Landgericht Köln:
Urteil vom 16. Oktober 2007
Aktenzeichen: 87 O 103/06

(LG Köln: Urteil v. 16.10.2007, Az.: 87 O 103/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Beide Parteien sind Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 TKG. Die Klägerin betreibt das größte deutsche Teilnehmernetz. Die Beklagte als kleineres Telekommunikationsunternehmen ist auf die Zusammenschaltung mit der Klägerin angewiesen. Sie gewährleistet ihrerseits als Verbindungsnetzwerkbetreiber die technische Zuführung von Anrufen über sogenannte Service-Nummern zu Telekommunikationsdienstleistungen (so "Vote-Calls"), die wiederum von Kunden der Beklagten bereit gestellt werden.

Die Parteien schlossen am 04.07.2002 einen Interconnection-Vertrag (fortan: IC-Vertrag), der ab dem 01.07.2003 durch den IC-Vertrag vom 26.06.2003 ersetzt wurde. Dieser Vertrag setzt sich aus einem Hauptteil und mehreren Anlagen und Anhängen zusammen. Neben den Grundleistungen klassischer Zusammenschaltungen für Telefongespräche regelt er die Erbringung optionaler Dienstleistungen (sog. Diensteportfolio). Hierzu gehört die Leistung ICP (= Interconnection-Partner) 0.7, der von der Klägerin eingeführten Bezeichnung für Vote-Calls, platzhaltend für die Beklagte ndo-0.7 genannt.

Diese Vote-Calls ermöglichen Endkunden anderer Netze, an telefonischen Abstimmungen oder Meinungsumfragen teilzunehmen. Der Anrufer wählt hierzu eine Nummer mit der Vorwahl 0137 und wird dann aus dem Netz seines jeweiligen Teilnehmernetzbetreibers zu einer Netzeinrichtung der Beklagten weitergeleitet, die seinen Anruf entgegen nimmt und bearbeitet.

Gegenüber dem klassischen Telefongespräch unterscheidet sich dieser Dienst maßgeblich darin, dass für die Zählung einer Stimme die Verbindung zu einer automatischen Sprachansage ausreicht. Die Verbindungen werden aus dem Netz - jedes beliebigen Betreibers - initiiert und gelangen über Verbindungspunkte zwischen den Netzen (Points of Interconnection = PoI) zur Vermittlungsstelle (= Switch) der Beklagten. Wenn aus dem zusammengeschalteten Netz die Aufforderung zur Verbindung eintritt, wird dort ein Kommunikationsdatensatz (KDS) generiert und von der Vermittlungsstelle der Beklagten eine Bestätigung der so zustande gekommenen Verbindung an das zusammengeschaltete Netz versandt.

Die Leistungsbeschreibungen für ndo-07 sind in den Anlagen A und C, die Preise in Anlage D zum IC-Vertrag geregelt. Ziffer 17.6 des IC-Vertrages verweist auf den Anhang F wie folgt:

Hat ein Vertragspartner Zweifel an der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Entgeltforderungen für Leistungen des Diensteportfolios, so gelten für den streitigen Teil der Forderung, sofern er in den Anwendungsbereich des Anfangs F-Abrechnung fällt, hinsichtlich des Verfahrens und des Rechtsweges die in Anhang F-Abrechnung getroffenen Regelungen.

Nach Anhang F Teil B Ziffer 3 soll zwischen den Parteien zur Beilegung von Rechnungsunstimmigkeiten im Wege eines sog. "Eskalationsverfahrens" intern eine gütliche Einigung erzielt werden, anderenfalls die Anrufung des Schiedsgerichtes wie folgt vorgesehen ist:

3.2 Stufe I: Ebene der Billing-Experten

Nach Eingang der Einwendung mit den entsprechenden Unterlagen beim Vertragspartner soll innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf Ebene der Billing-Experten eine Einigung erzielt werden. In diesem Zeitraum werden die Vertragspartner alle Anstrengungen unternehmen, u.a. mittels technischer Untersuchungen mögliche Fehlerursachen zu ermitteln bzw. auszuschließen.

Stufe II: Ebene des Managements

3.3.1 Sofern nach Punkt 3.2 eine Einigung nicht erzielt wird, kann jeder der Vertragspartner das Verfahren nach Stufe II einleiten, indem er den für die Eskalationsstufe II genannten Ansprechpartner gemäß Angang H anruft. Wird nach Ablauf eines Monats nach Scheitern einer Einigung auf Stufe I das Verfahren auf Stufe II nicht weitergeführt, so gilt die Einwendung als zurückgenommen. Eine erneute Geltendmachung der Einwendung ist ausgeschlossen.

3.3.1 Innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung hat ein Treffen auf Ebene des Managements beider Vertragspartner zu erfolgen. Kommt es innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung nicht zu einer Einigung, kann jeder der Vertragspartner das Schiedsgerichtsverfahren gemäß Stufe III einleiten.

Stufe III: Schiedsgerichtsverfahren

3.4.1 Schiedsgerichtsklausel

Für Streitigkeiten die in Stufe I und II des Eskalationsverfahrens nicht gütlich beigelegt werden können, vereinbaren die Parteien hiermit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgerichtsverfahren.

Ausschlussfrist

Wird die Schiedsklage nicht spätestens zwei Monate nach dem Scheitern der Einigung in Stufe II erhoben, so gilt die Einwendung als zurückgenommen. Eine erneute Geltendmachung ist Ausgeschlossen...

Die Beklagte nahm in der Folgezeit das Diensteportfolio der Klägerin in Anspruch. Wegen der Abrechnungen für die Monate ab Sommer 2003 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten:

Unter dem 01.07.2003 rechnete die Beklagte ihre Verbindungsleistungen für Juni 2003 mit einem Betrag von brutto € 2.040,833,22 ab. Die Klägerin beanstandete, dass die Beklagte einen Betrag von brutto € 54.128,55 für 60.462 Gespräche zuviel berechnet hatte. Für den Monat Juli 2003 verlangte die Beklagte einen Betrag von insgesamt € 2.538.478,49, den die Klägerin nach Prüfung mit brutto € 99.322,31 für 153.356 Gespräche als überhöht angriff. Die Dienste im Monat August 2003 fakturierte die Beklagte mit insgesamt € 3.369.749,13, während die Klägerin hiervon 717.516 Gespräche im Wert von brutto € 364.214,33 nicht zu akzeptieren bereit war. Für den Monat September berechnete die Beklagte der Klägerin € 3.827,464,79. Die Klägerin ermittelte eine Zuvielforderung von brutto € 541.294,22, entsprechend 1.213.559 Gesprächen. Schließlich beanspruchte die Beklagte für den Monat Oktober 2003 Verbindungsleistungen von insgesamt € 4.872.547,36. Demgegenüber kam die Klägerin zu einer nicht geschuldeten Differenz von 1.048.642 Gesprächen im Wert von brutto € 466.074,72.

Sämtliche Rechnungen wurden von der Klägerin ungekürzt ausgeglichen.

Wegen dieser Differenzen wandte sich der "Zentralbereich Billing Services" der Klägerin mit Email vom 19.09.2003 an die Beklagte. Sie teilte mit, dass ein "erster Test unserer Vermittlungstechnik noch keine Aussage ergeben habe". Zugleich gab sie bekannt, einen neuen Test angestoßen zu haben, den die Beklagte in ihrer Antwort vom selben Tage unter Hinweis auf eine für sie wichtige zeitnahe Lösung zu unterstützen anbot. Mit weiterer Mail vom 19.09.2003 wiederholte die Beklagte diese Zusage, wiederum mit dem Bemerken, dass "eine zeitnahe Lösung für ndo sehr wichtig (ist), da es sich bei ndo 0.7 um einen Dienst handelt, bei dem von ndo an die Betreiber der betreffenden Dienste eine Vergütung ausgeschüttet wird", eine verzögerte Klärung der Abweichungen somit für sie einen Schaden herbeiführen könne. Die Klägerin bat hierauf, ihr für den 10.09.2003 in der Zeit von 9.30 bis 14.00 Uhr die Datensätze, Standort Frankfurt, bereit zu stellen. Unter dem 13.10.2003 gab sie bekannt, dass der in ihrer Vermittlungstechnik abgeschlossene Test keine Abweichungen ergeben habe. Schließlich, mit Email vom 01.12.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die wechselseitigen Daten aus der Zeit vom 28. bis 29.10.2003 analysiert zu haben mit dem Ergebnis einer Übereinstimmung von 99,99 %. Zugleich lehnte sie eine von der Beklagten erbetene weitere Prüfung ab.

Mit Beginn November 2003 traten keine Abweichungen in den Messsystemen der Parteien mehr auf.

Die Klägerin behauptet, der Beklagten insgesamt € 1.525.034,02 zuviel gezahlt zu haben, und zwar:

Leistungsmonat Zahlung 0,7 Differenz (brutto)

Juni 2003 01.08.2003 54.128,55 €

Juli 2003 04.09.2003 99.322,31 €

August 2003 02.10.2003 364.214,22 €

September 2003 31.10.2003 541.294,22 €

Oktober 2003 04.12.2003 466.074,72 €

Summe 1.525.034,02 €.

Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten erstattet.

Die zugrunde liegenden Unstimmigkeiten zwischen den jeweiligen KDS der Parteien seien - so die Klägerin - darauf zurückzuführen, dass die jeweiligen Anrufer, offenbar in Ausnutzung entsprechender Kenntnisse, die Gesprächsdauer bewusst unter einer Sekunde gehalten hätten. Aus diesem Grunde sei lediglich ein Verbindungsimpuls, indes keine Verbindung zustande gekommen. Für eine abrechenbare Verbindung sei indes zwingend erforderlich, dass ein Rücksignal das Zustandekommen der Verbindung bestätige. Dieses Signal habe zwar noch die Messstelle der Beklagten passieren können, sei wegen des vorzeitigen Abbruchs jedoch nicht mehr zu ihren - der Klägerin - Messstellen, weder am Übergabepunkt zwischen den Parteien noch an den Übergabepunkten zu anderen Interconnection-Partnern oder zu ihren Endkunden gelangt mit der Folge, dass sie diese Anrufe, weil nicht registriert, ihrerseits nicht habe abrechnen können. Angesichts dessen sei sie nicht verpflichtet gewesen, die von der Beklagten hierfür ohne Rechtsgrund vereinnahmten Entgelte zu zahlen.

Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine technischen Veränderungen an ihrem System vorgenommen gehabt. Nur die Beklagte könne durch sorgfältige Prüfung der Dienste und der Dienstanbieter sowie durch Gestaltung der zum Dienstangebot gehörenden Bandansage missbräuchliche Kurzzeitverbindungen durch Ausnutzung einer zwingenden physikalischen Notwendigkeit weitgehend ausschließen. Der vom Ursprung des Connect-Signals am weitesten entfernte Netzbetreiber werde immer weniger Verbindungen erfassen als der Netzbetreiber, der das Signal früher registrieren könne. Dieser Umstand könne indes nicht Grundlage eines von sämtlichen Beteiligten in der Erwartung konzipierten Geschäftsmodells sein, dass jeder von ihnen gleichwertige Einnahmen erziele.

Die Klägerin verweist auf die Ausführungen in dem von der Firma L communications GmbH gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt, Az: 3-02 0 173/03, angestrengten Rechtsstreit. Dort habe sich die Beklagte ihrerseits gegen die Klageforderung der L mit der Ansicht gewehrt habe, dass ein Auszahlungsanspruch bei Missbrauchsfällen durch die Anwahl von Mehrwertdienstleistern von bewußt kurz gehaltener Verbindungsdauer nicht bestehe.

Vorsorglich macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht geltend. Zumindest stünden ihr hiernach € 182.760,31, der von der Beklagten gegenüber L GmbH zurückbehaltene Betrag, hilfsweise der von ihr - im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zueinander - vereinnahmten Mehrbetrag von € 147.329,86 zu.

Die Beklagte sei nach allem verpflichtet, die vereinnahmte Differenz zurückzuzahlen. Die Klage sei zulässig, der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Anhang F B Ziffer 3. sei nicht einschlägig, beträfe nämlich - wie hier nicht - nur Sachverhalte, deren Klärung einem Techniker zugänglich sei. Sie habe das eingeleitete technische Überprüfungsverfahren nicht abgebrochen. Dieses sei vielmehr mit der Abgleichung der wechselseitigen Kommunikationsdatensätze beendet gewesen und habe die Richtigkeit der von den Parteien gespeicherten Daten zu 99,99 % bestätigt. Technische Unstimmigkeiten hätten somit ausgeräumt werden können.

Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin überdies Auskunft darüber, welche anderweitigen Beträge die Beklagte aus dem Lebenssachverhalt gegenüber der L GmbH oder anderen rechtsmissbräuchlich handelnden vermeintlichen Mehrwertdienstleister zurückbehalten und welchen Anbietern sie Beträge ausgezahlt hat, damit sie - die Klägerin - notfalls gegen diese vorgehen könne. Die Beklagte hätte die Abrechnungsdifferenzen weitab jeglicher Toleranzgrenze ohne weiteres beheben können, indem sie die Auszahlungen an ihre Vertragspartner - in den Monaten Juli und August 2003 ganz überwiegend entstanden durch Verbindungsaufbauversuche der L GmbH - gestoppt und somit deren strafbares Gebaren unterbunden hätte. Änderungen an der Technik seien offenbar gerade nicht erforderlich gewesen, um die Messdifferenzen zu beseitigen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an sie € 1.525.034,02 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 54.128,55 seit dem 01.08.2003, aus weiteren € 99.322,31 seit dem 04.09.2003, aus weiteren € 364.214,22 seit dem 02.10.2003 und aus weiteren € 466.074,72 seit dem 04.12.2003 zu zahlen;

ihr darüber Auskunft zu erteilen,

welche Beträge die Beklagte wegen des Verdachts auf rechtsmissbräuchliche Verbindungsaufbauversuche hinsichtlich Vote-Calls der Leistung 0,7 gegenüber der Firma L GmbH für die Monate Juni 2003, September 2003 und Oktober 2003 zurückbehalten und/oder ausbezahlt hat, wie viele Verbindungsaufbauversuche sie in den Monaten Juni 2003, September 2003 und Oktober 2003 an die Firma L GmbH durchstellte, die weniger als eine Sekunde anhielten, an welche weiteren Anbieter sie wie viele Verbindungsaufbauversuche in den Monaten Juni 2003, September 2003 und Oktober 2003 durchstellte, die weniger als eine Sekunde anhielten, welche weiteren Beträge die gegenüber diesen Anbietern zurückbehalten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage insgesamt unzulässig sei. Der ordentliche Rechtsweg sei der Klägerin nach Maßgabe des Anhangs F, Teil B, Ziffer 3, verschlossen worden, die Klägerin somit gehalten gewesen, sämtliche Stufen des vereinbarten Eskalationsverfahrens zu beschreiten. Statt dessen habe sie dieses Verfahren im Oktober 2003 abgebrochen und sei schon deshalb gehindert, insbesondere die vermeintliche Zuvielzahlung zurückzufordern.

Der Streit der Parteien sei rein technischer Art. Während sämtliche der beanstandeten Verbindungen von ihr, der Beklagten, erbracht und mittels KDS erfasst worden seien, gingen die gerügten Differenzen allein auf mangelnde Erfassungstechnik im Hause der Klägerin zurück. Inzwischen habe die Klägerin offenbar dieses Defizit behoben, wie der begrenzte Beanstandungszeitraum belege. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls keinerlei Änderungen an ihrer Erfassungstechnik vorgenommen.

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die streitgegenständlichen Verbindungen bewusst unter einer Sekunde gehalten worden seien, um das Erfordernis des Rücksignals für die Inrechnungstellung zu unterlaufen. Sie selbst habe keinerlei Einblick in das Abrechnungssystem der Klägerin. Lediglich das Verhalten der ersten Vermittlungsstelle hinter dem Zusammenschaltungspunkt sei für sie einsehbar, der Rest des klägerischen Netzes unterliege allein deren Hoheit. Demzufolge lägen technische Schwierigkeiten bei der Erfassung der Rücksignale allein in der Risikosphäre der Klägerin, was maßgeblich im übrigen zur Implementierung des Eskalationsverfahrens geführt habe.

Im übrigen pflanze sich ein einmal ausgesandtes Rücksignal als elektronischer Impuls mit Tausendstelsekundengeschwindigkeit fort. Es gelange somit auf den ständig kontrollierten zwischen den Systemen der Parteien installierten Standleitungen bei regelmäßigem Verlauf stets auf die Netzschnittstelle zum Empfangssystem (Switch) der Klägerin. Dieses, sofern ausreichend sensibel eingestellt, sei in der Lage, auch solche Rücksignale zu zählen, denen nur kurze Zeit später ein sogenanntes Releasesignal, generiert durch Beendigung des Gesprächs durch den Kunden mittels Auflegens, folge.

Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf Entreicherung und trägt hierzu vor:

Da die Schaltung von Vote-Calls den beteiligten Telekommunikationsunternehmen höhere Einnahmen beschere, sei es üblich, den mit Abstand größten Teil der vereinnahmten Entgelte an den jeweiligen Kunden, der den Vote-Call betreibt und bewirbt, abzuführen. Entsprechend habe sie die von der Klägerin gezahlten Beträge überwiegend etwa an das Deutsche Sportfernsehen, dem Veranstalter eines täglichen Sportquiz, weitergereicht, so im August 2003 € 465.570,35.

In dem Verfahren LG Frankfurt 3-02 0 173/03 habe, sie von der L GmbH auf Zahlung von € 182.760,30 in Anspruch genommen, der Klägerin den Streit verkündet gehabt, ohne dass diese beigetreten sei oder sich sonstwie für Gang und Ergebnis des Verfahrens interessiert gehabt habe. Tatsächlich sei ein missbräuchliches oder gar betrügerisches Verhalten der L GmbH weder durch die staatsanwaltlichen Ermittlungen noch das Gericht feststellbar gewesen, so dass sie auf dringendes Anraten des Gerichts im Vergleichswege einen Betrag von € 130.000,00 an die L GmbH gezahlt habe. Die zugrunde liegenden Verbindungen seien aus dem Netz des Mobilfunknetzbetreibers N GmbH & Co KG generiert worden, der nicht ihr, sondern Vertragspartner der Klägerin sei.

Bei sämtlichen anderen Mehrwertanbietern habe sie keinerlei Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten gehabt, so dass sie deren Ansprüche allesamt befriedigt habe.

Im übrigen seien die Auskunftsansprüche unzulässig, zudem verjährt, jedenfalls verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist ebenso unzulässig wie unbegründet.

Sie ist unzulässig, weil die Klägerin von der Beklagten weder Zahlung noch Auskunft im ordentlichen Rechtsweg verlangen kann. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung steht der Anrufung des angerufenen Gerichts das zwischen den Parteien zur gütlichen Beilegung von Unstimmigkeiten über die Inrechnungstellung vereinbarte "Eskalationsverfahren" entgegen. Das folgt aus Anhang F Teil B Ziffer 3.4.1. Hiernach ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsverfahren vereinbart worden.

Sie ist unbegründet, weil die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der von ihr an die Beklagte in der Zeit von Juni bis Oktober 2003 gezahlten Beträge gemäß Anhang F Teil B Ziffer 3.3.1., 3.4.2 präkludiert ist.

Der Streit der Parteien basiert auf der in den Monaten Juni bis Oktober 2003 voneinander abweichenden Registrierung sogenannter Vote-Calls durch ihre jeweiligen Erfassungssysteme. Nach Darstellung der Klägerin ist in ihrem System im fraglichen Zeitraum bei Anrufen von weniger als einer Sekunde Dauer das für die Abrechnung mit anderen Teilnehmernetzbetreiber oder ihren originären Endkunden erforderliche Rücksignal nicht angekommen, so dass zwar ein Verbindungsimpuls, indes keine bestätigte Verbindung zustande gekommen ist. Schon nach ihrem eigenen Vortrag beanstandet sie somit Unzulänglichkeiten bei der Erfassung von Anrufen in ihrem Bereich, deren Ursachen im technischen Ablauf des Signalisierungsverlaufs von ndo-0.7-Verbindungen zu suchen sind. Auch die Beklagte stellt auf den Datenfluss für die Abrechnung und Registrierung einer Verbindung ab, auch wenn sie ihre Verantwortung für den mangelnden Empfang kurzer Anrufe im System der Klägerin bestreitet. Ihrer Schilderung des Vorgangs zufolge hat sie den Verbindungsaufbau jeweils vertragsgemäß durch ein ausgesandtes Rücksignal - bestehend aus einem elektronischen Impuls von Tausendstelsekundengeschwindigkeit - generiert mit der Folge, dass dieses Signal über die ständig kontrollierten Standleitungen zwischen den Systemen der Parteien bei regelmäßigem Verlauf stets auf die Netzschnittstelle zum Empfangssystem (Switch) der Klägerin gelangt, womit diese in der Lage gewesen sein mußte, die ihr signalisierte Verbindung zu erfassen und abzurechnen. Die Beklagte macht ihrerseits folglich technische Defizite, nach ihrem Vortrag in dem Erfassungssystem der Klägerin, für den mangelnden Empfang kurzer Anrufe verantwortlich.

Nach Darstellung beider Parteien gründen sich ihre Unstimmigkeiten über die Inrechnungstellung auf kontrovers diskutierte Zusammenhänge rein technischer Art. Dies vorausgeschickt war die Klägerin gehalten, das in Anhang F Teil B Ziffer 3 verankerte Eskalationsverfahren zu beachten und durchzuführen. Sie hat vorprozessual selbst dessen Stufe I eingeleitet gehabt, nach dem überreichten Schriftverkehr nämlich den Versuch unternommen, sich mit der Beklagten auf der Ebene der Billing-Experten zu einigen. So hat sie zunächst eigene Tests unternommen, um letztlich im Abgleich ihrer Billing- und SS7-Daten mit den Werten der Beklagten im Zeitraum vom 28.10.2003 bis 29.10.2003 eine Übereinstimmung von 99,99 % festzuhalten, wie aus ihrer Email vom 01.12.2003 folgt. Aus ihrer Sicht war die Prüfung damit abgeschlossen. Dem Verlangen der Beklagten nach einer weiteren Analyse ist sie unstreitig nicht nachgekommen.

Die Klägerin irrt indes, wenn sie meint, dass das Eskalationsverfahren mit den durchgeführten Tests abgeschlossen, die Klärung der weiterhin bestehenden Differenzen fortan weder Aufgabe der Techniker noch - in der 2. Stufe - des Managements gewesen sei. Tatsächlich bestanden und bestehen die Unstimmigkeiten der Parteien über die Zuordnung der Verantwortlichkeit für den als fehlend beklagten Verbindungsimpuls im System der Klägerin fort. Nach wie vor ist zwischen den Parteien streitig, aus welchen und von wem zu verantwortenden Gründen die Klägerin das Rücksignal nicht hat erfassen können, so dass sie im Ergebnis ihrerseits weniger Verbindungen abgerechnet als der Beklagten bezahlt hat. Jede der Parteien hat in sich folgerichtig die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das gilt auch für die Klägerin, die damit eindrucksvoll selbst bestätigt hat, dass aus ihrer Sicht - hätten die Parteien das Eskalationsverfahren nicht vereinbart - eine gerichtlich anzuordnende Beweiserhebung ersichtlich unumgänglich sein soll.

Die Klägerin hat das Eskalationsverfahren schon während, spätestens nach der 1. Stufe abgebrochen hat. Nach Anhang F Teil B Ziffer 3.3.1 gilt die Einwendung deshalb als zurückgenommen. Sie kann nicht mehr erhoben werden, erst recht nicht im ordentlichen Rechtsweg. Dieser ist gemäß Ziffer 3.4.1. ausdrücklich abbedungen worden. In letzter Konsequenz, nach Scheitern auch der Stufe II auf Management-Ebene, war die Klägerin gehalten, ein Schiedsgericht nach weiterer Maßgabe dieser Klauseln binnen einer Frist von zwei Monaten einzuleiten. Dies zu tun hat sie versäumt, so dass ihre Einwendungen gegen die Anzahl der ihr von der Beklagten in Rechnung gestellten Verbindungen endgültig als zurückgenommen gelten, eine erneute Geltendmachung ausgeschlossen ist.

Angesichts dessen kommt es auf die sonstige Begründetheit des Anspruchs nicht an. Das Gericht will indes nicht verhehlen, dass die hierzu von der Klägerin vorgebrachten Argumente schon im Ansatz wenig erfolgversprechend sind. Aus seiner Sicht ist der Beklagten nicht anzulasten, wenn das Erfassungssystem der Klägerin während der streitbefangenen Monate Verbindungen von unter einer Sekunde Dauer nicht zu registrieren imstande gewesen ist. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen waren von dieser zu schaffen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Einflussnahme auf die weitere Umsetzung des von ihr ausgesandten Signals an der Schnittstelle der Systeme endete, also der Klägerin oblag.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist wegen des Vorrangs der vereinbarten Schiedsklausel und der vertraglich vereinbarten Präklusion von Einwendungen gegen ihre Inrechnungstellung gleichermaßen ebenso unzulässig wie unbegründet. Auch dieser Anspruch beruht letztlich auf technischen Schwierigkeiten der Klägerin bei der Erfassung der Verbindungen. Das gilt zumal für angebliche Mißbrauchsfälle durch Mehrwertdiensteanbieter, konkret der Firma L GmbH. Diese zu prüfen war nach den Absprachen der Parteien dem Eskalationsverfahren vorbehalten, das konsequent durchzuführen die Klägerin versäumt hat. Im Rahmen jenes Verfahrens hätten die nunmehr klageweise verlangten Informationen letztlich in dem Schiedsverfahren angefordert werden können und müssen.

Hinzu kommt, dass der Klägerin in dem vor dem Landgericht Frankfurt ausgetragenen Rechtsstreit der L GmbH gegen die Beklagte der Streit verkündet gewesen ist. Wenn sie davon abgesehen hat, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bis zur Erhebung der Auskunftsklage auch sonst kein Interesse an Verlauf und Ausgang jenes Verfahrens gezeigt hat, kann sie hierauf keinen einklagbaren Anspruch erheben. Auf eine entschuldbare Ungewissheit über die von der Beklagten gezahlten Beträge kann sie sich nicht berufen. Im übrigen hat die Beklagte zuvor bereits, mit Schriftsatz vom 07.06.2006 hierzu Ausführungen gemacht, nämlich vorgetragen, den mit Abstand größten Teil der von der Klägerin enthaltenen Entgelte an ihre Kunden weiter gegeben zu haben. Das gilt für sämtliche Mehrwertdiensteanbieter einschließlich der Firma L, für Juli und August 2003 auf Grund des Prozessvergleichs, belegt durch die mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.09.2007 überreichten Anlagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 704, 709 ZPO.






LG Köln:
Urteil v. 16.10.2007
Az: 87 O 103/06


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