Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Juni 2006
Aktenzeichen: I-24 U 196/04

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.06.2006, Az.: I-24 U 196/04)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 07. Oktober 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 6.862,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. November 2002 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 84%, dem Beklagten zu 16%, auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-treibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vorher Si-cherheit in gleicher Höhe.

Gründe

A.

Der klagende Rechtsanwalt hatte auf Veranlassung des Beklagten ab Ende Juni 2001 anwaltliche Tätigkeiten entfaltet, die die vermögensrechtlichen Interessen des Beklagten betreffen. Dabei ging es um vier Komplexe:

Der Beklagte, der an der "N Société Civile Particulière" mit Sitz in P./Tahiti (künftig "N SC" genannt, vom Kläger für Abrechnungszwecke verwandtes Az. 01F5/064) zu einem Drittel als Gesellschafter beteiligt ist (Nominalwert 500.000 CFP-Franc), wollte seine Gesellschafterrechte, insbesondere auf Auskunft über die Verhältnisse der Gesellschaft, durchsetzen. Er hatte des weiteren aus zwei vollstreckbaren notariellen Urkunden gegen die "N Investments Holding Pte Ltd." mit Sitz in Singapur (künftig "N Ltd" genannt, Az. 01F1/105), bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der "N SC" handelt, einen Kaufpreisanspruch in Höhe von (200.000 DM + 300.000 DM) 500.000 DM aus der Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der R. Handelsgesellschaft B (künftig R-GmbH genannt), den er durchsetzen wollte. Der Beklagte verdächtigte ferner die H AG ( Az. 01F1/098), sich an einem Subventionsbetrug u. a. zu Lasten der (seit dem 01. September 2000 insolventen) B. Re. GmbH (künftig B-GmbH genannt) beteiligt zu haben, deren Anteile von R-GmbH gehalten wurden, die in der Folge ebenfalls insolvent geworden sei. Dadurch sei ihm als Gesellschafter der R-GmbH (mit 50% der Geschäftsanteile) von der H-AG ein Schaden in Millionenhöhe zugefügt worden. Schließlich ging es um einen Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt R. (Az. 01F1/099). Der Beklagte war vorübergehend Geschäftsführer der B-GmbH gewesen. Er warf Rechtsanwalt R. vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben, dass seine Abberufung als Geschäftsführer der B-GmbH unwirksam gewesen sei, wodurch ihm Gehaltsansprüche entgangen seien.

Die Parteien streiten über Grund und Höhe der Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeiten beansprucht. Zum Anspruchsgrund verhalten sich zwei gleich lautende, vom Kläger vorformulierte und gestellte, mit "Honorarvereinbarung" überschriebene Vordrucke. Die eine Honorarvereinbarung vom 03. Juli 2001 unterzeichneten die Parteien, die andere der Kläger und die von dem Beklagten vertretene ZG MO S.A. mit Sitz in Luxemburg (künftig Z-S.A. genannt). Darin versprachen die Schuldner, "für laufende und zukünftige Mandate" an den Kläger (auch für die zurückliegende Zeit) ein Zeithonorar zu zahlen. Die Vereinbarungen enthalten u. a. folgende Einzelregelungen:

Stundensatz 450 DM [230,08 EUR] zzgl. MWSt, wobei jede angefangene Viertelstunde zur Abrechnung gelangt (künftig Zeittaktklausel genannt) Gesamtabgeltung aller mandatsbezogenen Tätigkeiten mit dem vereinbarten Stundensatz, ausgenommen die Sonderleistungen gemäß Nr. 3 und Nr. 4 der Honorarvereinbarung Mindesthonorar in Prozessangelegenheiten in Höhe der gesetzlichen Vergütung Auslagenersatz gemäß §§ 25ff BRAGO Hinweis darauf, dass das vereinbarte Zeithonorar die gesetzliche Vergütung unter- oder überschreiten kann und dass Erstattungsansprüche gegen Dritte nur bis zur Höhe des gesetzlichen Honorars reichen (künftig Hinweisklausel genannt) Salvatorische Klausel

Der Kläger erteilte dem Beklagten und der Z-S.A. für die Monate Juni 2001 bis April 2002 über den (regelmäßig monatlich zusammengefassten) Zeitaufwand (in der Regel) monatliche Honorarabrechnungen, zu Beginn noch nicht, später getrennt nach den vier genannten Komplexen. Die Parteien streiten darüber, ob die Honorarabrechnungen zunächst dem Beklagten und erst dann der Z-S.A. (so der Kläger) oder in umgekehrter Reihenfolge (so der Beklagte) erteilt wurden. Mit Ausnahme einer von der Z-S.A. erbrachten Teilzahlung, deren Höhe der Kläger mit 39.959 DM (20.430,71 EUR) angibt, erhielt er keine weiteren Leistungen. Er kündigte deshalb alle Mandate und forderte den Beklagten unter Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung auf.

Der Kläger, der zu Mandatsbeginn zeitweise den seit Anfang Juli 2001 zur Anwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalt M. mit der Mandatsbearbeitung betraut hatte, hat einen Zeithonoraranspruch (einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer) in Höhe von 115.446,11 DM (59.026,66 EUR) errechnet und hilfsweise nach Erteilung von Honorarnoten auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren geltend gemacht, das so errechnete Honorar sei nicht geringer. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung hat er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 38.595,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Juni 2002 zu zahlen und

festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger jeden weiteren Schaden zu erstatten hat, der diesem durch die Nichtzahlung der Klageforderung entstanden ist und entstehen wird.

Der Beklagte hat um

Klageabweisung

gebeten und geltend gemacht:

Eine Auftragserteilung in der Angelegenheit "Rechtsanwalt R." gebe es nicht. Das dem Grunde nach berechtigte Zeithonorar in der Angelegenheit "H.-AG" sei überhöht und in der berechtigten Höhe durch die Zahlung der Z-S.A. befriedigt. Auftraggeber, jedenfalls aber Zahlungsschuldner aus den Komplexen "N SC" und "N Ltd" sei nicht er, sondern die Z-S.A., an welche er seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche abgetreten habe. Hilfsweise hat der Beklagte geltend, der geltend gemachte Zeitaufwand aus den strittigen Mandaten sei teilweise gar nicht angefallen, teilweise sei er willkürlich aufgebläht und teilweise mangels konkreter Bezeichnung der Tätigkeiten nicht abrechnungsfähig. Über die bereits erhaltene Leistung hinaus stehe dem Kläger jedenfalls keine Vergütung mehr zu.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 36.973,12 EUR (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. November 2002) verurteilt und festgestellt, dass er dem Kläger jeden weiteren Schaden zu erstatten hat, der diesem durch die Nichtzahlung des ausgeurteilten Betrages entstanden ist und entstehen wird. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags,

die Berufung zurückzuweisen.

Seine Anschlussberufung (Teilabänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 38.155,67 EUR nebst Zinsen) hat der Kläger im Senatstermin vom 08. Juni 2006 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Akteninhalt Bezug genommen. Der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19. Juni 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

B.

Das Rechtsmittel des Beklagten hat überwiegenden Erfolg. Er schuldet dem Kläger aus den umstrittenen Mandaten nur noch Gebühren in Höhe von 6.842,40 EUR nebst Zinsen. In dem darüber hinausgehenden Umfange (30.130,72 EUR nebst Zinsen und Feststellung) unterliegt das angefochtene Urteil der Abänderung und die Klage der Abweisung.

I.

Allerdings folgt der Senat mit dem Landgericht nicht dem Einwand des Beklagten, ein Beratungsauftrag "Rechtsanwalt R." sei nicht erteilt und die Mandate "N SC" und "N Ltd" seien durch die Z-S.A. erteilt worden, jedenfalls sei diese Gesellschaft Honorarschuldnerin.

Der Kläger ist zwar nach allgemeinen Grundsätzen im Streitfalle darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, ein bestimmtes Mandat sei mit einem bestimmten Umfange erteilt worden. Dem ist der Kläger aber in ausreichender Weise nachgekommen.

1. Die vorliegenden Indizien lassen gemäß § 286 ZPO den Schluss zu, dass der Beklagte in der Angelegenheit "Rechtsanwalt R." einen Beratungsauftrag im Sinne der §§ 675, 611 BGB erteilt hat.

a) Allerdings lässt der Senat in diesem Zusammenhang die vom Beklagten unterschriebene Prozessvollmacht unberücksichtigt, auf welche sich der Kläger u. a. zum Beleg seiner Behauptung beruft und welche sich ausweislich der Betreffzeile auf das hier umstrittene Mandat bezieht. Die Behauptung des Beklagten, seine Unterschrift vom 29. Juni 2001 decke die Betreffzeile nicht, er habe den Vordruck vielmehr blanko unterzeichnet, hält der Senat für richtig (§ 286 ZPO). Denn alle sonstigen Indizien weisen darauf hin, dass das Mandat in der Angelegenheit "Rechtsanwalt R." erst deutlich später erteilt worden ist. Das ergibt sich zunächst aus dem Schriftsatz des Klägers vom 03. September 2003, in dem er (in anderem Zusammenhang) selbst vorträgt, das Mandat "Rechtsanwalt R." erst Mitte September 2001 bzw. im September 2001 erhalten zu haben, und aus seinem erst jetzt (als Anlage) vorgelegten Schreiben vom 27. September 2001, in welchem er den Beklagten erst auf mögliche Ansprüche gegen Rechtsanwalt R. hinweist. Bestätigt wird das schließlich durch die Zeithonorarrechnung vom 29. Oktober 2001, in welcher unter dem Titel "Beratung" für den 27. September 2001 (erstmals) Zeithonorar "iS Anwaltshaftung" abgerechnet wird (AH I, 21), wenn auch noch unter dem Az. 01F5/064 ("N SC") statt unter dem Az. 01F1/099, das der Kläger erst später verwendet hat.

b) Den übrigen Urkunden kann aber entnommen werden, dass der Beklagte Ende September/Anfang Oktober 2001 in dieser Angelegenheit den Auftrag erteilt hat. Das belegt nicht nur die von ihm am 15. Oktober 2001 unterschriebene "Vereinbarung über die Beschränkung der anwaltlichen Haftung" (künftig Haftungsvereinbarung genannt), in welcher u. a. ausdrücklich auf das Mandat "C. ./. R." Bezug genommen wird, sondern auch der vom Kläger vorgelegte Schriftwechsel, in dem sich die Parteien über Regressansprüche gegen Rechtsanwalt R. austauschen. Der Beklagte räumt im zweiten Rechtszug nun auch ausdrücklich ein, dass der Kläger mit seinem Einverständnis in der Angelegenheit "Rechtsanwalt R." tätig geworden ist. Seiner erst jetzt unter Beweis gestellten Behauptung, eine Honorierung habe er nur im Erfolgsfalle zugesagt, ist nicht nachzugehen. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 BRAO nichtig und die entfaltete Tätigkeit grundsätzlich gleichwohl zu vergüten wäre (vgl. zu den Ausnahmen Senat JurBüro 2004, 536 m.w.N.), ist der Beklagte mit dem erst im zweiten Rechtszug gebrachten Vortrag gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er legt nicht dar, warum er diesen Vortrag nicht schon im ersten Rechtszug gebracht und unter Beweis gestellt hat.

2. Es gibt auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte Auftraggeber und Honorarschuldner in den Komplexen "N SC" und "N Ltd" ist. Auch dafür sprechen zahlreiche Indizien. Der Beklagte hat die Honorarvereinbarung vom 03. Juli 2001, die sich unstreitig auf die Beratung in beiden Komplexen bezieht, persönlich (ohne Vertretungszusatz) unterzeichnet. Auch im Vertragsrubrum gibt es keinen Hinweis darauf, dass er nicht selbst Mandant werden soll. In der schon zitierten, vom Beklagten in gleicher Weise (also nicht als Vertreter eines Dritten) unterzeichneten Haftungsvereinbarung werden die Mandate "N SC" und "N Ltd" ausdrücklich als Beratungsangelegenheiten genannt (beide noch unter dem Az. 01F5/064). Es handelt sich dabei (unstreitig) um Ansprüche, die dem Beklagten persönlich zustehen. Der Umstand, dass der Beklagte namens der Z-S.A. gleichlautende Urkunden unterzeichnet und der Kläger (auch) ihr Rechnungen erteilt hat, spricht nach Überzeugung des Senats nur dafür, dass sie neben dem Beklagten, aber nicht an dessen Stelle haften soll. Das gilt auch dann, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, ihm seien die Rechnungen erst im Juli 2002 nach der Mandatskündigung erteilt worden. Daraus zieht der Senat nur den Schluss, dass sich der Kläger bei gleichrangiger Haftung zur Vermeidung des sonst notwendigen Innenausgleichs zwischen dem Beklagten und der Z-S.A. wegen der Bezahlung vorrangig an die Z-S.A. halten sollte. Das muss er aber dann nicht mehr, wenn die Z-S.A., wie es hier geschehen ist, verlangte Zahlungen verweigert. Es steht dem Kläger frei, welchen von zwei gleichrangig haftenden Schuldnern er in Anspruch nimmt, § 421 BGB. Es bleibt dem Beklagten unbenommen, sich bei der Z-S.A. schadlos zu halten, wenn diese im Innenverhältnis allein für das Honorar des Klägers einzustehen hat.

II.

Gleichwohl kann der Kläger in dem Komplex "N SC" seinen Vergütungsanspruch nicht auf die Honorarvereinbarung vom 03. Juli 2001 stützen.

1. Allerdings verstößt die Honorarvereinbarung nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf das hier umstrittene, vor dem 01. Juli 2004 erteilte Honorarversprechen noch anzuwenden ist. Nach der erstgenannten Bestimmung (jetzt § 4 Abs. 1 RVG) kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur dann verlangen, wenn das Leistungsversprechen des Mandanten schriftlich erfolgt und wenn es nicht in einer Vollmacht oder in einem Vordruck abgegeben worden ist, in welchem sich noch andere Erklärungen befinden, die mit dem vereinbarten Honorar nichts zu tun haben. Das Honorarversprechen ist zwar, das sieht auch der Kläger so, in einem Vordruck gegeben worden (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2818, 2819 = MDR 2004, 1400 sub Nr. II.1; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18). Auch übersteigt, wie noch darzulegen sein wird, das vereinbarte Honorar -mit Ausnahme desjenigen in der Angelegenheit "H-AG"- die gesetzliche Vergütung. Der Vordruck enthält aber keine "andere Erklärung" im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind (nur) solche Nebenabreden zugelassen, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen. Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18; vgl auch BGH MDR 2000, 629 zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Gesetzlicher Grund dieser Bestimmung ist, dass der Versprechende durch andere Erklärungen nicht von dem Kern des ihm angetragenen Anliegens, an den beauftragten Rechtsanwalt ein höheres als das gesetzliche Honorar zahlen zu müssen, abgelenkt werden soll (Senat aaO).

b) Unter Anlegung dieses Maßstabs bedürfen nur die Verabredungen zu Nr. 5 und 6 der Honorarvereinbarung näherer Betrachtung, weil die übrigen Regelungen ausschließlich und unmittelbar honorarbezogen sind.

aa) Die Hinweisklausel (Nr. 5 Honorarvereinbarung) ergänzt die Stundensatzvereinbarung (Nr. 1 Honorarvereinbarung) ausschließlich und unmittelbar insofern, als sie den Mandanten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO darüber informiert (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2818, 2819), dass die vereinbarten die gesetzlichen Gebühren überschreiten können und dass er in diesem Falle selbst dann keine (wirtschaftliche) Kompensation zu erlangen vermag, wenn die Inanspruchnahme des Klägers gegen den Gegner einen kostenrechtlichen Erstattungsanspruch ausgelöst hat. Zwar ist umstritten, ob der unterlassene Hinweis Einfluss auf die Wirksamkeit des Honorarversprechens hat (so etwa Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 4 RVG Rn. 16 m.w.N.) oder ob sein Fehlen nur berufsrechtliche Konsequenzen haben kann (so Engels MDR 1999, 1244 sub Nr. III aE; so wohl auch BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. II.3a,cc und NJW 2005, 1266, 1268; a. A. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 3 Rn. 5 aE) und im Übrigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur dazu führt, dass mangels Kenntnis von der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren Leistungen nicht als freiwillig gelten und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB rückforderbar sind (so Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO; vgl. auch BGH NJW 2004, 2818, 2819). Gleichgültig, welcher Auffassung man sich anschließt, der enge Zusammenhang der Hinweisklausel mit der Stundensatzvereinbarung liegt gleichsam auf der Hand. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein solcher Hinweis bei Vertragsabschluss jedenfalls aus berufsrechtlichen (NJW 2003, 819, 821[Anwalts-Hotline]), unter Umständen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (NJW 2005, 1266, 1268 [Telekanzlei]) geboten ist. Dann ist es nach Auffassung des Senats auch angebracht, diesen Hinweis in der Honorarvereinbarung zu geben (ebs. wohl auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1497).

bb) Die salvatorische Klausel (Nr. 6 Honorarvereinbarung) verstößt zwar materiell gegen geltendes Recht. Denn nach ihr soll unter Abbedingen des § 139 BGB der Vertrag im übrigen gültig bleiben, wenn einzelne Bestimmungen nicht wirksam sind ( vgl. BGH WM 1992, 1576, 1578; WM 1994, 1035, 1037; WM 1996, 22, 24; NJW 2003, 347). Die gesetzliche Vermutung des § 139 BGB, nach der im Zweifel die ganze Vereinbarung nichtig ist, wenn ein Teil von ihr nichtig ist, wird durch die salvatorische Klausel in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 684 = MDR 1997, 466; NJW 2003, 347). Gleichzeitig verstößt sie materiell auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Denn sie ist mit dessen Schutzzweck nicht vereinbar. Dieser besteht darin, dass ein formeller Verstoß ("andere Erklärung") ausnahmslos und entgegen der salvatorischen Klausel zur Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung führt. Gleichwohl ergänzt die salvatorische Klausel (formell) aber nur die übrigen mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kompatiblen Erklärungen, nämlich insofern, als sie auch dann aufrecht erhalten bleiben sollen, wenn einzelne von ihnen materiell nichtig sind. Es geht demnach unmittelbar und ausschließlich nur um den Bestand der Erklärungen zur Honorarvereinbarung, was die salvatorische Klausel selbst zu einer (noch) honorarbezogenen Erklärung macht.

2. Der Senat hält auch nicht an der (im Hinweis vom 31. Januar 2006 zu bedenken gegebenen) Erwägung fest, nach der die Honorarvereinbarung, soweit sie auch für "zukünftige Mandate" gelten soll, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen könnte.

a) Allerdings setzt die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung voraus, dass sie hinreichend bestimmt ist (BGH NJW 2005, 2142, 2143f sub Nr. II.1b,aa m.w.N.). Bestimmt ist eine Honorarvereinbarung aber schon dann, wenn ihr Gegenstand und Umfang bestimmbar sind (BGH aaO). Dabei ist es, wenn sich die Vereinbarung auf künftig eintretende Ereignisse bezieht, ausreichend, dass die Bestimmbarkeit bei Eintritt dieses Ereignisses gegeben ist (BGH aaO für die Berechnung des aufwandsbezogenen Honorars nach Erbringung der Leistung; NJW 2000, 276, 277f für die Abtretung künftiger Forderungen; NJW 2006, 139, 140 für den bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden Mietbeginn und NJW 2006, 140, 141 für den bei Vertragsschluss noch nicht bekannten Vermieter). Bestimmbarkeit ist anzunehmen, wenn bei Vertragsschluss Umfang und Gegenstand der Leistung so umschrieben sind, dass aus der Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters kein vernünftiger Zweifel über die Reichweite der Vereinbarung herrschen kann.

b) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Honorarvereinbarung ausreichend bestimmbar auch für solche Angelegenheiten, die bei Vertragsschluss noch nicht in das Mandat einbezogen waren (hier die Angelegenheiten "Rechtsanwalt R." und "H.-AG"). Insoweit stellt die umstrittene Honorarvereinbarung einen Rahmenvertrag dar, und zwar für unbestimmte Zeit. Er erfasst (zu den vereinbarten Konditionen) alle künftigen Mandate zwischen den Parteien, solange es nicht zu einer Kündigung des Rahmenvertrags gekommen ist. Insofern ist die hier in Rede stehende Vereinbarung vergleichbar mit einem Rahmenvertrag von bestimmter Dauer (so genanntes Dauerberatungsmandat, vgl. dazu z.B. BGH NJW 2004, 2818), in welchem abweichend von der gesetzlichen Vergütung ein zeitbezogenes Honorar vereinbart wird. Hier wie dort kann auf der Grundlage der bei Vertragsschluss festgelegten Parameter bei der jeweiligen Leistung des Anwalts festgestellt werden, ob sie noch unter die Rahmenvereinbarung fällt oder nicht. So hat auch der Bundesgerichtshof (aaO, S. 2819f) die Wirksamkeit einer Rahmenvereinbarung von bestimmter Dauer nicht an der mangelnden Bestimmbarkeit des Gegenstandes der vertraglichen Vereinbarung scheitern lassen.

3. Das Klagebegehren scheitert aber in dem Komplex "N SC" gemäß § 138 Abs. 1 BGB an der Sittenwidrigkeit des abgerechneten Zeithonorars.

a) Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt allerdings erst dann vor, wenn schon bei Vertragsschluss Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (objektive Seite) und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Eine solche ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Wird in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt, rechtfertigt das in der Regel den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung. Das gilt grundsätzlich auch für Rechtsbesorgungsverträge zwischen Anwalt und Mandant (vgl. BGHZ 144, 343, 346 = NJW 2000, 2669).

Schon zur objektiven Seite können, bezogen auf den Vertragsschluss, hier keine sittenwidrigen Umstände festgestellt werden. Der vereinbarte Stundensatz in Höhe von 450 DM (= 230,08 EUR und nicht 250 EUR, wie der Kläger tatsächlich in den Abrechnungen ab 16. April 2002 fakturiert hat) ist als solcher in feststellbarer Weise nicht überhöht; das macht der Beklagte auch nicht geltend. Im übrigen kann eine Zeithonorarvereinbarung, wenn sie wie im Streitfall zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vereinbart wird, mit Blick auf den noch nicht bekannten Zeitaufwand, schlechthin nicht sittenwidrig sein (vgl. BGH NJW 2003, 3486).

b) Ein Rechtsanwalt handelt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung aber auch dann sittenwidrig, wenn er seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (vgl. BGH aaO m.w.N.; vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 1107). Ob durch dieses Verhalten des Rechtsanwalts die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig wurde (§ 138 Abs. 1 BGB), mag zweifelhaft sein. Jedenfalls kann sich der Rechtsanwalt unter den genannten Voraussetzungen gemäß § 242 BGB nicht auf die Vereinbarung berufen, weil sein Mandant sonst sittenwidrig geschädigt würde (§ 826 BGB). Diese Voraussetzungen liegen, wie aufzuzeigen sein wird, in dem Komplex "N SC" vor.

aa) Komplex "N SC"

(1) Der Senat hat keine rechtlichen Bedenken, trotz des Auslandsbezugs des Mandats "N SC" und trotz der Rechtsverfolgung vor einem ausländischen Gericht im Verhältnis der Parteien zueinander inländisches Gebührenrecht (notfalls analog) anzuwenden, wobei die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und das Gerichtskostengesetz (künftig GKG a.F. genannt) jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Parteien wollten, wie das im übrigen durch Nr. 4 der Honorarvereinbarung belegt wird, inländisches Gebührenrecht zur Anwendung bringen (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Auf dieser Grundlage ist das Mandat auch tatsächlich abgewickelt worden. Im übrigen ergibt sich das anzuwendende deutsche Recht auch aus Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB. Danach ist mangels einer (feststellbaren) Rechtswahl das sachliche Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem die vertragstypische Leistung zu erbringen ist. Die vertragscharakteristische Leistung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich die rechtliche Beratung und Vertretung des Beklagten in den diversen Angelegenheiten (§§ 611, 675 BGB), hatte der Kläger -jedenfalls ganz überwiegend- am Sitz seiner Kanzlei oder anderen Orten im Inland zu erbringen.

(2) Der Auftragsumfang ist zwischen den Parteien streitig, so dass zunächst dazu Feststellungen zu treffen sind. Der Senat orientiert sich an dem vom Kläger gegen Ende des abgerechneten Zeitaufwands auf Bitten des Beklagten verfassten Schreiben vom 25. April 2002 (künftig Abschlussschreiben genannt), in welchem er die von ihm u. a. in dem Mandat "N SC" entfalteten Tätigkeiten gleichsam auflistet. Das Bild wird komplettiert durch die in dieser Sache geführten Korrespondenzen, die sich bei den Akten befinden. Danach ging es dem Beklagten darum, sein Informationsbedürfnis über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der "N SC", deren in P. am Sitz der Gesellschaft ansässiger Geschäftsführer schon seit mehreren Jahren keine Gesellschafterversammlung mehr einberufen und auch keine Geschäftsberichte mehr vorgelegt hatte, den Beklagten jedenfalls daran nicht beteiligt hatte, umfassend zu befriedigen. Zielgerichtet ging der Kläger namens des Beklagten zweigleisig vor. Zum einen erstrebte er von dem Notar B. in Düsseldorf, in dessen Notariat nach den erteilten Informationen die die "N SC" betreffenden gesellschaftsrechtlich relevanten Rechtshandlungen beurkundet worden sein sollen, die Erteilung diesbezüglicher Auskünfte. Zum andern ging er gegen den Geschäftsführer der "N SC" vor mit dem Ziel, diesen zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit bestimmter Tagesordnung zu veranlassen, um bei Verweigerung dann mithilfe eines örtlichen Rechtsanwalts und des örtlichen Gerichts im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sonderbevollmächtigten zu erreichen und auf diese Weise an die gefragten Informationen zu gelangen.

(3) Die beiden von dem Kläger namens des Beklagten verfolgten Rechtsschutzziele stellen zwei verschiedene Angelegenheiten dar.

(a) Ob die zu besorgenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine oder mehrere Angelegenheiten betreffen, wird nicht in der Bundesrechtanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. In § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO wird nur bestimmt, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit jede gesetzliche Gebühr nur einmal verlangen kann. Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB), die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. II.1a). Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners, die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 und 2005, 651 jew. m.w.N.).

(b) Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger zwei Angelegenheiten bearbeitet. Zwar stehen die beiden verfolgten Rechtsschutzziele in einem (sogar sehr engen) inneren Zusammenhang, wurden auch gleichzeitig in Auftrag gegeben und im wesentlichen gleichzeitig bearbeitet. Maßgeblich für die Aufteilung in zwei Angelegenheiten ist aber, dass die Rechtsschutzziele wegen der gänzlich unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, Schuldner und der Ortsverschiedenheit weder in dem gleichen (außergerichtlichen) Verfahrensrahmen noch in der gleichen (gerichtlichen) Verfahrensart hätten verfolgt werden können.

(4) Rechtsirrtümlich setzt der Kläger ausweislich der erteilten Kostennote vom 15. 09. 2003 in der Angelegenheit "N-SC/B." einen Gegenstandswert von 600.000 DM (306.775,13 EUR) an. Maßgeblich ist ein solcher in Höhe von nur 10.000 EUR. Dass der Beklagte den Wert nicht ausdrücklich beanstandet, ist unerheblich, weil es hier um Rechtsfragen geht.

(a) Die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis (auch Streitgegenstand oder Streitverhältnis genannt) zu verstehen, auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Inhalt des erteilten Auftrags bezieht (BGH MDR 1976, 742). Umfasst die Angelegenheit mehrere Gegenstände, sind die Werte gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zu addieren. Der Wert des Gegenstands richtet sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Das gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit auch Gegenstand einer gerichtlichen Tätigkeit sein könnte (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2; Senat OLGR Düsseldorf 2005, 651)

(b) So verhält es sich im Streitfall, wobei die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) gemäß § 71 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind (künftig GKG a.F. genannt). Wenn der Notar dem Auskunftsersuchen nicht freiwillig nachkommen wollte, kam in Betracht, ihn auf gerichtlichem Wege zur Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Mangels einer besonderen Wertvorschrift richtet sich der Gegenstandswert in diesen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach dem Interesse des Auskunftsberechtigten an der Erteilung der Auskunft, hier nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 und der Einsichtnahme in die Geschäftsvorgänge. Auf der Grundlage dieser Auskünfte war der Beklagte in der Lage, den Wert seines Geschäftsanteils zu erfahren und Gewinnansprüche geltend zu machen. Konkrete Anhaltspunkte zur Bewertung dieses Interesses liegen nach der eigenen Einschätzung des Klägers in seinem Abschlussschreiben nicht vor. Die einstmals werthaltige (mittelbare) Beteiligung an der B-GmbH war (spätestens) mit Eintritt der Insolvenz dieser Gesellschaft wertlos geworden. Der nominale Wert der Geschäftsanteile an der "N SC" hatte zum Jahreswechsel 2001/2002 mit der eingegangenen Bindung des in Französisch-Polynesien geltenden CFP-Francs (CFPF) an den Euro (500.000 CFPF x 0,00838 EUR/CFPF) 4.190 EUR betragen (zum Umrechnungskurs vgl. www.wikipedia.org). Denkbare Schadensersatzansprüche der "N SC" gegen die anderen Gesellschafter und den im Hintergrund agierenden H. W. sind, wovon der Kläger in seinem Abschlussschreiben selbst ausgeht, nicht werthaltig, weil sie nicht durchsetzbar erscheinen. Der Senat schätzt daher das Auskunftsinteresse des Beklagten auf höchstens 10.000 EUR. Das führt zu folgender Gebührenabrechnung:

Wert: 10.000 EUR

Zeile Position Beträge/EUR

01 10/10-Gebühr, § 118 Nr. 1 BRAGO 486,00 02 10/10-Gebühr, § 118 Nr. 2 BRAGO 486,00 03 Fotokopien 10,23 04 Post- und Telekom-Pauschale, § 26 Abs. 1 BRAGO 20,00 05 Zwischensumme 982,23 06 16% MWSt 157,16 07 Honorarforderung 1.139,39

(5) Ebenso rechtsirrtümlich setzt der Kläger ausweislich der erteilten Kostennote vom 15. 09. 2003 in der Angelegenheit "N-SC/einstweiliges Rechtsschutzverfahren" einen Gegenstandswert von 97.991,50 DM (50.000,00 EUR) an. Maßgeblich ist auch hier ein solcher in Höhe von maximal 10.000 EUR.

(a) Die Bewertung folgt den Grundsätzen, die in dem vorstehenden Abschnitt zur Angelegenheit "N-SC/B." dargelegt worden sind. Der Umstand, dass es (nur) um vorläufigen Rechtsschutz geht, führt im Streitfall nicht zu einer (sonst durchaus angebrachten) Wertherabsetzung, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf Erfüllung des Anspruchs gerichtet ist. Dann entspricht sein Wert aber dem Wert des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichw. "Arrest" u. "Einstweilige Verfügung").

(b) Das inländische Gebührenrecht ist analog anzuwenden, auch wenn die Tätigkeit des Klägers (als des Korrespondenzanwalts) auf ein Vollstreckungsverfahren im Ausland gerichtet ist (vgl. OLG München AnwBl 1985, 270). Die vom Kläger zuvor außergerichtlich entfaltete Tätigkeit wird gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO analog auf die im gerichtlichen Verfahren verdiente Gebühr (§ 52 BRAGO analog) angerechnet. Das führt zu folgender Abrechnung:

Wert: 10.000 EUR

Zeile Position Beträge/EUR

01 10/10-Gebühr, § 52 BRAGO analog 486,00 02 Post- und Telekom-Pauschale, § 26 Abs. 1 BRAGO 20,00 05 Zwischensumme 506,00 06 16% MWSt 80,96 07 Honorarforderung 586,96

(6) Zu Unrecht stellt der Kläger ausweislich der Kostennote vom 15. 09. 2003 eine weitere Angelegenheit mit dem Gegenstandswert von 5.000.000,00 DM (2.556.459,41 EUR) unter der Bezeichnung "C. ./. W. und K." in Rechnung. Ausweislich der dortigen Tätigkeitsbeschreibung geht es nämlich um denselben Gegenstand, der zugunsten des Klägers bereits in den beiden vorstehend beurteilten Rechnungen angesetzt worden sind. Es geht im Kern um das Interesse des Beklagten daran, den Wert seiner Beteiligung an der "N SC" zu ermitteln. Im übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein Mandat gegen W./K. nicht Gegenstand der auf Zeithonorar gerichteten Klage sei, sondern nur die vier eingangs erläuterten Aufträge.

(7) Die dem Kläger für den Komplex "N SC" mit zwei Angelegenheiten zustehenden gesetzlichen Gebühren betragen demgemäß (1.139,39 EUR + 586,96 EUR) 1.726,35 EUR. Demgegenüber hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 01F5/064, unter dem die Mandate "N SC" vorwiegend abgerechnet worden ist, sowie in Rechnungen unter dem Aktenzeichen 01F1/105, unter dem überwiegend der Komplex "N Ltd" abgerechnet worden ist, ein Zeithonorar -unter Abzug ersichtlich sachfremder oder zu unrichtigem Stundensatz (250 EUR/Std statt 230,08 EUR/Std) abgerechneter Gegenstände- in Höhe von 25.998,48 EUR abgerechnet. Das entspricht mehr als dem 15-fachen Betrag der gesetzlichen Vergütung. Dabei ist nach dem Gegenstand der Prüfung (sittenwidrige Aufblähung des Zeitaufwands) hier auch der Zeitaufwand einzubeziehen, welchen er für Tätigkeiten entfaltet haben will, die er nicht näher bezeichnet hat (z. B. "Aktenbearbeitung, File review", "Rechtsberatung", "Aktenlesen", "Rechtsprüfung", u. ä.), so dass nicht festgestellt werden kann, welche konkrete Tätigkeit aus welchem bestimmten Anlass sich dahinter verbirgt.

Ab- und Zuschrei-

bungen anderer

Angelegenheiten

Zeile Rg-Nr/Beleg-Nr Gegenstände/Fundstelle AH I DM/netto DM/netto 01 99-00869 Rechnung vom 04.08.2001 (16f) 17.965,00 02 99-00894 Rechnung vom 13.09.2001 (18f) 7.202,50 03 7418 Angelegenheit "N Ltd" (19) 300,00 04 7503 Angelegenheit "N Ltd" (19) 900,00 05 7425 Angelegenheit "N Ltd" (19) 450,00 06 7506 Angelegenheit "N Ltd" (19) 225,00 07 7467 Angelegenheit "N Ltd" (19) 675,00 08 7515 Angelegenheit "N Ltd" (19) 675,00 09 99-00869 Summe/Abschreibungen - 3.225,00 10 01-00917 Rechnung vom 29.10.2001 (20f) 12.865,00 11 7468 Angelegenheit "H.-AG" "(20) Teilzeit: 1:30 Std. 675,00 12 7475 Angelegenheit "H.-AG" (20) 787,50 13 7517 Angelegenheit "H.-AG" (20) 450,00 14 7516 Angelegenheit "H.-AG" (20) 562,50 15 7527 Angelegenheit "N Ltd"(21) 675,00 16 7528 Angelegenheit "H.-AG" (21) 750,00 17 7536 Angelegenheit "H.-AG" (21) 300,00 18 7601 Angelegenheit "N Ltd"(21) 337,50 19 7537 Angelegenheit "H.-AG"(21) 600,00 20 7540 Angelegenheit "H.-AG"(21) 1.050,00 21 7541 Angelegenheit "H.-AG"(21) 225,00 22 7604 Angelegenheit "N Ltd" (21) 600,00 23 7552 Angelegenheit "H.-AG" (21) 750,00 24 7553 Angelegenheit "Rechtsanwalt R." (21) 450,00 25 Summe/Abschreibungen - 8.212,50 26 01-00948 Rechnung vom 07.12.2001 (22f) 9.522,50 27 7564 Angelegenheit "Rechtsanwalt R." (22) 300,00 28 7565 Angelegenheit "Rechtsanwalt R."(22) 300,00 29 7566 Angelegenheit "N Ltd" (23) 450,00 30 7567 Angelegenheit "N Ltd" (23) 450,00 31 7582 Angelegenheit "N Ltd" (23) 787,50 32 7583 Angelegenheit "N Ltd" (23) 150,00 33 7620 Angelegenheit "N Ltd" (23) 450,00 34 Summe/Abschreibungen - 2.887,50 35 02-00004 Rg v 31.12.2001 (24f), betr. nur "N Ltd"/"H.-AG 36 02-00023 Rechnung vom 21.02.2002 (26f) 1.090,00 37 02-00057 Rechnung vom 16.04.2002 (28f): 457,50 € (richtig: 402,64 €) 787,50 38 7863 Angelegenheit "N Ltd": 312,50 € (richtig: 287,60 €) Abzug - 562,50 39 99-00852 Rechnung vom 05.07.2001 (52f) 1.615,00 40 02-00003 Rg vom 31.12.2001 (30f)/"N Ltd": 4.840 DM 41 7645 Angelegenheit "N SC" (30), Zuschreibung 450,00 42 02-00022 Rg v. 21.02.2002/ "N Ltd" (32f): 6.210,00 DM 43 7690 Angelegenheit "N SC" (32) 1.350,00 44 7712 Angelegenheit "N SC"(32) 450,00 45 7723 Angelegenheit "N SC" (33) 450,00 46 7724 Angelegenheit "N SC"(33) 450,00 47 7726 Angelegenheit "N SC"(33) Teilzeit: 0,30 Std 225,00 48 7725 Angelegenheit "N SC" (33) 450,00 49 7727 Angelegenheit "N SC"(33) 450,00 50 Summe/Zuschreibungen 3.825,00 51 02-00056 Rg. v. 16.04.2002 (36f)/"N Ltd": 3.061,67 € 52 7869 Angelegenheit "N SC", 250 € (richtig: 230,08 €) 450,00 53 7884 Angelegenheit "N SC" 812,50 € (richtig: 747,46 €) 1.462,50 54 Summe/Zuschreibungen 1.912,50 55 02-00071 Rg. v. 07.05.2002 (38f)/"N Ltd": 3.152,50 € 56 7961 Angelegenheit "N SC" (38) 500,00 € (richtig: 460,16 €) 900,00 57 8015 Angelegenheit "N SC"(39) 402,50 € (richtig: 402,64 €) 787,50 58 Summe/Zuschreibungen 1.687,50 59 Zwischensumme I 43.835,00 60 16% Mehrwertsteuer 7.013,60 61 Zeithonorar Angelegenheit "N SC" 50.848,60 62 Umrechnung/EUR: 25.998,48 EUR

bb) Der Kläger hat den Zeitaufwand auch ohne Rücksicht auf das im Mandanteninteresse bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich aufgebläht. Die eigensüchtige Aufblähung des Zeitaufwands beruht einerseits strukturell auf der (unwirksamen) Zeittaktklausel, andererseits auf zahlreichen abgerechneten Tätigkeiten, die die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung in grober Weise vermissen lassen.

(1) Die Zeittaktklausel (Nr. 1 Satz 2 Honorarvereinbarung) verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquvalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Gegner des Formular-Verwenders (künftig Verwendungsgegner genannt) unangemessen benachteiligt wird (zur Anwendung des AGB-Gesetzes auf vorformulierte Nebenabreden in Honorarvereinbarungen vgl. Bunte NJW 1981, 2657, 2658; Hartmann, KostenG, 34. Aufl., § 3 Rn. 55; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5 Stichw. "Honorarscheine"; Mayer/Kroiß-Traubel, RVG, § 4 Rn. 56; Mayer, AGB-Kontrolle und Vergütungsvereinbarung, AnwBl. 2006, 168, 169).

(a) Die Parteien haben durch die gemäß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) keiner Inhaltskontolle unterliegende Preisabrede vereinbart (Nr. 1 Sätze 1 und 3 Honorarvereinbarung), dass der Zeitaufwand des Klägers mit 450 DM/Std [230,08 EUR/Std] vergütet werden soll. Damit ist das maßgebliche Äquivalenzverhältnis von voller Leistung und Gegenleistung (der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen) privatautonom bestimmt. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Wert eines Zeitaufwands, der nur den Bruchteil einer Stunde ausmacht, auch nur dem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung entspricht.

(b) Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weicht die Zeittaktklausel in ganz erheblicher Weise ab. Sie ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrages erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. Sie unterliegt deshalb als Preisnebenabrede, der keine Leistung des Verwenders im Interesse des Verwendungsgegners entspricht, der Inhaltskontrolle (vgl. nur BGH NJW 1987, 1931, 1935 sub B.I.1 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307 Rn. 762 m.w.N). Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus folgenden Umständen:

(aa) Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit des Klägers, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z. B. am Ende eines Arbeitstages, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.

(bb) Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob etwa, wie das bei der so genannten anwaltlichen Hot-Line-Beratung üblich ist (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821), nur eine minutengerechte Abrechnung angemessen ist oder ob mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt z.B. bei der Entgegennahme eines auch nur kurzen Ferngesprächs aus seinem aktuellen Gedankenfluss und Arbeitsrhythmus herausgerissen wird und eine gewisse Zeit benötigt, um die unterbrochene Arbeit konzentriert fortsetzen zu können, formularmäßig ein angemessener Zeitzuschlag vereinbart werden darf (vgl. dazu Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Abschn. G, Stichw. "Honorarvereinbarung/Zeithonorar" Rn. 145). Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob solche (meist unvermeidbaren) Zeitverluste überhaupt formularmäßig zu Lasten der an der Unterbrechung beteiligten Mandanten abgerechnet werden können. Näher liegt es, dass sie wegen ihres Allgemeincharakters kalkulatorisch über die Stundensätze erwirtschaftet werden müssen (vgl. dazu Kilian AnwBl 2004, 688, 689f, der auf der Grundlage US-amerikanischer Untersuchungen darauf hinweist, dass im Durchschnitt zwei abrechnungsfähigen Stunden ein effektiver Aufwand von drei Zeitstunden entspricht). Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es indes nicht, weil jedenfalls ein 15-minütiger Zeittakt, wie er hier vorformuliert vereinbart worden ist, evident zu einer Benachteiligung des Mandanten führt. Denn z. B. schon die Entgegennahme oder Führung von vier kurzen Ferngesprächen/Tag (mit durchschnittlich 15 Sek/Gespräch) würde auf der Grundlage der Zeittaktklausel zur Abrechnung eines Stundenhonorars von 450 DM [230,08 EUR] statt eines tatsächlich insgesamt nur verdienten Minutenhonorars von 7,50 DM [3,87 EUR] führen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei nicht mehr um eine angemessene Kompensation handelt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Zeittaktklausel ja nicht nur bei den in Rede stehenden kurzen Arbeitsunterbrechungen zur Anwendung kommt, sondern bei jeder beliebigen (auch längere Zeit dauernden) Tätigkeit, die vor dem Ablauf eines Zeittaktes von 15 Minuten endet oder aus beliebigen (überwiegend sogar steuerbaren) Anlässen (z. B. Bearbeitung anderer Mandate, Terminswahrnehmungen, Pausen, private Tätigkeiten, Beendigung des Arbeitstags) unterbrochen wird. Dadurch entfaltet die Zeittaktklausel, strukturell einen erheblichen Kumulationseffekt.

(c) Die Zeittaktklausel kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei der Zeiterfassung führt. Der Aufwand bei der Zeiterfassung hängt mit Blick auf die seit langem verfügbaren und deshalb auch zum Einsatz zu bringenden modernen Zeiterfassungssysteme nicht von der Länge des Zeitabschnitts ab (vgl. dazu schon Knief, Das Preis-/Leistungsverhältnis der anwaltlichen Dienstleistungen - eine Auseinandersetzung mit der Zeitgebühr, AnwBl. 1989, 258; ebs. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 3 Rn. 9, Stichw. "Vereinbarung von Stundenhonoraren"; vgl. dazu auch Hartung/Römermann, RVG, § 4 Rn. 67 und Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 4 RVG Rn. 25).

(d) Rechtsfolge der unangemessenen Klausel ist ihre Nichtigkeit, § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit Blick auf das im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. nur Palandt/Heinrichs, aaO, vor § 307 Rn. 8 m.w.N.), kann sie auch nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleiben mit der Folge, dass der Kläger seine Abrechnungen zumindest minutengenau zu erteilen hatte. Weil das nicht geschehen ist, kann grundsätzlich nur der Zeitaufwand vergütet werden, dessen Erfassung mit Sicherheit von der Zeittaktklausel nicht beeinflusst ist. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Kläger sie textgetreu angewendet hat; maßgeblich ist nur der durch sie eröffnete unangemessene Anwendungsspielraum.

(e) Für die hier zu untersuchende Frage nach der wissentlichen Aufblähung des Zeitaufwands ist wesentlich, dass der Kläger die Zeittaktklausel tatsächlich auch in hohem Ausmaß zu Lasten des Beklagten ausgenutzt hat. Von insgesamt 167 abgerechneten Zeittakten sind 115 im Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet worden. Davon entfallen in feststellbarer Weise 52 auf den Komplex "N SC". Zu Lasten des Beklagten konnte bei einem 15-minütigen Zeittakt potenziell eine aufwandslose Zeit von insgesamt (115 x 14 Min.) 1.610 Minuten (26:50 Std) abgerechnet werden, im Komplex "N SC" (52 x 14 Min) 728 Minuten (12:08 Std). In den übrigen, überwiegend zu Mandatsbeginn liegenden 52 Fällen hat der Kläger (von der Vereinbarung abweichend) zwar nur nach einem 10-minütigen Zeittakt abgerechnet, wovon in feststellbarer Weise 16 Fälle auf den Komplex "N SC" entfallen. Ein solcher Zeittakt ist aber nach den vorstehenden Erwägungen immer noch unangemessen lang. Zu Lasten des Beklagten konnte bei einem 10-minütigen Zeittakt potenziell eine aufwandslose Zeit von (52 x 9 Min.) 468 Minuten (7:48 Std) abgerechnet werden, wovon auf den Komplex "N SC" (16 x 9 Min) 144 Min (2:24 Std) entfallen. Das entspricht während der rund elfmonatigen Mandatsbearbeitung einem potenziell aufwandslosen Zeithonorar in Höhe von insgesamt (34:38 Std x 450 DM/Std) 15.585 DM (7.968,48 EUR) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also 18.078,60 DM [9.243,44 EUR]. Davon entfällt allein auf den Komlex "N SC" ein potenziell aufwandsloses Zeithonorar von (14:32 Std x 450 DM/Std) 6.540 DM [3.343,85 EUR] zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also 7.586,40 DM [3.878,86 EUR].

(2) Ferner hat es der Kläger (vor allem) bei dem Komplex "N SC" von Beginn an wissentlich an der objektiv gebotenen Konzentration und Beschleunigung der Auftragsbearbeitung fehlen lassen.

(a) Zum Ausdruck kommt das dadurch, dass er unter dem Titel "Aktenbearbeitung, File review" (nicht berücksichtigt sind dabei diejenigen Abrechnungen unter den zahlreichen Titeln "Aktenbearbeitung, File review", die zusätzlich konkret bezeichnete Leistungsbeschreibungen aufweisen) einen Zeitaufwand von 740 Min (12:20 Std) abrechnet, ohne dass ein konkretes Arbeitsziel oder -ergebnis erkennbar wird:

Zeile Beleg-Nr/Fundst. Gegenstand Zeitansatz/Std:Min

01 7353 (16) Aktenbearbeitung, File review 1:30 02 7336 (16) Aktenbearbeitung, File review 2:45 03 7362 (17) Aktenbearbeitung, File review 1:45 04 7391 (17) Aktenbearbeitung, File review 0:20 05 7417 (18) Aktenlesen, Rechtsprüfung 0:40 06 7408 (18) Aktenlesen, Rechtsprüfung 0:30 07 7511 (19) Aktenbearbeitung, File review 0:30 08 7563 (22) Aktenbearbeitung, File review 1:40 09 7644 (30) Aktenbearbeitung, File review, 1:20 10 7711 (30) Aktenbearbeitung, File review 1:20 11 Summe 12:20

Abgesehen davon, dass ein so unzureichend beschriebener Zeitaufwand nicht honorierungsfähig ist (vgl. dazu noch die nachstehenden Erwägungen sub 4. a, (1)), belegt allein die praktizierte Abrechnungsweise die Neigung des Klägers, zu Lasten des Beklagten den Zeitaufwand in unangemessener Weise auszuweiten.

(b) Der Kläger irrt mit seiner Meinung, das (angeblich) umfangreiche Aktenstudium sei gerechtfertigt wegen des Umfangs des ihm übergebenen Materials. Der Kläger, dem die Hintergründe des ihm übertragenen Mandats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht nur aus den vom Beklagten schon bei Mandatsbeginn gefertigten und überreichten Übersichten, sondern außerdem aus dem von ihm mehrfach in Bezug genommenen und beim Senat noch anhängigen Honorarprozess 24 U 266/03 (1 O 564/00 LG Düsseldorf) bekannt gewesen sind, hatte (vor dem oben dargestellten Zeitaufwand für das unzureichend beschriebene Aktenstudium) schon für näher konkretisiertes Aktenstudium unter den Beleg-Nrn. 7326 und 7327 einen Zeitaufwand von 5:15 Std abgerechnet, darunter mit dem Titel "Aktendurchsicht, Orga ‚Detektivarbeit’ ".

Wenn das Aktenstudium zu Mandatsbeginn auch hohe Plausibilität genießt, so sollte es doch im Laufe des Mandats kontinuierlich und deutlich abnehmen. Der konzentriert und ökonomisch arbeitende Rechtsanwalt sollte die Akten alsbald kennen. Auffällig aber ist gerade im Streitfall, dass der Kläger zeitaufwendiges Aktenstudium auch jenseits der Anfangsphase in umfangreicher Weise abrechnet. Das lässt den Schluss zu, dass das Aktenstudium zu Lasten des Beklagten unangemessen ausgedehnt worden ist.

(c) Der Kläger hat ferner, worauf der Berufungsführer mit Recht hinweist, allein für die Prüfung der vergleichsweise einfach gelagerten Rechtsfrage (vgl. dazu BGHZ 109, 260 = NJW 1990, 510 = MDR 1990, 315 m.w.N.), ob der Beklagte als Gesellschafter der "N SC" gemäß § 810 BGB einen Rechtsanspruch gegen den beurkundenden Notar hat, Einsicht in die die Gesellschaft betreffenden Urkunden zu nehmen, einen Zeitaufwand von mehr als 31 Stunden abgerechnet, die einem Honorar von mehr als 16.182 DM (incl. MWSt) entspricht [8.273,75 EUR]. Dabei kommt hinzu, dass er mit dieser Rechtsprüfung den gerade erst zur Anwaltschaft zugelassenen und noch praxisunerfahrenen (angestellten) Rechtsanwalt M. betraut und dessen exorbitanten Zeitaufwand gleichwohl zum vollen, auf einen spezialisierten Rechtsanwalt zugeschnittenen Stundensatz von 450 DM [230,08 EUR] abgerechnet hat. Es drängt sich der Schluss auf, dass der Kläger seinem angestellten Rechtsanwalt in unzulässiger Weise erst am umstrittenen Mandat das notwendige Fachwissen auf Kosten des Beklagten verschafft hat (vgl. zu dieser mandantenschädigenden, gleichwohl verbreiteten Verfahrensweise Graf v. Westphalen, AnwBl 2006, 47ff sub Nr. III undf IV; Henssler NJW 2005, 1537, 1538; Kilian AnwBl 2004, 688, 690 sub Nr. IV).

(d) Geradezu exemplarisch für das wissentliche Aufblähen des Zeitaufwands ist ferner die z. B. für den 06. Juli 2001 (Beleg-Nr. 7336) abgerechnete Position "Ermittlungsersuchen hinsichtlich Fax-Nr. in P. , Aktenvermerk" mit 50 Minuten. Mit solchen Aufgaben betraut der im Mandanteninteresse arbeitende Rechtsanwalt das Büropersonal, dessen Arbeitsaufwand im Stundensatz kalkuliert ist. Wenn sich der Kläger (aus nicht näher dargelegten Gründen) veranlasst gesehen hat, die Fax-Recherche als Anwaltstätigkeit zu erfassen und abzurechnen, belegt das, wie der Beklagte mit Recht geltend macht, auf eindrucksvolle Weise die Neigung des Klägers, seinen Zeitaufwand in eigensüchtiger Weise und auf Kosten des Mandanten aufzublähen.

4. In dem Komplex "N Ltd." sowie in den Angelegenheiten "Rechtsanwalt R." und "H.-AG" ist das vereinbarte Zeithonorar zwar nicht in sittenwidrig aufgeblähter Weise abgerechnet worden, es ist aber der Höhe nach deutlich zu kürzen.

a) Komplex "N Ltd"

Das vom Kläger teilweise unter fremden Titeln, teilweise unter dem Titel "N Ltd" abgerechnete Zeithonorar beträgt -unter Abzug ersichtlich sachfremder oder zu unrichtigem Stundensatz (250 EUR/Std statt 230,08 EUR/Std) abgerechneter Gegenstände- insgesamt zwar 21.024,43 EUR (incl. MWSt) und übersteigt damit die dem Kläger insgesamt zustehenden gesetzlichen Gebühren (4.042,74 EUR incl. MWSt) um mehr als das Fünffache. Die Grenze sittenwidriger Aufblähung des Zeithonorars (§ 138 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 826 BGB) ist damit aber noch nicht überschritten, so dass hier das Zeithonorar nur zu kürzen ist um den abgerechneten Zeitaufwand für Tätigkeiten, deren Gegenstand der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht ausreichend hat konkretisieren können sowie den durch die Zeittaktklausel (potenziell) verursachten Zeitaufwand, der (potenziell) ohne Gegenleistung des Klägers ist. Im einzelnen gilt das Folgende:

aa) Bestimmung des gesetzlichen Honorars

Der Auftragsumfang im Komplex "N Ltd" ist nicht umstritten. Dem Kläger ging es namens des Beklagten um die Durchsetzung dessen titulierter Forderungen in Höhe von 500.000 DM (255.645,94 EUR) gegen die "N Ltd" und darum, dessen Vollstreckungsanspruch durch Ausbringung und Vollzug des Arrestes zu sichern. Im rechtlichen Sinne handelt es sich um vier Angelegenheiten, denen vier Gebührenforderung entsprechen mit einer Gesamthöhe von (855,04 EUR + 1.536,66 EUR + 855,04 EUR + 796,00 EUR) 4.042,74 EUR (incl. MWSt). Die vom Kläger (hilfsweise) berechneten gesetzlichen Gebühren sind in erheblichem Umfange korrekturbedürftig, weil teils zu hohe Gegenstandswerte, teils zu hohe Gebührensätze angesetzt werden.

(1) Rechtsirrtümlich setzt der Kläger für das Vollstreckungsverfahren (Hauptsache) in der Kostennote vom 15. 09. 2003 (AH II, 22 = GA 860) eine 10/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an. Richtigerweise ist für die in Rede stehende Vollstreckungshandlung im Ausland (Singapur) in Anwendung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nur eine 3/10-Gebühr in Ansatz zu bringen (vgl. Senat AnwBl 2000, 632 und OLGR Düsseldorf 2001, 214 = AGS 2000, 53; Enders JurBüro 2003, 393).

Wert: 306.775,13 EUR

Zeile Position Beträge/EUR

01 03/10-Gebühr, § 57 Abs. 1 BRAGO analog 686,40 02 Fotokopien 30,70 04 Post- und Telekom-Pauschale, § 26 Abs. 1 BRAGO 20,00 05 Zwischensumme 737,10 06 16% MWSt 117,94 07 Honorarforderung 855,04

(2) Zu Unrecht setzt der Kläger für die Ausbringung des Arrestbefehls in der geänderten Kostennote vom 15. 09. 2003 (GA 861) den vollen Wert (255.645,94 EUR) an. Mit dem Arrest kann nur die Sicherung der Hauptforderung erreicht werden. Anzusetzen ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nur der Sicherungswert, der mit 1/3 der Hauptforderung (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, aaO, § 3 Rn. 16, Stichw. "Arrest" u. "Einstweilige Verfügung") angenommen werden kann (rund 85.000 EUR):

Wert: 85.000,00 EUR

Zeile Position Beträge/EUR

01 10/10-Gebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1.277,00 02 Fotokopien 27,71 04 Post- und Telekom-Pauschale, § 26 Abs. 1 BRAGO 20,00 05 Zwischensumme 1.324,71 06 16% MWSt 211,95 07 Honorarforderung 1.536,66

(3) Zu Unrecht setzt der Kläger in der Kostennote vom 15. 09. 2003 für die Vollstreckung des Arrestbefehls gegen vier inländische Banken als Drittschuldner die 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO vierfach an. Es handelt sich, anders als wenn ein Gläubiger aus einem Titel gegen mehrere Schuldner vorgeht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1581 = MDR 2003, 1381), nicht um vier verschiedene Angelegenheiten, sondern um nur eine Angelegenheit (ein Titel, ein Antrag, ein Vollstreckungsgericht, vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 701; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 58 Rn. 11; Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 57 Rn. 35 jew. m. zahlr. w.N.).:

Wert: 306.775,13 EUR

Zeile Position Beträge/EUR

01 03/10-Gebühr, § 57 Abs. 1 BRAGO analog 686,40 02 Fotokopien 30,70 04 Post- und Telekom-Pauschale, § 26 Abs. 1 BRAGO 20,00 05 Zwischensumme 737,10 06 16% MWSt 117,94 07 Honorarforderung 855,04

(4) Unabhängig von der vom Beklagten eingewendeten Verjährung ist für die Frage der Vergleichbarkeit von gesetzlichem und vereinbartem Honorar auch die vom Kläger nachträglich (Kostennote vom 15. 12. 2003) angesetzte gesetzliche Vergütung zu berücksichtigen, die durch die in London entfalteten Handlungen ausgelöst worden sind, um in London vermutetes Vermögen der "N Ltd" zu arrestieren. Es handelt sich im Verhältnis zum inländischen Arrestverfahren um eine besondere Angelegenheit. Wie im inländischen Arrestverfahren ist nicht der volle Wert der Forderung (255.645,94 EUR), sondern nur deren Sicherungswert anzusetzen, § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO (1/3 der Hauptforderung):

Wert: 85.000,00 EUR

Zeile Position Beträge/EUR

01 05/10-Gebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 638,50 02 Fotokopien 27,71 04 Post- und Telekom-Pauschale, § 26 Abs. 1 BRAGO 20,00 05 Zwischensumme 686,21 06 16% MWSt 109,79 07 Honorarforderung 796,00

bb) Demgegenüber hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 01F1/105, unter dem das Mandat "N Ltd" vorwiegend abgerechnet worden ist, sowie in Rechnungen unter dem Aktenzeichen 01F5/064, unter dem sonst überwiegend die Angelegenheit "N SC" abgerechnet worden ist, ein Zeithonorar -unter Abzug ersichtlich sachfremder oder zu unrichtigem Stundensatz (250 EUR/Std statt 230,08 EUR/Std) abgerechneter Gegenstände- in Höhe von 41.120,21 DM (incl. MWSt = 21.024,43 EUR) abgerechnet:

Ab- und Zuschrei-

bungen anderer

Angelegenheiten

Zeile Rg-Nr/Beleg-Nr Gegenstände/Fundstelle DM/netto DM/netto 01 02-00003 Rechnung vom 31.12.2001 (30f) 4.840,40 02 7645 Angelegenheit "N SC" (30), Abzug - 450,00 03 02-00022 Rechnung v. 21.02.2002 (32f) 6.210,00 04 7690 Angelegenheit "N SC" (32) 450.00 05 7712 Angelegenheit "N SC" (32) 450,00 06 7723 Angelegenheit "N SC" (33) 450,00 07 7724 Angelegenheit "N SC"(33) 450,00 08 7726 Angelegenheit "N SC"(33), Teilzeit 0:30 Std. 225,00 09 7725 Angelegenheit "N SC" (33) 450,00 10 7727 Angelegenheit "N SC" (33) 450,00 11 Summe/Abschreibungen - 2.925,00 12 02-00040 Rechnung v. 21.03.2002 (34f) 3.787,40 13 02-00056 Rg v. 16.04.2002 (36f): 3.061,67 €, richtig: 2.819,31 € 5.514,09 14 7869 Angelegenheit "N SC" (38): 250,00 €, richtig: 230,08 € 225,00 15 7884 Angelegenheit "N SC" (39): 812,50 €, richtig: 747,76 € 1.462,50 16 Summe/Abschreibungen - 1.687,50 17 02-00071 Rg v. 07.05.2002 (38f): 3.152,50 €, richtig: 2.933,52 € 5.747,47 18 7961 Angelegenheit "N SC" (38): 500,00 €, richtig: 460,16 € 900,00 19 8015 Angelegenheit "N SC" (39): 402,50 €, richtig: 402,64 € 787,50 20 Summe/Abschreibungen - 1.687,50 21 99-00894 Rg v: 13.09.2001 (18f)/"N SC": 7.202,50 DM 22 7418 Angelegenheit "N Ltd" (19) 300,00 23 7503 Angelegenheit "N Ltd" (19) 900,00 24 7425 Angelegenheit "N Ltd" (19) 450,00 25 7506 Angelegenheit "N Ltd" (19) 225,00 26 7467 Angelegenheit "N Ltd" (19) 675,00 327 7515 Angelegenheit "N Ltd" (19) 675,00 28 Summe/Zuschreibungen 3.225,00 29 01-00917 Rg v: 29.10.2001 (20f)/"N SC": 12.865 DM 30 7527 Angelegenheit "N Ltd"(21) 675,00 31 7601 Angelegenheit "N Ltd"(21) 337,50 32 7604 Angelegenheit "N Ltd"(21) 600,00 33 Summe/Zuschreibungen 1.612,50 34 01-00943 Rg v. 07.12.2001 (22f)/"N SC": 9.522,50 DM 35 7555 Angelegenheit "N Ltd" (22) 225,00 36 7566 Angelegenheit "N Ltd" (23) 450,00 37 7567 Angelegenheit "N Ltd" (23) 450,00 38 7582 Angelegenheit "N Ltd" (23) 787,50 39 7583 Angelegenheit "N Ltd" (23) 150,00 40 7620 Angelegenheit "N Ltd" (23) 450,00 41 Summe/Zuschreibungen 2 512,50 42 02-00004 Rg v 31.12.2001 (24f)/"N SC" betr. Überw. "N Ltd" 9.237,50 43 7636 Angelegenheit "H.-AG" (24), Abzug - 1.050,00 44 02-00057 Rg v. 16.04.2002 (28f)/"N SC": 457,50 EUR (richtig: 422,64 €) 45 7863 Angelegenheit "N Ltd": Zuschreibung 312,50 € (richtig: 287,60 €) 562,50 46 Zwischensumme 35.448,46 47 16% MWSt 5.671,75 48 Zeithonorar Angelegenheit "N Ltd" 41.120,21 49 Umrechnung: 21.024,43 EUR

cc) Das vereinbarte Honorar in Höhe von insgesamt (incl. MWSt) 41.120,21 DM [21.024,43 EUR] übersteigt das gesetzliche Honorar in Höhe von 4.042,74 EUR (incl. MWSt) zwar um mehr als das Fünffache. Von der Schwelle sittenwidriger Aufblähung des Zeithonorars ist diese Gebührenüberschreitung aber noch entfernt. Der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2003, 3486) sieht die Grenze zur Sittenwidrigkeit erst bei dem 9- bis 10-fachen der gesetzlichen Gebühren überschritten, wenn -wie hier- ein mittlerer Streitwert anzusetzen ist.

dd) Gleichwohl steht dem Kläger das grundsätzlich wirksam vereinbarte und abgerechnete Honorar nicht in verlangter Höhe zu. Abzusetzen sind der abgerechnete Zeitaufwand für Tätigkeiten, deren Gegenstand der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht ausreichend hat konkretisieren können sowie der durch die Zeittaktklausel (potenziell) verursachte Zeitaufwand, der (potenziell) ohne Gegenleistung des Klägers ist.

(1) Defizitär ist die Beschreibung des Leistungsgegenstandes dort, wo sich der Kläger ohne nähere Konkretisierung der Leistung mit (auch kombinierten) Bezeichnungen begnügt hat, wie "Aktenbearbeitung, File review", "Rechtsberatung", "Akten lesen", "Rechtsprüfung", "interne Bespr.", "Telef. Beratung, Besprechung", "Diktate", "Korrespondenz", "Prüfung" und ähnliche Bezeichnungen, ohne mitzuteilen, wer Teilnehmer und/oder was Gegenstand der (telefonischen Rechts-)Beratung oder -prüfung, der Besprechung, des Aktenstudiums oder der Diktate/Korrespondenz gewesen ist. Sinn und Zweck der Leistungsbeschreibung ist es, dem Mandanten ohne weitere Nachfrage die Prüfung der abgerechneten Dienstleistung zu ermöglichen. Sie erfordert daher eine konkrete, zuzuordnende Beschreibung dessen, was der Dienstleister und -bei mehreren Angelegenheiten- für welche Auftragsangelegenheit er gearbeitet hat. Nur eine solche Beschreibung rechtfertigt die Honorierung der Dienstleistung nach Zeitaufwand und gewährleistet, dass der Mandant, der keine effektive Kontrollmöglichkeit über die Arbeit des Rechtsanwalts hat, wenigstens im Nachhinein nachvollziehen kann, welche Leistung er bezahlen soll (vgl. BVerfG NJW 2002, 3314 sub Nr. II.2. c,aa; BGH NJW 2005, 2142, 2143 = MDR 2005, 1255; OLG Hamburg MDR 2000, 115; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 854 = OLGR Karlsruhe 2001, 164; Hartung/Römermann, RVG, § 10 Rn 37; Hartung/Holl/Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 23 BerufsO Rn 25; Mayer AnwBl. 2006, 160, 164; Engels MDR 1999, 1244, 1245 sub Nr. V). Dieses Kriterium erfüllen die genannten Leerformeln, die der Kläger auch nachträglich nicht in der gebotenen Weise konkretisiert hat, nicht. Es handelt sich dabei auch nicht nur um ein formelles und deshalb bloß die Einforderbarkeit hinderndes Defizit, sondern spätestens nach dem fruchtlos gebliebenen Hinweis des Senats vom 25. August 2005 um ein inhaltliches Defizit, das zur Streichung der inhaltlos gebliebenen Positionen führt. Es handelt sich dabei um die folgenden Positionen:

Zeile Beleg-Nr/Fundst.AH I Gegenstand Zeitansatz/Std:Min

01 7639 (30) Diktate 0:40 01 7644 (30) Aktenbearbeitung, File review 1:20 02 7648 (30) Aktenbearbeitung, File review, Korr. 1:40 03 7711 (32) Aktenbearbeitung, File review 1:20 04 7744 (34) Aktenbearbeitung, File review 0:50 05 7824 (34) Telefon. Beratung/Bespr., Prüfung 0:40 06 7789 (34) Aktenlesen, Rechtsprüfung 1:00 07 7823 (34) Aktenbearbeitung, File review 1:00 08 7836 (36) Aktenbearbeitung, File review 0:40 09 7850 (36) Diktate 0:30 10 7851 (36) Aktenlesen, Rechtsprüfung 0:30 11 7858 (36) Aktenbearbeitung, File review, Strategie 1:00 12 7866 (36) Korrespondenz 0:45 13 7881 (37) Rechtsberatung, Diktat 1:00 14 7896 (37) Korrespondenz 0:40 15 7903 (37) Aktenlesen, Rechtsprüfung 0:30 16 7921 (38) Korrespondenz 1:00 17 7960 (38) Korrespondenz,emails, Aktenarbeit 1:00 18 7972 (38) Aktenbearbeitung, File review, email 1:00 19 7983 (38) Telefon. Beratung/Bespr., 0:30 20 8004 (39) Korrespondenz 0:15

21 Summe des nicht abrechnungsfähigen Zeitaufwands 17:50

Der nicht ausreichend dargelegte Zeitaufwand von 17:50 Std entspricht einem abzusetzenden Zeithonoraranteil in Höhe von 9.309 DM incl. Mehrwertsteuer [4.759.62 EUR].

(2) Auf die Zeittaktklausel mit einem Zeittakt von 15 Minuten entfallen 26 Fälle mit einem nicht berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand von (26 x 14 Min) 6:04 Std und mit einem Zeittakt von 10 Minuten 15 Fälle mit einem nicht berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand von (15 x 9 Min) 2:15 Std. Dabei sind die Positionen, die bereits wegen unzureichender Leistungsbeschreibung aus der Abrechnung ausgeschieden worden sind, (selbstverständlich) nicht noch einmal im Rahmen der Zeittaktklausel berücksichtigt worden. Der insgesamt nicht abrechnungsfähige Zeitaufwand (8:19 Std) entspricht einem abzusetzenden Zeithonorar (incl. MWSt) in Höhe von 2.219,67 EUR:

Zeile Beleg-Nr/Fundst.AH I Zeit/Std:Min Beleg-Nr/Fundst.AH I Zeit/Std:Min

15-Minuten-Takt 10 Minuten-Takt

01 7503 (19) 2:00 7418 (18) 0:40 02 7425 (19) 1:00 7704 (21) 1:20 03 7467 (19) 1:30 7583 (23) 0:20 04 7515 (19) 1:30 7623 (24) 0:40 05 7527 (21) 1:30 7637 (24) 2:20 06 7555 (22) 0:30 7630 (30) 0:20 07 7566 (23) 1:00 7630 (30) 0:20 08 7567 (23) 1:00 7640 (30) 2:40 09 7582 (23) 1:45 7685 (32) 0:40 10 7620 (23) 1:00 7691 (32) 0:40 11 7660 (24) 6:00 7718 (32) 0:40 12 7624 (24) 1:15 7713 (32) 1:20 13 7661 (24) 1:00 7735 (34) 1:20 14 7653 (25) 1:00 7824 (34) 0:40 15 7662 (25) 2:30 7788 (34) 0:50

16 7863 (28) 1:15 17 7629 (30) 2:00 18 7673 (30) 1:00 19 7751 (34) 1:30 20 7675 (36) 1:00 21 7891 (37) 0:30 22 7900 (37) 0:45 23 7922 (38) 1:00 24 7989 (38) 2:30 25 7994 (39) 0:45 26 7998 (39) 1:00

ee) Von dem vereinbarten Zeithonorar im Komplex "N Ltd" ist demnach ein Anteil in Höhe von (4.759.62 EUR + 2.219,67 EUR) 6.979,29 EUR abzuziehen, so dass ein berechtigtes Honorar in Höhe von (21.024,43 EUR - 6.979,29 EUR) 14.045,14 EUR verbleibt.

b) Angelegenheit "Rechtsanwalt R."

aa) Das gesetzliche Honorar (incl. MWSt) beträgt ausweislich der vom Kläger erteilten, in feststellbarer Weise nicht zu beanstandenden, vom Beklagten im Übrigen hingenommenen Kostennote vom 15. 09. 2003 2.800,56 EUR. In dieser Angelegenheit hat der Kläger ausweislich der Kostennoten vom 07. 12. 2001, 31. 12. 2001 und 21.02.2002 ein Zeithonorar (incl. MWSt) in Höhe von insgesamt 6.881,70 DM (3.518,56 EUR) berechnet. Außerdem hat er in den Rechnungen vom 29. 10. 2001 (Beleg-Nr. 7553) und vom 07. 12. 2001 (Beleg-Nrn. 7564 und 7565) Honorar in der Angelegenheit "Rechtsanwalt R." in Höhe von (450 DM + 300 DM + 300 DM) 1.050 DM zzgl. 16% MWSt, also 1.268 DM (622,75 EUR) abgerechnet. Das mit insgesamt 4.141,31 EUR vereinbarte Honorar beträgt demnach knapp das 1,5-fache des gesetzlichen Honorars und ist damit ebenfalls von der Schwelle sittenwidriger Aufblähung des Zeitaufwands deutlich entfernt.

bb) Gleichwohl steht dem Kläger auch hier das (wirksam) vereinbarte Honorar nicht in verlangter Höhe zu. Wie schon im Komplex "N Ltd" geschehen, ist auch hier der abgerechnete Zeitaufwand für Tätigkeiten, deren Gegenstand der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht ausreichend hat konkretisieren können sowie der durch die Zeittaktklausel (potenziell) verursachte Zeitaufwand, der (potenziell) ohne Gegenleistung des Klägers ist, vom vereinbarten Honorar abzusetzen.

(1) Unbestimmte Leistungsgegenstände

Zeile Beleg-Nr/Fundst. Gegenstand Zeitansatz/Std:Min

01 7565 (22) Diktate wg. J R. 0:40 02 7573 (40) Aktenbearbeitung, File review 0:40 03 7646 (42) Aktenbearbeitung, File review 0:20 04 7705 (44) Aktenbearbeitung, File review 3:00 05 7717 (44) Diktate 1:00

06 Summe des nicht abrechnungsfähigen Zeitaufwands 5:40

Der insgesamt nicht abrechnungsfähige Zeitaufwand (5:40 Std) entspricht einem abzusetzenden Zeithonorar (incl. MWSt) in Höhe von 1.512,40 EUR).

(2) Auf die Zeittaktklausel mit einem Zeittakt von 15 Minuten entfallen fünf Fälle mit einem Zeitaufwand von (5 x 14 Min) 1:10 Std und mit einem Zeittakt von 10 Min vier Fälle mit einem Zeitaufwand von (4 x 9 Min) 36 Minuten. Das entspricht einem abzusetzenden Honorar von 922,20 DM incl. MWSt (471,51 EUR). Dabei sind auch hier die Positionen, die bereits wegen unzureichender Leistungsbeschreibung aus der Abrechnung ausgeschieden worden sind, (selbstverständlich) nicht ein zweites Mal honorarmindernd berücksichtigt worden.

cc) In der Angelegenheit "Rechtsanwalt R." steht dem Kläger daher nur ein Honorar in Höhe von (4.141,31 EUR - 1.512,40 EUR - 471,51 EUR) 2.157,40 EUR zu. Dass es nach den gebotenen Absetzungen geringer als das gesetzliche Honorar ausfällt, geht zu Lasten des Klägers. Die Vertragsklausel Nr. 3, nach der in Prozessangelegenheiten mindestens die gesetzliche Gebühr geschuldet wird, kommt hier nicht zum Zuge. Die in Rede stehende Angelegenheit ist über das außergerichtliche Stadium hinaus vom Kläger namens des Beklagten nicht betrieben worden.

b) Angelegenheit "H.-AG"

aa) Das gesetzliche Honorar (incl. MWSt) beträgt ausweislich der vom Kläger erteilten, in feststellbarer Weise nicht zu beanstandenden, vom Beklagten im Übrigen hingenommenen Kostennote vom 27.02. 2003 26.144,15 EUR (nach einem Gegenstandswert von 4.411.858,90 EUR zwei 7,5/10-Gebühren nach § 118 BRAGO zzgl. Postpauschale, 60 Fotokopien und Mehrwertsteuer). In dieser Angelegenheit hat der Kläger ausweislich der Kostennoten vom 07. 12. 2001 , 31. 12. 2001 und 16. 04. 2002 ein Zeithonorar (incl. MWSt) in Höhe von insgesamt 13.407,56 DM (6.855,16 EUR, richtig: 6.843,61 EUR) berechnet. Außerdem hat er in den Rechnungen vom 29. 10. 2001 (Beleg-Nrn. 7468 [Zeitanteil 1:15 Std], 7475, 7517, 7516, 7528, 7536, 7537, 7540, 7541, 7552) und vom 31. 12. 2001 ( Beleg-Nr. 7636) Honorar in dieser Angelegenheit in Höhe von (562,50 DM + 787,50 DM + 450 DM + 562,50 DM + 750 DM + 300 DM + 600 DM + 1.050 DM + 225 DM + 750 DM + 1.050 DM) 7.037,50 DM zgl. 16% MWSt, also 8.163,50 DM (4.173,93 EUR) abgerechnet. Das mit insgesamt 11.017,54 EUR vereinbarte Zeithonorar liegt damit unterhalb der gesetzlichen Vergütung.

bb) Gleichwohl steht dem Kläger das (wirksam) vereinbarte Zeithonorar auch hier nicht in verlangter Höhe zu. Abzusetzen ist der abgerechnete Zeitaufwand für Tätigkeiten, deren Gegenstand der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht ausreichend hat konkretisieren können, sowie der durch die Zeittaktklausel (potenziell) verursachte Zeitaufwand, der (potenziell) ohne Gegenleistung des Klägers ist:

(1) Unbestimmte Leistungsgegenstände

Die Rechnung vom 16. 04. 2002 in Höhe von 191,40 EUR (richtig: 189,85 EUR) entfällt komplett. Abgerechnet ist nur die unbestimmte und deshalb abzusetzende Position "Aktenbearbeitung, File review". Damit entfällt auch die. Kostenpauschale (40 EUR) sowie die angesetzte Mehrwertsteuer. Ferner hat der Kläger zwei weitere in der Leistungsbeschreibung unbestimmt gebliebene und deshalb abzusetzende Positionen abgerechnet:

Zeile Beleg-Nr/Fundst.AH I Gegenstand Zeitansatz/Std:Min

01 7574 (48) Aktenbearbeitung, File review, 1:00 02 7627 (50) Telefon. Beratung/Bespr. 0:20

03 Summe des nicht abrechnungsfähigen Zeitaufwands 1:20

Abzusetzen ist demnach ein weiteres Zeithonorar (incl. MWSt) in Höhe von 696 DM (355,86 EUR), so dass insgesamt (189,85 EUR + 355,86 EUR) 545,71 EUR abzuziehen sind.

(2) Auf die Zeittaktklausel mit einem Zeittakt von 15 Minuten entfallen zwölf Fälle mit einem Zeitaufwand von (12 x 14 Min) 2:48 Std und mit einem Zeittakt von 10 Minuten neun Fälle mit einem Zeitaufwand von (9 x 9 Min) 1:21 Std, so dass hier insgesamt ein Zeitaufwand von 4:09 Std nicht abrechnungsfähig ist. Das entspricht einem abzusetzenden Zeithonorar (incl. MWSt) in Höhe von 1.107,61 EUR:

Zeile Beleg-Nr/Fundst.AH I Zeitansatz/Std:Min Beleg-Nr/Fundst.AH I Zeitansatz/Std:Min

15-Minuten-Takt 10 Minuten-Takt

01 7468 (20) 2:45 7528 (21) 1:40 02 7475 (20) 1:45 7536 (21) 0:40 03 7517 (20) 1:00 7537 (21) 1:20 04 7516 (20) 1:15 7540 (21) 2:20 05 7541 (21) 0:30 7552 (21) 1:40 06 7615 (48) 3:00 7636 (24) 2:20 07 7616 (48) 2:15 7587 (48) 1:40 08 7622 (48) 6:00 7621 (48) 3:40 09 7626 (50) 1:00 7647 (50) 0:40

10 7631 (50) 1:00 11 7679 (50) 1:15 12 7670 (50) 1:45

cc) In der Angelegenheit "H.-AG" hat der Kläger demnach nur ein Zeithonorar in Höhe von (11.017,54 EUR - 545,71 EUR - 1.107,61 EUR) 9.364,22 EUR zu beanspruchen. Die Vertragsklausel Nr. 3, nach der in Prozessangelegenheiten mindestens die gesetzliche Gebühr geschuldet werde, kommt auch hier nicht zum Zuge. Die in Rede stehende Angelegenheit ist vom Kläger namens des Beklagten nicht über das außergerichtliche Stadium hinaus betrieben worden.

5. Das dem Kläger insgesamt zustehende Honorar beträgt 27.293,11EUR, so dass mit Blick auf die Teilzahlung (20.430,71 EUR) ein Restanspruch des Klägers in Höhe von noch 6.862,40 EUR verbleibt:

Zeile Gegenstand gesetzl. Honorar verdientes Honorar

Beträge/EUR Beträge/EUR

01 Komplex "N SC" 1.726,35 1.726,35 (gesetzliches Honorar) 02 Mandat "N Ltd" 4.042,74 14.045,14 (gekürztes Zeithonorar) 03 Angelegenheit "Rechtsanwalt R." 2.800,56 2.157,40 (gekürztes Zeithonorar) 04 Angelegenheit "H.-AG" 26.144,15 9.364,22 (gekürztes Zeithonorar) 05 Summe 27.293,11 06 Teilzahlung -20.430,71 07 Resthonorar 6.862,40

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Das weitergehende, auf den Verzugsschaden bezogene Feststellungsbegehren des Klägers hat keinen Erfolg. Er hat sein Feststellungsinteresse damit begründet, er sei wegen der Nichtzahlung des (angeblich) ausstehenden Honorars von insgesamt 38.595,95 EUR in ernste Liquiditätsschwierigkeiten gegenüber seinen Gläubigern geraten, so dass diese seine Bankkonten gepfändet hätten und es sei mit weiteren Pfändungen zu rechnen. Der Senat hält es für ausgeschlossen (§ 286 ZPO), dass ein Honorarrückstand in dem hier nur relevanten Umfang (6.862,40 EUR) ursächlich sein könnte für die allgemeine Illiquidität eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Gläubigern, so dass der Beklagte über den zuerkannten, vom Kläger nicht (mehr) angegriffenen Zinsschaden hinaus keinen adäquaten Verzugsschaden verursacht hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die einen Einzelfall betreffende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert:: bis 45.000 EUR, davon entfällt ein Anteil von 5.000 EUR auf die Bekämpfung des Feststellungsbegehrens.

Z T S

Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 29.06.2006
Az: I-24 U 196/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5b5788b1eb74/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Juni-2006_Az_I-24-U-196-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share