Beamte wurde auf die Beschwerden beim Stadtrat hin von der Zeugin G. zu einem Gespräch gebeten, an dem auch der Schulleiter des Gymnasiums ..., der Zeuge Dr. G. teilnahm. Der Inhalt des Gesprächs konnte nicht aufgeklärt werden, weil sich außer dem Beamten keiner der Beteiligten daran erinnern konnte. Nach insoweit glaubhaften Angaben des Beamten forderte ihn die Schulrätin abschließend auf, zu vermeiden, den Eltern weitere Angriffspunkte zu bieten. Eine Disziplinarmaßnahme erging gegen ihn nicht. Weiteres hörte er in dieser Sache vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, auf den Aussagen der Zeuginnen S. und G. der Zeugen Dr. G. und Prof. Dr. U. sowie dem Schreiben der Eltern H. vom 15. April 1994. Der Beamte hat sich dahingehend eingelassen, dass zunächst vorgeschlagen worden sei, nach Auschwitz zu fahren. Da ihm dies aus persönlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei der Vorschlag gemacht worden, dann nach Sachsenhausen zu fahren. Daraufhin habe er erklärt, dass dies nicht der Intention gerecht werde, die Maschinerie eines Vernichtungslagers zu zeigen, weil das Konzentrationslager Sachsenhausen €nur€ ein Arbeitslager gewesen sei. Dieser Einlassung folgt der Senat nicht. Der von dem Beamten erstmals im Gerichtsverfahren hergestellte Zusammenhang seiner Aussage mit einem geplanten Besuch im Konzentrationslager Auschwitz stellt sich als nachträgliche Schutzbehauptung dar. Sie wird widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin S., die in ihrer zweimaligen Befragung zu diesem Sachverhalt einen Zusammenhang mit Auschwitz nicht erwähnt hat. Dies hat im Übrigen auch der Beamte trotz seiner eingehenden Befragung der Zeugin nicht getan. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin hat der Beamte auf den Vorschlag, mit der Klasse das Konzentrationslager Sachsenhausen zu besuchen, geantwortet: €Was soll ich in Sachsenhausen, das war doch nur ein Arbeitslager€. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Zeugin in der Auseinandersetzung mit dem Beamten auch wegen anderer Vorfälle als Elternvertreterin damals sehr engagiert war. Ebenso wenig steht dem entgegen, dass sich der an dem Gespräch ebenfalls beteiligte Elternvertreter Prof. Dr. U. nach so langer Zeit nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs erinnern konnte.
Zu 1. c) Geschichtsunterricht der Klasse 11 d im Schuljahr 2000/2001
82Der Beamte behandelte im Unterricht das Thema Völkerwanderung und warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, aus welchen Volksgruppen sich die Bevölkerung in der Ukraine zusammensetze. Als die Schüler auf seine Frage, weshalb so wenige Juden in der Ukraine lebten, keine Antwort wussten, erklärte er den Schülerinnen und Schülern den starken Rückgang des jüdischen Bevölkerungsanteils in der Ukraine nach dem Zweiten Weltkrieg gegenüber der Zeit davor mit den Worten, der Zweite Weltkrieg habe dort €ja eine blutige Ernte€ gebracht.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Aussagen der Zeugen D., J., K. und F.. Der Beamte räumt den Vorwurf in der Anschuldigungsschrift mit der Einschränkung ein, er habe entgegen der Anschuldigung kein Lächeln im Gesicht gehabt. Die dem entgegenstehende Aussage des Zeugen D., der Beamte habe €humoristisch, mit einem Lächeln oder Grinsen€ geantwortet, widerlegt seine Einlassung nicht. Die einzige Schülerin, die sich neben dem Zeugen D. an die Äußerung des Beamten erinnern konnte, die Zeugin J. hat dessen Wahrnehmung nicht bestätigt. Die Zeugin konnte sich zunächst an die Aussage des Beamten erinnern, dass der Zweite Weltkrieg €gut geerntet€ habe. Der Beamte habe dann relativiert und gemeint, es habe eine €blutige Ernte€ gegeben. Bei dieser Aussage ist die Zeugin in einer späteren Vernehmung geblieben. Der gemeinsame Kern der Aussagen beider Zeugen beschränkt sich darauf, dass die Äußerung €blutige Ernte€ im Zusammenhang mit der Ermordung der Juden in der Ukraine im Zweiten Weltkrieg gefallen ist. Weitere Feststellungen können nicht getroffen werden. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Beamte die streitbefangene Äußerung mit einem Grinsen oder Lächeln verbunden hat, zumal der Beamte in Unterrichtssituationen durchaus €grinste€, wie der Zeuge D. F. glaubhaft aussagte. Die verbleibenden Zweifel kommen dem Beamten nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz €in dubio pro reo€ zugute.
Zu 1. d) Veröffentlichung der Schrift zur sog. €Wehrmachtsausstellung€ 1999
1995 eröffnete das Hamburger Institut für Sozialforschung eine von dem Historiker Hannes Heer geleitete Ausstellung €Vernichtungskrieg, Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944€. 1996 erschien ein Ausstellungskatalog, der 1999 in 4. überarbeiteter Auflage vorlag. Die Ausstellung, die in 34 deutschen Städten gezeigt wurde, löste eine heftige öffentliche Debatte über die Rolle der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg aus. Wegen der als unzureichend empfundenen und in Teilen sachlich fehlerhaften Darstellung der Rolle der Wehrmacht war die Ausstellung vielseitiger Kritik ausgesetzt, die schließlich Ende Oktober 1999 zu ihrer Einstellung und grundlegenden Überarbeitung führte. Wegen der Einzelheiten der Kontroverse um die sog. €Wehrmachtsausstellung€ nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 18 bis 20 des erstinstanzlichen Urteils (zur Zulässigkeit von Bezugnahmen im Berufungsurteil vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 20 m.w.N.).
86Im Oktober 1999 veröffentlichte der Beamte im Ludwigsfelder Verlagshaus die Schrift €Untersuchungen zur Ausstellung Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 - 1944€ (im Folgenden zitiert als €Untersuchungen€) als Band 7 der €Schriftenreihe der Forschungsstelle für Militärgeschichte Berlin€. Nachdem die 1. Auflage vergriffen war, erschien im Jahr 2000 eine Neuauflage. Insgesamt wurden über 1000 Exemplare vertrieben. Die €Forschungsstelle für Militärgeschichte€ hatte der Beamte nach seinen glaubhaften Angaben im Jahr 1990 als €private Forschungseinrichtung€ ins Leben gerufen. Nach außen vertritt der Beamte die €Forschungsstelle€ als deren €Direktor€; Postanschrift ist die Privatanschrift des Beamten.
Wegen der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 1 d) nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzliche Darstellung auf den Seiten 23 bis 27 des angegriffenen Urteils.
Im Dezember 2000 erstattete ein Abgeordneter des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen den Beamten Anzeige wegen des Verdachts der Volksverhetzung in seinem Buch über die sog. €Wehrmachtsausstellung€. Die zuständige Staatsanwaltschaft P. (Aktenzeichen: 4...) lehnte die Aufnahme von Ermittlungen mangels Anfangsverdachts mit der Begründung ab, jedenfalls sei durch die Schrift die Grenze der Meinungsfreiheit nicht überschritten worden. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Veröffentlichung nicht vorwiegend einer zumindest an einer wissenschaftlichen Zielrichtung orientierten und erlaubterweise kritischen Auseinandersetzung dienen solle.
Zu 2. der Anschuldigungsschrift
Als sich die Schüler der späteren Klasse 11 d (Schuljahr 2000/2001) in ihrem 5. und 6. Schuljahr befanden - 1994 bis 1996 - und bis zur 9. Klasse (1999), nicht jedoch mehr in der 11. Klasse (2001), setzte der Beamte zur Herstellung der Ordnung im Unterricht bei Unruhe folgende Mittel ein:
91zu a) In Einzelfällen, wenn einzelne Schüler nicht zugehört und stattdessen mit Nachbarn geredet hatten, warf er einen Schlüsselbund auf den Lehrertisch oder auf den Tisch vor dem betreffenden Schüler; der Beamte hat dabei nicht auf den Schüler selbst gezielt.
92zu b) Wenn eine Klasse laut war und der Beamte sie auch durch Erheben der Stimme nicht zur Ruhe bringen konnte, er vorher Sportunterricht gehabt hatte und deshalb seine dort benutzte Trillerpfeife noch an einem Band um den Hals trug, setzte er in der Unter- und Mittelstufe eine Trillerpfeife ein.
93zu c) Der Beamte gestattete in der Unterstufe (1994 bis 1996) in Einzelfällen Schülern bei einer Disziplinlosigkeit, statt einer €pädagogischen Sonderaufgabe€ in einem geringen Umfang - etwa fünf - Liegestütze zu machen. Dies hatte eine Schülerin, die Liegestütze aus der Handball-AG des Beamten gewohnt war, einmal von sich aus angeboten und der Beamte hatte sich darauf eingelassen. Davon wollten danach auch andere Schüler Gebrauch machen. In einer Klassenstufe kam dies etwa drei bis viermal vor. Von den Schülern wurde dies als Witz aufgenommen.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie auf den Aussagen der Zeugen J., S. S., D., M., F., B. und K.. Der Beamte räumt den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weitgehend ein. Soweit dem Beamten in der Anschuldigungsschrift des weiteren vorgeworfen worden ist, Liegestütze auch akzeptiert zu haben, wenn jemand seine Hausaufgaben vergessen hatte, hat der Beamte dies überzeugend bestritten. Er hat glaubhaft angegeben, in solchen Fällen stets eine €6€ gegeben zu haben.
Zu 3. der Anschuldigungsschrift
96Am Dienstag, dem 23. Mai 2000 wurde vor der Schule, an der der Beamte unterrichtete, von unbekannt Gebliebenen ein Flugblatt unter der Überschrift €Braune Bildung am Gymnasium ...€€ verteilt. Dieses enthielt den Aufdruck €antifa jugendinfo€. Darin wurde dem Beamten u.a. vorgeworfen, mit seinem Buch €Untersuchungen zur Ausstellung Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 - 1944€ €rechtsradikales Gedankengut pseudowissenschaftlich zu untermauern€ und damit €eifrig€ für €rechtsextreme Geschichtsleugner€ zu arbeiten. Ferner wurde ihm €Relativierung des Holocaust€ in seinem Leserbrief in der €Österreichischen Militärzeitschrift ÖMZ (6/96)€ vorgeworfen. Dieses Flugblatt gab am selben Tag im Geschichtsunterricht der Lehrerin A. in der Klasse 9 a Anlass, über die Vorwürfe gegen den Beamten mit den Schülern zu diskutieren. In diesem Zusammenhang äußerten mehrere Schüler, darunter der Zeuge R. B., sie hätten es als unpassend gefunden, dass der Beamte am 20. April, also an Hitlers Geburtstag, in einer Militärjacke mit Deutschlandfahne zur Schule gekommen sei. In der anschließenden Pause kam die Lehrerin A. auf den Beamten zu und fragte ihn, ob er tatsächlich am €20. April€ mit einer €Bomberjacke€ in die Schule gekommen sei. Auf Nachfrage des Beamten teilte sie ihm mit, dass der Zeuge R. B. dies behauptet habe. Darüber war der Beamte sehr aufgebracht. Nachdem der Versuch der Schülervertretung, am Nachmittag den Beamten zu den Vorwürfen in dem Flugblatt auf einer Schülerversammlung zu befragen, am fehlenden Einverständnis des Schulleiters gescheitert war, gewann der Beamte den Eindruck, vom Schulleiter in dieser Sache und auch bezüglich der Aussage des Zeugen R. B. keine Unterstützung erwarten zu können.
Daraufhin rief der Beamte am Nachmittag desselben Tages die Eltern des Zeugen R. B. an, um sie als Erziehungsberechtigte aufzufordern, mit ihrem Sohn R. in die Schule zu kommen, damit dieser dort seine Aussage widerrufe. Er erreichte die Zeugin F.-B., die Mutter des Schülers. In einem kurzen Telefonat, dessen genauer Wortlaut sich nicht mehr feststellen ließ, hinterließ der Beamte bei der Zeugin den Eindruck, wenn sie, die Eltern, nicht mit ihrem Sohn zur Schule kämen und dieser nicht widerrufen würde, könne dies schwerwiegende Konsequenzen für ihren Sohn haben. Die Zeugin erfuhr in diesem Telefonat nicht, was Hintergrund der Aufregung des Beamten war. Dies teilte der Beamte ihr nicht mit, weil die Zeugin darauf hingewiesen hatte, an diesem Tag ambulant operiert worden zu sein und das Gespräch deshalb mit ihrem Mann fortgesetzt werden sollte, der am Abend da sein werde. Diesem Wunsch entsprach der Beamte. Als der Zeuge R. B. nach Hause kam, berichtete ihm seine Mutter von dem Anruf und fragte ihn, was geschehen sei. Darauf erfuhr sie, dass ihr Sohn an diesem Tag dem Beamten gar nicht begegnet war. Das verstärkte die Beunruhigung der Zeugin F.-B., die sich von dem Beamten bedroht fühlte.
Am Abend rief der Zeuge Prof. Dr. B. den Beamten an. Dabei erfuhr er, dass es um die Aussage seines Sohns im Geschichtsunterricht über das Tragen von militärischer Kleidung des Beamten am 20. April ging. Der Beamte forderte den Zeugen ultimativ auf, mit seinem Sohn in die Schule zu kommen und eine Erklärung abzugeben, andernfalls würde er Strafanzeige gegen den Zeugen R. B. erstatten. Der Zeuge Prof. Dr. B. war von diesem Verlauf des Gesprächs überrascht und brach es ab. Er sprach den Schulleiter, den Zeugen Dr. G. auf den Vorfall an, doch kam es nicht zu einem Gespräch mit dem Beamten.
Am Freitag den 26. Mai 2000, sprach der Beamte den seinerzeit 15 Jahre alten Zeugen R. B. auf dem Schulhof an. Er fragte, ob es zutreffe, dass er im Geschichtsunterricht über den Beamten gesagt habe, dieser sei am 20. April mit einer Bomberjacke zur Schule gekommen. Der Zeuge bestätigte dies mit der Einschränkung, nicht gesagt zu haben, dass es eine Bomberjacke gewesen sei, sondern eine Militärjacke. Der Zeuge R. B. weigerte sich beharrlich, eine von dem Beamten vorbereitete €Abmahnung€ für seine Eltern mitzunehmen und den Empfang zu quittieren. Der Zeuge sah sich das Schreiben nicht einmal an. Als er weiterging, rief ihm der Beamte nach: €Feigling€.
Am 7. Juni 2000 fand eine Sitzung der Gesamtelternvertretung (GEV) statt, zu der auch die Eltern des Zeugen R. B. und der Beamte eingeladen wurden. Kurz vor Beginn der GEV stellte der Beamte beim Landeskriminalamt per Telefax Strafantrag gegen den Zeugen R. B. wegen Verleumdung. Er kündigte darin das Nachreichen einer Begründung und von Beweismitteln an. Der Zeuge Prof. Dr. B. versuchte auf der GEV vergeblich, den Vorfall mit seinem Sohn zur Sprache zu bringen. Die GEV beschäftigte sich den Beamten betreffend allein mit dem Flugblatt und dessen Auswirkungen auf den Ruf der Schule. Im Anschluss an die GEV sprach der Elternvertreter der Klasse 9 a, Herr B.-O., der in dieser Eigenschaft zuvor von dem Zeugen Prof. Dr. B. eingeschaltet worden war, den Beamten an. Er versuchte, den Beamten von einer Anzeige abzubringen und als er hörte, dass diese bereits erstattet worden sei, ihn zur Rücknahme zu bewegen. Dazu erklärte sich der Beamte für den Fall des geforderten Widerrufs bereit. Am 14. Juni 2000 berichtete die tageszeitung (taz) über das Flugblatt. In einem Zeitungsartikel in einem €BezirksJournal€ wurde der Staatssekretär der für Schulen zuständigen Senatsverwaltung mit den Worten zitiert, man prüfe, ob es einen Anfangsverdacht für disziplinare Vorermittlungen gebe. Diesen Bericht nahm der Beamte zum Anlass, am 13. Juli 2000 bei der Schulaufsicht nachzufragen, ob Ermittlungen gegen ihn geführt würden. Darauf erhielt er keine Antwort.
Am 2. August 2000 stellte der Beamte bei der Staatsanwaltschaft B. insgesamt fünf Strafanträge. Diese richteten sich gegen bestimmte und unbekannte Personen, die er in Zusammenhang mit dem Flugblatt, den Äußerungen und Berichten darüber brachte. Darunter war auch ein erneuter Strafantrag gegen den Zeugen R. B. wegen Beleidigung und Verleumdung. Die miteinander verbundenen Verfahren gegen den Zeugen R. B. stellte die Staatsanwaltschaft B. am 16. Februar 2001 mangels Tatverdachts gemäß § 170 StPO ein (...). Auch alle weiteren Strafanzeigen stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 StPO ein. Der Verfasser des Flugblatts konnten nicht ermittelt werden. Auf Grund dieser Vorfälle kam das Disziplinarverfahren gegen den Beamten in Gang.
Im Herbst 2000 schlossen sich Eltern des Gymnasiums ..., darunter nicht nur solche, deren Kinder von dem Beamten unterrichtet wurden, zu einer €Elterninitiative für Politisches Denken€ zusammen, die als ihr Ziel angab, sich gegen jede Form €von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz€ abgrenzen zu wollen. Die Elterninitiative erhob im November 2000 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten €mit dem Ziel, den Beamten aus dem Schuldienst zu entfernen und ihn für die Dauer des Verfahrens vom Dienst zu suspendieren€. Über die Tatsache der Dienstaufsichtsbeschwerde - nicht deren Inhalt - unterrichtete die Elterninitiative zeitgleich die Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlung ..., des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Deutschen Bundestages, ferner den Bundespräsidenten, den Bundestagspräsidenten und den Bundesinnenminister und richtete eine e-mail-Adresse ein. In den nächsten Wochen berichteten mehrere Berliner und überregionale Tageszeitungen über die Elterninitiative. Am 5. Dezember 2000 meldete eine Berliner Tageszeitung unter Berufung auf den Sprecher des Schulsenators, dass disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamten eingeleitet worden seien. Bevor der Beamte dies in der Zeitung lesen konnte, sprachen ihn am selben Tag vor seinem Haus Reporter auf die Einleitung von Vorermittlungen an. Der Beamte wurde über die am 4. Dezember 2000 angeordneten Vorermittlungen durch den Vorermittlungsführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2000, ihm zugestellt am 11. Dezember 2000, unterrichtet. Am 6. Dezember 2000 warf eine Berliner Tageszeitung dem Beamten vor, in seinem Buch über die sog. €Wehrmachtsausstellung€ die Ermordung von sechs Millionen Juden anzuzweifeln. Der Beamte wehrte sich dagegen erfolgreich vor Gericht.
Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Zeugen R. B., seiner Mutter, der Zeugin F.-B., seines Vaters, des Zeugen Prof. Dr. B., den beigezogenen Strafermittlungsakten sowie zahlreichen in den Disziplinarakten enthaltenen Dokumenten.
Zu 4. der Anschuldigungsschrift
105Der Beamte benutzte im Erdkundeunterricht im Schuljahr 2000/2001 in der Klasse 11 d kein Lehrbuch. Zur fraglichen Zeit bestand keine schriftliche oder mündliche Anweisung, Schulbücher in bestimmten Klassen zu verwenden. Die Fachbereichsleiterin, die Zeugin P., hielt den Beamten - trotz Elternbeschwerden - nicht zum Einsatz von Schulbüchern in den Klassen 10 und 11 an.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beamten, der den Vorwurf in Bezug auf die 11. Klasse einräumt, in Bezug auf die 10. Klasse bestreitet. Sie beruhen ferner auf den Aussagen der Zeugin P. und des Schulleiters, des Zeugen Dr. G., der in seiner Vernehmung ausdrücklich erklärte, ein Lehrer könne auf ein Schulbuch verzichten, wenn es ihm nicht gefalle. Von einer Beweisaufnahme hinsichtlich der 10. Klasse hat der Senat - ebenso wie schon die Disziplinarkammer - wegen Unerheblichkeit abgesehen.
Zu 5. der Anschuldigungsschrift
Am 8. bzw. 9. Oktober 2002 erschienen in zwei Berliner Tageszeitungen Berichte über die Aufforderung an den Beamten, den Amtsarzt aufzusuchen. Beide Zeitungsartikel zitierten wörtlich Passagen aus einer internen Verfügung der Vertreterin der Einleitungsbehörde an die Personalstelle des Landesschulamts vom 28. August 2002, mit dem diese die Erforderlichkeit einer sozialpsychiatrischen Untersuchung des Beamten begründet hatte.
Feststellungen entsprechend der Anschuldigung konnten nicht getroffen werden. Zwar räumt der Beamte ein, dass ihm am 2. Oktober 2002 anlässlich einer Akteneinsicht auf seine Bitte hin eine Kopie der Verfügung vom 28. August 2002 ausgehändigt worden sei. Auch lag dem Verteidiger des Beamten diese Kopie bei Abfassung seines Widerspruchs vom 7. Oktober 2002 gegen die Aufforderung an den Beamten, zum Amtsarzt zu gehen, vor. Ferner steht fest, dass der Verteidiger vor der Veröffentlichung mit Pressevertretern über die Amtsarztaufforderung sprach. Der Beamte bestreitet jedoch, die Presse informiert zu haben, ebenso, seinen Verteidiger damit beauftragt zu haben. Beweismittel, die dies widerlegen könnten, hat die Untersuchung nicht hervorgebracht. Auf Nachfrage des Untersuchungsführers hat die Redaktion der B. M. darauf verwiesen, die Zitate aus dem am Vortag erschienenen Artikel in der Zeitung T. ungeprüft übernommen zu haben; dessen Redakteurin konnte sich an ihre Informationsquelle nicht mehr erinnern.
2. Der Disziplinarsenat hat hinsichtlich folgender Vorwürfe kein Dienstvergehen feststellen können:
111Dem unter Anschuldigungspunkt 1 a) bb) angeschuldigten Verhalten, die Schüler aufgefordert zu haben, sich das Buch €Mein Kampf€ zu besorgen und zu lesen, ist unter den festgestellten Umständen keine disziplinare Relevanz beizumessen. Es erscheint zwar pädagogisch unangemessen, gegenüber Schülern einer 10. Klasse die Lektüre dieses Buches ohne entsprechende Begleitung im Unterricht zu befürworten. Dieses unangemessene Verhalten stellt jedoch noch keine Dienstpflichtverletzung im Sinne einer Verharmlosung des Nationalsozialismus dar. Der Beamte ist eher am Rande von interessierten Schülern auf das Buch angesprochen worden und hat deren Informationsbedürfnis Rechnung getragen. Die Schüler hatten sich dafür erkennbar nicht aus Begeisterung für den Nationalsozialismus interessiert. Insbesondere hat der Beamte die Lektüre des Buches mit der Maßgabe befürwortet, dass bei rechtzeitiger Lektüre anhand viel Böses hätte verhindert werden können.
112Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 d) - Verharmlosung des Nationalsozialismus durch die Schrift des Beamten zur sog. €Wehrmachtsausstellung€in der ersten Auflage 1999 nach Maßgabe der vor der Vertreterin der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer gegebenen Erläuterung (vgl. Seite 22 f. des erstinstanzlichen Urteils) - lässt sich eine Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht feststellen. Der Beamte hat weder gegen die politische Treuepflicht (§ 18 LBG) noch gegen das Zurückhaltungsgebot (§ 19 LBG) verstoßen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass es sich bei der Schrift des Beamten um eine polemische Streitschrift zur sog. €Wehrmachtsausstellung€ erster Fassung handelt; dies hat der Beamte schon im Vorwort seines Buches ausdrücklich hervorgehoben (S. 6). Die Schrift erhebt dagegen nicht den Anspruch, die Rolle der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg oder auch nur während des Russland-Feldzugs umfassend und objektiv darzustellen. Unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Qualität ist sie in die damalige, kontrovers und zum Teil polemisch geführte Diskussion um die Ausstellung eingebettet. Ferner fällt bei der Bewertung ins Gewicht, dass die Veröffentlichung der Schrift ein rein außerdienstliches Verhalten darstellt, bei dem der Beamte einen Bezug zu seiner dienstlichen Stellung als Lehrer konsequent vermieden hat. Die Disziplinarkammer hat zutreffend hervorgehoben, dass die von dem Beamten in seiner Schrift vertretenen Positionen keinen Bezug zu einer rechtsextremistischen Haltung erkennen lassen (UA S. 38). Sie hat ferner ausgeführt, dass der Beamte sich für seine - wenngleich äußerst streitigen, aber nicht strafrechtlich relevanten - Äußerungen in seiner Schrift auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) berufen könne (UA S. 44 f.). Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat insoweit ausdrücklich der Auffassung der Disziplinarkammer angeschlossen und an dem in der Anschuldigungsschrift erhobenen disziplinaren Vorwurf nicht mehr festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der disziplinarrechtlichen Würdigung, die zu einer Freistellung des Beamten von dem angeschuldigten Vorwurf führt, nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen auf den Seiten 37 bis 46 des erstinstanzlichen Urteils.
113In dem unter Anschuldigungspunkt 2 a) vorgeworfenen Verhalten liegt noch keine pflichtwidrige Handlung. Werfen mit dem Schlüsselbund auf Tische stellt zwar eine zweifellos unangemessene Reaktion des Lehrers auf Disziplinlosigkeit in der Klasse dar; es überschreitet die Schwelle zum disziplinar relevanten Verhalten unter den festgestellten Umständen jedoch noch nicht. Danach diente der Einsatz des Schlüsselbunds dazu, die Aufmerksamkeit der Schüler auf den Unterricht zu lenken, ohne dass damit eine Gefährdung der Schüler verbunden gewesen wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beamte seinen Schlüsselbund zu diesem Zweck nur in Einzelfällen und nicht regelmäßig eingesetzt hat.
114Gleiches gilt für den unter Anschuldigungspunkt 2 b) vorgeworfenen Gebrauch der Trillerpfeife im Unterricht. Der Einsatz der Trillerpfeife als Mittel der Disziplinierung stellt zwar nicht weniger als das Werfen mit dem Schlüsselbund eine hilflose und pädagogisch unangemessene Reaktion des Beamten dar. Disziplinare Relevanz kommt diesem Fehlverhalten unter den festgestellten Umständen aber noch nicht zu. Der Einsatz der Trillerpfeife diente demselben Zweck wie das Werfen mit dem Schlüsselbund, nämlich die Aufmerksamkeit der Schüler auf den Unterricht zu lenken. Allein der Umstand, dass die Schüler den Einsatz der Trillerpfeife wegen des unangenehmen Tones der Pfeife als äußerst störend und belästigend empfanden, lässt den Schluss auf ein gegenüber den Schülern entwürdigendes Verhalten des Beamten noch nicht zu.
115In der von dem Beamten in Einzelfällen eröffneten Möglichkeit, eine pädagogische Sonderaufgabe durch eine geringe Anzahl von Liegestützen zu ersetzen (Anschuldigungspunkt 2 c) , liegt zwar ebenfalls ein pädagogisch ungeeignetes Verhalten; die Grenze zur disziplinar relevanten Dienstpflichtwidrigkeit ist hiermit indes noch nicht überschritten. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil die Initiative für dieses Verhalten des Beamten von den betroffenen Schülern ausgegangen ist und von ihnen als €Witz€ verstanden wurde.
116Auch bei dem unter Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfenen Verhalten (Verzicht auf Verwendung von Lehrbüchern im Unterricht) kann eine Pflichtverletzung nicht festgestellt werden. Die allein in Betracht kommende Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 21 Satz 2 LBG) setzt das Bestehen einer entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Weisung voraus. Daran fehlt es hier. Die Dienstbehörde hat selbst eingeräumt, dass ein entsprechender Erlass nicht bestanden, es sich vielmehr um ein €ungeschriebenes Gesetz€ (Anschuldigungsschrift S. 93) gehandelt habe. Hierfür finden sich indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Schulleiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Lehrer auf die Benutzung eines Lehrbuchs im Unterricht verzichten könne. Auch die Fachbereichsleiterin P. hat ausgeführt, dass eine entsprechende Anweisung an den Beamten im Sinne einer €ständigen Übung€, zur Unterrichtsgestaltung ein Lehrbuch zu benutzen, trotz zahlreicher Elternbeschwerden nicht ergangen sei. Die in der Anschuldigungsschrift in Bezug genommene Lernmittelverordnung führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil deren § 1 lediglich Schulbücher als Lernmittel definiert und im Übrigen davon ausgeht, dass Schulbücher durch andere Arbeitsmittel ergänzt oder ersetzt werden können (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Lernmittelverordnung).
Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 5 (€Flucht in die Öffentlichkeit€) fehlt es schon an dem erforderlichen Tatnachweis, so dass insoweit eine Pflichtverletzung von vornherein ausscheidet.
3. Demgegenüber hat der Disziplinarsenat ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG in dem zu den Anschuldigungspunkten 1. a) aa), cc) und dd) sowie 1. b), 1. c) und 3. festgestellten Verhalten gesehen:
Anschuldigungspunkte 1. a) aa), cc) und dd)
120Die Äußerungen des Beamten über Verbrechen des Nationalsozialismus und deren Bewertung im Geschichtsunterricht einer 10. Klasse waren unangebracht und lösten - für den Beamten vorhersehbar - Irritationen und Fehldeutungen bei seinen Schülern aus. Der Beamte hat dadurch gegen den in § 1 Satz 2 des Berliner Schulgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 3. Oktober 1989 (GVBl. S. 1734) niedergelegten Bildungsauftrag in Bezug auf den Nationalsozialismus verstoßen. Danach ist Ziel der Schule die Heranbildung von Persönlichkeiten, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten. Dieser gesetzlich auferlegte Bildungsauftrag verlangt von einem Geschichtslehrer, der den Nationalsozialismus im Unterricht thematisiert, dass er die Schüler in die Lage versetzt, sich einer kritischen Auseinandersetzung mit diesem Thema zu stellen. Hierzu gehört, dass er den Schülern - ihrem jeweiligen Kenntnisstand, Alter und Reifegrad entsprechend - die erforderliche pädagogische Hilfestellung und Orientierung vermittelt, die eine kritische Aus-einandersetzung mit diesem komplexen und schwierigen Thema erst möglich macht.
121Diesen Anforderungen ist der Beamte nicht gerecht geworden. Indem er schlagwortartig Äußerungen in den Raum stellte, ohne sie in ihrem Kontext zu erläutern, überforderte er seine Schüler. Er ließ unberücksichtigt, dass Reifegrad und Kenntnisstand der Schüler einer 10. Klasse nicht hinreichend entwickelt waren, um mit seinen verkürzenden Äußerungen, die für sich genommen historisch korrekt sein mögen, angemessen umzugehen. Indem er bei den Schülern den Eindruck hervorrief, der Nationalsozialismus sei €gar nicht so schlimm€ gewesen, verharmloste er die Verbrechen des Nationalsozialismus.
Zu 1. a) aa) Die Äußerung, Stalin und Pol-Pot seien noch schlimmere Massenverbrecher als Hitler gewesen, war nach den festgestellten Umständen geeignet, die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen. Soweit der Beamte geltend macht, die Bewertung der Unrechtsregime setze einen Vergleich geradezu voraus, verkennt er den disziplinaren Vorwurf. Die aufgezeigte Pflichtverletzung liegt nicht in dem Vergleich der Verbrechen Hitlers mit denen Stalins und Pol-Pots, sondern in der unzureichenden Art der Präsentation gegenüber Schülern einer 10. Klasse. Der Beamte blendete die von ihm selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegten qualitativen Unterschiede der Massenverbrechen aus und vernachlässigte damit den besonderen, die Bekämpfung des Nationalsozialismus hervorhebenden Bildungsauftrag des Berliner Schulgesetzes. Ohne Bedeutung ist es deshalb auch, dass im Land Berlin zugelassene Schulbücher für das Fach Geschichte Nationalsozialismus und Stalinismus in Beziehung setzen. Dies ändert an der disziplinaren Bewertung der Äußerung des Beamten in ihrem konkreten Zusammenhang nichts. Gleiches gilt für den Einwand des Beamten, § 1 Satz 2 des Berliner Schulgesetzes stelle selbst eine Verbindung zwischen dem Nationalsozialismus und anderen zur Gewaltherrschaft strebenden Ideologien her.
123Zu 1. a) cc) Die Äußerung, es habe auf deutschem Boden keine Vernichtungs-, sondern nur Arbeitslager gegeben, stellt sich unter den festgestellten Umständen ebenfalls als pflichtwidrig dar. Der Beamten hat es unterlassen, den Schülern die Differenzierung zwischen Vernichtungs- und Arbeitslagern angemessen zu erläutern. Er stellte die Begriffe in den Raum, ohne den erforderlichen Zusammenhang herzustellen und den Schülern die nötige Orientierungshilfe zu geben. Insbesondere unterließ er es, die Schüler hinreichend über die Funktionsweise eines Arbeitslagers und das Leid der dortigen Häftlinge aufzuklären. Die unerläutert gebliebene Verwendung des Begriffs Arbeitslager, der gerade in der Gegenüberstellung zu dem Begriff des Vernichtungslagers die Schrecken jener Einrichtung nicht erkennen ließ, war geeignet, einen unzutreffenden Eindruck von dem tatsächlichen Geschehen hervorzurufen, der allein durch den späteren Besuch einer Ausstellung u.a. zu dieser Thematik nicht rückwirkend ausgeräumt werden konnte. Der Einwand des Beamten, die Differenzierung zwischen Arbeits- und Vernichtungslagern sei sachgerecht, weil auch die in der 9. und 10. Klassenstufe verwandten Schulbücher zwischen Vernichtungs- und Konzentrationslagern unterschieden, relativiert den disziplinaren Vorwurf nicht.
124Zu 1. a) dd) Schließlich hat der Beamte auch mit seiner Äußerung, Auschwitz sei €in erster Linie ein Arbeitslager€ gewesen, pflichtwidrig gehandelt. Seiner in den Raum gestellten Äußerung hat er auch hier keinerlei Erläuterung beigefügt, sondern der selbständigen Interpretation durch die Schüler überlassen, die mit der Einordnung der Geschehnisse im Konzentrationslager Auschwitz überfordert waren und denen gerade bezogen auf einen der zentralen Orte nationalsozialistischer Verbrechen ein verharmlosendes Bild vermittelt wurde.
Anschuldigungspunkt 1. b)
126Die Äußerung des Beamten gegenüber Elternvertretern, €Was soll ich denn in Sachsenhausen€ Das war doch nur ein Arbeitslager€, ist unter den festgestellten Umständen von disziplinarer Bedeutung. Der Beamte hat zwar gegenüber Eltern keinen Bildungsauftrag zu erfüllen. Auch im Verhältnis zu ihnen ist er jedoch zu angemessenem Umgang verpflichtet. Mit der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG) ist es unvereinbar, wenn ein Lehrer bei Gesprächen mit Eltern über die Gestaltung des Unterrichts Auffassungen vertritt, die in offenkundigem Widerspruch zu seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag stehen. Hiergegen hat der Beamte verstoßen, indem er mit seiner Äußerung das Konzentrationslager Sachsenhausen als für einen Klassenbesuch, bei dem die in den Konzentrationslagern begangenen nationalsozialistischen Verbrechen vermittelt werden sollten, ungeeignetes Ziel bewertete und dadurch die dort begangenen Verbrechen relativierte. Seine Äußerung war in der konkreten Gesprächssituation mit einer abwertenden Tendenz über das Leid der Opfer in Sachsenhausen verbunden und hat hierdurch die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost.
Anschuldigungspunkt 1. c)
128Auch in der Äußerung im Unterricht einer 11. Klasse, der Zweite Weltkrieg habe in der Ukraine in Bezug auf die jüdische Bevölkerung eine €blutige Ernte€ gebracht, liegt nach den festgestellten Umständen ein pflichtwidriges Verhalten. Es mag zwar zutreffen, dass der Begriff €blutige Ernte€ als Synonym für Tod, Verderben und Krieg verwendet wird und ihm - isoliert betrachtet - eine Tendenz zur Verharmlosung nicht innewohnt. Indem der Beamten aber auch hier seine Äußerung im Unterricht unerläutert gelassen und auf die erforderliche Einordnung in den geschichtlichen Zusammenhang verzichtet, insbesondere die Urheber der Gräuel nicht benannt hat, hat er die auch für Schüler einer 11. Klasse gebotene Orientierungshilfe verweigert. Seine Äußerung gewinnt zusätzlich dadurch an Brisanz, dass sie im Schuljahr 2000/2001 gefallen ist und damit nur wenige Monate, nachdem der Beamte in einem Flugblatt in den Verdacht rechtsradikaler Gesinnung gebracht worden war.
Dem Beamten fällt hinsichtlich des insgesamt zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhaltens - entgegen der Auffassung der Berufung der Einleitungsbehörde - nur Fahrlässigkeit zur Last. Es war für ihn voraussehbar, dass seine Äußerungen unter den festgestellten Umständen als Verharmlosung des Nationalsozialismus verstanden werden konnten. Dafür, dass der Beamte dies zumindest billigend in Kauf genommen hätte, bestehen hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Einwand des Beamten, er habe sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden, ist im Zusammenhang mit fahrlässigem Verhalten ohne Relevanz.
Anschuldigungspunkt 3
131Zu 3. a) Indem der Beamte die Zeugin F.-B. am Telefon massiv einschüchterte und den Zeugen Prof. Dr. B. in einem weiteren Telefonat darüber hinaus mit einer Strafanzeige gegen seinen Sohn, den Zeugen R. B. €bedrohte€, wenn seiner Erwartung nicht entsprochen werde, hat er seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zuwidergehandelt (§ 20 Satz 3 LBG). Auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Belastungssituation, in der sich der Beamte an diesem Tag befand und in der er den Eindruck gewonnen hatte, von der Schulleitung keine Unterstützung erwarten zu können, war sein Verhalten gegenüber den Eltern in hohem Maße unangebracht, weil der von ihm auf die Zeugen ausgeübte Druck das in dieser Situation vertretbare Maß deutlich überschritt. Eltern müssen von einer Lehrkraft erwarten können, dass diese in angemessenen Formen auf Konfliktsituationen reagiert und damit ihrer umfassenden Vorbildfunktion in der Schule jederzeit gerecht wird. Dieses Vertrauen hat der Beamte in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Zu 3. b) Auch dem Bedrängen des Schülers R. B. auf dem Schulhof kommt unter den festgestellten Umständen disziplinare Bedeutung zu. Es mag zwar im Schulalltag üblich sein, dass Lehrkräfte den Schülern Schreiben an ihre Eltern mitgeben. Das festgestellte Verhalten des Beamten geht jedoch über einen solchen Vorgang erheblich hinaus. Der Beamte beschränkte sich nicht darauf, dem Schüler ein Schreiben an dessen Eltern mitzugeben, sondern bedrängte ihn dahingehend, den Empfang des Schreibens mit seiner Unterschrift auf einem Doppel des Schreibens, das mit einer formularmäßig vorgefertigten Empfangsbestätigung versehen war, zu quittieren; als der Schüler auf dieses Ansinnen nicht einging, bezeichnete ihn der Beamte als €Feigling€. Auch wenn der Beamte wegen des von dem Schüler wenige Tage zuvor erhobenen schwerwiegenden und in der Tendenz unzutreffenden Vorwurfs, der Beamte sei an Hitlers Geburtstag in einer Militärjacke in der Schule erschienen, einer erheblichen Belastung ausgesetzt war, liegt in dem Verhalten des Beamten ein Verstoß gegen das Gebot achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Lehrers (§ 20 Satz 3 LBG). Um der Vorbildfunktion des Lehrers gerecht zu werden, wäre es vielmehr Aufgabe des Beamten gewesen, einer Eskalation der Ereignisse entgegenzuwirken.
Zu 3. c) Schließlich verletzte der Beamte durch die Strafanzeige gegen den Zeugen R. B. seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 20 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG). Dem Beamten muss zwar in Anbetracht der Ereignisse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegen die in der Äußerung des Schülers zum Ausdruck kommende Unterstellung wirksam zur Wehr zu setzen. Eine Strafanzeige, die ein Lehrer gegen einen Schüler erstattet, kann aber grundsätzlich nur das letzte Mittel in einem schulischen Konflikt sein. Der Beamte hat es pflichtwidrig unterlassen, seinen Schulleiter in die Verantwortung zu nehmen. Soweit der Beamte einwendet, er habe die Einschaltung des Schulleiters von vornherein als aussichtslos betrachtet, entband ihn das jedenfalls nicht von der Pflicht, zumindest einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Gleichfalls pflichtwidrig war der Verzicht auf die nahe liegende Möglichkeit, ein vermittelndes Gespräch mit den Eltern des Schülers zu führen. Dieser Möglichkeit hat sich der Beamte durch sein unter 3. a) angeschuldigtes Verhalten selbst begeben.
Hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 3. vorgeworfenen Verhaltens fällt dem Beamten Vorsatz zur Last. Er verwirklichte insoweit den festgestellten Tatbestand eines Dienstvergehens mit Wissen und Wollen aller hierzu gehörenden Merkmale.
III.
Die von der Disziplinarkammer gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme ist nicht zu beanstanden.
1361. Unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls stellt sich das Verhalten des Beamten als ein mittelschweres Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung der Senat die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer eines Jahres (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LDO) für ausreichend, aber auch erforderlich hält. Soweit der Beamte von Vorwürfen in der Anschuldigungsschrift freigestellt worden ist, kommt ein Teilfreispruch wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht in Betracht.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 1 D 13.05 -, juris, Rn. 28; im Einzelnen: Senatsurteil vom 31. August 2006 - OVG 80 D 6.04 -, UA S. 27 f. m.w.N.).Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist im vorliegenden Fall die innerdienstliche Pflichtverletzung zu Anschuldigungspunkt 1. Bei Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus gibt es keine disziplinarischen Regelmaßnahmen. Soweit (veröffentlichte) Rechtsprechung vorliegt, ist sie nicht unmittelbar einschlägig, weil sie nicht vergleichbare Fallkonstellationen betrifft.
Eine Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst, wie von der Einleitungsbehörde beantragt, nicht in Betracht kommt. Die Wertung, der Beamte habe durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist nicht gerechtfertigt. Die festgestellten Pflichtverletzungen erreichen weder für sich genommen noch in ihrer Summe ein Gewicht, das die Untragbarkeit des Beamten begründen könnte. Hiervon ist im Übrigen auch die Einleitungsbehörde selbst seit Mitte 2003 ausgegangen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme wäre unverhältnismäßig, weil die gewichtigsten Vorwürfe (Anschuldigungspunkt 1.) inzwischen mehr als 13 Jahre zurückliegen und die Schulaufsicht seinerzeit nicht zum disziplinaren Einschreiten veranlasst haben, obgleich ihr die Vorwürfe bekannt waren. In der Folgezeit ist der Beamte rund sechs Jahre disziplinar unauffällig geblieben. Ebenso wenig ist als Ausgangspunkt der Bemessung eine - hier aus statusrechtlichen Gründen ausgeschlossene - Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 LDO) in Betracht zu ziehen. Wegen der objektiven Schwere des Dienstvergehens kann allerdings von einer deutlichen Pflichtenmahnung in der Form der Gehaltskürzung nicht abgesehen werden.
Dabei ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass der festgestellten Verharmlosung des Nationalsozialismus durch einen Geschichtslehrer gerade in Anbetracht des besonderen Erziehungsauftrags der Schule erhebliches Gewicht zukommt, das Dienstvergehen aus mehrfachen Fehlhandlungen besteht und sich auf einen längeren Zeitraum und mehrere Schuljahre erstreckt. Insbesondere hat der Beamte durch sein Verhalten in erheblichem Umfang Ansehen und Glaubwürdigkeit der Berliner Schule sowie seine eigene Vertrauenswürdigkeit als Vorbild für Schüler beeinträchtigt.
Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende Fehlverhalten lange zurückliegt (Schuljahr 1993/1994), eine zeitnahe Reaktion durch die Schulaufsicht nicht erfolgt ist und es sich letztlich nur um wenige, vereinzelt gebliebene Vorkommnisse handelt. Mildernd wirkt sich zudem aus, dass der Beamte hinsichtlich der Vorwürfe unter 1. nur fahrlässig handelte. Hinsichtlich des Komplexes R. B. fällt zu Gunsten des Beamten ins Gewicht, dass die Anschuldigungspunkte 3. a) und b) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Flugblattaktion standen, der Beamte sich einem schwerwiegenden ungerechtfertigten Vorwurf von Seiten des Zeugen R. B. ausgesetzt sah und daher unter erheblichem Druck stand. Hinsichtlich der Strafanzeige gilt dies indes nicht, weil die Flugblattaktion vom 23. Mai 2000 bei Erstattung der Strafanzeige im Juni und August 2000 bereits länger zurücklag.
Für den Beamten sprechen zudem erhebliche Milderungsgründe in der Person. Hervorzuheben sind zunächst seine über lange Zeit erbrachten guten dienstlichen Leistungen und sein überobligatorischer Einsatz im für ihn fachfremden sportlichen Bereich des Schulbetriebs. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass er bis zu seiner ersten Verfehlung als Lehrer im Schuljahr 1993/1994 weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt wurde. Ferner ist dem Beamten zugute zu halten, dass er durch das Disziplinarverfahren und die damit zusammenhängenden Umstände, die durch eine gegen ihn geführte öffentliche Kampagne und fehlende Fürsorge des Dienstherrn gekennzeichnet waren, starken psychischen Belastungen ausgesetzt war.
Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten indes nicht mildernd anzurechnen. Sie ist zum einen nicht außergewöhnlich lang gewesen. Zum anderen war der zeitliche Umfang der Beweisaufnahme im Untersuchungsverfahren erforderlich, weil der Beamte alle Anschuldigungen und alle ihnen zu Grunde liegenden Aussagen pauschal als unrichtig zurückgewiesen und sehr ausgiebig von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hatte. Erst im gerichtlichen Teil des Disziplinarverfahrens äußerte er sich im Einzelnen zur Sache und räumte den Sachverhalt zumindest teilweise ein. Zwar kann dieses zulässige prozessuale Verhalten nicht zum Nachteil des Beamten gewürdigt werden. Der dadurch herbeigeführte Zeitaufwand kann ihm aber auch nicht zugute kommen.
2. In Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer erscheint dem Senat eine Gehaltskürzung für die Dauer eines Jahres angemessen und geboten.
Maßgebend für die Bemessung der Dauer dieser Maßnahme sind die Schwere des Dienstvergehens, das durch das Dienstvergehen zu Tage getretene Erziehungsbedürfnis und das Ausmaß der Erziehbarkeit des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 D 51.83 -, ZBR 1984, 276 f.). Hinsichtlich der Höchstlaufzeit der Kürzung und der Laufzeit des Beförderungsverbots sind die Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 DiszG anzuwenden, da diese einen angeschuldigten Beamten im Vergleich zu den Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LDO materiellrechtlich besser stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - ZBR 2005, 91, 95 unter Bezugnahme auf BVerwGE 120, 218, 226).
Nach den Umständen des Einzelfalles erscheint es angemessen, die Dauer der Maßnahme auf einen im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens (von bis zu drei Jahren) liegenden Zeitraum zu beschränken. In Anbetracht der objektiven Schwere der Pflichtverletzungen zum Anschuldigungspunkt 1 ist ein Zeitraum von einem Jahr unerlässlich, um den Beamten nach der bevorstehenden Wiederaufnahme des Dienstes nachhaltig zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Dienstvergehen längere Zeit zurückliegende Vorkommnisse betrifft und schon von dem Verfahren selbst - insbesondere wegen der vorläufigen Dienstenthebung - spürbare erzieherische Einflüsse ausgegangen sind. Einer längeren Einwirkung auf den Beamten bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr.
3. Auch hinsichtlich des Kürzungsbruchteils sieht der Senat keinen Anlass, das angefochtene Urteil zu ändern.
Dieser Aspekt der Gehaltskürzung wird durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die dadurch begründete Fühlbarkeit der gegen den Beamten zu verhängenden materiellen Nachteile im Hinblick auf sein Erziehungsbedürfnis bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983, a.a.O.). Bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Beamten des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG ein Kürzungssatz von einem Zehntel der Dienstbezüge dem mit der Gehaltskürzung verbundenen Erziehungsziel im Allgemeinen gerecht (vgl. BVerwGE 114, 88, 89 ff.). Die Festsetzung des Bruchteils soll dazu dienen, die Maßnahme für den Beamten spürbar zu machen. Sie darf allerdings die Alimentation nicht beeinträchtigen, insbesondere keine wirtschaftliche Knebelung oder gar Notlage herbeiführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 - 1 D 11.81 - DokBerB 1982, 233, 238).
Nach diesen Maßstäben besteht kein Anlass, den Regelkürzungssatz von einem Zehntel zu reduzieren. Nach der von dem Beamten vorgelegten Ausgabenaufstellung stehen sich zwar monatliche Einnahmen und Ausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber. Die Ausgaben enthalten indes monatliche Aufwendungen allein für die Hunde des Beamten in Höhe von ... EUR sowie für Zeitschriften und Bücher in Höhe von ... EUR. Angesichts dieser Zusammensetzung ist eine Beeinträchtigung der Alimentation bei einer Kürzung der Bezüge um ein Zehntel nicht zu erwarten.
4. Von einer Abkürzung der Laufzeit des mit der Gehaltskürzung verbundenen Beförderungsverbots (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 DiszG) sieht der Senat ab.
IV.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 106 Abs. 1, § 108 Abs. 2 Satz 2 LDO. Es wäre unbillig, die Kosten des Verfahrens allein dem Beamten aufzuerlegen, weil er von einem nicht geringfügigen Teil der Anschuldigungspunkte freigestellt worden ist. Insbesondere sind durch die Beauftragung des Sachverständigen besondere Kosten entstanden; dessen Gutachten hat maßgeblich dazu beigetragen, dass der Beamte von dem im Mittelpunkt der Anschuldigungsschrift stehenden Vorwurf 1 d) freigestellt worden ist (vgl. § 106 Abs. 1 Satz 2 LDO). Da die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden, sind auch die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise dem Land Berlin aufzuerlegen (vgl. § 108 Abs. 2 Satz 2 LDO). Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war dementsprechend zu ändern. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 107 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 LDO. Für eine Erörterung der von dem Beamten aufgeworfenen Frage nach der zu erstattenden Höhe seiner notwendigen Auslagen ist im vorliegenden Zusammenhang kein Raum; dies wird im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären sein.
Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 83 LDO).
OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 19.04.2007
Az: OVG 80 D 6.05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5b24b65687c4/OVG-Berlin-Brandenburg_Urteil_vom_19-April-2007_Az_OVG-80-D-605